Aufhebung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Erinnerung gegen Kostenansatz des AG Essen
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf ein, der über ihre Erinnerung gegen eine berichtigte Kostenrechnung entschieden hatte. Das Landgericht hebt den Beschluss auf, weil nach der bis 01.07.2004 geltenden Regelung des § 14 Abs.1 KostO das Gericht zuständig ist, bei dem die Kosten angesetzt wurden (hier: AG Essen). Zur Anwendung kommt nach § 163 KostO das alte Recht; die Sache ist an das örtlich zuständige Amtsgericht abzugeben. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Angefochtener Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Essen abgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erinnerungen des Kostenschuldners ist das Gericht zuständig, bei dem die Kosten angesetzt sind (alte Fassung des § 14 Abs.1 KostO).
Kostenansätze, die vor dem 01.07.2004 erfolgt sind, unterliegen gemäß § 163 KostO weiterhin dem bis zu diesem Datum geltenden Recht; nachträglich in Kraft getretene Zuständigkeitsvorschriften sind nicht anzuwenden.
Trifft ein Gericht keine örtliche Zuständigkeit, ist dessen angefochtener Beschluss aufzuheben und die Sache an das örtlich zuständige Gericht abzugeben; eine inhaltliche Entscheidung durch das unzuständige Gericht entfällt.
Feststellungen oder Bewertungen Dritter (z. B. Bezirksrevisor) begründen keine Bindungswirkung für die rechtliche Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit durch das Gericht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Gesellschaft vom 24.01.2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Rubrum
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2006 über eine berichtigte Kostenrechnung entschieden. Ursprungsrechnung ist die des Amtsgerichts Essen vom 07.02.1997 (Bl. 18 GA).
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gesellschaft vom 24.01.2007, die das Amtsgericht Düsseldorf für örtlich nicht zuständig hält und den Beschluss auch in der Sache angreift.
II.
Die Beschwerde der Gesellschaft ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses, weil das Amtsgericht Düsseldorf örtlich unzuständig ist. Von daher scheidet auch eine Befassung in der Sache durch das Landgericht aus.
Gemäß § 14 Abs. 1 KostO in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung ist zur Entscheidung über Erinerungen des Kostenschuldners das Gericht berufen, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss über die Erinnerung vom 30.06.2006 der Gesellschaft entschieden, gegen eine berichtigte Kostenrechnung, der ein Kostenansatz des Amtsgerichts Essen vom 07.02.1997 zugrunde liegt. Folglich ist auch das Amtsgericht Essen örtlich zuständig.
Soweit das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss § 14 Abs. 2 Satz 2 KostO zugrunde gelegt hat, ist diese Vorschrift erst am 01.07.2004 in Kraft. Zur Überleitung gilt, wie die Gesellschaft zutreffend mit der Beschwerde ausgeführt hat, § 163 KostO. Danach gilt das alte Recht weiter für Kostenansätze, die vor dem 01. Juli 2004 stattgefunden haben.
Infolge dessen war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Amtsgericht wird die Sache in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht in Essen abzugeben haben.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Bezirksrevisor mut Zuschrift vom 22. Februar 2007 das Beschwerdevorbringen anscheinend auch in der Sache für begründet erachtet. Jedenfalls die Kammer und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben – ohne das diese Ausführungen irgendeine Bindungswirkung haben – eine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs jeweils ausgesprochen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.