Frachtführerhaftung: Sortiermaschine von Hebebühne gestürzt – Haftungsbegrenzung mangels Leichtfertigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Transportversicherin verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz für eine beim Abladen beschädigte Sortiermaschine. Streitig war insbesondere, ob qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) vorliegt und ob Haftungsausschlüsse wegen Verpackungsmangels bzw. besonderer Schadensanfälligkeit greifen. Das LG bejahte eine fahrlässige Obhutsschädigung und verneinte Leichtfertigkeit sowie § 427 HGB. Die Haftung der Beklagten zu 2) wurde deshalb nach §§ 429, 431 HGB auf 8,33 SZR/kg begrenzt; zusätzlich wurden Sachverständigen- und anteilige Anwaltskosten zugesprochen. Gegen die Beklagte zu 1) wurde die Klage mangels Vertrag/ausführender Frachtführereigenschaft abgewiesen; Verjährung trat nicht ein, da eine Haftbarhaltung die Verjährung hemmte.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 2) in Höhe der haftungsbegrenzten Forderung (zzgl. Sachverständigen- und Teil-Anwaltskosten) zugesprochen, im Übrigen und gegen Beklagte zu 1) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der vertragliche Frachtführer haftet nach § 425 HGB für eine Beschädigung des Gutes in seiner Obhut und hat sich das Verschulden der zur Beförderung eingesetzten Personen nach § 428 HGB zurechnen zu lassen.
Leichtfertigkeit i.S.d. § 435 HGB setzt neben einem besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, dass sich dem Handelnden die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als innere Tatsache aufdrängen musste; beides ist gesondert festzustellen.
Ein Haftungsausschluss wegen unzureichender Verpackung (§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB) scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Verpackungszustand und eingetretenem Schaden fehlt.
Die bloße Existenz von (nicht ohne Weiteres erkennbaren) Rollen an einer Maschine begründet für sich genommen weder eine besondere Schadensanfälligkeit i.S.d. § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB noch eine gesteigerte Untersuchungspflicht des Fahrers ohne konkreten Hinweis.
Liegt nur leichtes Verschulden vor, ist die Ersatzpflicht für Güterschäden nach §§ 429, 431 HGB auf 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht begrenzt; vorgerichtliche Sachverständigenkosten können nach § 430 HGB ersatzfähig sein.
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 9.438,68 € nebst 5 % Zinsen seit dem 10.09.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,02 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 2) zu 1/6 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die vollen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 5/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beklagte zu 2) trägt 1/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Transportversicher gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlungsansprüche nach einem Schadensfall geltend.
Die G GmbH, deren Transportversicherer die Klägerin ist, beauftragte die Beklagte zu 2) zu festen Kosten (Anlage K 2), eine gebrauchte, eingelagerte und 850 kg schwere Sortiermaschine beim Geschäftssitz der X GmbH in Z abzuholen und zum Sitz der L GmbH & Co. KG in Z1 zu transportieren. Die Beklagte zu 2) beauftrage ihrerseits die G1 mit diesem Auftrag, die selbst die Beklagte zu 1) beauftragte, die wiederum die F GmbH und diese die G2 GmbH mit dem Transport beauftragte. Die Abholung der Sortiermaschine erfolgte am 08.09.2014 als Sammelladungssendung (Anlage K 3). Zu diesem Zeitpunkt war die Maschine selbst mit Stretchfolie umwickelt. Ein mündlicher oder schriftlicher Hinweis auf die auf der Unterseite der Maschine angebrachten Rollen, die über keine Blockiervorrichtung verfügen, erfolgte nicht. Bei Abladung der Maschine auf dem Gelände der L GmbH & Co. KG am 09.09.2014 hob der Fahrer die Maschine im LKW mittels eines Hubwagens an und verbrachte sie zur Hebebühne des LKW. Dort setzte er die Maschine auf die Hebebühne ab. Die Maschine stand nun auf ihren Rollen. Da sich die Hebebühne durch das Gewicht bereits etwas geneigt hatte, kam die abgesetzte Maschine sogleich ins Rollen und fiel von der Hebebühne 120 cm tief auf den Boden. Durch den Sturz wurde die Maschine, die am 15.10.2010 zum Preis von 98.600,00 € erworben worden war (Anlage K 8), beschädigt.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 hielt die G GmbH die Beklagte zu 2) für den eingetretenen Schaden haftbar (Anlage K 5). Daraufhin meldete sich die Beklagte zu 1) bei ihr und forderte weitere Schadensbelege an. Mit Schreiben vom 03.02.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Klageforderung bis zum 28.02.2015 auf (Anlage K 6). Nach einer kurzen Rückmeldung der Beklagten zu 1) (Anlage K 13) und der Bitte um etwas Zeit, erfolgte keine Reaktion mehr. Danach beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, die erneut die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Klageforderung bis zum 18.09.2015 aufforderte (Anlage K 7).
