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Landgericht Düsseldorf·36 O 47/16·01.02.2017

Luftfracht: Haftung für Zollvernichtung nur bis 19 SZR/kg nach Montrealer Übereinkommen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Ersatz für eine beim Zoll in Z nach zweimonatiger Verwahrung vernichtete Sendung. Das Gericht bejahte die Haftung der Beklagten als Luftfrachtführerin, weil der Schaden während ihrer Obhutszeit i.S.d. Art. 18 MÜ auch im Zolllager zur Verzollung eingetreten ist. Die Ersatzpflicht ist jedoch nach Art. 22 Abs. 3 MÜ auf 19 SZR/kg begrenzt, da kein besonderes Interesse deklariert und nicht auf Haftungshöchstbeträge verzichtet wurde. Ein Mitverschulden/Haftungsausschluss nach Art. 20 MÜ wurde mangels ausreichenden Vortrags verneint; weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht sind wegen Art. 29 MÜ ausgeschlossen.

Ausgang: Klage nur in Höhe der Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 3 MÜ (335,39 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine konkludente Abtretung von Transport-Schadensersatzansprüchen kann in der Übermittlung der Schadensunterlagen an den Versicherer liegen.

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Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Luftbeförderung kann die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen maßgeblich sein, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eintritt.

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Die Obhut i.S.v. Art. 18 MÜ knüpft an den Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers an und kann auch während einer zollbedingten Verwahrung fortbestehen, sofern der Frachtführer die Verzollung schuldet und Einflussmöglichkeiten behält.

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Ohne Deklaration eines besonderen Interesses und ohne Verzicht nach Art. 25 MÜ ist die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ auf 19 SZR je Kilogramm begrenzt.

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Neben den Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens ist ein Rückgriff auf nationales ergänzendes Haftungsrecht für denselben Schadensfall aufgrund des Grundgedankens des Art. 29 MÜ unzulässig.

Relevante Normen
§ 452a HGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen (MÜ)§ 398 BGB§ Art. 38 Montrealer Übereinkommen (MÜ)§ Art. 18 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)§ Art. 18 Abs. 1 Mܧ Art. 18 Abs. 3 MÜ

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 335,39 € nebst 5 % Zinsen seit dem 0 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Versendung von Ware nach Z.

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Die B in Z1 beauftragte die Beklagte unter Vereinbarung fester Kosten und unter Zugrundelegung der ADSp mit der Beförderung einer Sendung zur G in Z2, Z. Mit der Abwicklung der Verzollungsmodalitäten war die Beklagte ebenfalls beauftragt. Mit der Übernahme der Sendung am 0 übernahm die Beklagte auch den Frachtbrief (Anlage K 2). Die Sendung wurde zunächst mit dem LKW und sodann per Flugzeug nach Z befördert. In Z wurde die Sendung beim Zoll verwahrt (Anlage K 6) und schließlich nach zwei Monaten vernichtet. Dies teilte die Beklagte der Versenderin unter dem 0 mit (Anlage K 7). Die Versenderin hielt die Beklagte unter dem 0 haftbar.

4

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 0 unter Fristsetzung zum 0 ergebnislos zur Zahlung auf. Auch eine weitere Mahnung durch deren Prozessbevollmächtigte vom 0 (Anlage K 10) blieb ergebnislos.

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Die Klägerin behauptet, sie sei Transportversicherer der B. In dem vernichteten Paket hätten sich vier Räumwerkzeuge befunden, wie sich aus der Lieferrechnung (Anlage K 5) und der Packliste (Anlage K 3) und der Ausfuhrerklärung ergebe. In dem Frachtbrief selbst werde auch Bezug genommen auf die Rechnungsnummer. Aus diesen Unterlagen ergebe sich auch der Wert der Sendung in Höhe von 11.572,00 €.

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Der Schaden sei nicht während der Luftbeförderung eingetreten, sondern im Auslieferungslager der Beklagten in Z. Dorthin sei die Sendung per LKW transportiert worden. Von dort aus habe die Verzollung erfolgen sollen. Hierfür sei die Sendung dann in ein Lagerhaus der Z Regierung verbracht worden.

