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Landgericht Düsseldorf·36 O 178/95·04.03.1996

Klage auf Kaufpreiszahlung wegen gelieferter Schuhe – Zahlung nebst Zinsen zugesprochen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine italienische Schuhherstellerin, lieferte der Beklagten bestellte Waren und stellte mehrere Rechnungen. Vereinbarte Preisvergünstigungen bei pünktlicher Zahlung kamen nicht zur Anwendung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Kaufpreises in LIT nebst 16,5 % Zinsen aus einzelnen Teilbeträgen sowie zur Tragung der Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für vertragsgemäß gelieferte Waren.

2

Vereinbarte Preisvergünstigungen, die an die pünktliche Zahlung geknüpft sind, gelten nur bei Erfüllung der Zahlungsbedingung; bei Nicht‑Erfüllung kann der Verkäufer den vollen Rechnungsbetrag verlangen.

3

Der Gläubiger kann für nicht bezahlte Forderungen Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe bzw. ab dem geltend gemachten Zeitpunkt verlangen.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und eine Sicherheitsleistung anordnen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin LIT

13.373.397 nebst 16,5 Zinsen

aus LIT 5.199.273 seit 04.04.1995

aus LIT 3.152.160 seit 15.04.1995 und

aus LIT 5.021.964 seit 04.05.1995

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.750,— DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vol1streckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie wie folgt:

3

Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000

4

Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und

5

Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.

6

Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) im einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf

7

LIT 5.021.964.

8

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum Tragen kommenden Preisvergünstigungen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 % Zinsen aus LIT 5.199.273