Die Klägerin beziffert den eingetretenen Schaden gemäß einem vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten (Anlage K 9) wie folgt:
Zeitwert: 30.000,00 €
Voraussichtliche Reparaturkosten: 34.300,00 €
Restwertangebote: 3.000,00 €
Danach eingetretener Schaden: 27.000,00 €
Zuzüglich Sachverständigenkosten: 1.227,00 € (Anlage K 10).
Die Klägerin macht geltend, den Fahrer des LKW treffe der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens. Vor der Entladung hätte sich der Fahrer um die Maschine und ihre Beschaffenheit kümmern müssen. Die Rollen seien trotz Stretchfolie deutlich erkennbar gewesen. Bei der Abholung am 08.09.2014 sei die Maschine bereits auf ihren eigenen Rollen in Anwesenheit des später abladenden Fahrers zum LKW verbracht worden. Der Hubwagen habe keinesfalls so weit abgesenkt werden dürfen, dass die Maschine während des Absenkens der Hebebühne auf ihre Rollen zu stehen kam. Das Hinabrollen der Maschine hätte durch Blockieren des Hubwagens verhindert werden können. Eine Reparatur der Maschine sei nach dem zutreffend ermittelten Zeitwert und den anzusetzenden Reparaturkosten zu teuer.
Die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) habe diese selbst zu vertreten, da sich diese vorgerichtlich ihr – der Klägerin – gegenüber gemeldet habe. Jedenfalls sei der Schriftwechsel (Anlagen K 6, K 13) als verjährungshindernde Verhandlungen zu bewerten.
Zunächst hat die Klägerin die Klage allein gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Noch vor mündlicher Verhandlung hat sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 28.227,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 10.09.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) macht geltend, mit ihr sei kein Vertrag zustande gekommen.
Die Beklagte zu 2) macht geltend, der Fahrer des LKW habe von den Rollen der Maschine auf deren Unterseite keine Kenntnis gehabt, weil sie wegen der Strechfolie und des Unterbaus der Maschine nicht erkennbar gewesen seien und er die Maschine auch nicht am Absendeort abgeholt habe. Allenfalls könne von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden. Zudem liege ein Verpackungsmangel vor; die Rollen hätten vor der Beladung blockiert sein müssen und die Maschine für den Sammelgutverkehr in einer Kiste mit Abpolsterungen gepackt sein müssen. Ihre Haftung sei jedenfalls wegen der natürlichen Beschaffenheit der Maschine mit nicht erkennbaren Rollen ausgeschlossen, da - unstreitig - eine Kennzeichnung bzw. ein Hinweis unterblieben sei.
Beide Beklagten wenden Verjährung ein. Gegenüber der Beklagten zu 1) sei schon keine Haftbarhaltung erfolgt.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.11.2015 (Bl. 67 GA) in Verbindung mit dem Beschluss vom 07.12.2016 (Bl. 73 GA) durch Vernehmung der Zeugen S4, N2, E und X1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2017 (Bl. 85 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und gegenüber der Beklagten zu 2) zum Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Transport der streitgegenständlichen Sortiermaschine in Höhe von 9.438,68 € (8.211,68 € + 1.227,00 € Sachverständigenkosen) nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
1.
Der Anspruch auf Schadensersatz aus dem Transport der streitgegenständlichen Sortiermaschine ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 2) gemäß §§ 407, 425, 428, 429, 430, 431 HGB.
a.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Transportauftrag zustande gekommen. In der Obhut der Beklagten zu 2) ist das Transportgut beschädigt worden. Die Beklagte zu 2) haftet insoweit für das schuldhafte Handeln der von ihr zur Beförderung eingesetzten Personen bzw. den von diesen zur Beförderung eingesetzten Personen gemäß § 428 HGB.
b.
