Einstweilige Verfügung gegen Erdgaslieferstopp: Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung zur Fortsetzung von Erdgaslieferungen bis zum 1.1.2023 bzw. bis zur Hauptsacheentscheidung. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag mangels hinreichender Darlegung der dringenden, unabdingbaren Bedürftigkeit und wegen Zweifeln an der Vollstreckbarkeit zurück. Zudem blieb die finanzielle Lage der Antragstellerin unzureichend belegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen; Antragstellerin hat Dringlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Erbringung fortdauernder Lieferleistungen gerichtet ist, kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; der Antragsteller muss darlegen und glaubhaft machen, dass ihm ein Abwarten unzumutbare, erhebliche wirtschaftliche Nachteile bringt.
Ist die beklagte Partei außerhalb der Europäischen Union ansässig, ist bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf Art. 6 Abs. 1 EuGVVO und sodann auf das nationale Prozessrecht abzustellen; eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet nach § 29 ZPO Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
Für die Annahme der Dringlichkeit und Unabdingbarkeit der vorweggenommenen Leistung hat der Antragsteller seine wirtschaftliche Lage substantiiert und mit konkreten Zahlen sowie nachvollziehbaren Nachweisen zu belegen; pauschale eidesstattliche Versicherungen ohne Zahlenangaben genügen nicht.
Vor Erlass einer auf spezifische Leistung oder Herausgabe zielenden einstweiligen Maßnahme sind zudem ernstliche Anhaltspunkte für die spätere Vollstreckbarkeit eines Titels darzulegen; bloße Vermutungen über vorhandene Vermögenswerte der Antragsgegnerin reichen nicht aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Das Landgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung international und örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union, so dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auf das nationale Recht des angerufenen Gerichts und damit auf die Vorschriften der ZPO abzustellen ist. Gemäß § 29 ZPO ist ein Gerichtsstand am Erfüllungsort begründet. Diesen haben die Parteien mit dem A vom B (Anlage AS 5) am virtuellen Handelspunkt der Markgebietsverantwortlichen für das deutsche Marktgebiet, der C mit Sitz in D, festgelegt.
2.
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Erdgaslieferungen an die Antragstellerin einstweilen bis zum 01.01.2023, 8:00 Uhr (CET) fortzusetzen gemäß den in Anlagen AS 1 und AS 2 beigefügten, zwischen den Parteien vereinbarten Mengen und Konditionen (Anlage AS 1) E vom B (Anlage AS 2) F hilfsweise, diese bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Fortsetzung der Lieferung hat. Die verlangte Maßnahme würde bereits zur Befriedigung der Antragstellerin und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, da sie dem Antragsgegner aufgrund eines summarischen Verfahrens die Erbringung von Handlungen und Vermögensopfern auferlegt, die später in der Regel nicht oder nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können. Deshalb müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Anspruchsinhaber die vor einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderen Gründen doch nicht versagt werden kann. Hierzu genügen weder wesentliche Nachteile, wie sie das Gesetz in § 940 ZPO nennt, noch der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des originären Leistungsanspruchs aus zeitlichen Gründen. Vielmehr muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und damit so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123, 124 m.w.N.). Dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, sie sei auf Basis der bislang entstandenen Mehrkosten für die Ersatzbeschaffungen in Höhe von täglich bis zu 14 Mio. € in unmittelbarer Zukunft nicht mehr zu einer weiteren Ersatzbeschaffung in der Lage und zwingend für ihr wirtschaftliches Überleben auf die Lieferung durch die Antragsgegnerin zu den vertraglich vereinbarten Konditionen angewiesen. Ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin allerdings schon nicht dargelegt. Die hierzu vorgelegten eidesstaatlichen Versicherungen (Anlagen AS 15 und AS 16) geben die Einschätzung der finanziellen Lage durch die Antragstellerin ohne Zahlen wieder. Ob und inwieweit die Antragstellerin ab dem 1.10.2022 eine Unterstützung vom Deutschen Staat erhalten wird, ist derzeit nicht absehbar. Infolge der Rücknahme der ursprünglich vorgesehenen Gasumlage wird es - wie schon in der allgemeinen Presse angekündigt - zu anderen Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher und Unternehmen kommen. Dies räumt auch die Antragstellerin ein. Auch die Entscheidung in dem von ihr eingeleiteten Verfahren gegen die Bundesnetzagentur ist noch offen. Ebenso ist die weitere Entwicklung der Gaspreise auf dem Weltmarkt von der Antragstellerin in keiner Weise dargestellt. Auf die von ihr hierzu aufgeworfene Frage, ob eher der deutsche Staat oder das russische Staatsunternehmen zur Verantwortung für seine vertragswidrige Pflichtverletzung zu ziehen sei, kommt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an, weil insoweit allein das Vertragsverhältnis der Parteien zur Überprüfung steht.
Im Übrigen bestehen auch nach wie vor Bedenken einer Vollstreckbarkeit eines Herausgabetitels gegen die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe sich selbst auf in Deutschland noch eingespeichertes Gas G berufen, in das sie vollstrecken könnte. Die hierzu vorgelegte Auskunft (Anlage AS 12) datiert allerdings auf den 01.09.2022, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass dort noch heute (erhebliche Mengen) Gas eingelagert ist, zumal in diesen Vorrat bereits gepfändet worden sein könnte (Anlage AS 23).
3.
Gegen den weiteren Hilfsantrag der Antragstellerin, die beantragte einstweilige Verfügung zumindest befristet bis zum 31.10.2022, äußerst hilfsweise bis zur Bescheidung des Antrags der Antragstellerin auf staatliche Stützung nach § 29 EnSiG durch das BMWK zu erlassen, bestehen dieselben Bedenken wie unter 2. Die finanzielle Situation der Antragstellerin ist nicht offengelegt. Aus diesem Grund ist auch dieser Antrag zurückzuweisen.
4.
Der Antrag auf öffentliche Zustellung wird ebenfalls zurückgewiesen, da eine Anschrift der Antragsgegnerin bekannt ist und bei Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung keine besondere Eilbedürftigkeit in dieser Hinsicht besteht.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
| Die VorsitzendeDr. Benda | ||
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf