Stufenklage: Auskunftsanspruch gegen Fixkostenspediteur aus § 14 ADSp trotz CMR
KI-Zusammenfassung
Die Transportversicherungsassekuradeurin verlangte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft zum Ablauf eines internationalen Transports, bei dem die Ware nach einem Unfall vollständig zerstört wurde. Streitpunkt war, ob ein detaillierter Auskunftsanspruch gegen die Fixkostenspediteurin besteht und ob die CMR dem entgegensteht. Das LG Düsseldorf bejahte die Aktivlegitimation sowie den Auskunftsanspruch aus § 14 ADSp und verurteilte zur Beantwortung der Fragen zu Transportabschnitten, Beteiligten und Unfallumständen. Eine Erfüllung oder Unmöglichkeit der Auskunft war nicht dargelegt; die Entscheidung über eidesstattliche Versicherung und Zahlungsantrag blieb dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Auf erster Stufe der Stufenklage wurde die Beklagte zur umfassenden Auskunftserteilung verurteilt; weitere Anträge blieben dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Stufenklage nach § 254 ZPO ist zulässig, wenn zunächst ein entscheidungsreifer Auskunftsanspruch zur Bezifferung weiterer Ansprüche geltend gemacht wird.
Übernimmt ein Spediteur die Beförderung zu festen Kosten (§ 449 HGB), ist er gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer zu behandeln; vereinbarte ADSp können ihm gleichwohl Auskunftspflichten auferlegen.
Der Auskunftsanspruch nach § 14 ADSp umfasst in Schadensfällen den gesamten Ablauf der Beförderung einschließlich der beteiligten Unternehmer und der Umstände des Schadensereignisses, soweit der Ablauf im Verantwortungsbereich des Fixkostenspediteurs liegt.
Die Anwendbarkeit der CMR schließt vertraglich vereinbarte Auskunftsansprüche aus den ADSp nicht aus, sofern die CMR hierzu keine abweichende oder abschließende Regelung enthält.
Eine Auskunft gilt nicht als erfüllt, wenn Angaben nicht hinreichend konkret sind (insbesondere ohne ladungsfähige Anschrift); die Unmöglichkeit der Auskunft ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert darzulegen.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Beförderung der Sendung vom 16.03.2010, Speditionsauftrags-Nummer x, Sendungs-Nummer der Beklagten x, Brutto-Gewicht 676 kg, 2 Einwegplatten zu je 120 x 80 x 130 cm, von der Versenderin Firma x, Abholung am 16.03.2010, zur Empfängerin Firma x, Vorgangs-Nr. der Beklagten x, folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Zum Vorlauf von der Abholstelle zum Versanddepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?
b) Wie lautet der Name des Fahrers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?
2. Zum Umschlag im Versanddepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Versanddepots, bei dem das Gut nach der Vorholung einging?
b) Wurde die streitige Sendung im Versanddepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?
c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:
War die Sendung im Wareneingang des Versanddepots vollständig und äußerlich einwandfrei?
d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.
3. Zum Hauptlauf nach Frankreich:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut vom Versanddepot zum Empfangsdepot nach Frankreich gefahren hat oder fahren sollte?
b) Wie lautet der Name des Fahrers?
4. Zum Umschlag im Empfangsdepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Empfangsdepots, bei dem das Gut nach dem Hauptlauf einging oder eingehen sollte?
b) Hilfsweise für den Fall, dass die streitige Sendung im Empfangsdepot einging:
Wurde die streitige Sendung im Empfangsdepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?
c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:
War die Sendung im Wareneingang des Empfangsdepots vollständig und äußerlich einwandfrei?
d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.
5. Zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall:
a) Auf welchem Beförderungsabschnitt (Hauptlauf, Nachlauf, Umfuhr) kam es zu dem Unfall, in dessen Verlauf die streitige Sendung beschädigt worden sein soll?
b) Wann genau (Tag, Uhrzeit) kam es zu diesem Verkehrsunfall?
c) Wo genau (Ort, Straße, Straßenhöhe bzw. Kilometrierung) kam es zu diesem Verkehrsunfall?
d) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des ausführenden Frachtführers, dessen Fahrzeug in diesen Unfall verwickelt war?
e) Wie lautet der Name seines Fahrers, der im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat?
f) Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?
g) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage Nr. 5 f) bejaht wird:
Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der für die Unfallaufnahme zuständigen Stelle und deren Geschäftszeichen?
II.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin macht aus angeblichem abgetretenem Recht als Transport-Versicherungs-Assekuradeurin in x für die an der Transportversicherungspolice der Firma x beteiligten Versicherer Regressansprüche gegen die Beklagte geltend. Hierzu hat die Klägerin unter anderem die Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt mit Abtretungserklärungen der Firma x an die x vom 26.03.2010 und Abtretungserklärung vom 27.03.2010 der Firma x an die Klägerin. Außerdem hat die Klägerin Ende März 2010 sämtliche Schadensunterlagen zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung erhalten.
