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Landgericht Düsseldorf·35 O 5/05·11.09.2006

Mietzinsklage für Messestand nach Absage: Zahlungspflicht trotz Nichtnutzung

ZivilrechtMietrechtAllgemeines VertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Mietzins für einen gebuchten Messestand, nachdem die Beklagte ihre Teilnahme abgesagt hatte. Streitpunkt ist, ob die Beklagte trotz Nichtnutzung zur Zahlung verpflichtet ist und ob AGB‑Regelungen oder § 537 Abs. 2 BGB dies verhindern. Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da die AGB‑Klausel unwirksam, eine grobe Vertragsverletzung vorliegt und eine anderweitige Vermietung nicht nachgewiesen wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 11.286 € nebst Zinsen wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bleibt bestehen, auch wenn der Mieter die gemietete Standfläche nicht nutzt.

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Eine Klausel in den AGB, die dem Verwender das Recht einräumt, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, kann nach §§ 307, 308 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

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Wegen Treu und Glauben kann dem Mieter der Einwand der Befreiung von der Zahlung nach § 537 Abs. 2 BGB versagt sein, wenn er eine grobe Vertragsverletzung (z. B. kurzfristige Absage) begangen hat.

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Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermieter durch anderweitige Vermietung Einnahmen erzielt hat, die auf den geschuldeten Mietzins anzurechnen sind; bloße Verschiebungen bereits vermieteter Flächen reichen dazu nicht aus.

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Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB zu.

Relevante Normen
§ 535, 537 BGB§ 537 Abs. 2 BGB§ 307, 308 Nr. 4 BGB§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 552 Abs. BGB a.F.§ 288, 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.286,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Mietzins geltend.

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Die Beklagte meldete mit dem Formschreiben der Klägerin unter dem 19.04.2002 ihre Teilnahme an der Messe Aluminium in Essen, die vom 22.09. - 24.09.2004 stattfinden sollte, an. Mit der Anmeldung erkannte sie die Besonderen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin an. Nach der Ziffer 4.1 dieser Bedingungen gilt der Ausstellungsvertrag mit der Zulassung des Bewerbers durch die Klägerin als geschlossen. Nach der Ziffer 4.3 ist die Klägerin berechtigt, dem Aussteller abweichend von dem vertraglich vereinbarten Vereinbarung, einen anderen Stand zuzuweisen, wenn dies aus planerischen Gründen, der vorhandenen Kapazitäten oder der baulichen Gegebenheiten erforderlich ist. Eine solche Zuweisung soll den Aussteller grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Mit Schreiben vom 05.12.2002 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Buchung einer Standfläche von 72 qm und wies ihr den Stand kk zu einem Pries von 156,75 € zzgl. 16 % MwSt und Nebenkosten zu. Mit dem Schreiben vom 15.12.2003 sagte die Beklagte ihre Teilnahme an der Messe ab. Gleichwohl beanspruchte die Klägerin von der Beklagten mit der Rechnung vom 18.02.2004 den vereinbarten Mietzins n Höhe von 11.286,00 €. Die Rechnung der Klägerin beglich die Beklagte nicht.

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Die Klägerin macht geltend, da die Beklagte den Messestand nicht genutzt habe, schulde sie ihr den vollen Teilnahmepreis. Sie habe nach der Absage der Beklagten versucht, die Standfläche anderweitig zu vermieten. Im Ergebnis sei dies wegen der kurzfristigen Absage der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Eine abermalige Vermietung an die Fa. uu sei nicht erfolgt. Diese habe bereits die Stellfläche öö unter dem 17.11.2003 gebucht. Um zu verhindern, dass eine nicht unerhebliche Lücke im Erscheinungsbild der Messe durch die Nichtbelegung der Standfläche kk entstehen würde, habe sie sich entschlossen, der Fa. uu den Stand zuzuweisen. Die Standfläche der Fa. uu, so hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, sei frei geblieben und habe nicht anderweitig vermietet werden können. So dann hat sie vorgetragen, dass die Messe nicht ausgebucht gewesen sei und aufgrund der Absage der Beklagten vermietbare Standfläche frei geblieben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.286,00 € nebst Zinsen

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in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die Klägerin habe die an sie vermietete Standfläche an die Fa. uu oder uu weitervermietet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Vertrag über die Anmietung eines Messestandes für die Messe Aluminium 2004 in Essen zustande gekommen, der die Beklagte gem. §§ 535 , 537 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 der AGB´s der Klägerin zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Höhe von 11.286,00 € verpflichtet.

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a) Der von der Beklagten durch den Vertragsschluss übernommenen Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses steht nicht entgegen, dass die Beklagte an der Messe nicht teilgenommen und den Stand nicht benutzt hat. Soweit die Beklagte die ihr eingeräumte Nutzungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat, bleibt ihre Verpflichtung zur Mietzinszahlung davon unberührt (vgl. BGHZ 38, 295; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1143; OLG Köln NJW-RR 1990,1232).

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b) Dem Begehren der Klägerin steht vorliegend auch nicht § 537 Abs. 2 BGB entgegen. Die Regelung des § 537 Abs. 2 BGB ist allerdings hier grundsätzlich anwendbar; denn sie ist im vorliegenden Fall nicht dadurch abbedungen worden, dass die Klägerin sich unter Ziffer 4. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten hat, dem Mieter einen anderen Platz zuzuweisen. Diese Regelung ist nämlich nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Denn es stellt auch zwischen Unternehmern eine ungemessene Benachteiligung dar, wenn sich ein Verwender von Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht diese Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. (vgl. BGHZ NJW 1983, 1322 (1325); OLG Köln NJW RR.a.a.O.; Ulmer-Brander-Hensen, AGB-Gesetz, § 10 Nr. 4 Rdnr. 9). Gleichwohl kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 537 Abs. 2 BGB berufen. Nach der Rechtsprechung kann es dem Mieter wegen der besonderen Fallgestaltung des Einzelfalles nach Treu und Glauben versagt sein, sich auf § 537 Abs. 2 BGB zu berufen (vgl. zu § 552 Abs. BGB a.F.: BGHZ 122,163; BGH NJW 1982,376 und NJW 1983,749,750). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte hat eine grobe Vertragsverletzung dadurch begangen, dass sie die Teilnahme an der Messe abgesagt und von der ihr durch die Klägerin eingeräumte Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Als Vermieterin müsste sich die Klägerin allenfalls den Mietzins anrechnen lassen, den sie aus der Weitervermietung erzielt, § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass die Klägerin den von der Beklagten angemieteten Messestand anderweitig vermietet hat, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen (vgl. dazu Palandt-Weidenkaff, BGB, 65. Aufl, § 537 Rdnr. 2). Die Klägerin hat zwar eingeräumt, dass die Fa. uu den streitbefangenen Stellplatz kk während der Messe genutzt hat. Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin xy folgt jedoch, dass es insoweit nur zu Verschiebungen bereits vermieteter Stellflächen gekommen ist, vermietbare Flächen in der Halle 7 indessen frei geblieben sind.

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2.) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 286 BGB.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 11. 286,00 EUR.