Tankstellenpächter: Kein Buchauszug und kein Ausgleich für Shopware; keine Pachtrückzahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Wege der Stufenklage u.a. einen Buchauszug, Ausgleichszahlungen und Rückzahlung von Pacht aus einem Tankstellenpacht- und Handelsvertreterverhältnis. Das LG Düsseldorf wies die Klage hinsichtlich Buchauszug und Zahlungsantrag ab. Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB sei entbehrlich, weil Provisionsansprüche nicht mehr streitig seien und der Kläger über Kassenausdrucke und Abrechnungen ausreichend kontrollieren könne. Ein Ausgleich für im Shop im eigenen Namen verkaufte Ware scheide mangels hinreichender Einbindung in eine Absatzorganisation und mangels Bezugsbindung aus; eine rückwirkende Pachtanpassung bzw. Rückzahlung sei vertraglich und sachlich nicht begründet.
Ausgang: Klage auf Buchauszug sowie Zahlung (Ausgleich/Überzahlung) im Teilurteil als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB ist gegenstandslos, soweit die Provisionsansprüche, deren Vorbereitung er dient, unstreitig nicht (mehr) bestehen oder endgültig abgerechnet sind.
Provisionsabrechnungen können den Buchauszug ersetzen, wenn sie lückenlos sind und dem Handelsvertreter die zur Kontrolle erforderlichen Angaben unmittelbar oder über ergänzende Unterlagen zur Verfügung stehen.
Stehen dem Handelsvertreter im Abrechnungssystem erstellte Ausdrucke zur Verfügung, die die für die Provisionsberechnung maßgeblichen Verkaufsdaten vollständig wiedergeben, kann der Anspruch auf Buchauszug entfallen, wenn damit eine sachgerechte Nachprüfung möglich ist.
Ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 89b HGB für einen Eigenhändler setzt u.a. eine erhebliche Eingliederung in die Absatzorganisation des Lieferanten und eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms voraus; eine lediglich faktische Bindung genügt nicht.
Eine rückwirkende Anpassung bzw. Rückforderung von Pachtzahlungen kommt ohne vertragliche Grundlage oder substantiierten Vortrag zu einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1 a und 2 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage im Wege der Stufenklage u.a. einen Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich geltend.
Die Beklagte und der Kläger schlossen unter dem 27.07./26.11.1990 einen Großtankstellenpachtvertrag (Anlage K 1). Danach verpachtete die Beklagte dem Kläger die Großtankstelle in 40468 Düsseldorf, mmmm nebst einer Waschhalle. Letztere zum Pachtzins in Höhe von 5.000,00 DM p.a. netto. Zugleich übernahm der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter den Verkauf von Kraftstoffen und Motoröl. Im Jahre 1996 ließ die Beklagte Umbauarbeiten an der Tankstelle in der Weise durchführen, dass unter Wegfall der Werkstatt der angeschlossene Shop erneuert bzw. auf 130 qm vergrößert wurde. Zudem wurde eine flüssigkeitsdichte Fahrbahn aufgebracht.
Die Vereinbarungen zwischen den Parteien wurden durch die Verträge vom 25./26.11.1998 (Anlagen K 2 und K 3) auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunden verwiesen.
Für die vom Kläger verkauften Kraftstoffe wurden an den einzelnen Zapfsäulen die Daten jedes Vorgangs nach den Kriterien Kraftstoffarten, abgegebene Menge in Litern und Verkaufspreis automatisch erfasst und an eine in der Tankstelle befindliche Recheneinheit weitergeleitet. Von dort wurden die Daten weiter in das Kassensystem des Klägers weitergeleitet. Sodann wurden sie kurz vor 24 Uhr komprimiert und in dieser Form zur Zentrale der Beklagten in Hamburg weitergeleitet. Zugleich erhielt der Kläger einen Ausdruck, der es ihm ermöglichte, die an die Beklagte weitergeleiteten Daten mit denen des Kassensystems zu überprüfen. Auf der Grundlage der ihr übermittelten Daten erstellte die Beklagte dem Kläger die monatlichen Provisionsabrechnungen bzw. Jahresprovisionsabrechnungen.
Mit dem Schreiben vom 24.06.2003 kündigte die Beklagte dem Kläger die Vertragsbeziehungen zum 30.06.2004. Mit dem Schreiben vom 10.07.2003 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm einen Buchauszug zu erteilen.
Der Kläger macht geltend, ihm stehe gegenüber der Beklagten ein Ausgleichsanspruch zu. Während der 14 Jahre, in denen er für die Beklagte die Tankstelle betrieben habe, habe er einen Kundenstamm aufgebaut und diesen stetig erweitert. Durch die Beendigung des Vertrages seien ihm Provisionsverluste entstanden, die die Beklagte ihm noch nicht ausgeglichen habe. Da die Tankstelle im Anschluss an das Vertragsende ohne Unterbrechung wieder verpachtet worden sei, sei nicht mit nennenswerten Umsatzausfällen zu rechnen. Er sei indessen ohne die Vorlage eines Buchauszuges nicht in der Lage, die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu errechnen. Unter Zugrundelegung der in den Jahresabschlüssen des Klägers für die Jahre 1998 bis 2003 verbuchten Provisionserlösen könne der Anspruch vorläufig nur auf einen Betrag in Höhe von 104.843,51 € ermittelt werden.
In jedem Fall stehe ihm ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 86.830,05 € zu. Soweit er in dem kk-Shop andere Ware als Mineralölprodukte, wie Zeitschriften, Zigaretten, Autobedarf, Süßigkeiten usw. verkauft habe, sei er ebenfalls für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen. Auch insoweit habe er einen Kundenstamm aufgebaut und gepflegt. Im Hinblick auf § 2 Nr. 4 des Tankstellenvertrages habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Warenbedarf bei anderen Firmen zu beziehen. Sofern er dies versucht habe, habe die Beklagte ihm mit der Kündigung des Tankstellen- und des Pachtertrages gedroht. Daher sei insoweit seine Stellung mit der eines Handelsvertreters vergleichbar gewesen. Sein Anspruch auf den Ausgleich belaufe sich der Höhe nach auf einen Betrag von 86.830,05 €.
Schließlich habe die Beklagte an ihn einen Betrag in Höhe von 116.129,78 € zu zahlen, weil der Tankstellenvertrag nicht den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst worden sei. In Höhe dieses Betrages sei die Beklagte überzahlt. Der Umbau der Tankstelle, insbesondere der Wegfall der Werkstatt habe bei ihm zu Umsatzeinbrüchen geführt, von denen er sich erst im Oktober 1998 erholt habe. Zu dem habe er die verbleibenden Belastungen des Umbaus zu tragen gehabt. Mit dem Umbau der Tankstelle sei er zunächst nicht einverstanden gewesen. Er habe den Umbau vielmehr abgelehnt. Um einer Kündigung der vertraglichen Beziehungen zu entgehen, habe er dann die Verträge vom 25./26.11.1998 mit der Beklagten abgeschlossen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihm über ihren Mitarbeiter sss eine positive Entwicklung der Tankstelle prognostiziert habe. Überdies habe Herr sss auf ihn einen erheblichen Druck ausgeübt, dem Umbau zuzustimmen. Bei der Umsetzung der Baupläne habe die Beklagte erhebliche Fehler gemacht, was dazu geführt habe, dass vorbeifahrende Kraftfahrer nicht hätten erkennen können, ob die Tankstelle geöffnet habe oder nicht.
Da der Beklagten keine Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger mehr zustehe, habe die Beklagte auch die Bürgschaften herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- die Beklagte zu verurteilen,
ihm einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Verkäufe von Kraftstoffen und Motorenölen sowie über die im Wege des Direktgeschäftes vorgenommenen Auslieferungen gegen Gutscheine an Angehörige der ausländsischen Streitkräfte für den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 30.06.2004 zu erteilen;
- ihm einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Verkäufe von Kraftstoffen und Motorenölen sowie über die im Wege des Direktgeschäftes vorgenommenen Auslieferungen gegen Gutscheine an Angehörige der ausländsischen Streitkräfte für den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 30.06.2004 zu erteilen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 202.959,83 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu
zahlen;
3.) die Beklagte zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunden der sss vom 18.05.1993 zur Besicherung des
Avalkredits Nr. .... über 40.903,35 € und vom 13.11.2002
zur Besicherung des Avalkredits Nr. ... über 35.000,00 € an
ihn herauszugeben.
Hilfsweise, im Fall des Unterliegens, ihm nachzulassen, unabhängig
von einer eventuellen Verurteilung der Beklagten zur Sicherheits-
leistung, seinerseits die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung, die durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse er-
bracht werden kann, abwenden zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Kläger verfüge bereits über alle Informationen und Belege, um die Provisionen überprüfen zu können. Die in den Monats- bzw. Jahresabrechnungen aufgeführten Verkaufsmengen könne er mit den Mengen abgleichen, die in den alltäglichen automatisch erfolgten und ihm zur Verfügung gestellten Ausdrucken aufgeführt würden. Damit sei der Kläger in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob die ihm zustehenden Provisionen ihm zutreffend berechnet worden sind. Was den Verkauf von Schmierstoffen anbelange, so könne der Kläger den laufend erfolgten Provisionsabrechnungen im Abgleich mit den Lieferabrufen und anschließend erstellten Rechnungen, die auch die Provisionsgutschriften enthielten, die ihm zustehenden Provisionen ermitteln.
Die Beklagte macht weiterhin geltend, sie habe an den Kläger bereits Ende 2004 den ihm zustehenden Handelsvertreterausgleich in Höhe von 53.012,00 € ausbezahlt. Ein darüber hinausgehnder Anspruch auf Handelsvertreterausgleich stehe ihm nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit über sie entschieden wurde, unbegründet.
I.
1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 87 c II HGB keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs.
Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter grundsätzlich ermöglichen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachzuprüfen (BGH WM 1982, 152). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird aber gegenstandslos, soweit Provisionsansprüche, deren Vorbereitung der Auszug dienen soll, unstreitig nicht (mehr) bestehen, endgültig abgerechnet oder aber verjährt sind (OLG Hamm IBR 2001, 336). Hier sind die Provisionsforderungen des Klägers aber ganz offenkundig nicht mehr im Streit. Dass die ihm von der Beklagten erteilten Provisionsabrechnungen fehlerhaft sind und der Kläger von der Beklagten auch im Übrigen weitergehende Provisionen fordert, ist nach seinem Vortrag nicht zu ersehen. Auch hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, den Buchauszug zu benötigen, um die Provisionsabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu wollen. Der Kläger verlangt den Buchauszug denn auch nur zur Berechnung des von ihm geltend gemachten Ausgleichsanspruchs.
Selbst wenn dies anderes zu sehen wäre, stünde dem Kläger gegenüber der Beklagten auch im Übrigen kein Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges zu. Denn die Beklagte hat mit der Überlassung der Provisionsabrechnungen den Kläger in die Lage versetzt, die Richtigkeit der ihm zustehenden Provision zu überprüfen.
Richtig ist insoweit, dass der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen, weil nur so sein Zweck erfüllt werden kann, der darin besteht, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH NJW 1996, 588 f.; BGH WM 1982, 152 f.). Provisionsabrechnungen können daher einen Buchauszug dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und wenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH NJW 2001, 2233, 2236). Dies muss indessen aber auch gelten, wenn der Handelsvertreter zugleich mit den ihm erteilten Provisionsabrechnungen über Unterlagen verfügt, die ihn in die Lage versetzen, dass ihm zustehende Kontrollrecht auszuüben, insbesondere sie es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob die ihm zustehende Provision zutreffend berechnet worden ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nicht bestritten, dass für die Abrechnungen der Provisionen allein die verkauften Mengen an Kraftstoff von Bedeutung sind. Unstreitig ist auch, dass das beim Kläger installierte und elektronisch geführte Kassensystem alle Verkaufsvorgänge nach den Kriterien Kraftstoffsorte, abgegebene Menge in Litern und Verkaufspreis automatisch erfasst und die Daten per Datenübertragung zur Zentrale der Beklagten nach Hamburg weiterleitet, für den Kläger aber zugleich einen Ausdruck erstellt, in dem die festgehaltenen Daten wiedergegeben werden. Mit der Überlassung dieser Ausdrucke ist der Kläger indessen in die Lage versetzt worden, sein sich aus § 87 c HGB ergebendes Kontrollrecht auszuüben und nachzuprüfen, ob die von der Beklagten in den Provisionsabrechnungen ermittelten und von der Beklagten an ihn gezahlten Provisionen zutreffend sind. Auf weitere Einzelheiten der Vertragsabwicklung, wie sie sonst im typischen Handelsvertreterverhältnis für die Provisionspflicht von Bedeutung sind, kommt es nach der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsregelung nicht an ( vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2004 11 O 320/03; OLG Karlsruhe Urteil vom 22.12. 2004 6 U 178/04; LG Berlin, Urteil vom 25.04.2005 101 O 154/03). Jedenfalls hat der Kläger nichts Erhebliches dafür vorgetragen, welche weiteren Informationen er noch benötigt, sein Kontrollrecht ausüben zu können. Über die Kassenausdrucke ist der Kläger aber auch in die Lage versetzt worden, die Provision für den Verkauf von Schmierstoffen zu überprüfen.
