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Landgericht Düsseldorf·35 O 144/04·25.04.2005

Vergleichspflicht: Veranlassung von Gaslieferangeboten an Kunden; Teilkündigung treuwidrig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Vergleich zur Rücknahme einer Fusionsbeschwerde die Übergabe verbindlicher Gaslieferangebote für 1.779 Kunden. Das LG gab dem (umformulierten) Hilfsantrag statt und verurteilte die Beklagte, über die Konzernbeherrschung die Abgabe von Angeboten an die Kunden zu veranlassen; das an die Klägerin selbst gerichtete Angebot genügte nicht. Eine Teilkündigung der Verpflichtung aus § 2.2 des Vergleichs hielt das Gericht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben für unwirksam. Abgewiesen wurde der Anspruch, Angebote einer bestimmten Gesellschaft sowie mit einjähriger Laufzeit zu erhalten.

Ausgang: Hauptantrag abgewiesen; Hilfsantrag (ohne Laufzeitvorgabe) zugesprochen, Kosten gegeneinander aufgehoben (50/50).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Leistungsantrag auf Übergabe verbindlicher Angebote ist hinreichend bestimmt, wenn die Vollstreckung jedenfalls nach § 888 ZPO möglich ist; eine vollständige Ausformulierung jeder Willenserklärung ist nicht stets erforderlich.

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Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, eine (beherrschte) Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten an Kunden des Vertragspartners zu veranlassen, genügt ein an den Vertragspartner selbst gerichtetes Lieferangebot dieser Verpflichtung grundsätzlich nicht.

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Eine in einem Vergleich übernommene, auf Dauer angelegte Verpflichtung kann zwar grundsätzlich kündbar sein; die Ausübung eines Teilkündigungsrechts ist jedoch nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie den im Vergleich hergestellten Interessenausgleich treuwidrig unterläuft.

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Eine pauschale Ausgleichszahlung wegen Nichtzustandekommens einer gesonderten Rahmenvereinbarung lässt eine daneben bestehende, eigenständige Verpflichtung zur Veranlassung von Angeboten unberührt, wenn der Vergleich die Regelungsbereiche trennt.

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Aus einem Vergleich folgt eine Bindung an bestimmte Angebotsinhalte (z.B. Mindestlaufzeit) nur, wenn diese im Vergleich selbst vereinbart oder durch Auslegung eindeutig bestimmbar sind.

Relevante Normen
§ 894 ZPO§ 624 BGB§ 723 BGB§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 888 ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U 8/05 [Kart] [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr beherrschte XX GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts dd unter nnn, zu veranlassen, dass diese die wiederum von ihr beherrschte YY AG, eingetragen im Handelsregister des Amts-gerichts vv unter nnn, veranlasst, der Klägerin verbindliche Angebote für die Voll-versorgung der in Anlage K 1 aufgelisteten 1.779 Kunden der Klägerin mit Erd-gas an den in der Anlage K 1 bezeichneten Abnahmestellen zu übergeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Beklagten zu je 50 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein bundesweit tätiger Energie-Broker. Im Jahre 2003 legte die Klägerin Beschwerde beim OLG Düsseldorf gegen eine Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie ein, mit der dieser den Zusammenschluss der Beklagten mit der XX genehmigte. Am 29.01.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, die Beschwerde gegen die Ministererlaubnis zurückzunehmen. Die Beklagte übernahm unter anderem folgende in § 2.2 des Vergleichs normierte Verpflichtung:

3

"NN AG verpflichtet sich, die NNN AG bzw. die YY AG zu veranlassen, Ampere auf Anforderung verbindliche und wettbewerbsfähige Angebote für die Belieferung von Strom- und Gaskunden der Ampere innerhalb von 3 Wochen zur Verfügung zu stellen…".

4

Die Klägerin nahm daraufhin die Beschwerde zurück, der Zusammenschluss wurde vollzogen. Die NN AG wurde am 01.07.2004 in YY AG umfirmiert. Am 10./11.07.2004 schloss sie mit der CCC GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Bereits am 07.03.1997 hatte die CCC GmbH einen Beherrschungsvertrag mit der Beklagten geschlossen (Bl. 83).

