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Landgericht Düsseldorf·36 O 10/97·12.05.1997

Handelsvertreter: Anspruch auf Buchauszug nach §§ 87, 87c HGB

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage einen Buchauszug über seit 1.1.1995 abgeschlossene Geschäfte der Beklagten zur Berechnung von Provisionsansprüchen. Streitpunkt ist, welche Produkte vom Handelsvertretervertrag erfasst sind. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Erteilung des Buchauszugs nach §§ 87 Abs.2, 87c Abs.2 HGB und weist gegen die Einwendungen der Beklagten zurück. Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Angaben enthalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Buchauszugs (§§ 87 Abs.2, 87c Abs.2 HGB) in erster Stufe stattgegeben; Beklagte zur Erteilung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk, so kann er nach §§ 87 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszugs über in diesem Bezirk abgeschlossene Geschäfte verlangen, auch wenn die Geschäfte ohne seine Mitwirkung oder durch Dritte zustande kamen.

2

Der Buchauszug hat alle aus den Büchern ersichtlichen und für die Provisionsberechnung erheblichen Angaben zu enthalten, insbesondere Namen und Anschriften der Besteller, Art, Menge, Preis, Rückgaben sowie Gründe für Nichtausführung von Geschäften.

3

Vertragsauslegung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang; die bloße Formulierung im Vertrag, wonach Produkte von einer Firma hergestellt werden, ist so auszulegen, dass auch solche Erzeugnisse erfasst sind, die von dieser Firma herstellen lassen oder unter ihrem Namen vertrieben werden.

4

Behauptet der Unternehmer, bestimmte Produkte gehörten nicht zum Vertragsumfang, muss diese Behauptung substantiiert und eindeutig vorgetragen werden; pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht, um den Auskunftsanspruch zu vereiteln.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 2 HGB§ 87c Abs. 2 HGB§ 138 ZPO§ 308 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen

Buchauszug über alle in der Zeit seit dem

1. Januar 1995 in der Bundesrepublik Deutschland

geschlossenen Geschäfte einschließlich der

Folgegeschäfte sowie der von der Beklagten

selbst über andere Vertreter vorgenommenen Geschäfte

über die von der Firma T1/Korea

hergestellten Erzeugnisse, insbesondere sämtliche

Saiteninstrumente und Schlagzeuge, Verstärker,

Mischpulte, Boxen, Gitarren, Bassverstärker

mit Ausnahme von Digital-Pianos, Pianos

und Flügeln sowie den Ersatzteilen für diese

Geräte zu erteilen.

Die Kosten der ersten Stufe des Rechtsstreits

trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 3.750,— DM, die auch durch die

selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der

Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder

Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

3

Die weiteren Entscheidungen, bleiben dem Schlußurteil

Vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist Tochterunternehmen der Firma T2 Ltd.Korea. Sie vertreibt in

3

Deutschland Musikinstrumente der Muttergesellschaft. Im

4

Januar 1991 schloß sie mit der Klägerin den aus Blatt 8

5

f. der Akten ersichtlichen "Handelsvertretervertrag" mit

6

der aus Blatt 12 der Akten ersichtlichen "Verlängerung

7

bis Januar 1998". § 2 des Handelsvertretervertrags lautet

8

:

9

"Der Unternehmer überträgt dem Handelsvertreter

10

mit Wirkung vom 15.01.1991 die Alleinvertretung

11

für Deutschland für die von der Firma

12

T1 hergestellten Erzeugnisse, insbesondere

13

sämtliche Saiteninstrumente und Schlagzeuge.

14

Verstärker, Mischpulte, Boxen, Gitarren,

15

Bassverstärker werden erst über den Handelsvertreter

16

abgewickelt, wenn der Unternehmer diese

17

Waren von der Firma T1 geliefert bekommt

18

.

19

Unter diesen Vertrag fallen nicht Digital-Pianos

20

und Ersatzteile für Digital-Pianos sowie

21

Pianos und Flügel sowie Ersatzteile für Pianos

22

und Flügel.

