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Landgericht Düsseldorf·37 O 103/25·03.08.2025

Einstweilige Verfügung gegen irreführende Urteilsberichterstattung im Wettbewerb

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, um die geschäftliche Veröffentlichung bestimmter Texte und Bilder zu untersagen. Streitgegenstand war die Frage nach Unterlassungsanspruch, Dringlichkeit und möglichem Rechtsmissbrauch der Abmahnungen. Das Landgericht erließ die Verfügung nach §§ 935, 940, 936 S.1, 920 Abs.2 ZPO und verneinte Rechtsmissbrauch; eine mündliche Verhandlung wurde wegen Dringlichkeit entbehrlich erachtet. Die Kosten und der Streitwert (200.000 EUR) wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen Veröffentlichung bestimmter Texte/Bilder im Wettbewerbsverkehr in vollem Umfang stattgegeben; Verbot mit Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Kostenauferlegung an die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt, dass der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch, einen Anordnungsgrund und dringenden Entscheidungsbedarf im Sinne der §§ 935, 940, 936 Satz 1, 920 Abs. 2 ZPO darlegt.

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Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Abmahnung erkennbar schikanös oder in einem unzulässigen Umfang erfolgt; unterschiedliche konkrete Wettbewerbsverstöße schließen eine berechtigte Verfolgungspflicht nicht von vornherein aus.

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Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller als Wettbewerber handelt und ob die Abmahnung auf die Durchsetzung berechtigter wettbewerblicher Interessen gerichtet ist.

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Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn dringender Entscheidungsbedarf besteht und das Gericht sein Ermessen unter Wahrung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ausübt.

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Die Angemessenheit von Vertragsstrafen und die Bemessung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz sind nach der Bedeutung und Intensität der angegriffenen Werbung zu beurteilen; eine hohe Vertragsstrafe begründet Rechtsmissbrauch nur bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu N02 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – untersagt, geschäftlich handelnd

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:

„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

2.

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:

„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:“

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, weil die Voraussetzungen der Paragraphen 935, 940, 936 Satz 1, 920 Absatz 2 ZPO vorlagen.

3

Es sind lediglich folgende Anmerkungen veranlasst:

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1.

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Der Antragsteller handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Er war zum Zeitpunkt der

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Abmahnungen der Antragsgegnerin als Wettbewerber bekannt, der ebenfalls Rechtsdienstleistungen im Bereich des Datenschutzrechts anbietet.

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Es handelt sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung, da der

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Antragsteller erst nach Abmahnung wegen des Textes betreffend das Urteil des Landgerichts A. den erneuten Verstoß entdeckt hat und es zwei unterschiedliche konkrete Wettbewerbshandlungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000, I ZR 17/22, Rn. 79 – Aminosäurekapseln). Die Antragsgegnerin wirbt mit der Urteilsberichterstattung um Mandanten, dies allerdings in irreführender Art und Weise, da sie ein stark verzerrtes und falsches Bild der Bedeutung der Entscheidungen des LG A. und LG O. und letztlich der geltenden Rechtslage vermittelt.

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Auch die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe und der angegebene Streitwert sind angesichts der Bedeutung und Intensität der Werbung über die Webseite der Antragsgegnerin (noch) angemessen, jedenfalls aber kein Anlass in der Gesamtschau von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller beauftragte Rechtsverfolgung nicht auch abgerechnet würde.

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2.

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Es ist ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO gegeben, so dass auf eine mündliche Verhandlung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung verzichtet werden kann und überdies eine Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer geboten ist (§ 944 ZPO).

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Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es gebietet und eine unverzügliche Entscheidung zeitnah ergehen muss (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 00.00.0000, 1 BvR 605/24, Rn. 17). Die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, steht im weiten Ermessen des Gerichts (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom

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00.00.0000, 1 BvR 605/24, Rn.16).

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Das Gericht hat sich bei seiner Ermessensentscheidung von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes leiten lassen, der es geboten erscheinen lässt, dem Unterlassungsanspruch zeitnah zur Geltung zu verhelfen. Die aufgrund der Dringlichkeit gebotene schnelle Verfahrensführung wäre demgegenüber durch die Anberaumung eines aufgrund der Terminslage der Kammer, die mit einer Vielzahl von Eilverfahren belastet ist, um mehrere Wochen späteren Termins zur mündlichen Verhandlung konterkariert. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung der Handelsrichter, die aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht kurzfristig beteiligt werden können, sondern regelmäßig nur an den Terminstagen anwesend sind. Umfassendes rechtliches Gehör wurde durch die schriftliche Anhörung gewährt.

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Die Antragsgegnerin hat durch die Abmahnungen des Antragstellers rechtliches Gehör erhalten; ihre Erwiderungen auf die Abmahnungen hat die Antragstellerin vorgelegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)             Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem

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Landgericht P., R.-straße, N03 P., in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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B)             Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht P. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht P., R.-straße, N03 P., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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P., 04.08.2025

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7. Kammer für Handelssachen

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W.

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Vorsitzende Richterin am Landgericht