Werklieferungsvertrag: Wandlung wegen behaupteter Maschinenmängel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach erklärter Wandlung Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe einer Garnproduktionslinie. Streitpunkt waren u.a. fehlende Galetten, angeblich ungeeignete Wickler und Qualitätsprobleme der produzierten Garne. Das LG wies die Klage ab, weil Mängel nicht bewiesen seien und das Fehlen der Galetten zudem verspätet gerügt bzw. kein Mangel sei. Nach den Gutachten lagen die Ursachen der Qualitätsprobleme in Produktionsparametern und Bedienung/Qualitätskontrolle beim Leasingnehmer, nicht in der Maschine.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach Wandlung wegen behaupteter Mängel der Produktionsanlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine nach Spezifikation zu konstruierende und zu montierende Anlage trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln.
Eine vorbehaltlose Abnahme bzw. Anerkennung der Vertragsgemäßheit kann zu einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB führen; eine Mängelrüge ist dann unverzüglich zu erheben.
Ein fehlendes Bauteil stellt nur dann einen Sachmangel dar, wenn es für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. die vereinbarte Beschaffenheit erforderlich ist; eine bloß optionale oder nur fallweise erforderliche Ausstattung begründet keinen Mangel.
Sind Qualitätsabweichungen eines Produktionsergebnisses wesentlich von Bedienung, Materialeinsatz und Prozessparametern abhängig, kann ein Sachmangel der Maschine nicht angenommen werden, wenn die Ursachen nach sachverständiger Bewertung im Produktionsbereich liegen.
Ein Anspruch auf Rückabwicklung (Wandlung) setzt den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mangels voraus; nachträgliche Probeläufe ohne rekonstruierbare Parameter sind hierfür regelmäßig nicht beweiskräftig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Tatbestand;
Die Klägerin „kaufte“ am 09.11.1998 von der Beklagten eine sogenannte technologische Linie für die Herstellung von Polypropylengarn gemäß näherer Beschreibung. Die Maschine sollte an die Firma B als Leasingnehmerin überlassen werden, mit der diese Garne produzieren wollte. Die Maschine sollte bei der Firma B montiert werden. Unter IV. 4. heißt es hierzu u.a., dass die Montage, Inbetriebnahme und Abnahme der Linie durch Unterzeichnung des positiven Abnahmeprotokolls finalisiert wird. Ferner heißt es unter Garantiebedingungen, dass der Verkäufer eine volle Garantie von 12 Monaten ab Unterzeichnung des positiven Abnahmeprotokolls garantiert. Die Garantie sollte sich nicht auf Fehler erstrecken, die durch ungeeignete Anwendung verursacht wurden. Gemäß VIII. 1. sollte deutsches Recht geltend.
Nach Abschluss des Vertrages produzierte die Beklagte die Maschine und baute sie bei sich aus. Unter dem 09.03.1999 kam es zu einer Vorführung bei der Beklagten Dabei waren sogenannte „Galetten“ nicht montiert.
Unter dem 09.03.1999 bestätigte die B, dass der Gegenstand des Vertrages geprüft, für vertragsgemäß anerkannt und zur Lieferung von C (Beklagter) an die Firma D (Klägerin) freigegeben wurde.
Am 17.05.1999 wurde die Maschine bei B aufgebaut. Auch hier wurde ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, und zwar am gleichen Tag. Unter dem Briefkopf D „17.05.1998“ hieß es u.a.:
„Der Leasingnehmer bestätigt hiermit die Übernahme des oben angeführten Leasinggegenstandes in Übereinstimmung mit dem Leasingvertrag, den Lieferdokumenten und den Bedingungen für die Lieferung und Abnahme ohne Vorbehalt.
Der Leasingnehmer bestätigt hiermit die Annahme ...".
Der Leasinggeber überträgt hiermit auf den Leasingnehmer sämtliche’ mit dem Leasinggegenstand verbundene Rechte und zwar aus dem Titel Haftung für Mängel, aus dem Titel der Gewährleistung ...“.
Ferner heißt es:
,,4.
Der Leasingnehmer bestätigt hiermit die Durchführung der Montage
und die Inbetriebnahme des Leasinggegenstandes. Die
Inbetriebnahme und die Probeläufe des Leasinggegenstandes haben bewiesen, dass die festgelegten und angenommenen technischen und betriebsbezogenen Parameter erreicht werden konnten sowie dass die Funktionen der Anlage den vertraglichen Vereinbarungen
entsprechen.
Der Leasingnehmer ergänzt die vorliegende Bestätigung über die Richtigkeit des Lieferumfangs, der Montage und der Funktionalität des Leasinggegenstandes um folgende Anmerkungen (Mängel):"
Zu diesem Zeitpunkt waren die Galetten nicht montiert. Ab 26.08.1999 u.a. rügte die B gegenüber der Beklagten Probleme bei der Garnherstellung. In dem Schreiben hieß es u.a. auch:
„Only at that time we have found out that godets are not delivered to us. Alcording to contract godets are included and the problem was that nobody has inform us ....“
Am 05.10. wurden laut einer „bill of delivery" Kisten mit Galetten an die Firma B ausgeliefert. Insbesondere bei der“ Produktion farbigen Garns, besonders bei schwarzem und blauem, war es schon vorher bei der B zur sogenannten „Sattelbildung". sowie zu Brüchen In der Garnstruktur gekommen. Unter dem 22.09.1999 schrieb B an die Beklagte, nachdem deren Techniker vorher Versuche durchgeführt hatten, dass man nicht länger gewillt sei. die Maschine zu testen und damit zu experimentieren, da die Maschine nicht in der Lage sei, gute Qualität von Garnen herzustellen, besonders bei der Verarbeitung von PP Poy-Seide. In einem Gutachten für die Klägerin stellte E fest, dass Schwachstelle der Anlage die gelieferten Wickler seien. Diese würden die geforderten Spuleneigenschaften und Leistungen nicht erbringen. Der Wicklertyp FC 9 sei vorgesehen gewesen, tatsächlich geliefert wurde die Type FC 9 C. Der Unterschied zwischen angebotenen und gelieferten Wicklern müsse nachgeprüft werden. Während der Besichtigung wurde nach dem Gutachten das „Polymer Borealis" verarbeitet, aber nicht das in der Anlagenspezifikation vorgegebene Granulat. Auch dies müsse nachgeprüft werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 weitere Mängelbehebung ab. Unter dem 19. Juni 2000-erklärte die Klägerin die Wandlung des Vertrages.
Die Klägerin behauptet, dass Fehlen der Galetten sei erst am 30. Juli 1999 festgestellt worden. Der Einbau von Galetten sei- notwendig gewesen, um
Garne mit Hoher Qualitätskonstanz herzustellen. Der Beklagte habe Konstruktionsänderungen vorgenommen, die sie gegenüber der Klägerin und der Firma B verschwiegen habe. Als Mängel lägen u.a. vor die Nichtanbringung .der Galetten, mangelhafte Wickler sowie Qualitätsmängel der hergestellten Garne. Bei der Herstellung seien auch qualifizierte Mitarbeiter anwesend gewesen, die Firma B habe auch über eine Laboreinrichtung, da sie u.a. über ein Stroboskop, Refraktometer sowie weitere Anlagen verfüge.
Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das Gutachten des E vom 05.05.2000.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ATS 22.400.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Technologischen Linie für die Herstellung von Polypropylengarn Typ LMF 16/POY-PP, Nummer 99-1617.01.01 AUSTRÓFIL-P0Y2,
2. .
festzustellen, dass sich die .Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Maschine sei auch ohne Galetten betreibbar. Sie habe 14 Maschinen nach Mexiko geliefert, die Polypropylen-Garne auch problemlos herstelle. Soweit Konstruktionsänderungen vorgenommen worden seien, beruhe dies auf einer Weiterentwicklung der Maschinen. Die mangelhafte Qualität sei auf ünerfahrenheit und mangelnde Professionalität der Firma B zurückzuführen. Die Laboreinreichung bei der Klägerin sei für eine Produktion von schwarzem Garn völlig ungeeignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Girtachten des Sachverständigen F verwiesen.
Entscheidunqsqründe;
Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Maßgeblich ist das Recht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt deutschem Recht (Vili 1. des Vertrages Nr. 4992/98) zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Danach stehen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich , der Leasingnehmerin - der Firma B - zu. Indes sollte es für das Recht auf Kündigung dieses Vertrages gemäß V 9. des Vertrages dabei bleiben, dass die Klägerin als Leasinggeberin Rechte geltend machen konnte. Die Bestimmung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass damit auch Rechte aus der Kündigung, nämlich auf die Rückabwicklung des Vertrages bei der Klägerin verbleiben sollten. Das gilt, auch für die Rechte auf Wandlung, da weder Kauf- noch Werkvertrag Kündiguhgsrechte wegen 'Mängel vorsehen. Nach' Verkaufssitte Treu und Glauben und dem Verständnis beider Parteien liegt offen auf der Hand, dass mit dieser Vertragsbestimmung auch eine Wandlung gemeint war.
