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Landgericht Düsseldorf·36 O 38/15·28.04.2016

Transportdiebstahl: Unbeschränkte Haftung des Unterfrachtführers bei Nachtparken auf Rastplatz

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Transportversicherin verlangte nach Diebstahl von 120 TV-Geräten während eines Transports Schadensersatz von Spediteur und Unterfrachtführer. Das LG Düsseldorf bejahte Ansprüche aus §§ 425, 431 HGB; gegenüber dem Spediteur griff eine vertragliche Haftungsbegrenzung auf 10 €/kg (18.000 €), da kein Vorsatz nachgewiesen war. Gegen den Unterfrachtführer wurde wegen leichtfertigen Handelns i.S.v. § 435 HGB (ungesicherter Planenauflieger, Nacht auf unbewachtem Rastplatz trotz Kenntnis der Warenart) unbeschränkt auf 31.092 € gehaftet. Zusätzlich wurde der Verkaufspreis inkl. Gewinnanteil (§ 252 BGB) und eine Aktenversendungspauschale (§ 430 HGB) zugesprochen; der weitergehende Zinsanspruch wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Unterfrachtführer weitgehend zugesprochen (31.092 €), gegen Spediteur wegen Haftungsbegrenzung nur 18.000 €; im Übrigen (v.a. Zinsen) abgewiesen und Abtretung weiterer Regressansprüche zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übersendung von Schadensunterlagen an den Transportversicherer zur Regulierung und Regressierung kann als Abtretung der Ersatzansprüche an diesen Versicherer auszulegen sein, auch im Verhältnis zu Mitversicherern.

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Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Spediteurs/Frachtführers greift ein, wenn Vorsatz nicht feststellbar ist; organisatorische Leichtfertigkeit allein ersetzt den Vorsatznachweis nicht.

3

Stellt der Fahrer eines Planenaufliegers in Kenntnis eines diebstahlgefährdeten, werthaltigen Ladeguts das Fahrzeug über Nacht auf einem öffentlichen, unbewachten Rastplatz ab und unterlässt zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, kann dies als leichtfertiges Verhalten mit Schadenseintrittsbewusstsein i.S.d. § 435 HGB die unbeschränkte Haftung auslösen.

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Der Schaden wegen Verlusts von Transportgut umfasst grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn; bei Nachlieferung vertretbarer Ware spricht die Vermutung des § 252 S. 2 BGB dafür, dass die Ersatzlieferung anderweitig gewinnbringend hätte verkauft werden können.

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Ein Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen gegen einen Unterbeauftragten kann sich aus § 667 BGB ergeben; eine Haftungsbegrenzung im Verhältnis Auftraggeber/Beauftragter enthält ohne ausdrückliche Regelung regelmäßig keinen Abtretungsausschluss für Regressansprüche gegen den Unterbeauftragten.

Relevante Normen
§ 431 Abs. 1 HGB§ 425 HGB§ 431 HGB§ 252 BGB§ 252 Satz 2 BGB§ 430 HGB

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 13.092,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre über die Regelhaftung des § 431 Abs. 1 HGB hinausgehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) an die Klägerin abzutreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 15%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 70% und die Beklagte zu 2) weitere 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Abschrift
36 O 38/15Verkündet am 29.04.2016Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
2

Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil

3

In dem Rechtsstreit

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hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.03.2016durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht

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für Recht erkannt:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 13.092,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre über die Regelhaftung des § 431 Abs. 1 HGB hinausgehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) an die Klägerin abzutreten.

9

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 15%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 70% und die Beklagte zu 2) weitere 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Diebstahl von Transportgut.

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Die Klägerin behauptet, neben der M führender Transportversicherer der T (nachfolgend: Versicherungsnehmerin) zu sein. Die Versicherungsnehmerin stand mit der Beklagten zu 1) in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Dieser Geschäftsbeziehung lagen die Regelungen der Anlage B 1 zu Grunde. Unter Punkt 7.1 dieser Regelungen bestimmten die Vertragsparteien, dass in Abänderung von Ziffer 24.1.1 und 23.1.1 der ADSp die Haftung der Beklagten zu 1) für Verlust oder Beschädigung des Gutes auf 10,00 € für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt ist, außer im Falle des Vorsatzes. Die Beklagte zu 1) war mit der Einlagerung und Beförderung zu fixen Kosten der Produkte der Versicherungsnehmerin beauftragt. Bei den Produkten der Versicherungsnehmerin handelt es sich ausschließlich um Fernseher und Unterhaltungselektronik.

