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Landgericht Düsseldorf·35 O 45/01·13.05.2002

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis (§ 93 ZPO) – Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die weitergehende Klage zurückgenommen; das Landgericht entscheidet daher allein über die Kosten. Zentral ist, ob ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorlag, das die Kostentragungspflicht der Klägerin beeinflusst. Das Gericht verurteilt die Klägerin zur Tragung der Kosten, da sie im Auskunftsanspruch unterlegen und die Beklagte das Anerkenntnis rechtzeitig erklärt und erfüllt hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; weitergehende Klage zurückgenommen und Beklagtenanerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis gewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Partei aufzuerlegen, die mit dem streitgegenständlichen Anspruch unterliegt oder die Klage zurücknimmt (§ 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO).

2

Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liegt vor, wenn die beklagte Partei den Anspruch unmittelbar anerkennt und zur sofortigen Erbringung der Leistung bereit ist.

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Zur Beurteilung, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist sein Verhalten vor Klageerhebung maßgeblich; herangezogene Umstände können auch sein prozessuales Verhalten nach Klageerhebung sein.

4

Bei Geldforderungen ist für ein sofortiges Anerkenntnis erforderlich, dass der Beklagte die Leistung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erbringt; eine Zahlung bis zur ersten mündlichen Verhandlung kann diese Voraussetzung erfüllen.

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Ein Anerkenntnis, das bereits im ersten klageerwidernden Schriftsatz angekündigt und in der Verhandlung erklärt wird, kann als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO gewertet werden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 93 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 14.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x und die Handelsrichter x

für Recht erkannt:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Teilurteils vom 26.02.2002 verwiesen. Nach der Zustellung des Teilurteils am 06.03.2002 hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 08.04.2002 die weitergehende Klage zurückgenommen, so dass die Kammer insgesamt nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat

Entscheidungsgründe

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, da sie mit dem Auskunftsanspruch unterlegen gewesen ist, und sie die Klage im übrigen auch zurückgenommen hat, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits aber auch hinsichtlich des Anerkenntnisses der Beklagten in Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Betrages von 5.442,00 DM zu tragen, denn insoweit liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung besteht, wenn der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten den Schluss ziehen muss, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen wird (Zöller/Schneider, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist entscheidend das Verhalten des Beklagten vor Klageerhebung, zu dessen Beurteilung allerdings auch sein Verhalten nach Klageerhebung herangezogen werden kann (BGH in NJW 1979, 2040, 2041). Hier gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin mit den beiden Schreiben vom 14.01.2000 und 19.06.2000 wiederholt aufgefordert hat, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern. Dieser Aufforderung ist die Klägerin in der Folgezeit jedoch außergerichtlich nicht nachgekommen. Sie hat erstmalig ihren Schaden in der Klageschrift konkretisiert. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, hierzu nicht in der Lage gewesen zu sein, weil sie die dazu benötigten Buchauszüge nicht erhalten habe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Zum einen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, die Beklagte überhaupt um Überlassung der entsprechenden Buchauszüge gebeten zu haben. Zum anderen hat die Klägerin offenkundig den Schadensersatzanspruch letztlich in der Klageschrift auch ohne die Buchauszüge beziffert. Jedenfalls hat sie nichts dazu vorgetragen, vor der Beklagten zwischenzeitlich die angeblich benötigten Buchauszüge erhalten zu haben. Insgesamt lässt sich aus dem außergerichtlichen Verhalten der Beklagten nicht schließen, dass sie nicht bereit war, den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu erfüllen. Das prozessuale Verhalten der Beklagten rechtfertigt einen solchen Schluss ebenfalls nicht. Denn die Beklagte hat unverzüglich die Forderung nach der Zustellung der Klageschrift, in der die Klägerin erstmals ihren Schaden beziffert hat, als berechtigt anerkannt. Das Anerkenntnis ist auch ein sofortiges i.S.d. § 93 ZPO gewesen, da es bereits im ersten klageerwidernden Schriftsatz angekündigt und in der mündlichen Verhandlung dann auch erklärt worden ist. Das von der überwiegenden Rechtsprechung, bei Geldschulden aufgestellte weitere Erfordernis, wonach die Beklagte die fällige Forderung sofort erbringen müsse (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 827) ist ebenfalls erfüllt. Für die Leistung der geschuldeten Zahlung stand der Beklagten der Zeitraum bis zur ersten mündlichen Verhandlung zur Verfügung. Denn dies ist der früheste Zeitpunkt, zu dem das Anerkenntnis prozessual wirksam als "sofortiges" erklärt werden kann. Da die Beklagte den Schadensbetrag bereits am 14.03.01 überwiesen hat, die mündliche Verhandlung aber erst am 04.09.2001 anstand, hat die Beklagte vor der ersten mündlichen Verhandlung die von ihr geschuldete Leistung erbracht.

5

Der Streitwert beträgt bis zum 04.09.2001: 74.902,37 DM = 38.296,97 EUR, danach 69.460,37 DM = 35.514,52 EUR.