Namensgebungsvertrag: Sonderkündigung ohne Sachverständigenverfahren unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, ein Namensgebungsvertrag über eine Arena sei durch Kündigung beendet. Das Gericht verneinte ein Sonderkündigungsrecht nach der vertraglichen Preisanpassungsklausel, weil bei fehlender Einigung zwingend ein Sachverständigenverfahren durchzuführen war und die Klägerin dieses verweigerte. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) scheiterte mangels substantiierter Pflichtverletzungen und wegen verspäteter Geltendmachung eines etwaigen ESC-bezogenen Grundes. Die Widerklage auf Zahlung rückständigen Entgelts hatte vollumfänglich Erfolg.
Ausgang: Feststellungsklage abgewiesen; Widerklage auf Zahlung rückständiger Vergütung in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, das an das Scheitern von Preisverhandlungen und ein vorgesehenes Sachverständigenverfahren anknüpft, setzt die Durchführung bzw. zumindest die vertraglich gebotene Einleitung des Sachverständigenverfahrens voraus.
Ist nach dem Vertrag bei Nichteinigung über einen erhöhten Zahlungsbetrag zwingend ein Sachverständiger zur Neubewertung zu beauftragen, kann die kündigende Partei das Verfahren nicht durch Kündigung ersetzen, solange sie selbst dessen Durchführung verweigert.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB erfordert substantiierten Vortrag zu einer erheblichen Vertragsverletzung; pauschale Vorwürfe wie „Hinhaltetaktik“ oder „Ignoranz“ genügen nicht.
Ein auf bestimmte Vorfälle gestützter wichtiger Grund ist gemäß § 314 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist geltend zu machen; nach längerer Untätigkeit ist eine darauf gestützte Kündigung regelmäßig ausgeschlossen.
Die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht setzt konkrete Tatsachen zu einem wiederholten Auftreten als Vertreter und zur Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis des Vertretenen voraus; bloße Interessenwahrnehmung eines Dritten ersetzt Vertretungsmacht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 446.250,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178.500,00 € seit dem 15. September 2013 sowie aus weiteren 267.750,00 € seit dem 15. September 2013.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen sogenannten Namensgebungsvertrag bezüglich der G der Landeshauptstadt Z am 11.01./25.01.2010.
In § 4.3 des Vertrages heißt es:
„ Sofern und solange ein Fußballverein, derzeit G., in der 1. Fußballbundesliga spielt und die G als Heimstätte nutzt, wird sich der Wert des Namensrechts voraussichtlich erhöhen. Daher werden die Parteien in diesem Fall in vertrauensvolle Verhandlung über die Erhöhung des Zahlungsbetrages eintreten, den G jährlich während der Zeit der Qualifikation Gs zur 1. Fußballbundesliga an die G zu zahlen hat. § 4.2 S. 2 gilt entsprechend.
Können sich die Parteien nicht auf einen erhöhten Zahlungsbetrag einigen, so werden sie gemeinsam einen Sachverständigen beauftragen, um das Namensrecht neu bewerten zu lassen. Können sie sich auf einen Sachverständigen nicht einigen, so wird dieser von der IHK Z auf Antrag einer der Parteien benannte werden. Übersteigt der vom Sachverständigen gefundene Wert als Betrag, den G während der Zeit der Qualifikation Gs zur 1. Fußballbundesliga an die G zu zahlen hat. Führt diese Bewertung zu einer Erhöhung des Zahlungsbetrages im Vergleich zum Vorjahr von 30 Prozent oder mehr, ist G nicht bereit, diesen Preis zu bezahlen und können sich die Parteien auf einen anderen Wert nicht einigen, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht dieses Vertrages zu. Dieses ist innerhalb von 14 Tagen nach Scheitern der Verhandlung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auszuüben. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages zahlt G den um 30 Prozent erhöhten Betrag pro rata temporis.“
Gemäß 4.4 hieß es, dass bei Aufstieg oder Abstieg von G im Laufe eines Vertragsjahres der angepasste Betrag ab dem 01.07. des betroffenen Jahres pro rata temporis zu zahlen sei.
