Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse; der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben. Das Landgericht stellt fest, dass das Verfahren gemäß § 240 Satz 2 ZPO zu unterbrechen ist, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ein allgemeines Verfügungsverbot die angefochtenen Beschlüsse auf Auszahlungen aus der Insolvenzmasse richten. Es weist zudem auf mögliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis und den engen Gegenstand der Beschlussanfechtung hin.
Ausgang: Termin aufgehoben; Verfahren gemäß § 240 Satz 2 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Verfügungsverbots unterbrochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage ist nach § 240 Satz 1 und 2 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft zu unterbrechen, soweit die angefochtenen Beschlüsse die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betreffen.
Eine Unterbrechung des Beschlussanfechtungsverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn die Klage keine Veränderung der Insolvenzmasse bewirken kann oder darauf abzielt, die Masse zu vergrößern.
Die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich Einzugsrechte auf den vorläufigen Insolvenzverwalter können eine Unterbrechung nach § 240 ZPO begründen, wenn dadurch die angefochtenen Beschlüsse auf Auszahlungen aus der Masse gerichtet sind.
Für die Zulässigkeit einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; es kann fehlen, wenn bei Obsiegen des Klägers infolge der Insolvenzlage praktisch keine durchsetzbare Rechtsfolge (z.B. Kapitalrückführung) eintreten würde.
Gegenstand der aktienrechtlichen Beschlussanfechtung sind ausschließlich die angefochtenen Beschlüsse; die Klage ersetzt nicht eine vorbeugende Feststellungsklage über künftige, abstrakte Rechtsverhältnisse.
Tenor
I.
Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 wird hiermit aufgehoben.
II.
Das Verfahren ist gem. § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklagen werden nach § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft unterbrochen, wenn sie die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betreffen. Dies ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussanfechtungsklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern (vgl. insofern nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09 -, BGHZ 190, 291 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt vorliegend die mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2012 (Az. 502 IN 183/12) erfolgte Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO) und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 Satz 2 ZPO. Denn - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 zutreffend ausgeführt hat - sind die streitgegenständlichen von ihr angegriffenen Beschlüsse auf eine Auszahlung aus der Masse gerichtet.
Soweit die Klägerin ferner vorträgt, dass es bisher an der Erstellung einer entsprechenden Kapitalerhöhungsbilanz fehle und es bei einem Obsiegen ihrerseits auf der dann gültigen Beschlusslage nicht zu einer Kapitalrückführung an die Aktionäre kommen könne, bestehen - die Richtigkeit des Vortrag unterstellt - bereits Bedenken im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass Gegenstand einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage alleine die angefochtenen Beschlüsse sind; eine vorbeugende Feststellungsklage ist damit nicht verbunden.