Die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte schlossen am 16.03.3010 einen Speditionsvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Besorgung der Beförderung von Werkzeugen und Metallwaren zum Preis von 23.008,05 € gepackt auf zwei Einwegpaletten, Rohgewicht zusammen 676,0 kg vom Sitz der Versicherungsnehmerin zu der Käuferin und der Empfängerin Firma x. Dem Abholfahrer wurden die beiden Paletten nebst Gut vollständig und äußerlich unversehrt übergeben. Die Beklagte übernahm die Beförderung zu festen Kosten (Fixkostenspediteurin). Der von der Beklagten beauftragte Frachtführer erlitt einen Unfall, der Fahrer wurde getötet. Die Ware wurde komplett zerstört und entsorgt (Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.06.2011/Bl. 40 GA). Die Klägerin will von der Beklagten Auskunft über die Einzelheiten des Transportes haben.
Die Klägerin meint, als Regressschuldner komme nicht nur die Beklagte in Betracht, sondern auch ausführende Verkehrsunternehmer, die eine Beförderung und an der Schadensentstehung beteiligt waren. Soweit die Klägerin die Anlagen B 1 und B 2 vorläge, würden sich daraus keine Angaben ergeben, die die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen beantworten.
Die Klägerin beantragt,
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Beförderung der Sendung vom 16.03.2010, Speditionsauftrags-Nummer x, Sendungs-Nummer der Beklagten x, Brutto-Gewicht 676 kg, 2 Einwegplatten zu je 120 x 80 x 130 cm, von der Versenderin Firma x, Abholung am 16.03.2010, zur Empfängerin Firma x, Vorgangs-Nr. der Beklagten x, folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Zum Vorlauf von der Abholstelle zum Versanddepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?
b) Wie lautet der Name des Fahrers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?
2. Zum Umschlag im Versanddepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Versanddepots, bei dem das Gut nach der Vorholung einging?
b) Wurde die streitige Sendung im Versanddepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?
c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:
War die Sendung im Wareneingang des Versanddepots vollständig und äußerlich einwandfrei?
d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.
3. Zum Hauptlauf nach Frankreich:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut vom Versanddepot zum Empfangsdepot nach Frankreich gefahren hat oder fahren sollte?
b) Wie lautet der Name des Fahrers?
4. Zum Umschlag im Empfangsdepot:
a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Empfangsdepots, bei dem das Gut nach dem Hauptlauf einging oder eingehen sollte?
b) Hilfsweise für den Fall, dass die streitige Sendung im Empfangsdepot einging:
Wurde die streitige Sendung im Empfangsdepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?
c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:
War die Sendung im Wareneingang des Empfangsdepots vollständig und äußerlich einwandfrei?
d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.
5. Zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall:
a) Auf welchem Beförderungsabschnitt (Hauptlauf, Nachlauf, Umfuhr) kam es zu dem Unfall, in dessen Verlauf die streitige Sendung beschädigt worden sein soll?
b) Wann genau (Tag, Uhrzeit) kam es zu diesem Verkehrsunfall?
c) Wo genau (Ort, Straße, Straßenhöhe bzw. Kilometrierung) kam es zu diesem Verkehrsunfall?
d) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des ausführenden Frachtführers, dessen Fahrzeug in diesen Unfall verwickelt war?
e) Wie lautet der Name seines Fahrers, der im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat?
f) Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?
g) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage Nr. 5 f) bejaht wird:
Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der für die Unfallaufnahme zuständigen Stelle und deren Geschäftszeichen?
II.
Hilfsweise für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, dass Antworten auf die unter Ziffer I.) genannten Fragen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind:
Die Beklagte wird verurteilt zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Antworten so vollständig angegeben habe, als die dazu imstande sei.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,16 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (24.03.2011, B. 15 GA).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte meint, auf den „Beschädigungsfall bzw. Totalschaden“ sei die CMR anwendbar. Ein zusätzlicher Anspruch auf detaillierte Auskunft bestehe nicht. Als Fixkostenspediteur habe die Beklagte nicht die Pflichten eines Spediteurs. Die CMR sehe keinen Auskunftsanspruch vor.
Die Klägerin hat hierauf sich unter anderem auch auf Ziffer 14 ADSp berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auf erster Stufe begründet.
I.
Die Klage ist als Stufenklage zulässig, § 254 ZPO. Sie ist auf der ersten Stufe, nämlich dem Auskunftsanspruch, zur Entscheidung reif.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.)