Der Vertrag sollte vom 01.07.2009 5 Jahre laufen. In 5.2 wurde beiden Parteien eine Option auf eine Vertragsverlängerung um einmalig weitere 5 Vertragsjahre eingeräumt, auszuüben durch einseitige schriftliche Willenserklärung und spätestens 6 Monate vor dem Ende der Festlaufzeit.
In 6.4 heißt es, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen seien, Änderungen des Vertrages bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gelte auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das den Parteien bekannte Vertragswerk (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Klägerin zahlte zuletzt vor dem Aufstieg von G im die 1. Bundesliga im Sommer 2012 900.000,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer.
Klägerseitig wurden die Vertragsverhandlungen u.a. von der damaligen Marketingleiterin X und der Leiterin der Rechtsabteilung der Klägerin, Frau Dr. X, geführt.
Am 28.02.2011 schrieb die Klägerin an die Beklagte, ihr sei zufällig bekannt geworden sei, dass während der Veranstaltung des Grand Prix Eurovision de la Chanson – ESC – das Branding der Klägerin auf der Außenfassade beseitigt bzw. neutralisiert werden sollte. Damit sei die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte an, sich sämtliche Ansprüche und Rechte, „(auch Kündigungsrechte)“ vorzubehalten, soweit eine nach dem Vertrag nicht zu duldende Maßnahme ihre Rechte verkürze. In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen den Parteien statt, u.a. auch durch Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Unter dem 9. März 2011 schrieb die Klägerin persönlich vertraulich an X der Landeshauptstadt Z und bezog sich auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem G und der möglichen Entfernung des Namens G an der Außenfassade für die Dauer dieses Wettbewerbs. Die Klägerin beklagte, dass ihre Korrespondenz fruchtlos verlaufen sei. Sie brachte zum Ausdruck, dass die Entfernung des Namens „in der Öffentlichkeit mit Sicherheit keinen Beifall finden“ werde. Sie sei gerne zu einem Gespräch bereit, um Lösungsmöglichkeiten zu besprechen. Wenig später, im März 2011, fand ein Gespräch der Klägerin mit X statt. Kurz danach gab es einen Termin zwischen X und dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin, Dr. X. Hierzu schrieb Dr. X der Klägerin am 5. April 2011 an das Büro von X, dort Frau X. Im Schreiben heißt es, dass die Klägerin sich freue, dass X mit „ unserem Aufsichtsratsvorsitzenden, Dr. X, übereingekommen ist, dass G die Abdeckung unseres Namens und alle weiteren Maßnahmen zur Abhaltung des Grand Prix duldet, dafür aber aus dem Vertrag entlassen wird “. Ferner hieß es, dass die Unterzeichnerin X sehr ausgelastet sei, aber man sich in der nächsten Woche zusammensetzen könne, um zu besprechen, wann und wie man am besten weiter taktisch voranschreiten solle.
Auf dieses Schreiben erwiderte das Büro des X am 12.04.2011 und „ergänzte die angesprochene Übereinkunft“ zwischen X und Dr. X dahin, dass „G die Neutralisierung der Arena für die Veranstaltung duldet“. Im Gegenzug sei die Stadt Z bereit, G aus dem bestehenden Vertragsverhältnis zu entlassen, sofern und sobald ein adäquater neuer Namensgeber gefunden sei, mit dem die Stadt einen Vertrag schließen könne, ohne dass ihr durch die Vertragsablösung finanzielle Einbußen entstehen würden. Die Umsetzung dieser Übereinkunft sollte später weiterbearbeitet werden. Dem widersprach Frau X der Klägerin am 14. April 2011 mit Schreiben vom gleichen Datum. Darin hieß es, dass man nun anscheinend versuche, „die inhaltlichen Voraussetzungen der Einigung zu unseren Lasten zu verschieben“. Abschließend hieß es,
„vielleicht ist es in der Tat zielführender, nun die gemeinsame Energie in die Findung des Nachfolgers zu investieren…., als sich um juristische Details der Vereinbarung von X und Dr. X kümmern… “.
Außerdem hieß es unter der Zusammenfassung der Einigung unter 3.:
„G wird die Stadt aktiv darin unterstützen, einen adäquaten neuen Namensgeber zu finden und durch die Vertragsablösung, soweit möglich, finanzielle Einbußen zu verhindern. Dies stellt jedoch keine Erfolgszusage dar“.
