Wertersatz für verlorenes Schmuckpäckchen – Haftung des Frachtführers nach HGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ Schmuck von a nach b transportieren; die Sendung ging verloren. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 19.990 Euro, da diese die Zustellung nicht substantiiert nachwies und widersprüchliche Angaben machte. Wegen Wegfalls der Haftungsbefreiung nach HGB ist von grober Fahrlässigkeit bis Vorsatz auszugehen. Den Warenwert belegten Gutachten und Zeugnis.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 19.990 EUR verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Frachtführer haftet dem Absender für den Verlust einer ihm zur Beförderung übergebenen Sendung gemäß §§ 425, 429 Abs. 1 HGB und ist zum Wertersatz verpflichtet, wenn die Sendung untergeht.
Die Haftungsbefreiung des Frachtführers gemäß § 431 HGB kommt nur in Betracht, wenn der Frachtführer die ordnungsgemäße Übergabe an den berechtigten Empfänger substantiiert und nachvollziehbar darlegt; widersprüchliches oder unspezifisches Vorbringen führt zum Wegfall der Befreiung (§ 435 HGB).
Bei offenbar wertvoller Fracht trifft den Frachtführer eine verschärfte Darlegungs- und Sorgfaltspflicht; unklare Adressierung und widersprüchliche Aussagen können als grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gewertet werden.
Der Anspruch auf Wertersatz bemisst sich nach dem nachgewiesenen Verkaufswert; ein Sachverständigengutachten und glaubhafte Zeugenaussagen können den Wert ausreichend beweisen.
Verzugszinsen nach den einschlägigen Verzugsregelungen stehen dem Anspruchsteller zu, wenn eine endgültige Haftungsablehnung oder eine wirksame Mahnung zu einem nachweisbaren Zeitpunkt zugegangen ist (Entscheidung beziffert Verzug ab 29.01.2010).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.990,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages
Rubrum
| 36 O 74/10 | ![]() | Verkündet am 04.03.2013Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle |
| Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil | ||
In dem Rechtsstreit
(Rubrum)
hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfim schriftlichen Verfahren, geschlossen am 04.12.2012durch den Vorsitzenden Richter am Landgerichtfür Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.990,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 26.11.2009 mit dem Transport einer Sendung Schmuck von ihrer Niederlassung a zu ihrer Niederlassung in b. Zum Inhalt und zum Warenwert hat die Klägerin einen Lieferschein und eine Handelsrechnung vorgelegt (Bl. 3, 4 GA). Die Beklagte hat zunächst vorprozessual behauptet, die Sendung in der Niederlassung der Beklagten abgeliefert haben. Mit Schriftsatz vom 03.08.2010 an die Staatsanwaltschaft in c hat sie ausgeführt, dass es deutliche Hinweise darauf gebe, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Beklagte geht nicht mehr davon aus, dass sich ein Mitarbeiter des Empfängers das Frachtgut rechtswidrig zugeeignet habe.
Bei seiner Vernehmung bei der Polizei in b am 19.08.2010 hat der Mitarbeiter der Beklagten zur Auslieferung unter anderem Folgendes gesagt:
„Ich wurde gefragt, ob ich die Sendung möglicherweise an unseren Stammkunden, die Schmuckkette d, aus Versehen ausgeliefert habe. Diese Firma hat in den Potsdamer Platzarkaden ebenfalls eine Filiale …. Ich sagte dem Sicherheitsbeauftragten, dass ich das an diesem Tag durchaus verwechselt haben könnte. Ich hatte in der Zeit ziemlichen Stress, weil ich einen neuen Mitarbeiter einarbeiten musste. Mir wurde dann eine Quittung vom Sicherheitsbeauftragten der Firma d vorgelegt. Wir haben hier identische Unterschriften feststellen können. Somit ist zu vermuten, dass ich die Sendung aus Versehen bei der Firma d abgegeben habe…“
Die Klägerin behauptet, die Ware sei nie bei ihrer Niederlassung in b angekommen. Der Warenwert ergebe sich aus der Rechnung in Höhe der Klageforderung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.900,00 Euro zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.01.2010.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, an der Anschrift e gebe es zahlreiche Firmen, darunter auch f (Niederlassung der Klägerin) und die Firma d. Aufgrund der unklaren Adressierung sei das Packstück fehlerhaft an die Firma d ausgeliefert worden. Die Sendung sei dann von der Firma d an f im gleichen Gebäude abgegeben worden.