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Am 07.10.2003 forderte die Klägerin die nnn GmbH, eine Tochter der NNN AG, erfolglos auf, ihr entsprechend § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 Angebote zur Belieferung ihrer Gaskunden zur Verfügung zu stellen (Bl. 3). Am 12.11.2003 folgte eine weitere, direkt an die Beklagte gerichtete Aufforderung (Bl. 4). Daraufhin übermittelte die Beklagte der Klägerin am 17.12.2003 ein Angebot der YY AG zur Belieferung der Klägerin, nicht aber ihrer Kunden, und erklärte zudem bezüglich der in § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 geregelten Verpflichtung die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum 31.03.2004.

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In § 3.1 des Vergleichs vom 29.01.2003 heißt es:

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"Sollten sich die Parteien bis zum 30. Juni 2003 nicht auf eine Rahmenvereinbarung im Sinne von § 2.3 geeinigt haben, zahlt VV AG zur Abgeltung aller Ampere aus dem Nichtzustandekommen der vorstehend genannten Rahmenvereinbarung entstehenden Nachteile und zum Ausgleich aller übrigen Aufwendungen, Risiken und Nachteile der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben und der Führung und Rücknahme ihrer Beschwerde auf das Konto (…) bis (…) einen Pauschalbetrag in Höhe von € 11.000.000,-- (in Worten: Euro elf Millionen) zuzüglich eventuell fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer."

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Da eine Rahmenvereinbarung der Parteien nicht zustande gekommen ist, leistete die Beklagte die in § 3.1 des Vergleichs vom 29.01.2003 vorgesehene Zahlung an die Klägerin.

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Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese Zahlung sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Übergabe der Angebote als Gegenleistung für die Rücknahme der Beschwerde der Klägerin gegen die Ministererlaubnis nicht nachgekommen. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung auch nicht durch das Angebot im Schreiben vom 17.12.2003 erfüllt, da es ihr oblegen hätte, Angebote zur Belieferung der Kunden der Klägerin, nicht aber der Klägerin selbst, abzugeben (Bl. 5). Der Beklagten sei bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen auch für Kleinkunden erbringe (Bl. 5, 85). Eine Laufzeit von einem Jahr sei bei Gasversorgungsverträgen marktüblich, zudem stünde es ihr aufgrund des § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 zu, die Laufzeit der Angebote der Beklagten zu bestimmen (Bl. 89). Ob die von der Beklagten zu übergebenden Angebote wettbewerbsfähig seien, werde sie in einem zweiten gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen (Bl. 87).

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Im Verhandlungstermin vom 22.03.2005 verzichtete die Klägerin sodann darauf, die ihr zu übergebenden Angebote auf ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem weiteren Verfahren überprüfen zu lassen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr verbindliche Angebote der CCC AG für die Vollversorgung der in Anlage K 1 aufgelisteten 1.779 Kunden der Klägerin mit Erdgas an den in der Anlage K 1 bezeichneten Abnahmestellen mit einer Laufzeit von einem Jahr, beginnend am jeweils Ersten eines Monats, zu übergeben.

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Für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags beantragt sie hilfsweise (Bl. 82),

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die Beklagte zu verurteilen, die von ihr beherrschte Ruhrgas Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts DDD unter NNN, zu veranlassen, dass diese die wiederum von ihr beherrschte NN AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts BB unter MMM, veranlaßt, der Klägerin verbindliche Angebote für die Vollversorgung der in Anlage K 1 aufgelisteten 1.779 Kunden der Klägerin mit Erdgas an den in der Anlage K 1 bezeichneten Abnahmestellen mit einer Laufzeit von einem Jahr, beginnend am jeweils 1. eines Monats, zu übergeben,

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Für den Fall der Erfolglosigkeit des Hilfsantrags beantragt sie hilfsweise (Bl. 83),

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die Beklagte zu verurteilen, die von ihr beherrschte NNN GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts DDD unter NNN, anzuweisen, dass diese die wiederum von ihr beherrschte VVV AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts BB unter NN, anweist, der Klägerin verbindliche Angebote für die Vollversorgung der in Anlage K 1 aufgelisteten 1.779 Kunden der Klägerin mit Erdgas an den in der Anlage K 1 bezeichneten Abnahmestellen zu übergeben.

