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Landgericht Düsseldorf·36 T 14/05·15.05.2007

Verzinsung von Überzahlungsbeträgen nach KostO bis 04.10.2001 (6 % p.a.)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft begehrt Verzinsung geleisteter Überzahlungsbeträge aus Kostenrechnungen. Streitfrage ist, ob § 17 Abs. 4 KostO Verzinsungsansprüche auch rückwirkend ausschließt. Das Landgericht bestätigt, dass Verzinsung für Zeiträume vor Inkrafttreten (15.12.2001) möglich ist und schätzt diese auf 6 % p.a.; für Zahlungen nach Inkrafttreten fällt Verzinsung weg. Die Verzinsung beginnt mit der Vereinnahmung.

Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft teilweise stattgegeben: Verzinsung der Überzahlungen bis 04.10.2001 mit 6 % p.a. zugesprochen, übriger Teil zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 17 Abs. 4 KostO findet nur auf Zeiträume ab seinem Inkrafttreten Anwendung; für Zeiträume davor ist die Vorschrift nicht einschlägig.

2

Bei vereinnahmten Geldbeträgen ohne Rechtsgrund hat der Zahlungspflichtige einen Erstattungsanspruch einschließlich der gezogenen Nutzungen; hierzu gehören auch Zinsen (vgl. §§ 812 ff., § 818 Abs. 1 BGB).

3

Die Höhe der zu erstattenden Zinsen ist nach § 287 ZPO zu schätzen; hierfür können historische Rechtsprechungsansätze (0,5 % pro Monat bzw. 6 % p.a.) herangezogen werden.

4

Der Verzinsungszeitraum beginnt nicht vor der tatsächlichen Vereinnahmung der überzahlten Kosten; eine Verzinsung setzt die Einzahlung voraus.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 17 Abs. 4 KostO§ 812 ff. BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 14 Abs. 9 KostO

Tenor

wird auf die Beschwerde der Gesellschaft der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 06.07.2005 teilweise aufgehoben:

Die gemäß anliegender Aufstellung gezahlten Überzahlungsbeträge bis zum Datum der Kostenrechnung vom 04.10.2001 (einschließlich) sind bezüglich der Überzah-lungsbeträge gemäß der anliegenden Tabelle im „Verzinsungszeitraum“ mit 6 % zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostenO zugelassen.

Rubrum

1

Die Gesellschaft begehrt die Verzinsung von ihr geleisteter Überzahlungsbeträge, die sie auf Anforderung des Gerichts im Beschwerdeverfahren gemäß der anliegenden Aufstellung nach Kostenrechnung mit Datum, dem Kassenzeichen, dem veranschlagten Verzinsungszeitraum und dem Überzahlungsbetrag spezifiziert hat. Der Bezirksrevisor ist hierzu gehört worden. Zu diesen Einzelheiten hat er keine Stellung genommen.

2

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostenO. Das Amtsgericht Neuss hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

3

In der Sache nach bezieht sich die Beschwerde auf die Kostenrechnungen und Kassenzeichen sowie Überzahlungsbeträge gemäß der anliegenden Aufstellung.

4

In der Sache gilt, daß gemäß § 17 Abs. 4 KostenO grundsätzlich kein Anspruch auf Verzinsung von Erstattungsbeträgen besteht. Allerdings ist diese Vorschrift erst durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation mit Wirkung zum 15.12.2001 eingefügt worden. Folglich kann diese Regelung auf die Situation vor Inkrafttreten der Vorschrift keine Anwendung finden, zumal eine ausdrückliche Übergangsvorschrift für die Zeitpunkt mit Wirkung fehlt.

5

Für die Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 KostO hat aber schon das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 10 W 115/01 (36 T 30/00 Landgericht Düsseldorf) - zu HRB 34883 entschieden, daß Überzahlungsbeträge mit 6 % zu verzinsen sind. Dem hat sich die Kammer in der Vergangenheit angeschlossen. Sie schließt sich auch heute dieser Auffassung an. Maßgebend hierfür ist, daß bei Vereinnahmung von Geldbeträgen ohne Rechtsgrund der Zahlende ebenso einen Anspruch auf Rückerstattung hat wie gegenüber eine Privaten. Dabei handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der entsprechend den §§ 812 ff. BGB auch den Umfang des Anspruchs bestimmt. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich dabei die Verpflichtung, daß Erhaltene zurückzuerstatten, auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierzu zählen auch die Zinsen (vgl. OLG Düsseldorf, S. 5 des angegebenen Beschlusses). In diesem Sinne haben sich auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 KostO das OLG Hamm (Rechtspfleger 2001, 99), das OLG Köln (Rechtspfleger 2001, 203) und weitere Oberlandesgerichte entschieden. Wenn unter diesen Umständen der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 KostO eine Verzinsung ausnimmt, kann mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelungen - die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung im Übrigen dahingestellt - nur damit die Verzinsungspflicht ab Inkrafttreten des Gesetzes gemeint sein.

6

Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Zinsen sind keine Feststellungen der Kammer erforderlich. Vielmehr ist entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Dabei können die heutigen Zinssätze nicht herangezogen werden. Vielmehr bleibt es den damaligen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die die herauszugebenden Zinsen auf 0,5 % pro Monat oder 6 % jährlich geschätzt haben. Auch dem schließt die Kammer sich an. Wann die Verzinsung beginnt und aufhört, kann ausnahmsweise hier dahinstehen. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 24.11.2005 jedenfalls einen Verzinsungszeitraum ihrem Begehren zugrunde gelegt, der einen Monat nach Ausstellung der ursprünglichen Kostenrechnung beginnt und bereits am Tag des Mitteilungsschreibens über die Erstattung des Überschusses endet. Nur soweit die Einzahlung nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der ursprünglichen Kostenrechnung vorgenommen worden ist, wäre der Verzinsungszeitraum hinaus zu schieben. Denn vor Einzahlung der überzahlten Kosten kann der Verzinsungszeitraum nicht beginnen. Insoweit wird das Amtsgericht nur zu überprüfen haben, ob die Einzahlung vor dem von der Gesellschaft zugrunde gelegten Verzinsungszeitraum liegt.

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Soweit die Verzinsung von Beträgen begehrt wird, die nach Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 KostO angefallen sind (15.12.2001), scheidet eine Verzinsung nach dem oben gesagten aus.

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Gemäß § 14 Abs. 9 KostO ist das Verfahren geführenfrei. Einer Kostenentscheidung bedarf es mangels Erstattungsanspruch nicht.