In einer hausinternen E-Mail an die Geschäftsführer der Klägerin schrieb Frau X u.a.:
„Im Ergebnis hat sich herausgestellt, dass die vorangegangene Behauptung, die Vereinbarung sei dadurch bedingt, dass der Nachfolger für den X adäquat sein muss und dass G dafür verantwortlich ist, dass für die Stadt kein finanzieller Verlust entsteht, vom Tisch ist. Die genauen Details, die Herr X und Herr Dr. X vereinbart haben, sind zwar noch unklar, ich schlage daher folgendes Vorgehen vor ….
Nachdem wir zugesagt haben, nicht gerichtlich vorzugehen, ist es jetzt wichtig…., dass wir klären, wann und unter welchen Bedingungen der X uns aus dem Vertrag entlässt“.
In der Folgezeit fand der ESC statt. Das streitgegenständliche Logo der Klägerin an der Außenfassade war für dessen Dauer abgehängt worden. Am 2. Juli 2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit einem Preiserhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf § 4.3. des Namensgebungsvertrages. Die Beklagte meinte, dass sie der Überzeugung sei, dass der Gegenwert des Namensgebungsvertrages nunmehr auf mindestens 1,4 Millionen Euro angestiegen sei. Dies bot sie der Klägerin an. Anschließend antwortete sie, dass sie kurzfristig um einen Gegenvorschlag bitte, der den erhöhten Wert des Namensrechtes durch den Aufstieg von G berücksichtige.
Die Klägerin lehnte eine Erhöhung ab (Anl. K 27) und erklärte allerdings die Bereitschaft, weiterhin 900.000,00 € pro anno zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Marktwert des Aufstiegs in die 1. Fußballbundesliga noch gar nicht feststehe. Außerdem habe es unrühmliche Ereignisse beim Relegationsspiel gegen N gegeben, andere Veranstaltungen seien kaum durchgeführt und geplant. Die Beklagte schlug daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 in Bezugnahme auf 4.3.2 des Namensgebungsvertrages einen Sachverständigen vor. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Höhe des Entgeltes. Die Klägerin bot an, für die Restlaufzeit des Namensgebungsvertrages eine unter 1,170 Millionen EURO liegende Summe für den Fall der Fußballbundesligazugehörigkeit von G zu zahlen. Außerdem waren Vorschläge enthalten zur Entlassung der Klägerin mit dem Recht der Entlassung gegen Präsentierung eines Übernehmers ( Anl. K 31). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.10.2012 Bezug genommen. Das Schreiben war gerichtet wiederum an die Landeshauptstadt Z. Das Büro des X wies dann u.a. auf eine Änderung in der Geschäftsführung bei der Beklagten hin. Am 28.11.2012 schrieb der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass eine Einigung nicht hergestellt worden sei. In dem Schreiben wurde festgehalten, dass eine Einigung über den Zahlbetrag nicht erfolgt sei. Abschließend hieß es, dass demnach das Namensrecht durch einen Sachverständigen zu bewerten sei.
Am 11.12.2012 schrieb Frau Dr. X der Klägerin erneut an die Landeshauptstadt Z, X. Sie wies darauf hin, dass im Rahmen eines „Gentlemen´s Agreement“ die Klägerin bereit gewesen war, Ansprüche aus dem Namensgebungsvertrag zurückzustellen. Danach sei als Gegenleistung Unterstützung zugesagt worden, den Vertrag auf einen geeigneten Nachfolger zu übertragen. Sodann habe es gegolten, die vertraglichen Modifikationen zu fixieren. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 11.12.2012 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.01.2013 kündigte daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Namensgebungsvertrag zum 30.04.2013. Zur Begründung nahm sie Bezug auf § 4.3 des Vertrages.
Am 25.04.2013 übte die Beklagte ihre Verlängerungsoption für weitere 5 Jahre im Sinne des 5.2 des Namensgebungsvertrages aus. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass der Vertrag nunmehr bis zum 30.06.2019 verlängert sei.
