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Landgericht Düsseldorf·35 O 169/04 U.·12.05.2005

Feststellung: Versicherer zur Deckung aus Verkehrshaftungspolice verpflichtet, Zahlungsansprüche abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtTransportrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Transportschäden bzw. hilfsweise Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus einer Verkehrshaftungspolice nach Insolvenz des Versicherungsnehmers. Das Landgericht weist die unmittelbaren Zahlungsansprüche mangels festgestellter Haftung ab, gibt aber die Feststellungsklage für zwei Schadensfälle statt, weil die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat und keine Versicherungsablehnungsgründe vorgetragen sind.

Ausgang: Feststellung der Deckungspflicht für zwei Schadensfälle stattgegeben; direkte Zahlungsansprüche der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG setzt voraus, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 VVG festgestellt oder durch Anerkenntnis gesichert ist.

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Ein Anspruch auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers nach § 256 ZPO besteht insbesondere dann, wenn die Untätigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Insolvenz die Gefahr des Verlusts des Deckungsanspruchs für den Geschädigten begründet.

3

Die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist hemmt die Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG; eine bloße Freigabe durch den Insolvenzverwalter ersetzt nicht die gerichtliche Feststellung in der Insolvenztabelle.

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Die Erteilung von Rechtsschutz durch den Versicherer (Rechtsschutzdeckung) begründet nicht ohne Weiteres vollständigen Deckungsschutz; der Versicherer muss darlegen, dass vertragliche Ausschlüsse oder Ablehnungsgründe bestehen, andernfalls ist Deckung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 157 VVG§ 154 Abs. 1 S. 1 VVG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 12 VVG§ 12 Abs. 1 VVG§ 12 Abs. 2 VVG

Tenor

              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma A GmbH gegenüber im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice  bedingungsgemäß Deckung

anlässlich folgender Schadensfälle zu gewähren:

a)      Schadensereignis vom 31.03.1999, Schadens-Nr.: B Schadensbetrag DM 196.867,63

( EUR 100.656,82), Versicherungsnehmer: Firma C ‚GmbH

b)      Schadensereignis vom 12.07.2000 , Schadens-Nr.: B, Schadensbetrag EUR 18.251,67 

sowie US-Dollar 1.136,50, Versicherungsnehmer: Firma D GmbH

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 56 % und der

                der Beklagten zu 44 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht mit der Klage aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Transportschäden geltend.

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Die Klägerin ist nach Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der E AG. Im Jahre 1999 war die Rechtsvorgängerin der Klägerin führender Warentransportversicherer der Fa. C GmbH & Co. KG mit Sitz in XX sowie der Fa. D GmbH & Co. KG mit Sitz in YY. Die Beklagte war in den Jahren 1999 und 2000 alleinige Zeichnerin der Verkehrshaftungspolice der Fa. A GmbH mit Sitz in XX. Über das Vermögen der Fa. A GmbH wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts ZZZ vom 01.10.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei Rechtsanwalt E, XX, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dieser gab mit dem Schreiben vom 10.12.2002 „den Deckungsanspruch gegen ihren Verkehrshaftungsversicherer frei“.

4

Die Fa.  C GmbH & Co. KG verkauft im Jahre 1999  die Fa. F in Moskau Dekorpapiere und –folien. Darüber stellte sie der Fa. F die Rechnung vom 29.03.1999 aus. Mit dem Transport der Ware beauftragte die Fa. C GmbH & Co. KG die Insolvenzschuldnerin. Infolge eines Raubüberfalls auf den Transport nach Moskau erreichte die Ware ihre Empfängerin nicht. Unter dem 28.04.1999 trat die C GmbH & Co. KG der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis an die Klägerin ab. Nach der angeblichen Erstattung eines Betrages in Höhe von 192.867,63 DM an ihre Versicherungsnehmerin beanspruchte die Klägerin von der Beklagten mit dem Schreiben vom 13.07.1999 Ersatz des Schadens. Mit dem Schreiben vom 02.08.1999 wies die Beklagte die Forderung der Klägerin auf die Erstattung des beanspruchten Betrages zurück. Wegen des Schadensersatzanspruchs erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 2000 vor dem Landgericht XX Az.: -------, Klage gegen die Insolvenzschuldnerin.  Nach der Abweisung der Klage mit dem Urteil vom 15.11.2000 legte die Klägerin vor dem Kammergericht XX Az.: ,,,,,,,, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts XX ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. A GmbH ist das Verfahren unterbrochen. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren bislang noch nicht aufgenommen.