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Im April 2014 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu 1) mit der Beförderung von 320 LED-Fernsehern, die zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Beklagten zu 1) eingelagert waren, zu einem Lager in O, Deutschland. Nach der Handelsrechnung (Anlage K 1) hatte die Versicherungsnehmerin diese Fernseher an die Otto GmbH & Co. KG zu einem Preis von 98.627,20 € verkauft. Die Beklagte zu 1) beauftragte die Beklagte zu 2) mit dieser Beförderung. Die Auftragsdurchführung erfolgte am 29.04.2014 mit einem unverschlossenen Planenauflieger. Während der Fahrt stellte der Fahrer den Lkw am frühen Abend auf einem öffentlichen und unbewachten Rastplatz an der BAB ab und legte sich über Nacht in seiner Fahrerkabine zum Schlafen hin. Weitere Vorkehrungen traf er nicht. In den frühen Morgenstunden bemerkte der Fahrer Einbruchspuren und verständigte die Polizei. Die Polizei stellte am Tatort fest, dass die Plane des Sattelanhängers aufgeschlitzt wurde und im Nachgang die Zollplombe aufgebrochen wurde. Aus dem Laderaum war ein Teil der Sendung entwendet worden. Die eingeleiteten Ermittlungen (Staatsanwaltschaft Meiningen, Az.:110 UJs 3469/14) führten nicht zu weiteren Feststellungen des Tathergangs. Im Lager in O wurden am 30.04.2014 lediglich 200 Fernseher aus dem streitgegenständlichen Transport ausgeliefert (Anlage K 3).

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Die Klägerin forderte die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 15.07.2014 zur Regulierung des Schadens bis zum 29.07.2014 auf.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schadens in Höhe der Handelsrechnung für 120 Fernseher sowie die Aktenpauschale von 12,00 € für die Einsichtnahme in die Akte der Staatsanwaltschaft Meiningen (Anlage K 6).

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Die Klägerin behauptet, sie habe die Versicherungsnehmerin für den Verlust von 120 Fernsehern mit einer Zahlung in Höhe von 31.092,00 € entschädigt; sie sie zur alleinigen Geltendmachung des Schadens ermächtigt; die Versicherungsnehmerin habe alle Ansprüche aus dem Schadensfall an sie abgetreten. Der Beklagten zu 2) seien von der Beklagten zu 1) insgesamt 320 Fernseher übergeben worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 31.092,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.07.2014 zu zahlen,

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hilfsweise im Verhältnis zur Beklagten zu 1) diese zu verurteilen, ihre über die Regelhaftung des § 431 Abs. 1 HGB hinausgehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) an die Klägerin abzutreten.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin.

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Daneben macht die Beklagte zu 1) geltend, treffe sie wegen des Schadensfalls nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns oder qualifizierten Verschuldens, so dass in ihrem Verhältnis die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung eingreife. Der geltend gemachte Schaden beinhalte zudem die Gewinnmarge der Versicherungsnehmerin, die geschätzt bei 35% liege. Bei dem Transportgut handele es sich um vertretbares Massengut; eine Nachlieferung der gestohlenen Fernseher sei erfolgt. Hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruchs fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin bereits von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in voller Höhe begehre. Durch die vereinbarte Haftungsbegrenzung sei zugleich ein Abtretungsausschluss vereinbart.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet die vollständige und unversehrte Warenübergabe an sie. Sie habe auch keine Kenntnis von der Warenart des übernommenen Transportguts gehabt. Die Sicherheitsvorkehrungen, eine unstreitig erfolgte Verplombung des Fahrzeuges und das Schlafen des Fahrers in der Fahrzeugkabine, seien jedenfalls ausreichend gewesen. Ihre Haftung sei daher gemäß § 431 Abs. 1 HGB begrenzt. Die Versicherungsnehmerin treffe im Übrigen ein Mitverschulden, weil sie es unterlassen haben, den Inhalt der Sendung mitzuteilen und Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.

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Die Kammer hat die Akte der Staatsanwaltschaft Meiningen, 110 UJs 3469/14 beigezogen und daraus die in der Gerichtsakte befindlichen Ablichtungen Bl. 64 ff. GA angefertigt.

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Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und gegenüber der Beklagten zu 2) bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs in vollem Umfang begründet. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zum Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist begründet.

31

I.

32

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Transportauftrag einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 425, 431 HGB, der sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wegen der eingreifenden vertraglichen Haftungsbeschränkung auf 18.000,00 € beläuft und im Verhältnis zu Beklagten zu 2) auf 31.092,00 €. In Höhe von 18.000,00 € haften die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

33

1.

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Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadens im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) aktivlegitimiert. Die Versicherungsnehmerin hat ihr mit Schreiben vom 18.06.2014 (Anlage K 4) unstreitig die Schadensunterlagen zur Regulierung und Regressierung übersandt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt hierin eine Abtretung der Schadensersatzansprüche und zwar an die Klägerin allein auch im Verhältnis zu einem etwaigen Mitversicherer.

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2.

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Der Transportauftrag an sich ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die vollständige und unversehrte Übernahme des Transportguts steht nach den hierzu vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung der Kammer fest. Soweit die Beklagte zu 2) bestritten hat, dass es sich bei der von ihr übernommenen Ware um Fernseher gehandelt habe, und im Übrigen die übernommene Menge bestritten hat, ist beides hinreichend durch den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Lieferschein (Anlage B 2) belegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2014 – I ZR 109/13). Dass dieser Lieferschein die Unterschrift des Fahrers der Beklagten zu 2), der selbst Mitgesellschafter der Beklagten zu 2) ist, trägt, hat die Beklagte zu 2) nicht bestritten. Dass ihm die Möglichkeit zur Überprüfung verwehrt worden wäre, hat die Beklagte zu 2) nicht behauptet. Der Verlustumfang ist durch die Ablieferungsbescheinigung (Anlage K 3) belegt, die der Fahrer der Beklagten zu 2) ebenfalls unterschrieben hat, und die die Beklagte zu 2) ebenfalls nicht konkret angegriffen hat.

37

3.

38

Die Beklagte zu 1) haftet für den eingetretenen Schaden aufgrund der vertraglichen Regelung in Punkt 7.1 des Vertrages (Anlage B 1) jedoch nur beschränkt auf 10,00 € pro kg des Rohgewichts der Sendung, mithin in Höhe von 18.000,00 €. Denn sie selbst hat nicht vorsätzlich gehandelt.

39

a.

40

Hinsichtlich der Organisation des Betriebsablaufs trifft sie der Vorwurf der Leichtfertigkeit. Denn sie hätte aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass der Lkw mit dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung besonders leicht absetzbaren, werthaltigen und damit stehlenswerten Transportgut entweder ohne Fahrzeitunterbrechung ins Auslieferungslager gebracht wird oder aber bei einer - etwa wegen behördlich vorgeschriebenen Ruhezeiten – Fahrzeitunterbrechung der Lkw nicht ohne weitere Vorkehrungen auf einem unbewachten und öffentlich zugänglichen Autobahnrastplatz abgestellt wird. Für diesen Fall hätte der Transport zumindest als Sicherheitstransport mit Kastenauflieger oder mit zwei Fahrern, die sich bei der Kontrolle des Transportguts abwechseln können, erfolgen müssen. Dass entsprechende Anweisungen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) erteilt worden wären, behauptet die Beklagte zu 1) selbst nicht. Diese Missachtung vertraglich eindeutiger Schutzpflichten ist auch bewusst und damit subjektiv vorwerfbar erfolgt. Denn die Beklagte zu 1) wusste selbst um die Art des Transportguts und kannte die Umstände des von ihr in Auftrag gegebenen Transports (Planenauflieger, ein Fahrer, Fahrtstrecke von 340 km). Die Beklagte zu 1) konnte sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf verlassen, dass der Fahrer die Auslieferung am selben Tag vornehmen würde. Für diesen Fall hätte die Beklagte zu 1) besondere Sicherheitsmaßnahmen anordnen müssen, die unstreitig nicht erfolgt sind. Die Beklagte zu 1) hatte vielmehr überhaupt gar keine Anweisungen für die Durchführung des Transports erteilt. Dies lässt im Zusammenhang mit der Kenntnis um das besonders stehlenswerte Transportgut den Schluss auf das Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts zu.

