Handelsvertreter: Anspruch auf Buchauszug nach §§ 87, 87c HGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage einen Buchauszug über seit 1.1.1995 abgeschlossene Geschäfte der Beklagten zur Berechnung von Provisionsansprüchen. Streitpunkt ist, welche Produkte vom Handelsvertretervertrag erfasst sind. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Erteilung des Buchauszugs nach §§ 87 Abs.2, 87c Abs.2 HGB und weist gegen die Einwendungen der Beklagten zurück. Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Angaben enthalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Buchauszugs (§§ 87 Abs.2, 87c Abs.2 HGB) in erster Stufe stattgegeben; Beklagte zur Erteilung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk, so kann er nach §§ 87 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszugs über in diesem Bezirk abgeschlossene Geschäfte verlangen, auch wenn die Geschäfte ohne seine Mitwirkung oder durch Dritte zustande kamen.
Der Buchauszug hat alle aus den Büchern ersichtlichen und für die Provisionsberechnung erheblichen Angaben zu enthalten, insbesondere Namen und Anschriften der Besteller, Art, Menge, Preis, Rückgaben sowie Gründe für Nichtausführung von Geschäften.
Vertragsauslegung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang; die bloße Formulierung im Vertrag, wonach Produkte von einer Firma hergestellt werden, ist so auszulegen, dass auch solche Erzeugnisse erfasst sind, die von dieser Firma herstellen lassen oder unter ihrem Namen vertrieben werden.
Behauptet der Unternehmer, bestimmte Produkte gehörten nicht zum Vertragsumfang, muss diese Behauptung substantiiert und eindeutig vorgetragen werden; pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht, um den Auskunftsanspruch zu vereiteln.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen
Buchauszug über alle in der Zeit seit dem
1. Januar 1995 in der Bundesrepublik Deutschland
geschlossenen Geschäfte einschließlich der
Folgegeschäfte sowie der von der Beklagten
selbst über andere Vertreter vorgenommenen Geschäfte
über die von der Firma T1/Korea
hergestellten Erzeugnisse, insbesondere sämtliche
Saiteninstrumente und Schlagzeuge, Verstärker,
Mischpulte, Boxen, Gitarren, Bassverstärker
mit Ausnahme von Digital-Pianos, Pianos
und Flügeln sowie den Ersatzteilen für diese
Geräte zu erteilen.
Die Kosten der ersten Stufe des Rechtsstreits
trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 3.750,— DM, die auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
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Die weiteren Entscheidungen, bleiben dem Schlußurteil
Vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagte ist Tochterunternehmen der Firma T2 Ltd.Korea. Sie vertreibt in
Deutschland Musikinstrumente der Muttergesellschaft. Im
Januar 1991 schloß sie mit der Klägerin den aus Blatt 8
f. der Akten ersichtlichen "Handelsvertretervertrag" mit
der aus Blatt 12 der Akten ersichtlichen "Verlängerung
bis Januar 1998". § 2 des Handelsvertretervertrags lautet
:
"Der Unternehmer überträgt dem Handelsvertreter
mit Wirkung vom 15.01.1991 die Alleinvertretung
für Deutschland für die von der Firma
T1 hergestellten Erzeugnisse, insbesondere
sämtliche Saiteninstrumente und Schlagzeuge.
Verstärker, Mischpulte, Boxen, Gitarren,
Bassverstärker werden erst über den Handelsvertreter
abgewickelt, wenn der Unternehmer diese
Waren von der Firma T1 geliefert bekommt
.
Unter diesen Vertrag fallen nicht Digital-Pianos
und Ersatzteile für Digital-Pianos sowie
Pianos und Flügel sowie Ersatzteile für Pianos
und Flügel.
Der Unternehmer ist nicht berechtigt, weitere
Handelsvertreter zu bestellen oder selbst oder
durch Beauftragte eine Geschäftstätigkeit auszuüben
. "
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe seit 1997 verschiedene
dem Handelsvertretervertrag unterliegende Produkte
selbst oder mit Hilfe anderer Handelsvertreter vertrieben
.
Sie beantragt im Wege der Stufenklage,
1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen
Buchauszug über alle in der Zeit ab dem 1. Januar
1995 in ganz Deutschland geschlossenen Geschäfte
einschließlich der Folgegeschäfte sowie
der von der Beklagten selbst über andere Vertreter
vorgenommene Geschäfte mit sämtlichen
von der Firma T1 hergestellten Erzeugnisse
mit Ausnahme von Digital-Pianos, Pianos
und Flügeln sowie den Ersatzteilen für
diese Geräte zu erteilen;
2 .
der Klägerin ferner - sowie diese nicht bereits
im Buchauszug enthalten sind - Auskünfte über
die für die Berechnung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
erforderlichen Umstände zu erteilen,
insbesondere über die Preise, Preisnachlässe
und Nebenkosten der von der Beklagten
unmittelbar oder durch Vermittlung Dritter geschlossenen
Geschäfte;
3.