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Die Beklagte habe sich jedenfalls pflichtwidrig verhalten. Sie habe es unterlassen, die Versenderin von etwaig fehlenden Unterlagen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu unterrichten und hierzu eine Weisung einzuholen. Der Versenderin sei lediglich mitgeteilt worden, dass es Schwierigkeiten beim Zoll gebe und dass es besser sei, die Sendung zurückzusenden. Hierzu habe die Versenderin ihr Einverständnis erklärt und nochmals unter dem 0 (Anlage K 13) an die Rücksendung erinnert. Eine Aufklärung über das Fehlen bestimmter Unterlagen sei gegenüber der Versenderin nicht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.572,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 0 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Der Inhalt des Pakets werde bestritten, da einmal vier Werkzeuge genannt würden und ein anderes Mal nur „Räumwerkzeuge“. Die Anlage K 5 sei bereits am 0 erstellt worden, obwohl sie auf ein Zustelldatum 0 verweise. Die Aufgabe zum Transport sei erst am 0 erfolgt. Im Übrigen sei ihre Haftung gemäß ihren – unstreitig einbezogenen - Beförderungsbedingungen (Anlage B 1) auf 510,00 € begrenzt, weil die Versenderin keinen höheren Haftungswert angegeben habe. Ein qualifiziertes Verschulden liege nicht vor. Die Vernichtung beim Zoll sei allein darauf zurückzuführen, dass seitens der Versenderin und der Empfängerin nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Bereits am 0 sei festgestellt worden, dass für die Verzollung weitere Dokumente benötigt würden. Über die folgenden Tage und Wochen sei ergebnislos versucht worden, diese über die Empfängerin zu beschaffen. Nach ca. zwei Wochen sei sodann nachgefragt worden, ob die Sendung an die Versenderin zurückgeschickt werden soll. Hierfür wäre eine RTS Bestätigung der Empfängerin erforderlich gewesen, was der Empfängerin nochmals am 0  mitgeteilt worden sei. Diese RTS Bestätigung habe sie aber nicht erhalten. Ihre Bemühungen gegenüber der Empfängerin der Sendung ergeben sich aus der – unstreitig gebliebenen - Auflistung der Anlage B 2.

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Zudem bestimme sich ihre Haftung allein nach dem Montrealer Übereinkommen, weil der Schaden auf dem Lufttransport eingetreten sei. Das Paket sei zunächst mit LKW von Z1 über die G1, Z3 und Z4 in das G2 verbracht worden, von wo es per Flugzeug über die G3, Z5, Z6 nach Z7 verbracht worden sei. Die Zollabfertigung dort sei ins Stocken geraten und habe schließlich zur Vernichtung geführt. Ein Straßentransport innerhalb Z sei nicht erfolgt.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 0 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass sich das Gebäude des Z Zolls auf dem Flughafengelände befinde. Die Weisung der Versenderin zur Rückschickung des Guts am 0 sei im Hinblick darauf, dass die 60 Tage Zollaufbewahrung mit anschließendem Eigentumsübergang an den Z Staat spätestens am 0 abgelaufen gewesen sei, in jedem Fall zu spät gewesen. Ihre Z Mitarbeiter hätten jedenfalls am 0 ergebnislos versucht, mit der Versenderin Kontakt aufzunehmen.

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Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der Vernichtung der streitgegenständlichen Sendung einen Anspruch in Höhe von 335,39 € gemäß § 452a HGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen (MÜ) nebst Zinsen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

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1.

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Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs jedenfalls nach Abtretung etwaiger Ansprüche durch die Versenderin berechtigt, § 398 BGB. In der Übermittlung der Schadensunterlagen liegt jedenfalls die konkludente Abtretung aller Ansprüche (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 44/05).

22

2.

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Zwischen der Versenderin und der Beklagten ist ein Vertrag über eine gemischte Beförderung (multimodaler Transport) im Sinne des Art. 38 MÜ zustande gekommen.  Zwar ist in den Verzollungsunterlagen (Anlage K 3) in der Rubrik „Angaben über die Beförderung“ eingetragen „by air“. Da die Empfängerin nicht am Flughafen residiert, war für die Versenderin allerdings erkennbar, dass wenigstens Teilstrecken mit anderen Beförderungsmitteln erfolgen müssen.

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3.

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Der Verlust des Frachtguts aus dem streitgegenständlichen Transport ist mit Vernichtung durch den Z Zoll eingetreten und damit während der nach Art. 18 Abs. 1 MÜ maßgeblichen Obhutszeit der Beklagten.

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Unstreitig hat die Beklagte am 0 das Frachtgut übernommen. In der Obhut der Beklagten während der Luftbeförderung im Sinne des MÜ ist es zur Vernichtung der Ware gekommen.

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Gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer für Güterschäden, die während der Luftbeförderung eingetreten sind. Den für die Haftung des Luftfrachtführers maßgeblichen Zeitraum umschreibt Art. 18 Abs. 3 MÜ als den Zeitraum, während dessen der Luftfrachtführer die Güter in seiner Obhut hat. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht über die Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luftfrachtführers verbunden. Der Begriff der Obhut ist - wie zu Art. 18 Abs. 2 WA 1955 – nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift so auszulegen, dass die Haftung des Luftfrachtführers auch auf Schadensfälle ausgedehnt wird, die nicht während der eigentlichen Luftbeförderung, wohl aber in einem Zeitraum eintreten, in dem sich das Frachtgut derart im Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers befindet, dass dieser in der Lage ist, das Gut gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Dabei genügt, dass der Luftfrachtführer auf die Behandlung des Guts Einfluss nehmen kann. Übergibt er das Frachtgut freiwillig an einen Dritten, so wird seine Obhut zumindest im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfall schon deshalb fortbestehen, weil der Dritte seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Umgang verpflichtet ist. Beförderungen zu dieser Einlagerungsstätte und damit verbundene Umschlagsleistungen unterliegen damit haftungsrechtlich noch den Bestimmungen des MÜ. Die Obhut endet erst dann, wenn der Luftfrachtführer den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung verliert wie zum Beispiel durch hoheitliche Maßnahmen einer Zollbehörde und deshalb keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat (BGH, Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 91/10; BGHZ 145, 170, 177; TranspR 1989, 121). Die Obhut des Luftfrachtführers besteht grundsätzlich auch fort, solange sich das Gut in Verwahrung des Zolls oder einer anderen Behörde befindet, sofern der Luftfrachtführer die Verzollung des Guts vorzunehmen hat. Denn der Zoll ist grundsätzlich dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz und zur Herausgabe des Guts verpflichtet (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Auflage, Art. 18 MÜ, Rn. 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist hier der Schaden während einer Luftbeförderung eingetreten.