Die Klägerin meint, ihr habe ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des § 4.3 des Namensgebungsvertrages zugestanden. Das Erhöhungsverlangen gehe über die 30 %-Grenze des § 4.3 Abs. 2. hinaus, die Beklagte könne nicht künstlich ihr Erhöhungsverlangen auf bis 30 % (1,17 Millionen Euro) verkürzen. Das Gutachten nach dem Namensgebungsvertrags sei deswegen eine bloße Förmlichkeit.
Die Kündigung sei auch wichtigem Grunde gerechtfertigt. Hinhaltetaktik und Ignoranz der Stadt Z sowie das zugesagte Ausscheiden der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis sei nicht umgesetzt worden. Ein längeres Zuwarten sei der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin sehe sich auch die Beklagte und die Stadt Z vorsätzlich ausgenutzt und hintergangen (Seite 36 GA).Auf das Debranding während des ESC werde ausdrücklich die Kündigung nicht gestützt (Bl. 268 GA, Tz 10).
X sei auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten (Seite 37 ff. d. Klageschrift). Zwischen X und Dr. X sei es zu einer Einigung der „Repräsentanten der Parteien“ noch vor Ende März 2011 gekommen, wonach G entlassen werde. Herr X sei zumindest mit Duldungsvollmacht der Beklagten aufgetreten.
Die Berechnung zur Widerklage sei unrichtig.
Die Klägerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass der „Vertrag über die Namensgebung der G in Z“ zwischen der G Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG und der G GmbH vom 11./25. Januar 2010 durch die Kündigungserklärung der G GmbH vom 25. Januar 2013 mit Wirkung zum 30. April 2013 beendet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Widerklage beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 446.250,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178.500,00 € seit dem 15. September 2013 sowie aus weiteren 267.750,00 € seit dem 15. Dezember 2013 (Schriftsatz vom 04.10.2013, Bl. 197, 198 GA).
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, etwaige Intentionen für mehrere Veranstaltungen in der G auf Seiten der Klägerin seien unbeachtlich. Insoweit gelte nur der Vertrag. Eine Einigung zwischen X und Dr. X, die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Namensgebungsvertrag zu entlassen, sei nicht erfolgt. Der X sei stets in seiner Funktion als Vertreter der Landeshauptstadt Z aufgetreten (Alleingesellschafter der Klägerin). Er habe auch stets nur eine politische Mitwirkung in Aussicht gestellt. Herr X habe keinerlei Vertretungsmacht für die Beklagte gehabt, die von Dr. X werde auch mit Nichtwissen bestritten. Kündigungsgründe lägen sämtlich nicht vor.
Es fehle an einem Sachverständigenverfahren. Die Kündigung aus wichtigem Grunde wegen Neutralisierung der Fassade beim ESC sei ohnehin verfristet. Gründe der Unzumutbarkeit habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei als solche auch nicht schutzwürdig. Im Übrigen gelte die Schriftformklausel zwischen den Parteien.
Mit der Widerklage hat die Beklagte „auf der Grundlage des Entgelts der Zugehörigkeit zur 2. Bundesliga“ ihre Forderung berechnet. Unstreitig ist G am 01.07.2013 erneut wieder abgestiegen. Mit der Widerklage rechnet die Beklagte für das erste Quartal des Jahres 2013 brutto 267.750,00 € und für das dritte Quartal meint die Beklagte, dass die Klägerin auf der Grundlage der Fälligkeitsregelung weitere 178.500,00 € hätte zahlen müssen (brutto). Statt 900.000,00 € netto, 1.170 Millionen Euro brutto habe die Klägerin nur 624.750,00 € brutto bezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig. In der Sache hat nur die Widerklage Erfolg.
I.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. In der Sache ist sie unbegründet.
1.
