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Landgericht Düsseldorf·37 O 111/14·19.08.2015

Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schuh: Unterlassung, Auskunft, Rückruf und Vernichtung

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen angeblicher Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Schuhe in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffenen Schuhmodelle beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen und ob die farbliche Gestaltung hierfür maßgeblich ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine Geschmacksmusterverletzung und verurteilte die Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung sowie zur Auskunft und Rechnungslegung; gegen Beklagte zu 1) wurden zudem Vernichtung und Rückruf angeordnet. Die weitergehende Klage gegen Beklagte zu 2) wurde abgewiesen; im Übrigen wurde Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung/Auskunft/Rückruf/Vernichtung und Schadensersatzfeststellung); weitergehende Klage gegen Beklagte zu 2 teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verletzungsprozess aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Musters auszugehen, solange keine Nichtigkeitsentscheidung vorliegt.

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Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfasst nach Art. 10 Abs. 1 GGV alle Gestaltungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen.

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Bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz in einer Wechselwirkung zu berücksichtigen; eine hohe Musterdichte führt zu engem, eine geringe Musterdichte zu weitem Schutzumfang.

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Für die Beurteilung des Gesamteindrucks ist auf die prägenden Gestaltungsmerkmale des Musters abzustellen; Unterschiede, die den Gesamteindruck nicht beeinflussen, schließen eine Verletzung nicht aus.

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Bei festgestellter Geschmacksmusterverletzung können Unterlassung sowie Annexansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung und – gegenüber dem unmittelbaren Verletzer – Rückruf und Vernichtung zur Beseitigung aus den Vertriebswegen zugesprochen werden.

Relevante Normen
§ Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 42 Abs. 1 DesignG§ Art. 10 Abs. 1 GGV§ Art. 10 Abs. 2 GGV

Tenor

I.

1.a)              Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu importieren bzw. zu exportieren:

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1.b)              Den Beklagten zu 1. und 2. werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.

2.              Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. seit dem 3. Juni 2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage jeweils eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)              der empfangenen Lieferungen, aufgegliedert nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Namen und Anschriften des Lieferanten, sowie Angaben der Artikelnummer,

b)              der Lieferungen unter Bezeichnung der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummem, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.

3.              Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend 1.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

4.              Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Schuhe gemäß I. 1. zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III.              Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

IV.              Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 vorläufig vollstreckbar.

              Für die Beklagten ist die Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Schuhen. Sie nimmt für sich in Anspruch, mit über 300 D und 4.000 autorisierten Verkaufsstellen in über 50 Ländern vertreten zu sein. Zu ihren Gunsten ist bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) seit dem 3. Mai 2010 unter der Nummer 000 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe und Schuhsohlen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Registerausdruck Bezug genommen, in dem das geschützte Design mit folgenden Abbildungen wiedergegeben ist:

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Die Erstbeklagte bot im laufenden Jahr 2015 u.a. folgenden Schuhmodelle an,

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die ihr die Zweitbeklagte lieferte. Hinsichtlich der Drittbeklagten ist deren Beteiligung an einer bzw. Verantwortlichkeit für eine vermeintliche Geschmacksmusterverletzung zwischen den Parteien streitig.

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Nach Auffassung der Klägerin, die die von ihr geltend gemachten Ansprüche „vorsorglich“ auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützt, zeichnen sich ihr Geschmacksmuster und ihre nach ihm gestalteten Schuhe durch die Kombination eines "Ballerina-Schuhs" mit einem über das Fußgelenk hinausgehenden Schuh aus. Es handele sich um eine Kombination von zwei überhaupt nicht zueinander passenden Modellen, welche in ihrer Kombination eine außergewöhnliche Wirkung und Gestaltung hervorriefen. Der vordere Teil des Schuhs sei wie ein üblicher Ballerina-Schuh für Frauen ausgestaltet. Der hintere Bereich stehe hierzu in deutlichem Kontrast. Verstärkt werde dieser Eindruck noch durch die Schnürung des Schuhes, welche durch die sehr breite Öffnung des Schnürbereichs gekennzeichnet sei, die bis zum oberen Ende des Schuhs fortgeführt sei. Diese Ausgestaltung des Schuhs sei neu, außergewöhnlich und einmalig. Als bekannter Formenschatz lasse sich in diesem Zusammenhang ausschließlich bekannte Ballerina-Schuhe heranziehen, welche überhaupt keine Ähnlichkeiten aufwiesen.

