Unterlassungs- und Aussetzungsbeschluss gegen Widerrufsverfahren zur Börsenzulassung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Verfahren auf Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXXX weiter oder neu zu betreiben oder zu fördern. Das Landgericht stellte fest, dass ein Unterlassungs- und Aussetzungsanspruch besteht und gab dem Antrag statt. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, bei der Börse die Aussetzung des Verfahrens zu betreiben; Ordnungsmittel wurden angedroht. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; Streitwert €3,6 Mio.
Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Unterlassung und Aussetzung des Widerrufsverfahrens vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einem Beteiligten untersagen, ein Verfahren auf Widerruf der Zulassung von Aktien weiter oder neu zu betreiben oder zu fördern.
Das Gericht kann anordnen, dass ein Beteiligter bei der zuständigen Börse die Aussetzung eines anhängigen Widerrufsverfahrens zu betreiben hat.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots können für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Geldbuße, ersatzweise Ordnungshaft) angedroht werden; die Vollstreckung der Ordnungshaft kann gegen gesetzliche Vertreter und zeitlich begrenzt erfolgen.
Die unterliegenden Parteien tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert kann nach § 247 Abs. 1 AktG für die Entscheidung festgesetzt werden.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt das Verfahren auf Widerruf der Zulassung der Ak-tien der XXXXXXX weiter oder neu zu betreiben oder zu fördern.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei der XXXXX, die Aussetzung des anhängigen Verfahrens zum Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXXzum amtlichen Markt an der X Wertpapier-börse zu betreiben.
III.
Der Antragsgegnerin wird jeweils für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber I. Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil mit diesem Be-schluß den Anträgen der Antragstellerin entsprochen worden ist.
V.
Der Streitwert wird 3,6 Millionen € festgesetzt (§ 247 Abs. 1 AktG).