Zahlung an Dritten im Factoring: Widerruf der Dispositionsanweisung wirksam – 37.272,39 EUR zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der A GmbH verlangt 37.272,39 EUR aus einem Factoringvertrag, weil die Beklagte Zahlungen an die Muttergesellschaft geleistet hatte. Streitpunkt war, ob diese Leistungen schuldbefreiend wirkten oder durch eine schriftliche Dispositionsanweisung vom 06.03.2003 widerrufen wurden. Das LG Düsseldorf bejahte den Widerruf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von 37.272,39 EUR wegen fehlender Schuldbefreiung stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Verzugszinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistung an einen Dritten wirkt nur dann schuldbefreiend, wenn der Dritte zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB).
Eine schriftliche Dispositionsanweisung des vertretungsberechtigten Schuldners, die eine frühere Zahlungsanweisung wirksam widerruft und dem Leistenden zugegangen ist, bestimmt den schuldbefreienden Zahlungsort.
Mündliche Weisungen begründen keine wirksame Dispositionsanweisung gegenüber einem Leistenden, wenn bei dem Leistenden schriftliche Anweisungen verlangt werden.
Hat der Leistende nicht an den Gläubiger gezahlt, kann der Insolvenzverwalter die geschuldete Kaufpreiszahlung gegen den Leistenden geltend machen.
Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.272,39 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.06.2006
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 120 % vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger macht mit der Klage als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH einen Anspruch auf Zahlung aus einem Factoringvertrag geltend.
Die Insolvenzschuldnerin ist eine von insgesamt 11 Tochtergesellschaften der insolvent gewordene Fa. B GmbH. Nachdem diese Mitte des Jahres 2002 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten den Factoringvertrag vom 29.08.2002 ab, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird. Im Hinblick auf die Umsetzung dieses Vertrages wurde bei der C Bank Köln in Köln ein Konto eingerichtet. Indessen wies der Zeuge D als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer die Beklagte an, die Factoring-Valuta nicht auf das Konto der Insolvenz-Schuldnerin, sondern auf das ebenfalls bei der C Bank Köln eingerichtete Konto der Fa. B GmbH zu überwiesen. Diese Anweisung führte Anfang des Jahres 2003 zu Zahlungsschwierigkeiten bei der Insolvenzschuldnerin. Daher wies der Zeuge E die Beklagte ausweislich des Faxschreibens vom 06.03.2003 an, die freigegebenen Gelder auf das Konto bei der F Bank Remscheid zu überweisen. Dieses Faxschreiben trägt den handschriftlichen Vermerk "OK E. D". Die Beklagte überwies die Factoring-Valuta jedoch weiter auf das Konto der Fa. B GmbH bei der C Bank in Köln. Ausweislich des weiteren von "B - Peter G" an die Beklagte gerichteten Faxschreibens vom 08.04.2003 erfolgte der Hinweis, dass die Überweisung an die F Bank Remscheid nicht der Vereinbarung entspräche, die Überweisungen ausschließlich an die C Bank Köln zu erfolgen hätten. Auch dieses Faxschreiben ist mit E. D unterschrieben. Nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung forderte der Kläger die Beklagte sodann mit dem Schreiben vom 10.07.2003 auf, die Kaufpreiszahlungen ausschließlich auf das von ihm errichtete Anderkonto zu leisten. Dem kam die Beklagte nicht nach. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm mitzuteilen, welche Zahlungen aufgrund des streitbefangenen Factoringvertrages in dem Zeitraum vom 06.03.2003 bis zum 08.04.2003 und ab dem 08.07.2003 auf das Anderkonto zu leisten waren. Auch dem kam die Beklagte außergerichtlich nicht nach.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe in dem Zeitraum vom 06.03.2003 bis zum 08.04.2003 und ab dem 08.07.2003 nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Fa. B GmbH leisten können. Der Anweisung von Herrn E vom 06.03.2003 habe Herr D zugestimmt. Ab dem 08.07.2003 habe die Beklagte ohne hin nur mit schuldbefreiender Wirkung an ihn leisten können.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Höhe der Zahlungen in Anspruch genommen. Mit dem Schriftsatz vom 01.08.2006 hat die Beklagte dargelegt, dass in dem Zeitraum vom 06.03.2003 bis zum 08.04.2003 Zahlungen in Höhe eines Betrages von 37.272,39 € auf das Konto der Fa. B GmbH, und dass nach dem 08.07.2003 keine weiteren Zahlungen erfolgt sind.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.272,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie sei auf Grund der Dispositionsanweisung vom 20.09.2003 berechtigt gewesen, die Factoring-Valuta auf das bei der C Bank in Köln geführte Konto der Fa. B GmbH zu leisten. Hieran habe sich auch nichts durch das Fax vom 06.03.2003 geändert. Der Zeuge H habe nämlich noch am 07.03.2003 mit dem Zeugen D telefoniert, um zu klären, was es mit der Anweisung vom 06.03.2003 auf sich habe. Herr D habe Herrn H daraufhin erklärt, dass die Angelegenheit im Gesellschafterkreis noch mit Herrn E ab- bzw. besprochen worden sei, es deshalb bis auf weiters bei der alten Dispositionsanweisung bleiben solle. In der Zeit nach dem 10.03.2003 habe Herr D den Zeugen H erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Factoring-Valuta weiterhin an die Fa. B GmbH zu zahlen sei. Die angebliche Zustimmung von Herrn D zur Dispositionsanweisung sei ihr nie zugegangen. Bezeichnend sei, dass Herr E trotz Kenntnis von den weiteren Zahlungen nicht protestiert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 21.08.2007 (Bl. 138 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
1.) Die Beklagte schuldet dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH aus dem mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Factoringvertrag vom 29.08.2002 i.V. m. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises aus dem Kauf der abgetretenen Forderungen in Höhe von 37.272,39 €. Die Beklagte hat sich durch Zahlung dieses Betrages an die Fa. B GmbH nicht von ihrer Zahlungspflicht befreien können.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin aus dem Factoringvertrag aus dem Kauf von Forderungen in der Zeit vom 06.03.2003 bis zum 08.04.2003 einen Kaufpreis in Höhe eines Gesamtbetrages von 37.272,39 € schuldete. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte den Gesamtbetrag nicht an die Insolvenz-Schuldnerin, sondern an ihre Muttergesellschaft, die Fa. B GmbH, gezahlt hat. Die Zahlung des Gesamtbetrages an die Fa. B GmbH hat jedoch nicht zur Erfüllung der Kaufpreisschuld geführt, weil diese keine schuldbefreiende Wirkung hatte.
b) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt das Erlöschen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gläubiger der Kaufpreisforderungen war hier die Insolvenz-schuldnerin. Gezahlt hat die Beklagte jedoch für den Kauf von Forderungen in der Zeit vom 06.03.2003 bis zum 08.04.2003 nicht an die Insolvenz-schuldnerin, sondern an die Fa. B GmbH. Gemäß § 362 Abs. 2 BGB hat die Leistung an einen Dritten nur schuldbefreiende Wirkung, wenn dieser in entsprechender Anwendung des § 185 BGB zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Eine solche Ermächtigung lag für den hier streitigen Zeitraum jedoch nicht vor. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin durch ihren Geschäftsführer D die Beklagte mit der Dispositionsanweisung vom 20.09.2002 angewiesen, die Factoring–Valuta auf das Konto der Fa. B GmbH bei der C Bank in Köln zu überweisen. Diese Anweisung hat der Zeuge E als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin jedoch mit der schriftlichen Anweisung vom 06.03.2003 widerrufen und stattdessen die Beklagte angewiesen, die Factoring-Valuta ausschließlich auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der F Bank Remscheid zu überweisen. Dass die Beklagte dieses Schreiben erhalten hat, ist nicht im Streit. Ebenso ist nicht im Streit, dass der Zeuge E berechtigt war, der Beklagten eine solche Anweisung zu erteilen, die Anwei-sung mithin auch wirksam war. Dies gilt hier umso mehr, als der Zeuge D sie offenkundig genehmigt hat. Wenn auch der Zeuge D sich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte, das Schreiben vom 06.03.2003 mit einem o.k. und seiner Unterschrift versehen zu haben, so hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Unterschrift auf dem Schreiben von ihm stammt. Dass der Zeuge D, wie die Beklagte behauptet hat, noch am 07.03.2003 dem Zeugen H mitgeteilt hat, es solle zunächst bei der ursprünglichen Dispositionsanweisung bleiben, und später nach dem 10.03.2003 dann, es soll dabei bleiben, dass die Factoring-Valuta an die Fa. B GmbH zu zahlen sei, hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Dazu sind die Bekundungen des ZeugenH zum einen mit den Behauptungen der Beklagten nicht in Einklang zu bringen, zum anderen aber auch zu vage, um feststellen zu können, dass der Zeuge D seinerseits die Dispositions-anweisung des Zeugen E widerrufen hat. So hat die Beklagte vorgetragen, dass der Zeuge H am Morgen des 7. März 2003 mit dem Zeugen D telefoniert haben soll und Herr D dabei erklärt habe, es solle zunächst bei der alten Dispositionsanweisung verbleiben, bis die Sache mit dem Zeugen E besprochen sei. Nach den Bekundungen des Zeugen H will dieser aber mit Herrn G telefoniert haben, wobei dieser bei Herrn D zurückgefragt haben soll und, wie der Zeuge H dann – offenbar über das Telefon – mitbekommen haben will, dass Herrn G erklärt haben soll, dass es bei der ursprünglichen Anweisung bleiben sollte. Auch hat die Beklagte vorgetragen, dass Herr D nach dem 10.03.2003 HerrnH angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass es nach wie vor dabei bleibe, dass die Factoring-Valuta an die Fa. B GmbH zu zahlen sei. Nach den Bekundungen des Zeugen H will aber dieser mit dem Zeugen D telefonischen Kontakt aufgenommen haben; wobei dieser ihm dann bestätigt haben soll, dass alles wie gehabt bleiben solle. Die Bekundungen des Zeugen H lassen sich überdies auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Zeuge G die E-Mail vom 08.04.2003 an den Zeugen H geschickt hat. Wenn der Zeuge D am 07.03.2003 gegenüber Herrn G erklärt hat, die Factoring-Valuta entgegen der Anweisung des Zeugen E auf das bei der C Bank Köln geführte Konto der Fa. B GmbH zu überweisen, hätte es nicht einer nochmaligen Anweisung, nur an C Bank Köln zu überweisen, bedurft. Ebenso erschient es nicht plausibel, dass der Zeuge D sein "o.k." zu der Anweisung des Zeugen E gegeben hat, dem Zeugen H indessen schon am 07.03.2003 bzw. nach dem 10.03.2003 erklärt haben soll, es solle alles beim Alten bleiben. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, dass die angeblich am 07.03.2007, bzw. nach dem 10.03.2007 erfolgten Anweisungen für die Beklagte auch nicht verbindlich waren. Denn der Zeuge H hat bekundet, dass Dispositionsanweisungen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Bei den von der Beklagten behaupteten Weisungen des Zeugen D handelte es sich jedoch nur um mündliche Weisungen.
2.) Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 37.272,39 EUR.