Die Kündigung der Klägerin vom 25.01.2013 des Namensgebungsvertrags der Parteien vom 25.01./11.01.2010 ist unwirksam. Die Kündigung ist schon von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Gemäß § 4.3 Abs. 2 des Vertrages werden die Parteien einen Sachverständigen beauftragen, wenn die Parteien sich nicht auf einen erhöhten Zahlungsbetrag einigen aufgrund des vorherigen Aufstiegs von G in die erste Fußballbundesliga. Unstreitig ist das Verfahren nicht durchgeführt worden. Das Sonderkündigungsrecht schließt aber daran an, dass die Parteien sich nicht einigen können und/ oder ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird. Beides hat die Klägerin selbst noch so mit Schreiben vom 5.7.2012 so gesehen. Die Voraussetzungen der Sonderkündigung liegen also schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Sachverständigenverfahren eine bloße Förmelei darstellen sollte. Die Klägerin hatte vielmehr selbst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2012 noch zur Sache ausgeführt, dass zwei unterschiedliche Forderungen der Parteien im Raum stehen, von denen die Forderung der Beklagten mit 1,170 Millionen innerhalb der 30 %-Grenze des Vertrages lag. Wenn damit die Klägerin nicht einverstanden war, bestand nach dem Vertrag die bindende Pflicht, das Sachverständigenverfahren im Sinnen von 4.3 des Vertrages durchzuführen. Die Beklagte ihrerseits hat einen Sachverständigen benannt. Die Klägerin hat stattdessen am 25.01.2013 gekündigt und ein solches Verfahren verweigert. Die anderweitigen Auslegungsversuche der Klägerin gehen an der Sache vorbei. Der Wortlaut des § 4.3 ist so eindeutig, dass er überhaupt keiner Auslegung zugängig ist. Wörtlich heißt es, dass der Sachverständige beauftragt werden muss, wenn sich die Parteien nicht auf einen erhöhten Zahlungsbetrag einigen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
2.
Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht aufgrund von § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Verletzung der Namensrechte der Klägerin während der Phase der Durchführung des ESC scheidet schon deshalb aus, weil die Kündigung nicht innerhalb angemessener Zeit erfolgt ist. Der ESC war am 19. Mai 2011 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin abgelaufen. Die Kündigung am 25.01.2013 ist offenbar keine Kündigung mehr in angemessener Frist im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB. Die Klägerin stützt auch die Kündigung nicht mehr auf diesen Sachverhalt.
3.
Die weiteren vorgebrachten Kündigungsgründe wie „Hinhaltetaktik und Ignoranz“ rechtfertigen nicht ansatzweise eine Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese allgemeinen Ausführungen und die Vorwürfe, dass die Stadt Z und die Beklagte die Klägerin „vorsätzlich ausgenutzt und hintergangen “haben, sind ohne jede Substanz. Handlungen, die aus verständiger Sicht eines objektiven Dritten an Stelle der Klägerin eine konkrete Vertragsverletzung der Beklagten mit Ausnahme der Vorgänge um den ESC darstellen können, sind nicht ersichtlich. Die Auslegung des Vertrages durch die Beklagte in der für sie günstigen Weise stellt in diesem Zusammenhang nichts dar, was die Vertragsdurchführung als solche gefährden könnte. Die Parteien haben schlicht über die Höhe des Entgelts gestritten. Diese war durch Sachverständigengutachten gemäß § 4.3 Abs. 2 des Vertrages zu klären.
4.
Was die Kündigungserklärung vom 20. Januar 2013 und das Auftreten des Oberbürgermeisters X überhaupt miteinander rechtlich zu tun haben, ist nicht ersichtlich. Herr X hat jedenfalls für die Beklagte keinen Anlass gegeben, die fristlose Kündigung zu erklären. Die bloße Einnahme von X der für die Beklagte günstigen Rechtsstandpunkte und Verhandlungen zur Beilegung des Streites stellen ersichtlich und auch nicht annähernd Kündigungsgründe gegenüber der Beklagten dar. Der Vorwurf der Untätigkeit „ Hinhaltetaktik und Ignoranz “ ist bezogen auf X nichts, was eine Kündigung gegenüber der Beklagten rechtfertigt.
Zusätzlich gilt, dass auch das angebliche Gentlemen´s Agreement im Sinne einer die Parteien bindenden Vereinbarung nicht schlüssig dargelegt ist. Im Schreiben vom 5. April 2011 hat Dr. X der Klägerin an den X den angeblichen Inhalt dargelegt, was X von Anfang an und sofort und im entscheidenden Punkt bezüglich der Vertragsentlassung immer bestritten hat. Dr. X selbst hat im Laufe der weiteren Verhandlungen u. a. mit Schreiben vom 14.04.2011 auch ihre Äußerungen über den Inhalt dahin präzisiert, dass eine endgültige Einigung gar nicht zustande gekommen sei. In der internen E-Mail vom 19. April 2011 von Dr. X an den Geschäftsführer der Klägerin heißt es nämlich ausdrücklich, dass es jetzt wichtig für uns ist, dass wir klären, wann unter welchen Bedingungen der X uns aus dem Vertrag entlässt bzw. welche konkreten Schritte aus seiner Sicht unternommen werden, um einen neuen Partner zu finden.