2.) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB hinsichtlich des von ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Tankstellen-Shop verkaufte sonstige Shop-Ware wie Tabakwaren, Lebensmittel, Zeitschriften, Getränke etc. zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vertrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB Ausgleich verlangen, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW-RR 2004, 898; BGH, NJW 2000, 1413; BGH, NJW 1994, 657,). Diese Voraussetzungen liegen hier bei dem Kläger nicht vor. Denn es fehlt an der erforderlichen Einbindung des Klägers in eine das Shop-Geschäft betreffende Absatzorganisation der Beklagten. Dies folgt schon daraus, dass nach § 2 Nr. 4 des Tankstellenvertrages vom 26.11.1998 der Kläger nicht verpflichtet war, die Waren ausschließlich über die Beklagte bzw. über eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu beziehen. Denn in § 2 Nr. 4 des Vertrages wird dem Kläger nur nahe gelegt, die Shop-Ware über die Beklagte zu beziehen. Eine ausschließliche Verpflichtung, die Ware über die Beklagte bzw. über die Tochtergesellschaft zu beziehen, wird demgegenüber in der vertraglichen Regelung aber im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. Daher mag der Kläger "faktisch" in den Organisationsbereich der Beklagten eingebunden gewesen sein. Dies reicht indessen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2004, 898).
3.) Schließlich steht dem Kläger gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Pacht in Höhe von 116.129,78 € zu. Denn es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages verlangen könnte. Die Pachtzinszahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern, was der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, auf der Grundlage des von den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom 25.11.1998/ 26.11.1998. Der Kläger war letztlich auch nach seinem eigenen Vortrag mit den Umbauarbeiten, die die Beklagte im Jahre 1999 durchgeführt hat, einverstanden und hat in Kenntnis dessen den neuen Pachtvertrag mit den dort vorgesehenen Pachtzinsen abgeschlossen. Dass die Vereinbarung über die Höhe des Vertrages wucherisch und der Vertrag damit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, hat der Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen.
Soweit sich die Pachtzinsen während des Vertragsverhältnisses erhöht haben, hat der Kläger dem zugestimmt, was er Übrigen auch dadurch bestätigt hat, dass er die entsprechenden Zahlungen erbracht hat. § 6 Abs. 1 S. des Vertrages sieht zwar vor, dass der Sockelpachtzins bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden kann, wenn sich die Vertragsparteien über eine Anpassung der Sockelpacht verständigen. Eine solche Anpassung, hat der Kläger von der Beklagten während der Dauer des Vertragsverhältnisses aber zu keiner Zeit verlangt. Für sein jetziges Verlangen nach der Beendigung des Pachtvertrages, den Pachtzins rückwirkend anzupassen, bietet der Vertrag keine rechtliche Grundlage. Überdies fehlt es auch an einem nachvollziehbaren Vortrag, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verändert haben. Von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse könnte aber nur dann die Rede sein, wenn der Pachtpreis nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht, der bei objektiver Bewirtschaftung aus dem Pachtobjekt zu erzielen ist (vgl. dazu BGH NJW 1997 1066). Insgesamt muss ein grobes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen feststellbar sein, das sich namentlich auch daraus ergeben kann, dass der vereinbarte Pachtpreis in grober Weise von dem Pachtpreis abweicht, wie er inzwischen für Pachtobjekte und Pachtverhältnisse gleicher Art angemessen ist; wobei dies nur für den Sockelpachtzins zu gelten hat, da nach dem Vertrag nur dieser angepasst hätte werden können. Dafür, dass diese Voraussetzungen aber vorliegen, hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Er begründet das Verlangen auch rückwärtiger Anpassung nur mit dem Hinweis, dass die Umsätze zurückgegangen seien. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag des Klägers zur Höhe des Anpassungsbetrages in keiner Weise nachvollziehbar. Letztlich steht das von der Beklagten bestrittene Zahlenwerk des Klägers auch nicht unter Beweis.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Streitwert beträgt für den Antrag zu 1 a.) 3.000,00 €, für den Antrag zu 2) 202.959,83 €.