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Landgericht Düsseldorf·36 O 10/97·13.03.2000

Handelsvertreterin: Zahlung von Provisionen und Ausgleich nach § 89b HGB stattgegeben

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ehemalige Handelsvertreterin, verlangt rückständige und entgangene Provisionen sowie Ausgleich nach § 89b HGB nach unwirksamer fristloser Kündigung. Streitpunkte waren Provisionsberechnung, Aufrechnung und Zurückbehaltung sowie die Frist zur Geltendmachung des Ausgleichs. Das Landgericht gibt der Klägerin die Zahlungsansprüche sowie den Ausgleich und verurteilt die Beklagte zur Kostentragung; eine vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gegen Sicherheitsleistung angeordnet.

Ausgang: Klage der Handelsvertreterin auf Zahlung von Provisionen und Ausgleich nach § 89b HGB in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt und vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Zahlung vertraglich vereinbarter Provisionen für vermittelte Geschäfte; für die Berechnung sind der vereinbarte Provisionsschlüssel und geeignetes Beweismittel maßgeblich.

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Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen; Verhandlungs‑ oder Ablehnungsschreiben können die fristgerechte Geltendmachung substantiiert begründen.

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Für eine wirksame Aufrechnung ist die substantiiert darzulegende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung erforderlich; bloße Verweise auf andere Akten oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Ein Zurückbehaltungsrecht setzt die formelle und konkrete Darlegung der betreffenden Gegenstände oder Forderungen im Verfahren voraus; ohne diese Darlegung ist eine Zug‑um‑Zug‑Verurteilung ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 89 b HGB§ 389 BGB§ 387 ff. BGB§ 273 BGB§ 320 BGB§ 274 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 70.349,05 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen aus 18.929, 38 DM seit dem 1. Februar 1996 und aus weiteren 29.131, 02 DM seit dem 1.Februar 1997 sowie aus weiteren 1.039,38 DM seit dem 1. Februar 1997 und aus weiteren

21.249,27 DM seit dem 1. April 1997,ferner an die Klägerin 108.272,44 DM zu zahlen

nebst 5 % Zinsen aus jeweils 11.397,10 DM seit dem 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5.

September, 5. Oktober, 5. November, 5. Dezember 1997 sowie seit dem 5. Januar, 5. Februar und 5. März 1998, ferner an die Klägerin 198.009,67 DM zu zahlen

nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998.

Die Kosten des Rechtstreits trägt - soweit

nicht schon darüber entschieden worden ist -

die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von

420.000,— DM.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer

Bank oder Sparkasse mit Sitz in der

Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte ist rechtskräftig durch Teil-Urteil der Kammer vom 13. Mai 1997 zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt worden. Die Klägerin war HandelsVertreterin

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der Beklagten, die Musikinstrumente der

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Muttergesellschaft T1 vertreibt. Die Beklagte vertrieb entgegen dem Alleinvertretungsvertrag zugunsten der Klägerin selbst oder über andere Handelsvertreter

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Musikinstrumente in ganz Deutschland.

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Mit Schreiben vom 26. März 1997 kündigte die Beklagte der

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Klägerin den bestehenden Handelsvertretervertrag fristlos. Die Kündigung war unwirksam. Dies hat die Kammer mit Urteil in der Sache 36 0 57/97 rechtskräftig

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festgestellt. Bei ordentlicher Kündigung wäre das Vertragsverhältnis zum 15. Januar 1998 beendet gewesen. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst im Wege der

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Stufenklage Auskunft begehrt. Nach Verurteilung hierzu beantragt die Klägerin nunmehr,

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an die Klägerin an rückständigen Provisionen für die Zeit bis zum 31.01.1997 70.349, 05 DM

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nebst 5 % Zinsen aus 18.929, 38 DM seit dem 01.02.1996, aus weitern 29.131,02 DM seit dem 01.02.1997, aus weiteren 1.039,38 DM ebenfalls

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seit dem 01.02.1997 und aus weiteren 21.249,27 DM seit dem 01.04.1997 zu zahlen;

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an die Klägerin an entgangene Provision für die Zeit vom 28.03.1997 bis zum 15.01.1998

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108.272,44 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 11.397,10 DM seit dem 05.05., 05.06., 05.07.,

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05.08., 05.09., 05.10., 05.11. und 05.12.1997sowie 05.01., 05.02. und 05.03.1998 zu zahlen;

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an die Klägerin an Ausgleich gemäß § 89 b HGB weitere 198.009,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der restliche Gesamtprovisionsanspruch bis 15. Januar 1998 betrage nur 74.127,70 DM. Im Übrigen stehe der Beklagten ein Gegenanspruch von "noch knapp

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100.000,— DM zu".

