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Landgericht Düsseldorf·37 O 112/08·01.09.2008

Einstweilige Verfügung: Unterlassung eines Möbeldesigns und falscher Anbieterkennzeichnung

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner, die ihnen untersagt, ein konkret beschriebenes Möbeldesign unabhängig von der Farbe in Verkehr zu bringen und im Internet eine unzutreffende Anbieterkennzeichnung zu verwenden. Die Verfügung wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Für Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Unterlassung der Inverkehrbringung des beschriebenen Möbeldesigns und unzutreffender Anbieterkennzeichnung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen.

2

Die Unterlassung kann sich auf das Anbieten, Herstellen, Bewerben, Verkaufen, Einführen, Ausführen oder sonstiges Inverkehrbringen eines Produkts mit konkret beschriebenen Gestaltungsmerkmalen erstrecken, unabhängig von dessen farblicher Gestaltung.

3

Der Verbotsbereich muss durch hinreichend bestimmte Beschreibung der beanstandeten Gestaltungsmerkmale abgegrenzt werden, um die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsgebots zu sichern.

4

Die Verwendung einer unzutreffenden Anbieterkennzeichnung im Internet (insbesondere falsche Angabe der Rechtsform) kann mittels einstweiliger Verfügung verboten werden.

5

Zur Durchsetzung des Unterlassungsgebots können für jeden Verstoß Zwangsmittel, insbesondere Ordnungsgeld und Ordnungshaft, angedroht werden.

Tenor

I.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden

mit den folgenden Merkmalen

- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;

2. im geschäftlichen Verkehr eine Anbieterkennzeichnung im Internet zu verwenden, bei der nicht die zutreffende Rechtsform des Diensteanbieters angegeben ist, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden

II.

Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.