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Landgericht Düsseldorf·37 O 11/09·01.02.2009

Einstweilige Verfügung: Untersagung der Verwertung eines elliptischen Möbeldesigns

Gewerblicher RechtsschutzDesignrecht (Geschmacksmuster)Wettbewerbsrecht / UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf untersagte den Antragsgegnerinnen im einstweiligen Rechtsschutz wegen besonderer Dringlichkeit, ein konkret beschriebenes Möbelstück mit elliptischem Korpus und nach vorn abgesenktem vorderen oberen Rand unabhängig von der Farbgebung anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen. Die Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen und Zwangsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) angedroht. Die Verfahrenskosten und der Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Verbot der Verwertung des konkret beschriebenen Möbeldesigns gegen die Antragsgegnerinnen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann aufgrund besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen.

2

Ein Unterlassungsanspruch kann sich auf konkret beschriebene Gestaltungsmerkmale eines Erzeugnisses richten; das Verbot kann die Verwertung dieser Merkmale unabhängig von der Farbgestaltung erfassen.

3

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht und gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt werden.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz legt das Gericht den Streitwert fest und kann die Verfahrenskosten der unterlegenen Partei auferlegen.

Tenor

I.

Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

mit den folgenden Merkmalen

- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

II.

Den Antragsgegnerinnen werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.