Im Übrigen werde der Warenwert bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Vernehmung der Zeugin g zum Inhalt des übergebenen Päckchens (Bl. 166 GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen h vom 19.09.2012 (Bl. 253 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg.
I.
Die Beklagte haftet der Klägerin auf Wertersatz für den Verlust des Päckchens, das die Beklagte unstreitig zum Transport von der Niederlassung der Klägerin von a nach b erhalten hat, §§ 425, 429 Abs. 1 HGB.
Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dieses Päckchen bei der Klägerin abgeliefert zu haben. Die Beklagte selbst behauptet, das Päckchen an die Firma d, also einen falschen Empfänger, ausgeliefert zu haben. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, die Sendung sei dann von der Firma d an die Firma f abgegeben worden, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Von wem, an wen, an welchem Tag, zu welcher Zeit die Übergabe erfolgt sein soll, ist nicht ansatzweise dargelegt, obwohl die Klägerin ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Die Beklagte hat noch nichts mal im Einzelnen den Vorgang geschildert, so dass dahinstehen kann, was ihr Fahrer i über diesen Abliefervorgang sagen soll, der selbst darüber nichts bei der Polizei in b bekundet hat.
Neben der Sache liegt auch der Hinweis der Beklagten, eine Falschadressierung gem. § 427 HGB liege vor. Die Adresse der Klägerin war richtig angegeben, wie sich auch aus der Vernehmung des Fahrers ergibt, der sogar die Filiale der Klägerin an der angegebenen Adresse kannte. Unvereinbar mit dem Vortrag der Beklagten im Prozess und bedenklich unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht ist auch, dass die Beklagte vorprozessual behauptet hat, die Sendung an die Klägerin abgegeben zu haben. Dies alles macht jedoch den Vortrag der Beklagten so in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass neben der unstreitigen Tatsachen des gänzlichen Verlustes trotz richtiger Adressierung der Wegfall der Haftungsbefreiung gem. § 435 HGB vorliegt. In Anbetracht der speziellen Ware – Schmuck – der offenbaren wertvollen Sendung, ist eine genaue Darlegung des richtigen Verlustgrund zu erwarten. Stattdessen hat die Beklagte vorprozessual und in diesem Prozess mehrfach verschiedene Versionen angeboten. In Anbetracht ihrer sekundären Beweislast ist deshalb von grober Fahrlässigkeit bis Vorsatz (rechtswidrige Entwendung) des Schmuckes auszugehen. Dazu passt die maßgebliche eigene Vernehmung des Fahrer der Beklagten, der einräumt, die Sendung bei der Firma d aus Versehen abgegeben zu haben. Dies wäre in Anbetracht der eindeutigen Adressierung an die Klägerin grobe Fahrlässigkeit. Jeder Laie kann aus der Adressierung sehen, dass die Firma d die falsche Empfängerin war.
Aufgrund des Wegfalls der Haftungsbefreiung gem. § 435 HGB hat die Beklagte vollen Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin hat den Beweis geführt, dass die angegebene Ware gemäß den überreichten Fotos in der Klageschrift verpackt war. Die Aussage der Zeugin g ist positiv ergiebig, sie bestätigt die Behauptung der Klägerin. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage und Glaubwürdigkeit ihrer Person bestehen nicht. Die Zeugin war ersichtlich darum bemüht sich erinnern und den Sachverhalt detailliert zu schilden. Dies ist ihr auch tatsächlich gelungen.
Auf das Bestreiten der Beklagten bezüglich des Warenwerts hat die Klägerin auch den Beweis geführt, dass der Verkaufswert 19.900,00 Euro betragen hat. Das Gutachten des Sachverständigen h ist eindeutig. Irgendwelche Zweifel sind von der Beklagten nicht aufgedeckt worden, obwohl die Beklagte ein spezielles Unternehmen für Transporte von Wertsachen ist. weiß, dass
Nach alledem haftet die Klägerin gem. §§ 429, 435 HGB, ohne sich auf die Haftungsbefreiungen nach § 431 HGB berufen zu können.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO, jedoch nicht ab dem 27.01.2010. Eine verzugsbegründende Mahnung hat die Klägerin nicht dargelegt. Allerdings hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2010 die Haftung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Ab einem möglichen Zugang, der von der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen wurde, liegt deshalb Verzug vor, der war frühestens der 29.01.2010.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: Bis 20.000,00 Euro.
Ausgefertigt
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