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Die Beklagte beantragt ,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon nicht bestimmt genug. Um die Abgabefiktion des § 894 ZPO hervorzurufen, müsste jedes der Angebote im Antrag der Klägerin ausformuliert sein. Das von der Klägerin angestrebte zweistufige Vorgehen mit einer Überprüfung der Wettbewerbsfähigkeit der von der Beklagten zu übergebenden Angebote sei in der ZPO nicht vorgesehen (Bl. 98). § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 sei nicht bestimmt genug und begründe daher keine klagbare Verpflichtung (Bl. 62, 97). Wenn überhaupt sei die Beklagte lediglich verpflichtet, die NN AG zu veranlassen, entsprechende Angebote zur Verfügung zu stellen, nicht aber, selbst Angebote zu übergeben (Bl. 66). Die von der Klägerin avisierte Laufzeit der Angebote von einem Jahr sei weder in dem Vergleich geregelt worden noch handele es sich um eine marktübliche Laufzeit (Bl. 67, 102). § 2.2 des Vergleichs sei mit Schreiben vom 17.12.2003 wirksam gekündigt worden, insoweit seien, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, die §§ 624, 723 BGB analog heranzuziehen (Bl. 69, 106). Durch die Leistung des in § 3.1 des Vergleichs vorgesehenen Betrages habe sie volle Gegenleistung für die Rücknahme der Beschwerde seitens der Klägerin erbracht. Zumindest habe sie ihre Verpflichtung aus § 2.2 des Vergleichs durch das mit Schreiben vom 17.12.2003 übermittelte Angebot erfüllt. Dieses konnte sie auch an die Klägerin richten, eine andere Auslegung des § 2.2 entspreche nicht dem Parteiwillen, schließlich sei der Klägerin das Geschäftsmodell der Beklagten bekannt gewesen, insbesondere auch der Umstand, dass sie keine Kleinkunden beliefere (Bl. 68, 103).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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A.

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1) Die Klageanträge sind entgegen der Annahme der Beklagten bestimmt genug. Nachdem die Klägerin darauf verzichtet hat, dass die Angebote wettbewerbsfähig sein müssen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage mit den von ihr gewählten Anträgen gegeben.

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a) Bestimmtheit der Klageanträge

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aa) Der Klageantrag ist bestimmt genug gefasst. Gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss so gefasst sein, dass die Zwangsvollstreckung ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Wenn die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung seitens des Beklagten gerichtet ist, muss der Inhalt dieser Willenserklärung grundsätzlich eindeutig feststehen. Denn nur dann kann die Willenserklärung gemäß § 894 ZPO als abgegeben gelten, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Klägerin verlangt mit ihrem Hauptantrag von der Beklagten die Übergabe verbindlicher Angebote. Den Inhalt dieser Angebote, bei denen es sich um Willenserklärungen handelt, hat sie nicht näher spezifiziert. Ein ihrem Antrag entsprechender Urteilstenor könnte daher auch nicht die Fiktionswirkung des § 894 ZPO hervorrufen. Ist der Inhalt der begehrten Willenserklärung aber nicht bestimmt genug, kommt eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht (Zöller/Stöber, ZPO, § 888 Rn. 3 und § 894 Rn. 2). In diesem Fall würde der Rechtsstreit auch nicht im Vollstreckungsverfahren fortgesetzt, denn dort wäre lediglich zu überprüfen, ob Angebote übergeben worden sind, die den in dem Klageantrag niedergelegten Vorgaben entsprechen. Eine weitere Prüfung des Inhalts dieser Willenserklärungen müsste gerade nicht stattfinden. Die Klägerin hat den Inhalt der von der Beklagten zu übergebenden Willenserklärungen auch nicht durch das Merkmal der Wettbewerbsfähigkeit näher konkretisiert. Es kann in diesem Zusammenhang daher dahinstehen, ob dieser Begriff für sich genommen den zivilprozessualen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bzw. des Urteilstenors gerecht werden würde. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, jedes von der Beklagten zu übergebende Angebot im Einzelnen auszuformulieren.