41

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) ein Transportunternehmen ausgewählt habe, dass bereits über keine Verkehrshaftungsversicherung verfüge, ist dies – hier als zutreffend unterstellt – schon nicht geeignet, den Vorwurf des leichtfertigen Handelns zu begründen. Denn aus dem Umstand einer fehlenden Versicherung gegen Transportschäden/-verlusten kann nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geschlossen werden.

42

Das Handeln der Beklagten zu 1) war auch nicht vorsätzlich, da nicht festgestellt werden kann, dass sie mit dem Schadenseintritt zumindest gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen hat.

43

b.

44

Gemäß der vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) beschränkt sich die Haftung auf 10,00 € pro kg Rohgewicht der Sendung. Das Gesamtgewicht der Sendung betrug 4.800 kg. Bei einer Versendung von insgesamt 320 Fernsehern entfällt auf jeden Fernseher ein Gewicht von 15 kg. Bei einem Verlust von 120 Fernsehern ergibt sich damit ein Haftungsbetrag von 18.000,00 €. Ein anderes Rohgewicht hat die Klägerin nicht dargetan.

45

4.

46

Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin aufgrund des eingetretenen Schadens in Höhe von 31.092,00 € (31.080,00 € + 12,00 €).

47

a.

48

Gemäß der Handelsrechnung (Anlage K 1) hatten die abhanden gekommenen Fernseher einen Einzelpreis von 259,00 € netto. Dieser Preis ist als der bei der Versicherungsnehmerin eingetretene Schaden zu ersetzen. Soweit die Beklagte zu 1) insoweit geltend gemacht hat, der in dem Verkaufspreis enthaltene Gewinnanteil könne nicht als Teil des Schadens angesehen werden, weil es sich um ein vertretbares Massengut handele und vorliegend auch eine Nachlieferung erfolgt sei, folgt dem die Kammer nicht. Der entgangene Gewinn ist grundsätzlich Teil des Schadens, § 252 BGB. Aufgrund der Vermutung des § 252 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin, wenn die erste Sendung die Empfängerin erreicht hätte, die zweite Sendung an einen anderen Empfänger ebenfalls mit Gewinn hätte verkaufen können (vgl. OLG München, Urteil vom 17.07.2014 – 23 U 4545/13). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungsnehmerin vorliegend die nachgelieferten Fernseher nicht anderweitig und dann ebenfalls mit Gewinn hätte weiter verkaufen können. Insoweit ist ihr durch den Verlust aus der ersten Lieferung tatsächlich der Verkaufspreis als Schaden entstanden.

49

Zur Ermittlung des Schadenshergangs hat die Klägerin Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte genommen und hierfür unstreitig die übliche Aktenversendungspauschale von 12,00 € entrichtet. Dies stellt ebenfalls einen zu ersetzenden Schaden dar, § 430 HGB.

50

b.