23

Der Unternehmer ist nicht berechtigt, weitere

24

Handelsvertreter zu bestellen oder selbst oder

25

durch Beauftragte eine Geschäftstätigkeit auszuüben

26

. "

27

4

28

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe seit 1997 verschiedene

29

dem Handelsvertretervertrag unterliegende Produkte

30

selbst oder mit Hilfe anderer Handelsvertreter vertrieben

31

.

32

Sie beantragt im Wege der Stufenklage,

33

1.

34

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen

35

Buchauszug über alle in der Zeit ab dem 1. Januar

36

1995 in ganz Deutschland geschlossenen Geschäfte

37

einschließlich der Folgegeschäfte sowie

38

der von der Beklagten selbst über andere Vertreter

39

vorgenommene Geschäfte mit sämtlichen

40

von der Firma T1 hergestellten Erzeugnisse

41

mit Ausnahme von Digital-Pianos, Pianos

42

und Flügeln sowie den Ersatzteilen für

43

diese Geräte zu erteilen;

44

2 .

45

der Klägerin ferner - sowie diese nicht bereits

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im Buchauszug enthalten sind - Auskünfte über

47

die für die Berechnung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

48

erforderlichen Umstände zu erteilen,

49

insbesondere über die Preise, Preisnachlässe

50

und Nebenkosten der von der Beklagten

51

unmittelbar oder durch Vermittlung Dritter geschlossenen

52

Geschäfte;

53

3.

54

der Klägerin Auskunft über sämtliche Geschäfte

55

im genannten Gebiet und hinsichtlich der genannten

56

Waren zu erteilen, deren Abschluß sie

57

trotz eines ihr gegenüber geäußerten oder durch

58

Dritte bekanntgewordenen Interesses an einem

59

Geschäftsabschluß unterlassen und der Klägerin

60

nicht mitgeteilt hat sowie solcher Geschäfte,

61

die sie selbst oder durch Vermittlung Dritter

62

5

63

zunächst abgeschlossen, jedoch später zurückgerufen

64

hat;

65

4.

66

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit

67

ihrer Angaben an Eides Statt zu

68

versichern;

69

5 .

70

an die Klägerin Schadensersatz und Provision in

71

einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden

72

Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen.

74

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

76

Sie ist der Ansicht, vom Handelsvertretervertrag der Parteien

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erfaßt seien nur Geräte, die von der Firma

78

T1 sowohl hergestellt als auch geliefert worden

79

seien. Auf Lieferungen von Banjos oder Produkte, die unter

80

der Bezeichnung "W." vermarktet würden, würden

81

nicht von der Fa. T1 hergestellt und fielen

82

deshalb nicht unter den Handelsvertretervertrag.

83

Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird

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auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

85

Schriftsätze Bezug genommen.

86

6

Entscheidungsgründe

88

Die zulässige Stufenklage ist teils zur Entscheidung

89

reif. Deshalb ist Raum für ein Teilurteil.

90

1.

91

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf

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Erteilung eines Buchauszuges über die seit dem 01.01.1995

93

in ganz Deutschland von der Beklagten, sei es mit Hilfe

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der Klägerin oder anderer Handelsvertreter, sei es durch

95

die Beklagte selbst abgeschlossenen Geschäfte über die

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dem Handelsvertretervertrag der Parteien unterliegenden