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bb) Im Übrigen sind auch der Hilfsanträge bestimmt genug gefasst. Bestimmt genug wäre der Leistungsantrag der Klägerin nur, wenn er alles enthielte, was nach ihrer Vorstellung Inhalt der Verpflichtung der Beklagten in § 2.2 der Vereinbarung vom 29.01.2003 war, d.h. der Antrag muss so gefasst sein, dass die Zwangsvollstreckung ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Die Klägerin verlangt mit ihren Anträgen von der Beklagten letztlich für 1.779 ihrer Kunden die Vorlage verbindlicher Angebote für die Vollversorgung mit Erdgas. Den Inhalt dieser Angebote hat sie zwar nicht näher spezifiziert. Dazu war sie nach der Auffassung der Kammer auch nicht verpflichtet. Aufgrund des Vergleichs zu § 2.2 ist CCC AG bzw. die NNN AG bzw. ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, verbindliche Angebote abzugeben. Dies schließt die Verpflichtung ein, entsprechende Angebote auch zu gestalten bzw. zu formulieren. Im Prozess ist die Klägerin deshalb berechtigt, von der Beklagten die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in der Weise zu verlangen, dass diese die MMMAG über die NNN GmbH veranlasst, formulierte Angebote vorzulegen. Dazu ist die NNN AG aufgrund der in der Anlage 1 enthaltenen Kundendaten auch in der Lage. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, wieso die dort aufgeführten Daten nicht ausreichend sein sollen, Angebote für die Kunden der Klägerin für die Versorgung mit Erdgas in verbindlicher Form zu erstellen.

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b ) Rechtsschutzinteresse

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Der Klage der Klägerin fehlt auch nicht (mehr) Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ist grundsätzlich anzunehmen und bedarf keiner besonderen Prüfung und Feststellung, da es bereits aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs folgt. Auch im Rahmen einer Leistungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis aber ausnahmsweise fehlen, wenn dem Kläger ein wesentlich einfacherer Weg zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung steht oder wenn die Klage objektiv sinnlos ist, der Kläger also kein schutzwürdiges Interesse an dem Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 253, Rn. 18). Dabei dient das Rechtsschutzbedürfnis der Prozesswirtschaftlichkeit (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 253, Rn. 34). Gemäß § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 oblag es der Beklagten, der Klägerin nicht irgendwelche Angebote zur Verfügung zu stellen, sondern – und hierauf ist das Interesse der Klägerin auch vorrangig gerichtet – wettbewerbsfähige Angebote. Die Klägerin begehrte aber nicht eine Verurteilung der Beklagten dahingehend, ihr wettbewerbsfähige Angebote zu übergeben. Laut ihrem eigenen Vorbringen hatte sie es sich vorbehalten, die Wettbewerbsfähigkeit der einmal abgegebenen Angebote in einem zweiten gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Hierbei hätte es sich jedoch nicht um ein prozesswirtschaftliches Vorgehen gehandelt. Die Klägerin hätte so einen zweiten Rechtsstreit provoziert, obwohl schon in diesem ersten Rechtsstreit alle Fragen hätte geklärt werden können. Dazu gehörte auch die Frage, ob der in § 2.2 des Vergleichs verwendete Begriff der Wettbewerbsfähigkeit überhaupt bestimmt genug gefasst ist, als dass sich hieraus eine Verpflichtung ableiten ließe, die sich in einem vollstreckungsfähigen Titel abbilden lässt. Das von der Klägerin gewählte Vorgehen hätte der Beklagten damit zwei Prozesse aufgezwungen. Diese Gefahr ist aber dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin, wozu sie berechtigt gewesen ist, einseitig darauf verzichtet hat, dass die ihr vorzulegenden Angebote wettbewerbsfähig sein müssen. In der von der Klägerin zu Protokoll gegebenen Erklärung, auf die Klärung der Frage, ob die Angebote wettbewerbsfähig sind, in einem weiteren Prozessabzusehen, liegt zugleich ein materiellrechtlicher Teilverzicht des Anspruchs aus § 2.2 des Vergleichs. Hat die Klägerin aber keinen Anspruch mehr auf die Vorlage wettbewerbsfähiger Angebote, kann über den geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren rechtskräftig abschließend entschieden werden.

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B.