Der zur Beförderung eingesetzte Fahrer, der Zeuge S4, der für die von der F GmbH eingesetzte G2 GmbH den Transport zum Empfänger, der L GmbH & Co. KG in Z1, tatsächlich ausführte, hat beim Entladen der Sortiermaschine aus dem von ihm gesteuerten LKW (fahrlässig) ein Herabfallen der Maschine von der noch angehobenen Hebebühne herbeigeführt. Dies steht nach dem zwischen den Parteien teilweise unstreitigen tatsächlichen Geschehensablauf am 09.09.2014 und dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Zeuge S4 hat anschaulich und detailliert beschrieben, wie er zunächst die Maschine bei der F GmbH abgeholt und später bei der Empfängerin abgeladen habe. Nach seiner Schilderung hat er zur Bewegung der Maschine stets einen Hubwagen verwendet. Die Rollen auf der Unterseite der Maschine seien ihm zu keinem Zeitpunkt aufgefallen, weil sie nach innen hineinversetzt angebracht gewesen seien. Er habe sie erst bemerkt, als sich die Maschine nach dem Absetzen auf der Hebebühne allein in Bewegung gesetzt habe. Ein Nachfassen mit dem Hubwagen sei ihm da aber nicht mehr möglich gewesen. Die Kammer folgt diesen Angaben, weil sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Der Zeuge war bei seiner Aussage ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Schilderung des Ablaufs bemüht. Seine Angaben zum Ablauf werden im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen E bestätigt, der von seinem Standort unmittelbare Sicht auf die Hebebühne und das Handeln des Zeugen S4 hatte. Die Zeugen N2 und X1 haben den Schadenshergang selbst nicht beobachtet, so dass sie hierzu keine Angaben machen konnten. Der Zeuge N2 hat allerdings bestätigen können, dass die Maschine am Absendeort ebenfalls mit einem Gabelstapler bewegt wurde und der Zeuge S4 nicht der hierbei eingesetzte Fahrer war. Dass die Rollen auf der Unterseite der Maschine tatsächlich nach innen versetzt waren, haben alle Zeugen bestätigt und ergibt sich auch aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Fotografien.
c.
Die Kammer bewertet das Handeln des Zeugen S4 beim Abladen der Maschine als fahrlässig, also insbesondere nicht als leichtfertiges Handeln im Sinne des § 435 HGB.
Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt.
Ausgehend von dem Schadensbild kommt zwar eine leichtfertige Verursachung in Betracht. Die Maschine ist von einer nicht unerheblichen Höhe von der Hebenbühne abgerutscht und auf den Boden gefallen. Ausschlaggebend war insoweit aber allein, dass die Rollen bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen waren und auch nicht auffallen mussten. Einen Hinweis auf die Rollen hatte es seitens des Versenders zu keinem Zeitpunkt gegeben und durch ihre Anordnung auf der Unterseite der Maschine (nach innen versetzt) wären sie nur bei genauer Betrachtung des Aufbaus der Maschine bzw. ihrer Unterseite überhaupt erkennbar gewesen. Dass beim Abholen der Maschine beim Versender sie für den damals abholenden Fahrer ersichtlich auf ihren eigenen Rollen bewegt worden wäre, so dass insoweit ein Hinweis durch diesen an den späteren Fahrer, den Zeuge S4, hätte erfolgen können, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Der hierzu befragte Zeuge N2 hat insoweit keine konkreten Angaben machen können. Dass derartige Maschinen überhaupt mit Rollen versehen sind, war auch nicht von vornherein zu vermuten. Es handelt sich nicht um eine Vorrichtung, die an ihrem Abstellort hin- und her bewegt werden müsste. Der Fahrer musste die ihm übergebene Maschine nach derartigen Vorrichtungen daher auch nicht untersuchen. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht liegt nicht vor. Das Übersehen der innenliegenden Rollen kann nach alledem auch auf einem Augenblicksversagen beruhen. Als die Maschine bereits ins Rollen geraten war und damit die Gefahrensituation ersichtlich wurde, verblieb dem Zeugen S4 nach seiner Aussage auch keine Zeit mehr, diese durch Anheben mit dem Hubwagen vor einem Absturz von der Hebebühne zu schützen.
d.
Die Haftung der Beklagten zu 2) ist nicht gemäß § 427 HGB ausgeschlossen.