97

Erzeugnisse gemäß den §§ 87 Abs. 2, 87 c Abs. 2 HGB. Der

98

Klägerin ist als Handelsvertreterin ein bestimmter Bezirk

99

zugewiesen worden. Deshalb hat sie Anspruch auf Provision

100

auch für die Geschäfte, die ohne ihre Mitwirkung mit Personen

101

ihres Bezirks während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen

102

sind. Daß die Beklagte seit dem 1. Januar

103

1995 Geschäfte über Banjos der Marke T1oder

104

Produkte der Serie "W." ohne Einschaltung der Klägerin

105

in Deutschland abgeschlossen hat, bestreitet die

106

Beklagte nicht in der von ihr gemäß § 138 ZPO zu

107

verlangenden eindeutigen Weise. Der der Klägerin demgemäß

108

nach § 87 c Abs. 2 HGB zustehende Buchauszug muß alles

109

enthalten, was die Bücher der Beklagten über die

110

fraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der

111

Provision von Bedeutung sein kann, insbesondere Namen und

112

Anschriften der Besteller, Art, Menge, Preis der

113

verkauften Produkte, Rückgaben und Nichtausführung von

114

Geschäften sowie deren Gründe.

115

2 .

116

Die Einwendungen der Beklagten gegen diesen Anspruch der

117

Klägerin greifen nicht durch:

118

7

119

a)

120

Soweit die Beklagte annimmt, die dem Handelsvertretervertrag

121

unterliegenden Produkte müßten von der Firma

122

T1 hergestellt und geliefert sein, irrt

123

sie. § 2 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages ist vernünftiger

124

weise nicht dahin auszulegen, daß Voraussetzung

125

für die Erfassung auch die Lieferung der

126

Produkte durch die Firma T1 ist. Die Auslegung

127

gebietet vielmehr, sämtliche Produkt als erfaßt zu betrachten,

128

die die Firma T1 herstellt oder, soweit

129

sie sie herstellen läßt, unter eigenem Namen vertreibt

130

.

131

b)

132

Soweit die Beklagte geltend macht, die Firma T1

133

stelle Banjos nicht her, muß sie sich an dem zu den

134

Gerichtsakten gereichten Prospekt "T1 Banjos, Harps,

135

Mandolins, Violins, Cases" festhalten lassen. Dieser

136

Prospekt, der auch Banjos zeigt, trägt als Logo der werbenden

137

Firma die Aufschrift: "T1, KOREA". Angesichts dieser Tatsache kann die

138

Beklagte sich nicht wirksam auf die allgemeine Behauptung

139

beschränken, die Firma T1 stelle Banjos nicht her. Anhand dieser Behauptung vermag die Klägerin

140

nicht zu übersehen, ob die Beklagte solche Instrumente

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ganz oder Komponenten solcher Instrumente durch Subunternehmer

142

oder Tochtergesellschaften herstellen läßt. Soweit

143

das der Fall sein sollte, unterlägen Belieferungen der

144

Beklagten seitens der Firma T1nach vernünftiger

145

Auslegung ebenfalls dem Handelsvertretervertrag der

146

Parteien.

147

c)

148

Gleiches gilt für Produkte der von der Beklagten unter

149

der Bezeichnung "W." vertriebenen Serie. Aus dem

150

gleichzeitig mit dem vorliegenden Rechtsstreit zur mündlichen

151

Verhandlung stehenden Verfahren auf Erlaß einer

152

einstweiligen Verfügung desselben Rubrums - Aktenzeichen

153

36 0 36/97 - ist der Kammer bekannt, daß mindestens ein

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Teil der aus der Preisliste "W." der Beklagten (Bl.

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55 d.A.) ersichtlichen Produkte in den aus Blatt 51 f.

156

und 53 f. des Parallelverfahrens ersichtlichen Prospekten

157

"T1" der Serien XXX und YYY enthalten sind. Auch diese Produkte

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tragen das Firmenlogo und die vollständige Anschrift der

159

Firma T1. Auch insoweit kann sich die Beklagte

160

angesichts dieser Prospektangaben nicht wirksam auf die

161

einfache Behauptung beschränken, die Produkte seien nicht

162

von der Firma T1 gefertigt worden.

163

3.

164

Die gemäß § 308 Abs. 2 ZPO für jede Stufe der Stufenklage

165

gesondert zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus

166

§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

167

des Urteils folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

168

Streitwert für die erste Stufe : 15.000,— DM.