der Klägerin Auskunft über sämtliche Geschäfte
im genannten Gebiet und hinsichtlich der genannten
Waren zu erteilen, deren Abschluß sie
trotz eines ihr gegenüber geäußerten oder durch
Dritte bekanntgewordenen Interesses an einem
Geschäftsabschluß unterlassen und der Klägerin
nicht mitgeteilt hat sowie solcher Geschäfte,
die sie selbst oder durch Vermittlung Dritter
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zunächst abgeschlossen, jedoch später zurückgerufen
hat;
4.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit
ihrer Angaben an Eides Statt zu
versichern;
5 .
an die Klägerin Schadensersatz und Provision in
einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden
Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, vom Handelsvertretervertrag der Parteien
erfaßt seien nur Geräte, die von der Firma
T1 sowohl hergestellt als auch geliefert worden
seien. Auf Lieferungen von Banjos oder Produkte, die unter
der Bezeichnung "W." vermarktet würden, würden
nicht von der Fa. T1 hergestellt und fielen
deshalb nicht unter den Handelsvertretervertrag.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Stufenklage ist teils zur Entscheidung
reif. Deshalb ist Raum für ein Teilurteil.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Erteilung eines Buchauszuges über die seit dem 01.01.1995
in ganz Deutschland von der Beklagten, sei es mit Hilfe
der Klägerin oder anderer Handelsvertreter, sei es durch
die Beklagte selbst abgeschlossenen Geschäfte über die
dem Handelsvertretervertrag der Parteien unterliegenden
Erzeugnisse gemäß den §§ 87 Abs. 2, 87 c Abs. 2 HGB. Der
Klägerin ist als Handelsvertreterin ein bestimmter Bezirk
zugewiesen worden. Deshalb hat sie Anspruch auf Provision
auch für die Geschäfte, die ohne ihre Mitwirkung mit Personen
ihres Bezirks während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen
sind. Daß die Beklagte seit dem 1. Januar
1995 Geschäfte über Banjos der Marke T1oder
Produkte der Serie "W." ohne Einschaltung der Klägerin
in Deutschland abgeschlossen hat, bestreitet die
Beklagte nicht in der von ihr gemäß § 138 ZPO zu
verlangenden eindeutigen Weise. Der der Klägerin demgemäß
nach § 87 c Abs. 2 HGB zustehende Buchauszug muß alles
enthalten, was die Bücher der Beklagten über die
fraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der
Provision von Bedeutung sein kann, insbesondere Namen und
Anschriften der Besteller, Art, Menge, Preis der
verkauften Produkte, Rückgaben und Nichtausführung von
Geschäften sowie deren Gründe.
2 .
Die Einwendungen der Beklagten gegen diesen Anspruch der
Klägerin greifen nicht durch:
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a)
Soweit die Beklagte annimmt, die dem Handelsvertretervertrag
unterliegenden Produkte müßten von der Firma
T1 hergestellt und geliefert sein, irrt
sie. § 2 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages ist vernünftiger
weise nicht dahin auszulegen, daß Voraussetzung
für die Erfassung auch die Lieferung der
Produkte durch die Firma T1 ist. Die Auslegung
gebietet vielmehr, sämtliche Produkt als erfaßt zu betrachten,
die die Firma T1 herstellt oder, soweit
sie sie herstellen läßt, unter eigenem Namen vertreibt
.
b)
Soweit die Beklagte geltend macht, die Firma T1
stelle Banjos nicht her, muß sie sich an dem zu den
Gerichtsakten gereichten Prospekt "T1 Banjos, Harps,
Mandolins, Violins, Cases" festhalten lassen. Dieser
Prospekt, der auch Banjos zeigt, trägt als Logo der werbenden
Firma die Aufschrift: "T1, KOREA". Angesichts dieser Tatsache kann die
Beklagte sich nicht wirksam auf die allgemeine Behauptung
beschränken, die Firma T1 stelle Banjos nicht her. Anhand dieser Behauptung vermag die Klägerin
nicht zu übersehen, ob die Beklagte solche Instrumente
ganz oder Komponenten solcher Instrumente durch Subunternehmer
oder Tochtergesellschaften herstellen läßt. Soweit
das der Fall sein sollte, unterlägen Belieferungen der
Beklagten seitens der Firma T1nach vernünftiger
Auslegung ebenfalls dem Handelsvertretervertrag der
Parteien.
c)
Gleiches gilt für Produkte der von der Beklagten unter
der Bezeichnung "W." vertriebenen Serie. Aus dem
gleichzeitig mit dem vorliegenden Rechtsstreit zur mündlichen
Verhandlung stehenden Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung desselben Rubrums - Aktenzeichen
36 0 36/97 - ist der Kammer bekannt, daß mindestens ein
Teil der aus der Preisliste "W." der Beklagten (Bl.
55 d.A.) ersichtlichen Produkte in den aus Blatt 51 f.
und 53 f. des Parallelverfahrens ersichtlichen Prospekten
"T1" der Serien XXX und YYY enthalten sind. Auch diese Produkte
tragen das Firmenlogo und die vollständige Anschrift der
Firma T1. Auch insoweit kann sich die Beklagte
angesichts dieser Prospektangaben nicht wirksam auf die
einfache Behauptung beschränken, die Produkte seien nicht
von der Firma T1 gefertigt worden.
3.
Die gemäß § 308 Abs. 2 ZPO für jede Stufe der Stufenklage
gesondert zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
des Urteils folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert für die erste Stufe : 15.000,— DM.