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1.) Die Klägerin kann von der Beklagten aber nicht die Übergabe verbindlicher Angebote der BBB AG für die Vollversorgung der in der Anlage K 1 bezeichneten Abnahmestelle verlangen. Für eine solche Verpflichtung gibt der Vergleich vom 29.01.2003 zu § 2.2 schon nach seinem bloßen Wortlauf nichts her. Denn darin hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die NNN AG bzw. die MMM AG zu veranlassen, verbindliche Angebote für die Belieferung von Strom- und Gaskunden der Ampere abzugeben.

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2.) Dagegen ist der Hilfsantrag mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung gerechtfertigt.

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a) Der dahingehende Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten leitet sich aus § 2.2 des Vergleichs vom 29.01.2003 ab.

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aa) Da es Sache der NNN AG ist, den Inhalt der Angebote festzulegen, ist der Anspruch in der konkreten Form auch einklagbar.

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bb) Die sich aus § 2.2 ergebende Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Mit der Klägerin geht auch die Kammer davon aus, dass das mit Schreiben der Beklagten vom 17.12.2003 übersandte Angebot nicht der in § 2.2 eingegangenen Verpflichtung genügt. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil das Angebot im Grundsatz die Belieferung der Klägerin mit Erdgas vorsieht, der Vergleich seinem Inhalt nach aber die Abgabe von Angeboten zur Belieferung von Kunden der Klägerin vorsieht. Daraus folgt, dass sich die Angebote an die Kunden der Klägerin zu richten haben, die Angebote aber lediglich der Klägerin zu übergeben sind. Ob die NN AG nur als Importeur und Großhändler tätig war, ist nicht entscheidend. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Belieferung von Gas durch die NN AG an Klein- oder Großkunden nicht vorgesehen ist, ist der Vergleichsvereinbarung nicht zu entnehmen. Daraus ist aber zu entnehmen, dass die Kunden der Klägerin gleich ob es sich bei ihnen um Klein- oder Großkunden gehandelt hat, von der NN AG unmittelbar oder mittelbar beliefert werden sollten. Ebenso ist es unbeachtlich, dass die Beklagte Zahlungen auf der Grundlage von § 3.1 des Vergleichs erbracht hat. Die in § 3.1 bestimmte Zahlung steht nicht in einem Zusammenhang mit der Verpflichtung unter § 2.2, sondern diente nur als Ausgleich dafür, dass die unter § 2.3 vorgesehene Rahmenvereinbarung nicht zustandegekommen ist.

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cc) Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg ihrer vertraglichen Verpflichtung dadurch entziehen, dass sie den Vergleich zu § 2.2 gekündigt hat. Und zwar gilt dies unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall die Teilkündigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie den im Vergleich sich niederschlagenden Interessenausgleich auch mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen erfüllt hat, ins Ungleichgewicht bringen würde. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine unkündbaren schuldrechtlichen Verträge. Danach kann grundsätzlich jedes auf eine gewisse Dauer angelegte Schuldverhältnis durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden. Dabei sind die Länge der Kündigungsfristen und die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Kündigung in Analogie zu den gesetzlichen Kündigungsvorschriften unter Berücksichtigung des geschlossenen Vertrages zu ermitteln (Staudinger/Schmidt, aaO, Einl. zu §§ 241ff. Rdnr. 381 m.w.N.). Alle wesentlichen Begleitumstände sind unter Abwägung der Interessenlage der Parteien nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu ermitteln (BGH LM § 242 (Bc) BGB Rdnr. 8; OLG München NJW-RR 1996, 561). Hier liegt in der Kündigung der Verpflichtung zu § 2.2 des Vergleichs durch die Beklagte jedoch offenkundig ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Dies folgt daraus, dass die Klägerin erstmals ihren Anspruch aus § 2.2 des Vergleichs geltend macht, die Beklagte diesem Anspruch aber sofort mit einer Kündigung begegnet, d.h. sich mit der Teilkündigung des Vergleichs ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen will. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Sinn und Zweck des Vergleichs, der seiner Zeit einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dienen sollte und den die Klägerin im Übrigen ihrerseits erfüllt und so die Fusion der betroffenen Gesellschaften möglich gemacht hat.

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dd) Allerdings kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Angebote eine Laufzeit von mindestens ein Jahr vorsehen müssen. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Angeboten mit einem solchen Inhalt enthält der Vergleich nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 115.000,00 EUR.