Ein Verpackungsmangel im Sinne des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB liegt nicht vor. Es fehlt bereits an der erforderlichen Kausalität. Die Maschine war mit Stretchfolie gegen ein Zerkratzen auf dem Transport hinreichend geschützt. Die Umverpackung in einer Kiste hätte im vorliegenden Fall zwar tatsächlich ein Herunterfallen von der Hebebühne verhindert, weil die Rollen keinen Bodenkontakt bekommen hätten. Diese sich hier verwirklichende Gefahr ist aber nicht Sinn und Zweck einer umschließenden Kiste. Diese soll einen zerbrechlichen Inhalt schützen und nicht einen Sturz verhindern. Dass die Maschine nicht in einer sie vollständig umgebenden und damit schützenden Kiste verpackt gewesen ist, war für die Beklagte zu 2) im Übrigen auch ohne Weiteres erkennbar. Eine Rüge ist gleichwohl nicht erfolgt.
Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch nicht aus § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Eine besondere Schadensanfälligkeit der Maschine besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darin, dass diese über nicht festzustellende Rollen auf ihrer Unterseite verfügt. Rollen auf der Unterseite einer Maschine sind grundsätzlich nichts Ungewöhnliches und begründen nicht von vornherein eine erhöhte Transportgefahr. Dies ergibt sich schon aus der einfachen Überlegung, dass ein Absturz der Maschine vermieden worden wäre, wenn sie durchgehend mit dem Hubwagen bewegt worden wäre.
e.
Da die Beklagte zu 2) danach nur der Vorwurf eines leichten Verschuldens an der Beschädigung der Maschine trifft, haftet sie gemäß §§ 429, 431 Abs. 1 HGB für den Schaden an der Maschine beschränkt. Eine andere Vereinbarung z.B. über ihre AGB hat die Beklagte zu 2) nicht dargetan.
Ausgehend von dem unstreitigen Gewicht der Maschine von 850 kg und einem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes (08.09.2014) von 1,15976 € je Sonderziehungsrecht, ergibt sich damit ein Anspruch wegen der Beschädigung der Maschine in Höhe von 8.211,68 € (8,33 Rechnungseinheiten x Rohgewicht).
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.227,00 € ergibt sich aus § 430 HGB.
f.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 352, 353 HGB.
g.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB. Die Einschaltung der Prozessbevollmächtigte erfolgte zu einem Zeitpunkt, nachdem die Beklagte zu 2) sich bereits in Verzug mit der Leistung befand. Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1), die sich für die Klägerin als für die vorgerichtliche Schadensbehandlung als bevollmächtigt darstellte, zuvor mit Schreiben vom 03.02.2015 (Anlage K 6) zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert.
In der Höhe sind Kosten auf einem berechtigten Gegenstandswert von 9.438,68 €, mithin insgesamt 887,02 € (725,40 € + 20,00 € + 19%) erstattungsfähig. Wegen des weitergehenden Erstattungsanspruchs war die Klage abzuweisen. Dieser Erstattungsanspruch ist gemäß § 286 BGB antragsgemäß zu verzinsen.
h.
Verjährung gemäß § 439 Abs. 1 HGB ist nicht eingetreten. Die Klägerin hat die Beklagte zu 2) haftbargehalten mit Schreiben vom 14.11.2014 (Anlage K 5) und damit die Verjährung gehemmt, § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB. Eine Ablehnung der geltend gemachte Ansprüche ist seitens der Beklagten zu 2) zu keinem Zeitpunkt erfolgt, so dass die Hemmung der Verjährung nicht vor Erhebung der Klage, mit der eine neue Hemmung eintrat, endete, § 439 Abs. 3 Satz 2 HGB.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Transportschaden.
Ein Transportvertrag ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unstreitig nicht zustande gekommen. Ein solcher kann auch nicht nachträglich darüber zustande kommen, dass die Beklagte zu 1) sich vorgerichtlich um die Schadenskorrespondenz gekümmert hat. Dass die Beklagte zu 1) damit irgendwelche Rechte oder Pflichten aus dem Transportvertrag gegenüber der Klägerin hätte übernehmen wollen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht plausibel aufgezeigt.
Die Beklagte zu 1) war auch nicht ausführende Frachtführerin, so dass sich Ansprüche ihr gegenüber auch nicht gemäß § 437 HGB ergeben.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten zu 1) auch keine Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 328 BGB, zu. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber der Versenderin, da diese über die gesetzlichen Bestimmungen bereits hinlänglich geschützt ist und eine Ausdehnung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben daher nicht geboten ist.
II.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2017 lag vor. Er gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 28.227,00 EUR festgesetzt.