Der Vertrag zwischen den Parteien stellt einen Werklieferungsvertrag gemäß §§ 651, 634 BGB dar. Denn die Beklagte hat sich verpflichtet, nach genauer Spezifikation eine Maschine zur Herstellung von Garnen zu , konstruieren und
zu montieren. Dies stellt eine unvertretbare Sache Im Sinne des § 651 BGB dar.
Für sämtliche Mängel 1st in diesem Prozess die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.
Spätestens mit der Bestätigung unter dem Datum des 17.05.1998, richtig ist das Datum 17.06.1999. hat die Klägerin eine Abnahme gegenüber der Beklagten erklärt, denn an dem Abnahmetermin haben „Vertreter der Beklagten" teilgenommen und waren bei den Erklärungen anwesend. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, dass das Original der Anlage 8 2 eine Unterschrift der Beklagten nicht enthält. Ferner liegt eine grundsätzliche Abnahme bezüglich der Beschaffenheit am 09.03.1999 gemäß § 640 Abs. 1 BGB vor. Denn die Klägerin und die B haben die Maschine im Aufbauzustand bei der Beklagten als „vertragsgemäß anerkannt und zur Lieferung freigegeben“.
Soweit die Klägerin als Erstmangel rügt, dass die Galetten von Anfang an nicht eingebaut seien, steht ihr schon kein Gewährleistungsanspruch zu, weil die Maschine auch ohne Galetten als genehmigt galt, § 377 Abs. 2 HGB. Denn die Klägerin selbst und die B haben sowohl am 09.03.1999 als auch am 17.05.1999 „die Maschine als vertragsgemäß anerkannt“ sowie, „dass die festgelegten und angenommenen technischen und betriebsbezogenen Parameter erreicht werden konnten, sowie das die Funktionen der Anlage den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen“. Ausdrücklich ist auch bezüglich des Lieferumfangs nichts Vorbehalten worden, im Gegenteil sinngemäß der Lieferumfang als vertragsgemäß bestätigt worden. Ob unter diesen Umständen das Fehlen der Galetten nachträglich gerügt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt eine Rüge in unverzüglicher Zeit gemäß § 377 Abs. 2 HGB. Diese hätte wenige Tage nach dem 09.03.1999 bzw. 17.05.1999 erfolgen müssen. Demgegenüber ist das Fehlen der Galetten der B erst am 30. Juli 1999 aufgefallen (Schriftsatz vom 26. Januar 2001). Wann genau die Rüge dann erfolgt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls war dies nicht mehr unverzüglich.
ln diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht einwenden, dass das Fehlen der Galetten nur für einen Fachmann erkenntlich sei. Wie der Sachverständige F - auch durch Fotos belegt - überzeugend dargelegt hat, ist der Betrieb der Maschine jedenfalls für einen Fachbetrieb wie der B nicht nur erkennbar, sondern liegt offen auf der Hand.
Im Übrigen ist das Fehlen der Galetten kein Mangel. Der Sachverständige F hat hierzu überzeugend mehrfach ausgeführt, dass der Betrieb der Maschine mit oder ohne Galetten erfolgen kann. Galetten sollten nämlich nur zum Einsatz kommen, wenn sich „abnorme Verhältnisse einstellen“, d. h. nur von Fall zu Fall, etwa bei Zugabe von verschiedenen Pigmenten mit einer nicht gänzlich anderen kristallinen Struktur (Seite 5 des Gutachtens vom 10. Juni 2002). Dem entspricht das selbst von der Klägerin in Bezug genommene Gutachten E, der auch den Einbau von Galetten insbesondere bei Anlagen zur Herstellung im Einzelfall vorschlägt aber auch die kompliziertere Handhabung der Maschine attestiert. Folglich stellt die Lieferung ohne Galetten von Anfang an keinen Mangel dar.
Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die gelieferten Wickler zur Herstellung des Garns vom Typ PUY ungeeignet seien. .Denn der Sachverständige hat - unabhängig von der von ihm als juristischem Laien vorgenommenen Auslegung als völlig ungeeignet - für die Klägerin nicht positiv ergiebig festgestellt, dass mit dem Wickler als „Kammgerät“ eine akzeptable Garnspule hergestellt werden kann. Dies setzt allerdings nach dem Sachverständigengutachten (Seite 4) voraus, dass die Verlegungsart mit Hilfe eine Stroboskops so angepasst und geändert werden kann, dass bei der anschließenden Normalproduktion eine saubere Spule ohne Spiegel oder Sattel programmiert und hergestellt wird. Damit wird die eigentliche Ursache der von der Klägerin gerügten Mängel - Sattelbildung und unzureichende Spulen - eindeutig in dem Produktionsbereich bei der Firma B verlagert. Diese hat zwar ein geeignetes Labor behauptet, tatsächlich bestand es aber nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich aus einer Waage und einem „kürzlich angeschafftem Reißgerät und war somit für eine Produktionskontrolle völlig unzureichend. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, dass der Sachverständige E ebenfalls festgestellt hat, dass bei seiner Besichtigung darüber hinaus noch das „Polymer boriales" eingesetzt wurde, welches nicht der Spezifikation der
Anlage entsprach. Die Ausführung des Sachverständigen F sind überzeugend. Sie lassen seine fachwissenschaftliche Grundlage erkennen und sind für die Kammer nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sein erstes Gutachten unter dem 28. Februar 2003 erläutert. Der Sachverständige kommt darin erneut zu dem Ergebnis, dass die Maschine mangelfreies Garn herstellen kann. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang unabhängig vom Sachverständigen von der Abnahmebescheinigung auszugehen, die anerkennt, dass die Parameter der Anlage sämtlich eingehalten sind. Dem entsprechen die sachverständigen Feststellungen, dass das Problem „vor den Spinn-Düsen" beginnt, also bei den Parametern der konkreten Produktion. So führt der Sachverständige auf Seite 2 seines Ergänzungsgutachtens u.a. aus, dass durch die Zugabe von nichtprozessoptimierten Pigmenten die Austrittsgeschwindigkeit aus der Düse gestört verläuft und Filamentbrüche und Verklebungen sich äußerst negativ beim Wickler auswirken. Dadurch verändern sich auch die Spinn- Parameter und die Produktionsmenge. Demgegenüber waren die zuletzt gefertigten Spulen, wie der Sachverständige ausdrücklich ausführt „völlig in Ordnung". Auch zur Garnproduktion auf 8-fach Wicklern hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei Einhaltung der optimierten Parameter eine solche Produktion möglich gewesen wäre. Der Sachverständige hat ferner bestätigt in seinem Ergänzungsgutachten unter E, dass die in dem Testprotokoll gefertigten Ergebnisse richtig sind und kein vernünftiger Zweifel an der Zuordnung zur an die B gelieferten Maschine besteht. In für die Klägerin negativ ergiebiger Weise stellt er erneut fest, dass die Ursache in dem Verlassen des Spinnens der Standard-Polymere gesehen werden muss und nicht in Mängeln der Maschine. In Anbetracht der zusätzlich von der Klägerin selbst formulierten Fragen und des für sie negativ ergiebigen Gutachtens bedarf es auch keiner weiteren Beweisanhörung des Sachverständigen und der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO hält die Kammer die Gutachten für geeignet und vollständig im Sinne der abschließenden Beantwortung der aufgeworfenen streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen, Dabei kann bezüglich des beantragten erneuten Gutachtens dahinstehen, ob nicht aufgrund der vorbehaltlosen Abnahme und des Anerkenntnisses der Maschine als dem Lieferumfang entsprechend überhaupt Gewährleistungsansprüche der Klägerin ausgeschlossen sind. Jedenfalls kann ein Probelauf nicht Mängel im
Zeitpunkt nach der Abnahme darstellen, weil nach den Ausführungen aller Gutachter - auch des E - die Qualität des hergestellten Garnes nicht nur von der Maschine, sondern von vielen, komplizierten Parametern abhängig ist. Die von der Klägerin angestellten Produktionen und Produktionsversuche sind aber nicht genau nachrekonstruierbar. Dies gilt schon deshalb, weil der Sachverständige F festgestellt hat, dass die tatsächliche Produktion der Klägerin schon mangels Vorhandensein eines vernünftigen Labors zu mangelhaften Ergebnissen führen musste und eine Rekonstruktion nur mit fehlerfreier Bedienung und vorausgesetzten Material Aufschluss darüber geben kann, ob Mängel vorlagen.
Hat die Klägerin nach alledem keine Mängel bewiesen, können die weiteren formalen Voraussetzungen der §§ 634, 633 BGB dahinstehen.
Die Klage hat damit im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.