Bestätigung des Versäumnisurteils und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Herstellerin von Rasenmähermotoren unter dem Namen „Uxxxxx“, schloss mit der Beklagten 1992 einen Vertriebsvertrag mit Alleinverkaufsrecht und Vorbehalt von Direktkäufen. Das Versäumnisurteil vom 24.01.1995 bleibt aufrechterhalten; die Beklagte trägt die weiteren Kosten. Die Vollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung (41.750 DM bzw. selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank/Sparkasse) fortgesetzt werden.
Ausgang: Versäumnisurteil vom 24.01.1995 bestätigt; Beklagte trägt Kosten; Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil bleibt bestehen, soweit es nicht wirksam aufgehoben oder aufgehoben worden ist.
Die unterliegende Partei trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen.
Ein Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und dem Gläubiger die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestatten.
Sicherheitsleistungen zur Aussetzung der Vollstreckung können in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24. Januar 1995 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.750,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, fortsetzen.
Tatbestand
Die Klägerin stellte Rasenmähermotoren unter dem Namen "Uxxxxx" her. Zu einem nicht genauer feststellbarem Zeitpunkt im Juni 1992 schlössen die Parteien durch Unterzeichnung des aus Bl. 11 f. d.A. ersichtlichen Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 1. Juni 1992 einen Vertriebsvertrag. Danach ermächtigte die Klägerin die Beklagte, das Produkt Uxxxxx der Klägerin in Jxxxx auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu vertreiben. Die Beklagte verpflichtete sich, abgesehen von dem bei ihr vorhandenen Vorrat eines Konkurrenzproduktes, Motoren anderer Hersteller nicht zu verkaufen. Die Klägerin gewährte der Beklagten demgegenüber das Alleinverkaufsrecht, behielt sich jedoch das Recht zum Direktyerkauf des Produkts in Jxxxx vor. Für Direktverkäufe