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Landgericht Düsseldorf·37 O 10/19·12.02.2019

Einstweilige Verfügung: Nutzung des Zeichens „Malle ist nur einmal im Jahr“ untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Marken-/KennzeichenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf ordnet einstweilige Verfügung an und untersagt der Antragsgegnerin, das Zeichen „Malle ist nur einmal im Jahr“ für zahlreiche Veranstaltungs- und Party‑Dienstleistungen in Deutschland zu verwenden. Die Verfügung wurde mangels Dringlichkeit für den Freistellungsantrag nicht auf dessen Antrag erstreckt; dieser wurde zurückgewiesen. Die Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt; es drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung des Zeichens erlassen; Antrag auf Freistellung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorangehende mündliche Verhandlung eine Unterlassungsverfügung erlassen.

2

Die Anordnung einer Unterlassungsverfügung gegenüber der Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr setzt darzulegen voraus, dass Rechtsverletzungsansprüche plausibel sind und die Dringlichkeit des sofortigen Rechtsschutzes gegeben ist.

3

Ein Antrag auf Freistellung/Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn die Partei keine Umstände vorträgt, die einen Verfügungsgrund begründen.

4

Die Kostenentscheidung in Verfügungssachen richtet sich nach § 92 Abs. 2 ZPO; der Streitwert ist für Gebührenzwecke nach §§ 51 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 ZPO§ 51 GKG§ 3 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„Malle ist nur einmal im Jahr“

für die Dienstleistungen:

      eines Diskjockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen,

      Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,

      Durchführung von Liveveranstaltungen,

      Durchführung von Liveveranstaltungen zu Unterhaltungszwecken,

      Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen,

      Organisation von Partys,

      Organisation von Partys (Unterhaltung),

      Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken,

      Party Planung,

      Party – Planung [Unterhaltung],

      Planung und Durchführung von Partys (Unterhaltung),

      Veranstaltungen von Konzerten,

      Veranstaltungen von Musikfestivals

in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Der Antrag zu 2. auf Freistellung wird zurück gewiesen.

Bei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 7. Februar 2019 – jeweils nebst Anlagen – zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Freistellungsantrag war zurück zu weisen, da die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes, der die Anordnung einer derartigen Leistungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen sind.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

4

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

7

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

8

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

9

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, 13.02.2019 7. Kammer für Handelssachen