51

Die Beklagte zu 2) haftet für den eingetretenen Schaden auch unbeschränkt. Gemäß § 435 HGB haftet der Frachtführer unbegrenzt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. So liegt der Fall hier. Das Abstellen des Lkw an einem öffentlichen und unbewachten Autobahnrastplatz war objektiv leichtfertig, weil sich in dem Lkw Waren von erheblichem Wert befanden und mögliche Sicherungsmaßnahmen gegen ein Entwenden des Ladeguts nicht getroffen worden sind. Soweit die Beklagte zu 1) zunächst bestritten hat, Kenntnis von der Art des Ladeguts gehabt zu haben, ist dieses Bestreiten angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend. Die Übernahmequittung trägt unstreitig die Unterschrift des Fahrers der Beklagten zu 2). Aus dieser ergab sich die Art der zu befördernden Ware. Dass sich der Fahrer darüber auch bewusst war, ergibt sich zudem aus seinen Angaben gegenüber der Polizei noch am Tatort. Ausweislich seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 69 f. GA) wusste er, dass er Fernseher der Versicherungsnehmerin beförderte, und kannte auch den ungefähren Wert der Gesamtlieferung. Gleichwohl stellte er seinen nicht besonders geschützten Lkw (Planenauflieger) an einen unbewachten öffentlichen Autobahnparkplatz ab. Es ist naheliegend, dass Diebe gerade von einem solchen Ort mit hoher Fluktuation und Anonymität sich nach der Tat in alle Richtungen unbemerkt und schnell entfernen können. Besondere Sicherheitsvorkehrungen hat der Fahrer auch dann nicht getroffen, als er sich zum Schlafen hingelegt hat. Selbst wenn er dafür seinen Lkw nicht verlassen hat, war es ihm doch nicht möglich, Diebe im hinteren Bereich seines Fahrzeuges zu bemerken. Dass es keine anderweitige Abstellmöglichkeit gegeben hätte, behauptet die Beklagte zu 2) nicht konkret. Auch Kontrollen in einem regelmäßigen und kurzen Zeitabstand unterließ der Fahrer der Beklagten zu 2). Aus dem Mangel an jedweder Sicherheitsvorkehrung in Kenntnis des diebstahlgefährdeten Guts kann nur auf ein Bewusstsein beim Fahrer geschlossen werden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

52

c.

53

Die Versicherungsnehmerin trifft auch kein Mitverschulden, § 254 BGB, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste. Die Versicherungsnehmerin hat den Inhalt der Sendung den an der Beförderung Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Auf den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens musste sie im Übrigen schon nicht hinweisen, weil der Gesamtwert der Sendung unter dem maßgeblichen Wert liegt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 215/07).

54

5.

55

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, § 439 HGB. Die Sendung hätte am 30.04.2014 abgeliefert werden sollen. Die Klägerin hat beide Beklagten mit Schreiben vom 15.07.2014 bzw. 01.09.2014 haftbar gemacht. Die Einreichung der Klage erfolgte am 20.04.2015 und wurde beiden Beklagten demnächst zugestellt, so dass mit Klageeinreichung der Verjährungslauf gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

56

6.

57

Gemäß § 437 Abs. 3 HGB haften die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 18.000,00 € als Gesamtschuldner.

58

7.

59

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 BGB, 352 HGB. Die Beklagten haben trotz Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht gezahlt. Der Verzug begann allerdings erst mit Ablauf des 29.07.2014, so dass die Zinsen erst ab dem 30.07.2014 zuerkannt werden konnten. Der weitergehende Zinsanspruch war daher abzuweisen.

60

II.

61

Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag im Verhältnis zur Beklagten zu 1) teilweise unterliegt, war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

62

1.

63

Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig. Zweifel an dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht. Einem Geschädigten steht es frei, sämtliche Ansprüche aus einem Schadensfall gerichtlich geltend zu machen.

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2.

65

Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihr – der Beklagten zu 1) - gegenüber der Beklagten zu 2) aus dem streitgegenständlichen Transport zustehen. Denn nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu zählt auch ein Schadensersatzanspruch, den der Beauftragte gegen einen Unterbeauftragten erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 127/13). Dem steht vorliegend auch nicht der vereinbarte Haftungsausschluss der Parteien in Punkt 7.1 der vertraglichen Vereinbarung entgegen. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass mit der Begrenzung der Haftungssumme in bestimmten Fällen die Beklagte zu 1) Ansprüche, die ihr aus dem Schadensfall gegenüber anderen entstehen, behalten können soll. Für eine solche Auslegung ergibt sich kein Anhaltspunkt in der Regelung. Sie enthält lediglich die Aussage, dass im Verhältnis der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zu 1) letztere zu keinem höheren Schadensersatz verpflichtet ist. Das Verhältnis der Beklagten zu 1) zu Unterbeauftragten und Ansprüche aus diesem Verhältnis regelt die Vereinbarung hingegen nicht.

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Dass Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich.

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III.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.

69

Der Streitwert wird auf 44.184,00 EUR festgesetzt, § 45 Abs. 1 GKG.

70

Die Vorsitzende