Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „A“ für IT-/Softwareleistungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern die Nutzung der Bezeichnung „A“ im geschäftlichen Verkehr für Softwareentwicklung, Hardwarevertrieb und IT‑Dienstleistungen untersagt werden sollte. Das Landgericht Düsseldorf erließ die Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Es untersagte die Bezeichnung, drohte Zwangsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) an und legte die Kosten den Antragsgegnern auf. Der Entscheidungstext enthält keine Entscheidungsgründe.
Ausgang: Einstweilige Verfügung, die den Antragsgegnern die Nutzung der Bezeichnung „A“ für IT‑/Softwareleistungen untersagt, erlassen; Zwangsmittel und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann wegen besonderer Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Unterlassungsverfügung erlassen.
Eine einstweilige Verfügung kann einem Antragsgegner die Nutzung einer bestimmten Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr untersagen, wenn dies Gegenstand des Antrags ist.
Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen und festsetzen.
Gegen eine juristische Person angeordnete Ordnungshaft wird, soweit vorgesehen, gegen deren organschaftliche Vertreter vollstreckt.
Bei Zustellung eines Beschlusses sind diesem beglaubigte und einfache Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A" zur Kennzeichnung eines auf Softwareentwicklung, Hardwarevertrieb, IT-Dienstleistungen und artverwandte Leistungen, insbesondere solche nach Anlage AS 1, gerichteten Geschäftsbetriebes zu benutzen.
II.
Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin zu 1. wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
III.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe!