Insolvenzverwalterin setzt Kaufpreisforderung trotz Aufrechnungen nach § 96 InsO durch
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin verlangte von der Käuferin den Kaufpreis aus zwei Verträgen über Ladeneinrichtung und Schmuckwarenlager. Die Beklagte berief sich auf Einrede des nicht erfüllten Vertrags sowie auf Verrechnungen/Aufrechnungen (Drittzahlungen an Finanzamt/Steuerberater, abgetretene Wechselforderung, Darlehen, Warenrückgabe). Das LG Düsseldorf verurteilte zur Zahlung, weil die Einrede nicht greift (Übergabe/Eigentumsverschaffung, ggf. gutgläubiger Erwerb) und mehrere Aufrechnungen mangels Bestimmtheit bzw. wegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (i.V.m. §§ 131, 133 InsO) unzulässig sind. Der Kaufpreisanspruch bestand daher in voller Höhe fort.
Ausgang: Klage auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises (96.280 €) nebst Zinsen stattgegeben; Aufrechnungen/Einreden greifen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) greift nicht, wenn der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat und der Käufer das Eigentum jedenfalls im Wege gutgläubigen Erwerbs erlangen konnte; Sicherungsrechte Dritter stehen dem nicht ohne Weiteres entgegen.
Eine Aufrechnung kann auch konkludent erklärt werden, etwa durch Absetzen eines als erstattungsfähig behandelten Drittzahlungsbetrags von einer eigenen Zahlungspflicht.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch vor Verfahrenseröffnung erklärte Aufrechnungen; liegen die Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung vor, wird die Aufrechnung mit Insolvenzeröffnung unwirksam und die Forderung der Masse besteht fort.
Die für § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO maßgebliche Rechtshandlung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufrechnungslage entsteht; hierfür muss insbesondere die Gegenforderung entstanden und fällig sein (§ 140 InsO).
Eine Abtretung ist unwirksam, wenn die abzutretende Forderung nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet ist; fehlt zudem bei mehreren Hauptforderungen eine Tilgungsbestimmung, kann auch eine darauf gestützte Aufrechnung unwirksam sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.280,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin mit der Klage einen Kaufpreiszahlungsanspruch, hilfsweise einen Herausgabeanspruch, wegen Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend.
Der Insolvenzschuldner betrieb unter dem Namen A in der B ein Schmuckgeschäft. Die Ladeneinrichtung dazu hatte er mit dem Kaufvertrag vom 15.10.2001 zu einem Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 € gekauft. Die Geschäftsräume hatte ihm die Firma C aus D, im Rahmen eines Untermietvertrages vermietet. Die Geschäftsgründung wurde durch ein Darlehen der Sparkasse E in Höhe von 100.000,- € finanziert. Zur Sicherheit hatte der Schuldner der Darlehensgeberin sein Warenlager übereignet.
Seit Mitte 2004 kam der Schuldner seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber der Firma toom-Markt nicht mehr regelmäßig nach; der Geschäftsbetrieb wurde in erster Linie bar abgewickelt, so dass sich auf den Bankkonten nie nennenswerte Geldbeträge befanden. Auch Buchhaltungsunterlagen waren nicht vollständig vorhanden. Aus der letzten betriebswirtschaftlichen Auswertung auf den 31.12.2004 (Anlage K6) ergaben sich Verbindlichkeiten von rund 130.000,- €.
Mit Kaufvertrag vom 13. September 2005 (Anlage K7) veräusserte der Schuldner seine Ladeneinrichtung inkl. sämtlicher Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Anfertigung und Reparatur, Büromöbel, Druckeinrichtungen, Computer und Etikettiermaschine an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 16.240,- € inkl. USt. Der Kaufpreis sollte am 30. November 2005 fällig sein. Die Maschinen waren zu diesem Zeitpunkt vom Schuldner noch nicht vollständig bezahlt und standen nach der Darstellung der Klägerin im Vorbehaltseigentum der Lieferantin, der Firma F in G. Diese war über den Weiterverkauf nicht informiert worden.
Mit weiterem Kaufvertrag vom 13. September 2005 (Anlage K8) veräusserte der Schuldner an die Beklagte seinen Warenbestand aus dem Geschäftslokal in B zu einem Kaufpreis von 80.040,- € inkl. USt. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde für den 30. Juni 2006 vereinbart. Nach dem Kaufvertrag hatte das Warenlager zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 230.000,- €. Der Umfang des Warenbestandes wurde in einem weiteren "Vertrag über die Zusammenarbeit" zwischen der Beklagten und dem Schuldner vom 14. September 2005 (Anlage K9) näher erläutert und sollte demnach 4.700 Artikel umfassen. Nach einer computererfassten Inventarliste des Warenbestandes des Schuldners, erstellt durch die Sicherungseigentümerin Sparkasse E, hatte der Bestand am 08. August 2005 4.666 Schmuckstücke zu einem Wert von 271.998,17 € (Anlage K 10) umfasst. Die Sicherungseigentümerin hatte keine Kenntnis von dem Weiterverkauf des Schmuckbestandes.
Darüber hinaus wurde zwischen dem Schuldner und der Beklagten am 13. September 2005 ein Untermietvertrag (Anlage K11) geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Schuldner seine Geschäftsräume in der B mit Wirkung vom 13. September 2005 an die Beklagte vermietete. Die Hauptvermieterin, die C, hatte hiervon keine Kenntnis.
Weiterhin schlossen der Schuldner und die Beklagte, ebenfalls am 13. September 2005, einen Arbeitsvertrag ab (Anlage K14), durch den der Schuldner ab dem 15. September 2005 als Mitarbeiter der Beklagten in seinem ehemals eigenen Betrieb tätig sein sollte wurde.
Am 16. Januar 2006 vereinbarten der Schuldner und die Beklagte die weitere Vorgehensweise nach Stellung eines Insolvenzantrages durch den Schuldner, insbesondere dass das Arbeitsverhältnis weiterbestehen sollte und alle Verkäufe über das Firmenkonto der Beklagten abgewickelt werden sollten.
Am 16. Januar 2006, Eingang bei Gericht am 18. Januar 2006, stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit (Anlage K2). Das Insolvenzverfahren wurde durch das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 26. April 2006 eröffnet (Anlage K1). Zuvor war die Klägerin mit Beschluss vom 02. Februar 2006 (Anlage K3) beauftragt worden, als Sachverständige ein Gutachten zu erstellen.
Seit dem 17. Februar 2006 erfolgte ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin bat die Beklagte mehrfach um Nachweis der Zahlung der Kaufpreise aus den Kaufverträgen bzw. forderte sie zur Zahlung auf; die Beklagte übersandte diverse Schriftstücke und teilte mit, dass durch Aufrechnungen bzw. Zahlungen an Dritte für den Schuldner die Kaufpreiszahlungspflicht erloschen sei. Die Beklagte verwies die Klägerin zum einen darauf, dass die von ihr erhobene Forderung auf Zahlung des Kaufpreises durch die unter dem 30.11.2005 erfolgte Aufrechnung mit einem Betrag von 5.319,19 €, bezeichnet als "Pfändung Finanzamt", sowie mit einem Betrag in Höhe von 11.401,76 €, bezeichnet als "Aufrechnung der Abtretung von Fa. H (Wechsel) erloschen sei". Zum anderen verwies der Beklagte die Klägerin auf die Aufrechnungserklärung vom 14.09.2005 mit einer Darlehensforderung gegen den Schuldner in Höhe von 35.000,- € sowie auf eine Forderung aus der Rückberechnung von Waren in Höhe von 46.919,41 € vom 29.12.2005.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr einen Betrag in Höhe von 96.280,00 € aus den beiden Kaufverträgen vom 13.09.2005. Die Beklagte habe den Kaufpreisanspruch bislang noch nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Drittschuldnerzahlung an das Finanzamt I durch die Beklagte sei nicht ein Betrag in Höhe von 5.319,19 €, sondern lediglich von 3.931,19 € gezahlt worden. Dies habe das Finanzamt ihr ausweislich des Schreibens vom 24. Oktober 2006 (Anlage K36) mitgeteilt. Zudem sei die Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Es liege eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, die als solche bereits gegenüber dem Finanzamt angefochten worden sei. Der vereinnahmte Betrag sei auch zur Masse gezogen worden
Die Klägerin bestreitet den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen dem Schuldner und der Beklagten über 35.000,- € sowie die Auszahlung dieses Betrages an den Schuldner. Jedenfalls, so macht die Klägerin weiterhin geltend, habe die Beklagte nicht gegenüber der Kaufpreisforderung wirksam aufrechnen können, da die Kaufpreisforderung in Höhe von 80.040,00 € erst zum 30.06.2006 fällig geworden sei. Am 14.09.2005 habe noch keine Aufrechnungslage bestanden. In jedem Fall sei die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen, weil es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO gehandelt habe. Der Insolvenzschuldner sei bereits am 14.09.2005 zahlungsunfähig gewesen. Die Behauptung der Beklagten, sämtliche Schulden des Insolvenzschuldners beglichen zu haben, sei nicht zutreffend. Wie aus der Forderungsanmeldung vom 20.05.2006 hervorgehe, habe der Schuldner fällige Verbindlichkeiten in Höhe eines Betrages von 40.224,40 € gehabt. Hieran habe sich auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert.
Hinsichtlich der Forderung der Firma H gegen den Schuldner in Höhe von 11.401,76 € bestreitet die Klägerin ebenfalls, dass eine solche Forderung jemals bestanden habe. Außerdem, so macht die Klägerin weiterhin geltend, sei die Aufrechnung vom 09.10.2005 ins Leere gegangen, weil die Forderung aus dem Verkauf der Einrichtung des Ladenlokals erst am 30.11.2005 fällig geworden sei, am 07.10.2005 mithin noch keine Aufrechnungslage bestanden habe. Außerdem sei die Aufrechnung auch nicht wirksam gewesen, das es an der Bestimmtheit gemangelt habe. Es sei nicht zu ersehen, welche Forderung der Fa. H zur Aufrechnung gestellt worden sei, noch mit welcher Forderung des Schuldners aufgerechnet werde.
Bezüglich der anlässlich der Erstbesprechung in der Wohnung des Schuldners aufgefundenen Schmuckstücke könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei diesen Schmuckstücken um dieselben gehandelt habe, welche die Beklagte angeblich zurückgegeben und demzufolge in Höhe von 46.919,41 € am 29. Dezember 2005 zurückberechnet habe. Der Schuldner selbst habe bestätigt, dass diese Schmuckstücke zu keinem Zeitpunkt in dem Geschäftslokal in der B angeboten worden seien. Es habe sich bei den vorgefundenen Schmuckstücken keinesfalls um den Schmuck gehandelt, der laut Rückberechnung in der Inventarliste des Schuldners zu einem Wert von 134.825,90 € erfasst werde. Zudem sei eine generelle Rückberechnung nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Nur unverkäufliche oder aber beschädigte Ware habe wertmäßig getauscht werden dürfen. Die Ware im Werte von 46.919,41 € sei aber nicht schadhaft gewesen. Auch darauf, dass die Ware unverkäuflich sei, könne die Beklagte sich nicht berufen. Der Zeitraum vom Kauf der Ware am 13.09.2005 bis zur Rückberechnung am 29.12.2005 sei zu kurz gewesen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, die Ware sei "absolut unverkäuflich" gewesen. In jedem Fall stelle die Rücknahme der Ware durch den Insolvenzschuldner eine anfechtbare Handlung im Sinne von §§ 132 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar.
Hilfsweise verlangt die Klägerin gemäß § 143 InsO die Herausgabe des Warenbestandes und der Geschäftseinrichtung. Der Abschluss der beiden Kaufverträge seien gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar, weil der Schuldner, was dem Vorstand der Beklagten bekannt gewesen sein, die Verträge mit dem Vorsatz abgeschlossen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe zudem auch gewusst, wie sich insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 13.09.2005, aber auch aus dem Zusatz-Protokoll zum Mietvertrag vom 13.09.2005 ergebe, von der drohenden bzw. von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners Kenntnis gehabe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.280,- € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 zu zahlen.
Hilfsweise ,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Geschäftsausstattung des Ladenlokals B, welche mit Kaufvertrag vom 13. September 2005 an die Beklagte veräußert worden und das Warenlager gemäß Inventarliste vom 08. August 2005, welches ebenfalls mit Kaufvertrag vom 13. September 2005 an die Beklagte veräußert worden sei, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe im September 2005 auf Steuerschulden des Insolvenzschuldner an das Finanzamt I insgesamt 5.319,19 € gezahlt. Dieser Betrag habe mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollen. Eine anfechtbare Handlung habe darin nicht gelegen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach dem Schreiben des Finanzamtes I vom 24.10.2006 den Betrag über 3.931,19 € erhalten habe. Die Klägerin könne aber keine "Doppelzahlung" verlangen. Keinesfalls könne die Beklagte den Betrag sowohl von ihm als auch vom Finanzamt beanspruchen.
Sie habe weiterhin dem Schuldner am 20. Februar 2005 für den Erwerb von Goldstaub in J ein Darlehen in Höhe von 35.000 € in bar gewährt; mit diesem Rückzahlungsanspruch habe sie am 14. September 2005 gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch aus dem Vertrag vom 13.09.2005 über den Kauf des Warenlagers aufgerechnet. Die Fälligkeitsabrede im Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis von 80.040,00 € erst am 30.06.2006 fällig sei, habe sie nicht daran gehindert, mit der Forderung auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Kaufpreisforderung aufzurechnen. Der Insolvenzschuldner sei am 14.09.2005 auch nicht zahlungsunfähig gewesen. Es hätten keine Forderungen in der von der Klägerin behaupteten Höhe zu diesem Zeitpunkt offengestanden. Verbindlichkeiten des Steuerberaters und der Vermieterin hätten nicht bestanden. Erstere seien erfüllt worden. Mietzinsansprüche der Vermieterin seien, wie ihre Aufstellung vom 30.09.2005 bis 09.01.2006 zeige in Höhe von 6.992,89 € nicht begründet. Was den Restbetrag von 22.734,59 € anbelange, habe der Schuldner diese Verpflichtungen erfüllen können, weil er bei ihr beschäftigt gewesen sei und über ein eigenes Einkommen aus dem teilweise Weiterbestehen des Betriebes verfügt habe. Sie habe davon ausgehen können, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners mit der Übernahme des Mietverhältnisses sowie mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Finanzamtes und des Steuerberaters entspannt habe.
Weiterhin habe sie ebenfalls am 12. Januar 2006 eine Zahlung in Höhe von 4.500,- € an den Steuerberater des Schuldners, Herrn K, geleistet, um Verbindlichkeiten des Schuldners zu tilgen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der teilweisen Kaufpreissumme an Dritte ergebe sich aus dem Vertrag vom 13. September 2005, Ziffer 4 (Anlage K 7). Wenn der Steuerberater einen Betrag in Höhe von 10.496,92 € angemeldet habe, so sei die Forderungsanmeldung falsch. Neben dem Betrag in Höhe von 5.000,00 € habe der Steuerberater von der Becke auch fünf wertvolle Schmuckteile vom Schuldner persönlich erhalten.
Die Forderung auf den Betrag von 11.401,76 € habe die Fa. H am 07.10.2005 an sie abgetreten. In Höhe dieses Betrages habe der Schuldner bei der Fa. H im Sommer 2005 Waren gekauft.
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, sie habe am 29. Dezember 2005 an den Schuldner 1.496 Artikel in Höhe eines Teilkaufpreises von brutto 46.919,41 € zurückgegeben. Der Schuldner habe die Rückgabe der Ware akzeptiert und, wie der Rechnung vom 29.12.2005 zu entnehmen sei, den Erhalt von Schmuckwaren zu einem Verkaufswert von 134.825,90 bestätigt. Daran sei auch die Klägerin gebunden, da es sich bei der zurückgegebenen Ware um Altbestände gehandelt habe, die "absolut unverkäuflich" gewesen seien. Die Rückgabe der Schmuckstücke stelle auch keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Denn durch die Rückgabe der Schmuckstücke sei die Masse nicht geschmälert worden.
Die Beklagte erhebt ferner die Einrede des (teilweise) nicht erfüllten Vertrages, da sowohl die Maschinen als auch das Warenlager im Sicherungseigentum der Firma F bzw. der Sparkasse E stünden und der Insolvenzschuldner ihr aus diesem Grunde kein lastenfreies Eigentum habe verschaffen können. Dazu macht die Beklagte geltend, die Maschinen die im Eigentum der Fa. F -G stünden, machten etwa 60 % der Nettovertragssumme von 14.000,00 € aus, so dass die Klägerin in jedem Fall einen Betrag in Höhe von 8.400,00 € (netto) nicht beanspruchen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 26.01.2010 (Bl. 176 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
1.) Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.280,- € aus § 433 Abs. 2 BGB i. Verb. m. § 80 InsO zu.
a) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Sie wurde ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.04.2006 (Anlage K 1) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn L bestellt.
b) Der Abschluss der Kaufverträge vom 13.09.2005 zwischen dem Schuldner und der Beklagten über die Ladeneinrichtung wie auch über den Warenbestand ist unstreitig, ebenso dass keine Zahlungen auf den Kaufpreis durch die Beklagte erbracht wurden.
c) Die Beklagte ist auch verpflichtet, die vereinbarten Kaufpreise in Höhe von 16.240,00 € und von 80.040,00 € an die Beklagte zu zahlen.
aa) Die Beklagte kann gegenüber dem Erfüllungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben, da der Schuldner die Kaufverträge erfüllt hat. Gemäß § 433 I BGB war der Schuldner verpflichtet, der Beklagten die Sache zu übergeben und ihr das Eigentum zu verschaffen. Dass der Schuldner der Beklagten die Ladeneinrichtung wie auch den Warenbestand übergeben hat, wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt sich aber auch aus dem Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Schuldner vom 14.09.2005. In diesem Vertrag haben sich die Vertragsparteien gegenseitig bestätigt, dass die Beklagte das Warenlager wie auch die Einrichtungsgegenstände vom Schuldner übernommen habe. Ob an übereigneten Gegenständen Sicherungseigentum Dritter bestanden hat, kann dahinstehen. Auch wenn an bestimmten Gegenständen Sicherungseigentum Dritter bestanden hätte, hätte die Beklagte das Eigentum daran gemäß §§ 929, 932 BGB im Wege des gutgläubigen Erwerbs erworben. Anderes hätten nur dann gelten können, wenn die Beklagte bei dem Ankauf dieser Gegenstände von dem fehlenden Eigentum des Schuldners zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis gehabt hätte, § 932 Abs. 2 BGB. Unter grober Fahrlässigkeit wird allgemein ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1990, 899). Dem Sach- und Streitstand sind aber keine hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, die eine Bösgläubigkeit der Beklagten im aufgezeigten Sinne indizieren. Die Gutgläubigkeit der Beklagten wird daher vermutet.
bb) Die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag über dem Kauf der Ladeneinrichtung bzw. der Maschinen etc. des Betriebes des Schuldners vom 18.09.2005 in Höhe von 16.240,00 € ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
aaa) Die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag über den Kauf der Maschinen etc. des Betriebes des Schuldners vom 18.09.2005 ist nicht in Höhe eines Betrages von 3.931,19 € durch Aufrechnung mit einer Forderung auf Erstattung des von der Beklagten auf die Steuerschuld des Schuldners an das Finanzamt I gezahlten Betrages in Höhe von 3.931,19 € erloschen, § 398 BGB. Die Zahlung der Beklagten an das Finanzamt I in Höhe von 3.931,19 € ist unstreitig erfolgt. Diese Zahlung ist entgegen der Behauptung nicht im September 2005, sondern erst am 25.01.2006 erfolgt. Weitere Zahlungen durch die Beklagte auf die Steuerschuld des Schuldners an das Finanzamt sind nachweislich nicht erfolgt. Aus der schriftlichen Mitteilung des Finanzamtes I vom 24.10.2006 geht nämlich hervor, dass nicht die Beklagte, sondern der Schuldner den weiteren Betrag in Höhe von 1.388,09 € am 24.01.2006 an das Finanzamt gezahlt hat. Durch die Zahlung von 3.931,19 € hat die Beklagte als Dritte die Steuerschuld des Schuldners beim Finanzamt in Höhe des streitigen Betrages getilgt. Die Bekl. hat den streitgegenständlichen Betrag von der Kaufpreisforderung des Schuldners abgesetzt. Dies stellt eine konkludente Aufrechnung dar. Es ist insoweit anerkannt, dass die Aufrechnung nicht ausdrücklich erfolgen muss (vgl. BGH NJW 1558, 666).
Soweit die Beklagte insoweit mit ihrem Aufwendungserstattungsanspruch gegenüber der Kaufpreisforderung aufgerechnet hat, steht dem die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Diese Bestimmung erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die von einem künftigen Insolvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrechnungserklärung. Liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor, so wird die Aufrechnungserklärung mit der Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, NJW-RR 2004, 846; NJW-RR 2005, 125).
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt hat. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt hier darin, dass die Beklagte mit der Zahlung des streitbefangenen Betrages als Dritte an das Finanzamt eine Aufrechnungslage geschaffen hat, die es ihr ermöglichte, eine Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung vorzunehmen. Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fordert, dass alle Merkmale einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen müssen, ist der für die Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 InsO zu bestimmen. Mithin kommt es maßgeblich darauf an, wann die Aufrechnungslage bestanden hat. Notwendig ist dazu, dass auch die Forderung des Insolvenzgläubigers, der gegen einen Anspruch des Schuldners aufrechnen will, entstanden und fällig ist (Kirchhof, in: MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 11 c). Maßgeblich kommt es demnach auf den Zeitpunkt, in dem die spätere Forderung entstanden ist, bzw. fällig geworden ist (vgl. BGHZ 159, 388; BGH ZIP 2010, 682). Entstanden und auch fällig geworden ist der Erstattungsanspruch der Beklagten aber erst mit der Zahlung an das Finanzamt. In § 4 des Kaufvertrages ist entgegen der Annahme der Beklagten keine Verpflichtung, sondern nur eine Berichtigung zu sehen, Zahlungen an das Finanzamt in Anrechnung auf den Kaufpreis zu zahlen. Dies wird daraus deutlich, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung Begriffe wie kann oder soll verwendet haben. Unstreitig ist der vom Schuldner unter dem 16.01.2006 gestellte Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, am 18. 01.2007 bei dem Insolvenzgericht eingegangen. Die Zahlung des Betrages in Höhe von 3.931,19 € erfolgte ausweislich des Schreibens des Finanzamtes aber erst am 24. Januar 2006, mithin kurz nach Stellung des Insolvenzantrages durch den Schuldner. Damit ist die Forderung der Beklagten auf Erstattung des zur Tilgung der Steuerschuld des Schuldners eingesetzten Betrages erst am 24.01.2006 entstanden und damit fällig geworden. Auf eine etwaige Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag bzw. einer möglichen Zahlungsunfähigkeit kommt es im Rahmen der Anfechtbarkeit gemäß §§ 96, 131 InsO im Übrigen nicht an. Die Zahlung durch die Beklagte an das Finanzamt bedurfte auch nicht, wie die Beklagte meint, einer ausdrücklichen Anfechtung durch die Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Anfechtung einer Verrechnung bzw. der Aufrechnung neben der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht statt. Der Insolvenzverwalter kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung berufen (vgl. BGH NJW-RR, 2005, 1641; BGH NJW-RR 2006, 1062; BGH NZI 2008, 539 m. w. N.). Die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom 13.09.2005 über 16.240,00 € ist durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung somit nicht in Höhe des Betrages von 3.931,19 € erloschen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin von der Finanzverwaltung infolge der Anfechtung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.931,19 € erhalten hat. Ob durch den Vorgang ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ausgelöst worden ist, und gegen wenn sich dieser richtet, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
bbb) Die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag über dem Kauf der Ladeneinrichtung etc. vom 18.09.2005 ist weiterhin auch nicht in Höhe eines Betrages von 4.500,00 € durch Aufrechnung mit einer Forderung auf Erstattung des von der Beklagten auf die Verbindlichkeiten des Schuldners bei Steuerberater K angeblich gezahlten Betrages in Höhe von 4.500,00 € erloschen, § 398 BGB. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu d) verwiesen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Zahlung von 4.500,00 € tatsächlich auf die Steuerschuld des Schuldners bei Herrn K erfolgt ist. Die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch unterliegt somit ebenfalls den §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dem neueren Vortrag der Beklagten hat diese den Betrag am 12.01.2006, mithin innerhalb des letzten Monats vor der Stellung des Insolvenzantrages, überwiesen.
ccc.) Ferner ist die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag über dem Kauf der Ladeneinrichtung etc. vom 13.09.2005 auch nicht durch die Aufrechnung vom 09.10.2005 mit einer abgetretenen Forderung in Höhe von 11.401,76 € erloschen. Weder die Abtretung vom 07.10.2005 noch die Aufrechnung vom 09.2005 sind wirksam gewesen. Im ersteren Fall fehlt es bereits an dem Merkmal der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl. BGH NJW 1974, 1130; 1995, 1668). Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Forderung übergehen soll, also auf den Zeitpunkt des Abtretungsvertrags oder des (späteren) Entstehens der Forderung. Anerkannt ist auch, dass eine Forderungsmehrheit abgetreten werden kann, sofern die betroffenen Forderungen ausreichend individualisiert sind (MünchKomm/Roth; 5. Aufl., 2007 § 398, Rdn 71). So ist eine ausreichende Individualisierung bei einer Abtretung "aller Forderungen aus einem bestimmten Geschäft” anzunehmen (OLG Stuttgart NJW 1964, 666); desgleichen bei einer Abtretung aller Forderungen gegen Kunden oder Auftraggeber aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften (BGH WM 1961, 350; OLG Stuttgart NJW 1964 a.a.O; sowie bei Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum, auch wenn einzelne Forderungen ausgenommen werden (BGH WM 1966, 13,14 ). Im vorliegenden Fall hat die Fa. H jedoch nur generell einen Betrag in Höhe von 11.401,76 € aus Wechselforderungen abgetreten. Insoweit ist nicht ersichtlich, ob alle bestehenden Wechselforderungen abgetreten worden sind, und wenn nicht, welche. Auch ist nicht ersichtlich, ob die bestehenden Wechselforderungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.401,76 € Wechselforderungen ausgemacht haben, und wenn nicht, wie sich der Betrag in Höhe von 11.401,76 € aus den einzelnen Wechselforderungen zusammensetzt bzw. welcher Teil aus den Wechselforderungen abgetreten worden ist. Unter diesem Blickwinkel fehlt es an der gebotenen Bestimmbarkeit. Aus diesem Grund ist die erfolgte Abtretung vom 07.10.2005 unwirksam. Darüber hinaus wäre aber auch die erfolgte Aufrechnung vom 09.10.2005 unwirksam, selbst wenn davon aus gegangen werden müsste, dass die erfolgte Abtretung wirksam gewesen wäre. Denn der Schuldner und die Beklagte haben in der Vereinbarung vom 09.10.2005 nicht bestimmt, wie die beiden Kaufpreisforderungen vom 13.09.2005 in welcher Höhe durch welcher der verschiedenen Wechselforderungen getilgt werden sollten (vgl. dazu BGH NJW-RR 1999, 927). Eine solche Bestimmung war auch nicht im Hinblick auf § 366 Abs. 2 BGB entbehrlich. Soweit danach der Schuldner dagegen bei der Aufrechnung jegliche Bestimmung unterlässt, wird auf beiden Seiten die sich nach § 366 Abs. 2 BGB ergebende Forderung getilgt, wobei allerdings nur diejenigen Forderungen berücksichtigt werden, die von der Aufrechnungserklärung des Schuldners nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt überhaupt umfasst werden können (vgl. BGH a.a.O.). Da die Wechselforderungen von der Beklagten in der Abtretungserklärung nicht nach dem Datum oder der Höhe näher bestimmt worden sind, ist eine solche Ermittelung auch nicht möglich. Hinzu kommt, dass nach der Aufrechnungsvereinbarung die Aufrechnung auf offene Forderungen "aus den Rechnungen vom 13.09.2005" erfolgten sollte. Insoweit ist nicht ersichtlich, welcher der beiden Forderungen in welcher Höhe durch die vereinbarte Aufrechnung getilgt werden sollte.
cc) Die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag über den Verkauf seines Schmuckwarenlagers vom 18.09.2005 in Höhe von 80.040,00 € ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
aaa) Was die Aufrechnung mit der Forderung in Höhe von € 11.401,76 € aus abgetretenen Wechselforderungen anbelangt, gilt das zu aa) ccc) gesagte.
bbb) Soweit die Beklagte gegenüber der Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag über das Schmuckwarenlager die Aufrechnung mit der Forderung aus der Warenrückgabe in Höhe eines Betrages von 46.919,41 € beansprucht und insoweit die Aufrechnung erklärt, bzw. eine Verrechnung vorgenommen hat, ist die Kaufpreisforderung nicht erloschen, weil die Aufrechnung/Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Die Aufrechnung ist § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. Nr. 1 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Eine solche Rechtshandlung ist hier darin zu sehen, dass die Beklagte am 29.12.2005 von dem vereinbarten Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat und auf diesem Wege einen aufrechenbaren Gegenanspruch erworben und damit eine Aufrechnungslage geschaffen hat. Die Rechtshandlung ist auch im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Schließlich hat die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des § 130 Abs. 1 ZPO InsO ausschließlich mit Bezug auf das Wertverhältnis zwischen den konkret ausgetauschten Leistungen zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Erhält der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor (vgl. BGH NJW 1992, 1960; NJW 1999, 643; NJW 2003, 1865). Dem Schuldner stand gegenüber der Beklagten aus dem Verkauf des Schmucklagers ein Kaufpreisanspruch in Höhe eines Betrages von 80.040,00 € zu. Die angebliche Rücknahme der Schmuckstücke hat hier im Wege der Aufrechnung/Verrechnung zum erlöschen des Kaufpreisanspruchs des Schuldners in Höhe eines Teilbetrages 46.919,41 € geführt. Im Gegenzug hat der Schuldner aber mit der Rückgabe der streitbefangenen Schmuckstücke keine vollwertige Gegenleistung erhalten. Die zurückgegebenen Waren waren selbst nach dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, nicht mehr werthaltig. Der Grund für die Rückgabe der Ware soll nach ihrer Darlegung ja gerade ihre Schadhaftigkeit bzw. ihre Unverkäuflichkeit gewesen sein.
ccc) Schließlich ist die Forderung aber auch nicht durch die Aufrechnung mit der Darlehensforderung in Höhe von 35.000,00 € erloschen. Denn die Aufrechnung war nach den §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO unzulässig.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Klägerin ist insoweit nicht gehindert, lediglich die Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend zu machen, ohne zugleich die Anfechtung des Kaufvertrags zu erklären (vgl. BGH NJW 2004, 846). Ist die Aufrechnung - wie im vorliegenden Fall - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird sie mit der Eröffnung rückwirkend unwirksam. Die Forderungen, die sonst durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (Vgl. BGH NZI 2007, 512).
Als Rechtshandlung im Sinne des § 13 InsO kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Hier hat der spätere Schuldner der Beklagten ohne vorherige Verpflichtung am 13.09.2005 seine beweglichen Betriebsmittel verkauft, wodurch zugunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB hergestellt wurde. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits Gläubigerin des Schuldners, denn nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie ihm bereits unter dem 20.02.2005 eine Darlehen über die streitbefangenen 35.000,00 € gewährt. Da sie somit schon Gläubigerin des Schuldners war, versetzte sie sich durch den Abschluss des Kaufvertrages in die Schuldnerstellung ihm gegenüber und war damit nach § 387 BGB zur Aufrechnung berechtigt.
Die Aufrechnung führte als weitere Anfechtungsvoraussetzung auch zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ohne die Aufrechnungslage hätte die Beklagte eine Insolvenzforderung gegen den Schuldner gehabt. Auf jene wäre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts entfallen. Dagegen hätte die Beklagte den Kaufpreis für die Betriebsmittel in voller Höhe zahlen müssen. Durch die Minderung des Kaufpreisanspruchs entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Beklagten einerseits sowie der bloßen Quote auf deren Gegenforderung andererseits. Auf die übrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringere Insolvenzquote, so dass sie insgesamt geschädigt sind.
Schließlich hat die Beklagte die Aufrechnungslage auch innerhalb von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag begründet.
Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erfordert eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und eine diesbezügliche Kenntnis des anderen Teils. Hierfür trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast (s. Münch.Komm.-Kirchhof, InsO, Bd. 2, 2. Aufl. 2008, § 133 Rdn. 40 m. w. Nw.). Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGH NJW 2003, 3347; NJW 2005, 1121). Weiterhin genügt eine bloß mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die etwa schon dann entsteht, wenn – wie hier - eine nicht insolvenzfeste Verbindlichkeit des Schuldners getilgt und hierdurch die für alle Gläubiger zur Verfügung stehende Masse verkürzt wird (s. etwa Münch.Komm.-Kirchhof, a. a. O., § 133 Rdn. 11 und § 129 Rdn. 123, 142; Eickmann/Kreft, a. a. O., § 133 Rdn. 6). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner eine kongruente Deckung, also nur das, worauf - unterstellt das Darlehen ist hier gewährt worden - dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen (vgl. BGH NJW 2003, 3560) Kirchhof, in: MünchKomm-InsO, § 133 Rdnr. 33). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war oder aber eine solche drohte (BGH NJW 2003, 3347; NJW 2005, 1121; NJW 2006, 2701). Wesentliches Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ist danach das Bewusstsein drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner war hier beim Abschluss der Verrechnungsabrede am 14.09.2005 aber zahlungsunfähig zumindest aber drohte ihm die Zahlungsunfähigkeit. Zwar hat die Klägerin keine auf diesen Zeitpunkt abgestellte Liquiditätsbilanz zu den Akten gereicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Liquiditätsbilanz auch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH NZI 2007, 36-38). Im Anfechtungsprozess lässt sich nach dieser Rechtsprechung auch auf andere Weise feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH a.a.O.). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Aufrechnungsvereinbarung Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 40.224,40 € fällig gewesen seien, die der Schuldner auch in der Folgezeit nicht habe begleichen können, und die von den Gläubigern dann zur Tabelle angemeldet worden seien. Dem ist die Beklagte nicht nachvollziehbar entgegen getreten. Sein Hinweis darauf, dass der Schuldner für das Jahr 2005 keine nachvollziehbare Buchhaltung geführt habe, was den Berechnungen der Klägerin einen spekulativen Charakter gäbe, lässt nicht erkennen, dass er die Berechtigung der angemeldeten Forderungen ernsthaft bestreiten will. Die Klägerin hat jedenfalls die den Forderungen zugrunde liegenden Rechnungen zu den Akten gereicht. Dass diese Forderungen zu Unrecht oder gar vom Schuldner erfüllt worden sind, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Steuerschuld wie auch die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Steuerberater sind vom Schuldner auch nach dem 13.09./14.09.2005 nicht beglichen worden. Zahlungen hierauf wurden von der Beklagten, wenn auch in anfechtbarer Weise, erst am 25.01.2006 bzw. am 12.01.2006 geleistet. Was die Mietschulden anbetrifft, so beginnt die Aufstellung Anlage LR1 erst am 30.09.2005 und weist zum 09.01.2007 jedoch offene Mietzinsschulden von 6.329,49 € aus. Eine Aufstellung zum 13.09.2005 bzw. zum 14.09.2005 hat die Beklagte nicht vorgelegt. Nach der Forderungsanmeldung der Vermieterin bestanden jedenfalls zum 13.09./14.09.2005 Mietzinsschulden in Höhe von 6.992,89 €. Dass diese Mietzinsschulden getilgt worden sind, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Ferner Bestand nach der Darstellung der Beklagten eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 35.000,00 €. Die Kaufpreisverpflichtung über 80.400,00 € wurde erst zum 01.06.2006 fällig gestellt, so dass insoweit keine Liquidität hergestellt wurde. Dass der Schuldner am 13.09.2005 durch mehrere Verträge quasi "seinen Betrieb" auf die Beklagte übertragen, mit dieser einen Untermietvertrag abgeschlossen hat, und darüber hinaus mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, indiziert auch im Übrigen seine Zahlungsunfähigkeit. Zumindest indiziert dies aber, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte. Denn die systematische Vorgehensweise des Schuldners und der Beklagten, lassen angesichts der laufenden Pfändung des Finanzamtes wie auch der übrigen offenstehenden Forderungen mangels anderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluss zu. Die bevorstehende oder gar schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit war dem Schuldner auch, wie sich aus den unter dem 13.09.2005 abgeschlossenen Verträge selbst ergibt, bewusst. So heißt es beispielsweise in dem Kaufvertrag über den Kauf der Ladeneinrichtung, dass "Herrn L" bestehende Steuerschulden und sonstiger Verpflichtungen "in eine Zwangslage bringen, die beseitigt werden muss". Dies bedeutet aber nichts anderes, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, zumindest aber unmittelbar bevorstand.
Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestands des § 133 Abs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte § 133 Abs. 1 s. 2 InsO. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte wusste von einer – drohenden oder bereits eingetretenen – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt nämlich ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (so BGH NJW 2003, 3560). Das war hier der Fall. Die Beklagte wusste von der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls von einer drohenden Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Dies ergibt sich schon aus dem Kaufvertrag vom 13.09.2005, in dem hingewiesen wird, dass der Schuldner Pfändungen des Finanzamtes ausgesetzt war und er auch Schulden bei seinem Steuerberater hatte und dies ihn in eine Zwangslage geführt habe. Zu einer solchen Zwangslage wäre es aber nicht gekommen, wenn dem Schuldner ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Pfändungen sind im Übrigen in aller Regel ein bedeutsamer Hinweis auf eine eingetretene oder aber bevorstehende Zahlungsunfähigkeit. In der Aufrechnungsvereinbarung vom 14.09.2005 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass sich die wirtschaftliche Lage wesentlich verschlechtert habe. Dies indiziert, dass auch die Beklagte zumindest von einer in kürze eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausging. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat die Beklagte schon am folgenden Tag nach dem Abschluss der Verträge vom 13.09.2005 mit dem Schuldner hinsichtlich der Darlehensforderung die Aufrechnungsabrede getroffen; sie befürchtete offenkundig, mit der Forderung des zu dieser Zeit noch nicht fälligen Darlehns - da es unbefristet abgeschlossen worden ist, hätte es gekündigt werden müssen - auszufallen. Zu einer Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung hätte sie sonst keinen Anlass gehabt, da sie den Kaufpreis aus dem Vertrag über den Kauf des Schmucklagers vom 13.09.2009 erst zum 01.06.2006 hätte begleichen müssen. Schließlich gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Schuldner am 13.09.2005 durch mehrere Verträge quasi "seinen Betrieb" auf sie übertragen, mit dieser einen Untermietvertrag abgeschlossen hat, und darüber hinaus mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. All diese Maßnahmen dienten bei verständiger Würdigung nur dem Zweck, den Schuldner einerseits von künftigen Verpflichtungen, die er nicht mehr erfüllen konnte, freizustellen, andererseits aber auch Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dies Verhalten und die Vorgehensweise des Schuldner lässt nur den Schluss darauf zu, dass die Beklagte davon ausging, dass der Schuldner am 13.09.2005, zahlungsunfähig war, ihm die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls in kürze drohte.
Die Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Aufrechnungsvereinbarung bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Sie wusste davon, das Finanzamt und der Steuerberater Gläubiger des Schuldners waren und wusste auch davon, dass der Schuldner seinen Mietzinsverpflichtungen nicht nachkommen konnte. Ihrem eigenen Vortrag sind dann auch keine tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden konnten. Die Benachteiligung anderer Gläubiger lag angesichts dessen auf der Hand.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 96.280,00 €