Versäumnisurteil: Feststellung fehlender Zahlungsansprüche aus behauptetem Folgevertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erwirkte ein Versäumnisurteil, wonach der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Zahlungsansprüche in Höhe von 14.222,88 € aus einem behaupteten Folgevertrag zustehen. Die Beklagte wurde zudem zur Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 865,00 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und gegen Einspruch binnen zwei Wochen anfechtbar.
Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche zustehen, wurde stattgegeben; Beklagte zur Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag ist geeignet, die Nichtbestehens eines behaupteten Zahlungsanspruchs verbindlich feststellen zu lassen, wenn der Kläger die fehlende Anspruchsgrundlage substantiiert darlegt.
Bei stattgebender Feststellungsentscheidung kann das Gericht dem Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren als erstattungsfähigen Aufwand zusprechen.
Ein Versäumnisurteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar angeordnet werden; die Vollstreckbarkeit ist damit grundsätzlich gegeben.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Zahlungsansprüche in Höhe von 14.222,88 € (48 Monate á 249,00 € zzgl. USt.) aus einem vermeintlichen Folgevertrag vom 0.0.0000, Vertragsnummer N01 (Vertragspartner: Z.) zustehen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Streitwert: 14.222,88 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
| Der VorsitzendeX. | ||