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Die Fa. D GmbH & Co. KG verkaufte im Jahre 2000 94 Stück Fireliteformatoren an die Fa. G für Netto 29.506,12 US-Dollar. Die Ware, mit deren Beförderung ebenfalls die Insolvenzschuldnerin beauftragt worden war, kam bei der Empfängerin in einem beschädigten Zustand an. Den Schaden in Höhe von 35.697,17 DM = 18.251,17 € erstattete die Rechtsvorgängerin der Klägerin angeblich der Fa. D GmbH & Co. KG, nachdem zuvor ihr die Ansprüche aus dem Schadensereignis mit der Erklärung vom 17.10.2000 abgetreten worden waren.  In der Folgezeit verhandelten die Klägerin und der Versicherungsmakler der Insolvenzschuldnerin über den Erstattungsanspruch. Sodann wurde gegen die Insolvenzschuldnerin am 02.09.2002 Klage vor dem Landgericht XX eingereicht. Auch dieses Verfahren nahm der Insolvenzverwalter nicht auf.  

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  Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.656,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.07.1999 bis 10.01.2005  sowie seit dem 11.01.2005 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu zahlen;

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 18.251,67 EUR sowie 1.136,50 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.04.2001 zu zahlen;

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hilfsweise;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der A GmbH gegenüber im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice  bedingungsgemäß Deckung

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anlässlich folgender Schadensfälle zu gewähren:

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c)      Schadensereignis vom 31.03.1999, Schadens-Nr.: B, Schadensbetrag DM 196.867,63

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( EUR 100.656,82), Versicherungsnehmer: C GmbH,

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;

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d)     Schadensereignis vom 12.07.2000 , B Schadensbetrag EUR 18.251,67 

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sowie US-Dollar 1.136,50, Versicherungsnehmer: D GmbH & Co. KG,

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die Klägerin könne von ihr keinen Schadensersatz verlangen, weil der Schadensersatzanspruch nicht festgestellt worden sei. Im Übrigen habe sie der Insolvenzschuldnerin Rechtsschutz gewährt. 

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet; der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage war nicht zu entsprechen.

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                                                                      I.

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1.) Die Klägerin hat derzeit keinen fälligen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der Klagebeträge in Höhe von 118.908,49 € und 1.136,50 US-Dollar.  Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 157 VVG. Es ist allerdings zutreffend, dass § 157 VVG dem Geschädigten im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an der Versicherungsforderung einräumt und er den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weiter gehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmers erlangt (vgl. BGH VersR 2004, 634; BGHVersR 1993, 1222 ; VersR 1991, 414;). Eine solche Feststellung kann nach dem Gesetz auch durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung erfolgen, sei es durch den (nicht insolventen) VN, sei es durch den Konkursverwalter/Insolvenzverwalter. Beide Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Versicherungsnehmer hat die Forderungen gerade nicht anerkannt. Er hat sich vor dem Landgericht Berlin verklagen lassen, wobei die Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist. Unstreitig ist auch, dass die Forderungen vom Insolvenzverwalter nicht zur Insolvenztabelle anerkannt oder sonst gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich festgestellt worden ist. Die bloße „Freigabe“ der Forderungen durch den Insolvenzverwalter ersetzt ihre Feststellung zur Insolvenztabelle nicht. 

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2.) Es war festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin wegen der streitbefangenen beiden Schadensfälle Deckungsschutz zu gewähren hat.

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a) Das für die Erhebung der Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.). Dieses rechtliche Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers oder wie hier - des Insolvenzverwalters, die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (vgl. dazu BGH VersR 2001, 90). Dass die Verjährung nach § 12 VVG eingetreten ist, ist nicht ersichtlich. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sind die beiden Ansprüche noch während des Laufs der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12  Abs. 1 VVG am 09.04.1999 und 12.07. 2000 von der Versicherungsnehmerin bei der Oskar Schunck KG angemeldet worden. Damit ist der Verlauf der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 2 VVG gehemmt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG, insbesondere, dass die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer den von ihm erhobenen Anspruch auf die Leistungen an dem Versicherungsvertrag gesetzeskonform abgelehnt hat, ist auch nichts ersichtlich. Anderseits hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie ihrer Versicherungsnehmerin in vollem Umfang Deckungsschutz gewährt hat. Sie will ihrer Versicherungsnehmerin nur Rechtsschutz zur Befreiung von unbegründeten Ansprüchen erteilt haben. Damit besteht aber nach wie vor die Gefahr für die Klägerin, dass der Deckungsanspruch über § 12 Abs. 3 VVG verloren geht. 

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b) Gründe, die die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsvertrages bzw. der Vertragsbedingungen berechtigen könnten, der Insolvenzschuldnerin den Versicherungsschutz zu versagen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert für die Leistungsklage beträgt   121.000,00 EUR für die Feststellungsklage 97.000,00 EUR

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Voߠ                                                       Am Brunnen                                          Wismer

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Vorsitzender                                     Handelsrichter                                Handelsrichter

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Richter am LG