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Insoweit rechnet die Beklagte auf und beantragt, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auszusetzen.

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Im Übrigen berechnet sie den Ausgleichsanspruch nur mit 198.009,67 DM.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

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wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:#

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist begründet.

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I .

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf

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Hinweis der Kammer klargestellt, dass es sich nicht mehr

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um eine Teilklage, sondern den abschließenden

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Zahlungsanspruch aus der Stufenklage mit Schriftsatz vom

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4. Februar 1997 handelt.

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II.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend

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gemachten Provisionen aus dem Handelsvertretervertrag der Parteien. Über den Grund besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Maßgebend ist dabei die Berechnung der

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Klägerin im Schriftsatz vom 30. Juni 1999 unter Berücksichtigung der Berichtigung im Schriftsatz vom 13.Juli 1999. Dabei hat die Klägerin sich an die Zahlen aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers Hofer vom 30. März 1999 gehalten. Zutreffend hat sie auch den zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsschlüssel zugrunde gelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, zwischen den Parteien sei ein anderer Provisionsschlüssel gemäß der nicht unterschriebenen Anlage zum Schriftsatz

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vom 8. November 1999 vereinbart gewesen, ist unerheblich.

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Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die in dieser Anlage niedergelegten Provisionssätze zwischen den Parteien abweichend vom Handelsvertretervertrag

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vereinbart worden sind. Auf den Mangel im Vortrag hat die

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Kammer auch ausdrücklich hingewiesen. Neuer Sachverhalt ist nicht dargelegt worden.

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Soweit die Beklagte mit einem Anspruch von 100.000,— DM

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aufrechnet, handelt es sich um eine zu ihren Lasten streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung. Dadurch ist indes die Klageforderung auch nicht teilweise erloschen, § 389

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BGB. Es fehlt jeder konkrete Vortrag zu einer fälligen Gegenforderung im Sinne der §§ 387 ff. BGB. Der bloße Verweis auf andere Akten ersetzt keinen Sachvortrag in

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diesem Rechtsstreit. Auch dieser Punkt ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

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Aus den gleichen Gründen bedarf es nicht der Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 41 0 29/99 Landgericht Düsseldorf.

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Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der in dem vorgenannten Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bezüglich der Herausgabe einer Musterkollektion

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zu, §§ 273 oder 320 BGB. Es fehlt schon an der formellen Darlegung, auf welche konkreten Gegenstände sich in diesem Prozess ein Zurückbehaltungsrecht beziehen soll.

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Eine Verurteilung Zug-um-Zug wäre deshalb nicht möglich, §§ 274, 322 BGB. Im Übrigen stellt das Zurückbehaltungsrecht keine Tatsache dar, die vorgreiflieh für den Zahlungsanspruch der Klägerin ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen

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Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von 198.009, 67 DM. Sie hat diesen Anspruch in der Frist von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

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geltend gemacht, wobei dahinstehen kann, ob auf die unwirksame Kündigung aus 1997 oder die ordentliche Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses am 5. Januar1998 abzustellen ist. Denn die Klägerin hat im einzelnen  dargelegt, dass sie mit dem Bevollmächtigten L. der

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Beklagten im Mai und Juni 1997 über den Handelsvertreterausgleich verhandelt hat. Dies hat die Klägerin belegt durch das Schreiben des Rechtsanwalt L. vom 4. Juni 1997, indem dieser einen Handelsvertreterausgleich zurückweist.

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Die Entscheidung über den Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 353, 352 HGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zur Klarstellung hat die Kammer im Tenor ausgeführt, dass davon die Teile des Rechtsstreits nicht betroffen sind, über die bereits eine Kostenentscheidung getroffen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 477.000,— DM:

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Die Beklagte hat zu ihren Lasten mit 100.000,— DM

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hilfsweise aufgerechnet, so dass sich insoweit der Streitwert erhöht, § 19 Abs. 3 GKG.