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Klägerin sind sämtliche Ansprüche der Firma x aufgrund der Anlagen K 1 und K 2 über den Versicherungsmakler abgetreten worden anlässlich des streitgegenständlichen Schadensfalls. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass eine konkludente Abtretung im Sinne des § 389 BGB bezüglich der Ansprüche der Firma x gegen die Beklagte sich auch aus der Überlassung aller Versicherungs- und Vertragsunterlagen ergibt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft über den Stand der Beförderung gemäß § 14 ADSp. Zum Stand der Beförderung gehört in Schadensfällen der gesamte Ablauf des Transportes, soweit er von der Beklagten als Fixkostenspediteur und damit durchgeführt worden ist. Insoweit war die Beklagte gemäߠ § 459 BGB Frachtführer, denn sie hat den Vertrag als Spedition zu festen Kosten übernommen, § 449 HGB. Diesem Vertrag lagen die ADSp unstreitig zugrunde.
Ob daneben eine Auskunftspflicht gemäß § 666, § 662 BGB besteht, kann dahinstehen. Die Kammer sieht die Tatbestandsvoraussetzungen auch eines solchen Auftrages als offenbar gegeben an, ohne dass es hier darauf ankommt.
Im Hinblick darauf bedarf es keinen Rückblick auf einen Auskunftsanspruch, der sich nach den anerkannten Regeln in Rechtsprechung und Literatur aus § 242 BGB herleitet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Anspruch neben den Regeln der ansonsten geltenden CMR. Denn die CMR enthält kein abschließendes System des Leistungsstörungsrechts, wie es bei einem Totalverlust der Ware in Betracht kommt. Lücken des CMR sind nach den allgemeinen Regeln zu schließen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., vor Artikel 1 CMR Rdnr. 22).
Darüber hinaus haben die Parteien individuell die ADSp zusätzlich vereinbart. Die ADSp werden nicht durch die CMR ausgeschlossen, soweit die CMR jedenfalls keine anderen Regelungen enthalten. Auskunftsansprüche werden von der CMR jedoch nicht ausgeschlossen. Infolgedessen trifft die Auffassung der Beklagten gerade nicht zu, dass der Fixspediteur nicht die Pflichten eines Spediteurs hat. Vereinbart der Fixkostenspediteur gleichwohl die ADSp, sind die Regeln dieses Vertragswerkes auch anwendbar. Andere Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.
Soweit die Beklagte meint, es liege ein Beschädigungsfall und nicht ein Totalverlust vor, widerspricht dies ihrem eigenen Vortrag. Die Beklagte selbst hat dargelegt, dass die Ware komplett zerstört wurde und entsorgt ist. Dies kommt einem Totalverlust gleich. Denn die Ware konnte von der Beklagten – auch nicht beschädigt – abgeliefert werden.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Soweit die Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 31.01.2012 die Auffassung vertreten hat, der Auskunftsanspruch sei teilweise schon erfüllt eingetreten, wird dies nicht aufrechterhalten. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 ist richtig, dass einige Namen und Angaben in den Anlagen B 1 und B 2 enthalten sind. Die Angaben sind jedoch nicht so präzise, dass sie eine Erfüllung des Auskunftsanspruches zu I. 5. Des Auskunftsanspruchs bewirken. Die bloße Angabe des Namens „… P…“ und der Telefonnummer ersetzen nicht die Angabe der Adresse im Sinne einer ladungsfähigen Anschrift. Darauf hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Aus der Anlage B 2 ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine der gestellten Fragen konkret beantwortet wird.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist damit auch nicht teilerfüllt, § 362 BGB.
Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ihr die Auskunft unmöglich ist, § 275 BGB. Im Gegenteil beschränken sich die Fragen auf die einzelnen Beförderungsabschnitte und die an diesem Beförderungsabschnitt Beteiligten, die ihrerseits alle über Verträge mit der Beklagten verbunden sein müssen. Dass in einem Teilbereich Auskünfte des Fahrers erforderlich sind, der nicht mehr befragbar ist, hat die Beklagte konkret zu einzelnen Fragen nicht dargelegt.
Demgemäß war die Beklagte entsprechend zur Auskunft zu verurteilen.
III.
Die Entscheidung über den eventuellen Antrag auf Versicherung an Eides statt bezüglich der Richtigkeit der Antwort und den Zahlungsantrag bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO. Des Ausspruchs einer Sicherheitsleistung bedurfte es nicht, weil es sich ohnehin um eine unvertretbare Handlung der Beklagten handelt, die als solche nicht vollstreckbar ist.
Streitwert: 4.000,00 € (1/2 bis 8.000,00, 1/3 des möglichen Leistungsanspruches).