Außerdem heißt es wörtlich, dass die genauen Details, die X und Dr. X vereinbart haben, zwar noch unklar sind, ( S. 15, TZ 93 in der Klageschrift ).
Im Schreiben vom 11.12.2012 heißt es unter endgültiger Abkehr von der Behauptung einer Vereinbarung, wie sie sonst behauptet wird, dass X nur die Unterstützung bei der Suche nach einem geeignetem Nachfolger zugesagt habe( Anl. K 35 ).
Klarer kann man kaum zum Ausdruck bringen, dass eine Vereinbarung der Parteien auch nur im Sinne eines Gentlemen´s Agreement noch gar nicht stattgefunden hat. Damit ist auch belegt, dass die Bestätigung vom 5.4.2011 der Klägerin falsch war. Es gab keine Übereinkunft der Entlassung der Klägerin aus dem Vertrag, vielmehr waren die „ Details noch unklar “. Dass darüber hinaus X diverse Bitten auf Unter- oder Abzeichnungen von Protokollen gerade nicht nachgekommen ist, bestätigt nur das Fehlen einer Vereinbarung auch aus der Sicht der Klägerin, außerdem gilt die Regelvermutung des § 154 Abs. 2 BGB.
Hinzu kommt ferner, dass unstreitig Dr. X nach ihren allgemeinen Vertretungsregeln für die Klägerin nicht bevollmächtigt war zu handeln noch OB X für die Beklagte (siehe oben).
Dass X nicht als Vertreter der Beklagten bevollmächtigt war, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Voraussetzungen für eine Verhandlungsführung als Vertreter der Beklagten im Wege der Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht sind von der Klägerin auch nicht dargelegt worden.
Duldungsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene es, in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum, wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt. Außerdem muss oder darf der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen , dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGHZ 5, BGHZ Band 5 Seite 111 [BGHZ Band 5 Seite 116] = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 657; BGH, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 2985 [NJW Jahr 2005 Seite 2987], sub II 2b bb (1); NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 987 [NJW Jahr 2007 Seite 988] sub II 2a, jeweils m.w. Nachw.; vgl. auch Senat, ZIP 2000, ZIP Jahr 2000 Seite 580 = OLG-Report 2000, OLGR Jahr 2000 Seite 184 sub III 1b).
Eine Verpflichtung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte Auftritte von X in ihrem Namen gegenüber bestellten und bevollmächtigten Vertretern kannte und duldete. Die Klägerin nennt keinen einzigen Fall.
Auch aus dem gesamten Schriftverkehr ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass X sich außerhalb dem allgemeinem Interesse der Stadt Z, welches offen auf der Hand liegt, als geschäftlicher Vertreter der Beklagten geriert hat. Konkrete Erklärungen des Handelns unter dem Namen der Beklagten mündlicher oder sinngemäßer Art sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.
Im Übrigen hat die Klägerin selbst sich an X gewandt, weil die Verhandlungen mit ihrer Vertragspartei, der Beklagten, nicht zum gewünschten Ergebnis führten. Die Klägerin als Kaufmann und sogar mit dem Anspruch auf der Wahrnehmung als globales Unternehmen durfte selbst bei nur durchschnittlicher und normaler Erkenntnis nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet der Dritte, X, der bisher nicht an den Verhandlungen beteiligt, für die Beklagte handelte. Dies war schon nach den Differenzen der Parteien ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts die ungeschickte Formulierung des Büros des X im Schreiben vom 12.04.2011 über die Entlassung der Klägerin. Gemäß §§ 133,157 BGB lag darin kein Auftreten des X Büros im Namen der Beklagten, vielmehr ging es um die Beschreibung des Vehandlungsziels, wie es von der Klägerin gewünscht war.