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Die Beklagte hat die Sendung unstreitig mit dem Flugzeug nach Z befördert. Der Verlust der Sendung durch Vernichtung ist dort in einem Lager beim Zoll eingetreten. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Lager noch innerhalb des Flughafenbereichs liegt, wie die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vorgetragen hat, oder außerhalb und ein Transport dahin mit einem LKW erfolgt ist. Denn unstreitig erfolgte die Verbringung zum Zolllager durch die Beklagte allein zum Zwecke der Verzollung, mit deren Durchführung die Beklagte auch beauftragt war. Unstreitig ist auch, dass die Z Zollbehörde die Sendung dort einbehalten hat, weil die Beklagte nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verzollung hatte. Die Beklagte hatte damit die Obhut an der Sendung noch nicht verloren, weil ihre Einwirkungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt immer noch tatsächlich und rechtlich bestand. Der Schaden durch Vernichtung ist hier eingetreten.

29

4.

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Gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet die Beklagte höchstens auf 19 Sonderziehungsrechte für das Kilogramm der Sendung. Ein Sonderziehungsrecht beläuft sich am Tag der Verkündung dieses Urteils auf 1,2609 €, Art. 23 Abs. 1 MÜ. Das Gesamtgewicht der Sendung betrug ausweislich der Verzollungsunterlagen (Anlage K 3) 14 kg. Die Haftung der Beklagten beläuft sich danach auf 335,39 € (19 SZR x 1,2609 € x 14 kg).

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Diese Haftungsbegrenzung gilt vorliegend, da die Parteien des Beförderungsvertrages nicht auf die Haftungshöchstbeträge verzichtet haben, Art. 25 MÜ. In ihren in den Beförderungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weist die Beklagte vielmehr ausdrücklich auf die Geltung des MÜ, § 9 der AGB, und schließt die Geltung von Ziffer 27 ADSp ausdrücklich aus.

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Ein besonderes Interesse, Art. 22 Abs. 3 MÜ, hat die Versenderin zu keinem Zeitpunkt deklariert.

33

5.

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Eine Haftungsbefreiung nach Art. 20 MÜ, weil die Versenderin selbst hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Vernichtung beim Zoll zu verhindern und sie insoweit ein (Mit-) Verschulden trifft, hat die Beklagte nicht dargetan.

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Zwar macht die Beklagte - unbestritten - geltend, die Empfängerin des Frachtguts mehrfach um Überlassung der für die Verzollung noch benötigten Papiere aufmerksam gemacht bzw. die Ausstellung einer RTS Bestätigung angefordert zu haben. Spätestens nachdem sie von dieser zeitnah keine Mitwirkungshandlung verzeichnet hat, hätte es ihr sodann oblegen, nunmehr die Versenderin entsprechend zu kontaktieren. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat sie insoweit zwar behauptet, den Kontakt mit der Versenderin insoweit gesucht zu haben. Aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich aber, dass es sich dabei nur um einen einmaligen Versuch handelte. Nachdem die Versenderin – nach dem hier zu Gunsten der Beklagten unterstellten Vortrag - auf einen ersten Kontakt nicht sofort reagiert hatte, hätte die Beklagte es weiterhin versuchen müssen. Dass es zu diesem Zeitpunkt, in den Tagen nach dem 0, bereits zu spät gewesen wäre, das Frachtgut vor der Vernichtung zu bewahren, behauptet die Beklagte selbst nicht konkret. Die tatsächliche Vernichtung fand jedenfalls erst im September statt.

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6.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus Art. 22 MÜ, §§ 286, 288 BGB.

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II.

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Ein höherer Anspruch der Klägerin für den eingetretenen Schaden gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht gemäß §§ 407, 419 HGB, §§ 311, 280 BGB. Die Beklagte traf zwar aus dem Beförderungsvertrag mit der Versenderin die Pflicht zur Verzollung des Frachtguts. Daraus folgte die Nebenpflicht, die Versenderin rechtzeitig und umfassend zu informieren, falls es zu Schwierigkeiten bei der Verzollung kommt und sofern diese auf dem Fehlen von Unterlagen beruhen, mitzuteilen, welche Unterlagen noch beizubringen sind. Neben den Vorschriften des MÜ ist ein Rückgriff auf nationales ergänzendes Recht unzulässig (LG Darmstadt, Urteil vom 28.02.2014 – 14 O 124/13 mit Anm. Vyvers; Prokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11. Auflage, Rn. 731). Dies ergibt sich aus dem Gedanken des Art. 29 MÜ.

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III.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.572,00 EUR festgesetzt.