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Mit diesen außergewöhnlich gestalteten Schuhen sei die Klägerin sehr erfolgreich. Sie habe in den vergangenen Jahren mit Schuhen, die nach dem in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestaltet seien, erhebliche Umsätze erzielt.

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Die von der der Erstbeklagten angebotenen Schuhe hält die Klägerin für mehr oder minder identische Kopien ihres Musters. Die Oberseite des Schuhs sei identisch kopiert. Dies betreffe alle charakteristischen Elemente. Der einzige Unterschied bestehe in der konkreten Ausgestaltung der Sohle. Allerdings sei die Sohle in dem Sinne identisch, dass es sich um eine flache Ausgestaltung handele. Die im Detail vorhandenen Unterschiede, z.B., dass die Sohle im Fersenbereich nicht ganz so weit nach oben geführt sei, spielten für den Gesamteindruck des Schuhs keine Rolle.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 3. habe die in Rede stehenden Schuhe nach Deutschland geliefert, wie sich insbesondere aus den Anlagen K4 und K9 ergebe.

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Die Klägerin beantragt,

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I.

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1.              die Beklagten zu 1. und zu 2. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu importieren bzw. zu exportieren:

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2.              die Beklagten zu 1. und zu 2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. seit dem 3. Juni 2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage jeweils eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

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a)              der empfangenen Lieferungen, aufgegliedert nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Namen und Anschriften des Lieferanten, sowie Angaben der Artikelnummer,

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b)              der Lieferungen unter Bezeichnung der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

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c)              der einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummem, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

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d)              der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

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e)              der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

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3.              die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend 1.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

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4.              die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Schuhe gemäß I. 1. zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

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II.              festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen

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Sie meinen das Klagemuster und die vermeintlichen Verletzungsmuster erweckten einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Die von der Antragstellerin beanstandeten Schuhe verletzten deshalb das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht. In diesem Zusammenhang heben sie insbesondere die farbliche Gestaltung des eingetragenen Musters hervor.

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Die Beklagten wenden überdies ein, bereits vorprozessual Auskünfte erteilt zu haben. Auch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz halten sie die Klage nicht für gerechtfertigt.

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Die Drittbeklagte leugnet, tatbestandsmäßige Verletzungshandlungen begangen zu haben. Sie behauptet, sie produziere und verkaufe den angegriffenen Schuh weder im räumlichen Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, noch führe sie die angegriffenen Schuhe in den räumlichen Geltungsbereich der GGV ein.

Entscheidungsgründe

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(A)

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Klage gegen die Erstbeklagte

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I.

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Klageantrag zu I.1.

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Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 1. ist gegen die Erstbeklagte aus Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 42 Abs. 1 DesignG begründet.

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a)                            Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGV) von der Rechtsgültigkeit des zugunsten der Klägerin eingetragenen Musters auszugehen. Die Kammer hat daher insbesondere davon auszugehen, dass das eingetragene Muster die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart besitzt, die von den Beklagten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt werden.

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b)                            Der Umfang des Schutzes aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 Abs. 1 GGV). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 GGV). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt. Außerdem besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung in der Weise, dass eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters führen, so dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führen eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken müssen.

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Der Begriff der „Musterdichte“ ist dabei im Sinne einer inhaltlichen Verdichtung zu verstehen. Weisen Muster zueinander einen großen Abstand auf (in der Summe quasi eine „Vielfalt“ ergebend), ist von einer geringen Musterdichte und einem entsprechend großen Gestaltungsspielraum auszugehen. Ist der Abstand der Muster im Verhältnis untereinander hingegen gering (in der Summe quasi eine „Einheit“ ergebend), ist von einer hohen Musterdichte und einem entsprechend kleinen Gestaltungsspielraum zu sprechen. Dabei ist auf das Verhältnis des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz bzw. zu den einzelnen vorbekannten Mustern abzustellen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, GRUR-RR 2012, 277 Rdnr. 22 – Milla und Hartwig, Formenschatz und Schutzumfang, GRUR 2012, 769 ff. m.w.Nw.).