Auch für eine Anscheinsvollmacht ist nichts dargelegt. Diese unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl. BGH, NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1854 [NJW Jahr 1998 Seite 1855] sub II 2a m.w. Nachw.; NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 987 [NJW Jahr 2007 Seite 989] sub II 3b). Wie die Duldungsvollmacht erfordert jedoch auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner ohne Fahrlässigkeit nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde – in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum – sei bevollmächtigt (BGH, NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 987 [NJW Jahr 2007 Seite 989]; NJW-RR 1986, NJW-RR Jahr 1986 Seite 1169; OLG Düsseldorf , NJOZ 2010,139).
Die Klägerin nennt keine Tatsachen, aus welchen der Schluss gezogen werden könnte, die Beklagte hätte bei entsprechend zumutbarer Sorgfalt wissen können, dass X in ihrem Namen Geschäfte abschloss.
Im Gegenteil hat die Klägerin mit SS vom 9.1.2013 sogar ausdrücklich gegenüber X gerügt, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten „ anscheinend keinerlei Kenntnisse von dem Gentlemen`s Agreement hatte, einschließlich der Nachfolgersuche“.
Es kann auch dahinstehen, dass die angeblichen Erklärungen mangels Einhaltung der Schriftform gegenüber den Parteien unwirksam wären nach § 125 Satz 2 BGB. Jedenfalls ist die doppelte Schriftformklausel der Parteien in § 6.4 wirksam. Ob Dr. X und X die Schriftform in doppelter Weise aufgehoben haben, ist nicht ansatzweise dargelegt. Irgendwelche Rechtswirkungen erzeugte deshalb das Gentlemen`s Agreement nicht.
Es kann ferner dahinstehen, dass Erklärungen zu Verpflichtungsgeschäften außer bei laufenden Verwaltungsgeschäften durch einen Oberbürgermeister - allerdings mit Wirkung gegen die Gemeinde - gemäß § 64 Abs. 1 GONRW - der Schriftform bedürfen. Von daher dürften auch die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf das Handeln eines OB in dieser Funktion gar nicht anwendbar sein (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NJW –RR 1989,1425).Ob dies - bei einem unterstellten Handeln für eine privatrechtliche GmbH, an der die Stadt als Gesellschafter beteiligt ist – bedarf keiner Entscheidung.
Es kann deshalb ferner dahinstehen, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zwar Verhandlungen zwischen den Parteien auf der Grundlage dieses Verhandlungsziels der Entlassung der Klägerin aus dem Vertrag stattgefunden haben, die aber letztlich zum Scheitern gekommen sind.
Schließlich kann nach alledem auch dahinstehen, dass durch ein so genanntes „Gentlemen's Agreement”, nur eine Übereinkunft getroffen wird, bei der die Partner es für ausreichend erachten, eine allgemeine Einigung zu erzielen und deren Ausgestaltung dem geschäftlichen Anstand überlassen wird, ohne dass damit ein klagbarer Anspruch verbunden sein soll (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2001,636).
Selbst wenn sie im Einzelfall auch als Beschreibung einer vereinbarten Geschäftsgrundlage angesehen kann, muss doch die Abgabe hierauf zielender Erklärungen durch die Parteien erfolgen und nicht durch für jedermann ersichtlich Nichtvertretungsbefugte. Das gilt erst recht, weil hier zudem noch die Hauptleistung der Klägerin geändert worden sein soll. Dann würde auch wegen der Nachträglichkeit einer solchen Übereinkunft erst recht die Nichteinhaltung der Schriftform entgegenstehen. Im Übrigen sollte nach der Vorstellung der Klägerin ihre Entlassung gerade kein nichteinklagbarer Anspruch sein, sodass auch die Qualifizierung einer angeblichen Entlassungserklärung als bloßes Gentlemen´s Agreement durch X ebenfalls grundlegend falsch ist.
Dass selbst auf der Grundlage der Falschbewertungen der Klägerin diese nichts zur Angemessenheit der Kündigung nach § 314 Abs. BGB darlegt hat, bedarf auch keiner abschließenden Beurteilung.
Der Vortrag der Klägerin bewegt sich somit außerhalb jeglicher rechtlicher Realitäten und Einordnungsmöglichkeiten zur Rechtfertigung ihrer Kündigung.
Dass der nach den allgemeinen Vertretungsregeln der Klägerin nicht bevollmächtigte Aufsichtsratsvorsitzender - Dr. X- für die Klägerin mit einem nicht bevollmächtigtem Vertreter der Beklagten als weiterem Dritten sowie X der Landeshauptstadt Z eine Vertragsentlassung mit wirtschaftlichem nachteiligem Hintergrund von bis zu 6 Millionen zu Lasten der selbständigen Beklagten wirksam vereinbaren kann und will, das auch noch mündlich, trotz zugrundeliegender doppelter Schriftformklausel und gleichsam an der Beklagten vorbei, ist kaum noch rechtlicher Einordnung zugänglich.
Letztlich wird diese Auffassung der Kammer dadurch bestätigt, dass die Klägerin auch nichts versucht hat, um die Erfüllung aus dem angeblichen Gentlemen`s Agreement von wem auch immer zu suchen oder durch entsprechende Erklärungen auch nach §§ 314,323 BGB einen Rücktritt davon zu rechtfertigen. Wieso das dann noch eine Kündigung des Namensgebungsvertrags der Parteien wirksam machen soll, ist schlicht nicht nachzuvollziehen.
5.
Soweit schließlich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Intentionen bei Vertragsabschluss über die Art und Weise der Veranstaltungen der G hingewiesen hat, ist ihr Vortrag ebenfalls völlig unerheblich. Maßgebend für die Rechten und Pflichten der Parteien ist allein der Namensgebungsvertrag. Die Vorstellungen der Klägerin über Art und Anzahl der Veranstaltungen in der A haben gerade keinen Eingang in den Vertrag der Parteien gefunden. Der Vertrag enthält aber die Vermutung der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit, § 416 ZPO. Darauf beruht auch die materielle Beweisvermutung der Verbindlichkeit und Vollständigkeit des so niedergelegten Parteiwillens. Anfechtungserklärungen bezüglich des Vertrages in unverzüglicher Zeit sind von der Klägerin nicht dargelegt, § 121 ZPO.
II.
Die Widerklage ist zulässig. In der Sache hat sie in vollem Umfang Erfolg.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin auf Zahlung des Restbetrages der von ihr zugrunde gelegten 900.000,00 € netto, 1.071.000,00 € brutto in Höhe von 446.250,00 €. Die Zahlungspflicht beruht auf § 4 des Namensgebungsvertrages, der unverändert fort gilt. Die rechnerischen Einwendungen der Klägerin dagegen sind falsch. Die Beklagte berechnet nur das Entgelt auf der Grundlage der Zugehörigkeit von Fortuna Düsseldorf in der zweiten Bundesliga.
Zinsen kann die Beklagte allerdings erst ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2013 bezüglich der 178.500,00 € und bezüglich weiterer 267.750,00 € seit dem 15. Dezember 2013, § 308 Abs. 1 ZPO verlangen.
Vorheriger Verzug ist von der Beklagten nicht entsprechend § 286 BGB dargelegt worden. Die Darlegungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.10.2013 zum Verzug (Seite 32, Bl. 228 GA) sind offenbar unschlüssig. Aus § 4.1 war die Zahlung jeweils quartalsweise auf Rechnungen zu erbringen und innerhalb von 30 Tagen von Esprit zu zahlen. Zahlbar bedeutet indes Fälligkeit, § 271 BGB. Dies umso mehr, als der Ausdruck zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug auf den Rechnungen vom 15.05.2013 und 15.08.2013 nicht erkennen lässt, ab wann die Frist laufen soll. Zulässig wäre ohnehin nur eine Anknüpfung an den Zugang dieses Schreibens, der von der Beklagten nicht einmal dargelegt worden ist. Daher bleibt es bei der allgemeinen Verzugsregelung des § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB (Rechtshängigkeit), und zwar begrenzt durch den eigenen Antrag der Beklagten, § 308 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kammer hat ausführlich in der längeren mündlichen Verhandlung auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen und die tragenden rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die überwiegend schon von der Beklagten in Ihren Schriftsätzen angesprochen worden sind. Dem Rat, die Klage zurückzunehmen und die Widerklage anzuerkennen, ist die Klägerin nicht gefolgt.
Die Entscheidungen über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 1,5 Millionen Euro.
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