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Landgericht Düsseldorf·34 O (Kart) 72/02·22.10.2002

Vergabeverstoß nach § 13 VgV: Kaufvertrag über Notebooklieferung wegen fehlender Bieterinfo nichtig

Öffentliches RechtVergaberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der öffentliche Auftraggeber verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines nach Zuschlag geschlossenen Kaufvertrags über Notebooklieferungen. Streitpunkt war, ob ein wirksamer Vertrag zustande kam und ob ein Verstoß gegen § 13 VgV zur Nichtigkeit führt. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Vertrag nach § 13 Satz 4 VgV nichtig sei. Der Auftraggeber hatte unterlegenen Bietern den Namen des Zuschlagsempfängers nicht mitgeteilt, was zwingend die Nichtigkeit auslöse; deshalb scheiden vertragliche wie sonstige Schadensersatzansprüche aus.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen, weil der nach Zuschlag geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 4 VgV nichtig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach Zuschlag geschlossener Vertrag ist nach § 13 Satz 4 VgV nichtig, wenn der Auftraggeber die nach § 13 VgV erforderlichen Informationen an nicht berücksichtigte Bieter nicht erteilt.

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Zur Information nach § 13 VgV gehört jedenfalls die Mitteilung des Namens des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll; die bloße Nichtberücksichtigungsmitteilung ohne diese Angabe genügt nicht.

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Eine teleologische Reduktion der Pflicht zur Benennung des vorgesehenen Zuschlagsempfängers kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts und des Schutzzwecks des § 13 VgV nicht in Betracht.

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Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV ist von Amts wegen zu berücksichtigen und wirkt gegenüber jedermann.

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Ist der Vertrag wegen § 13 Satz 4 VgV nichtig, scheiden darauf gestützte Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 13 VgV§ 13 Satz 2 VgV§ 13 Satz 4 VgV§ 325 Abs. 1 BGB§ 440 Abs. 1 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x sowie die Handelsrichter x

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 8.000,00 EUR , welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger leitete über das Rechenzentrum der Finanzverwaltung als Fachrechenzentrum des Finanzressorts im Mai 2001 ein Vergabeverfahren für die Vergabe von 2500 Notebooks (Los 1), 2500 Notebook-Druckern (Los 2) sowie 2500 Transporttaschen nebst Dienstleistungen (Los 3) ein. Zu den Dienstleistungen unter Los 3 gehörte die Verpackung der Notebooks und Drucker samt Taschen zu einem Gesamtpaket und deren Auslieferung an die jeweiligen Ämter der Finanzverwaltung.

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Der öffentliche Lieferauftrag und die daran geknüpften Bedingungen wurden dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft zugeleitet und entsprechend veröffentlicht. Angebote von Bietern waren bis zum 18.06.2001 abzugeben. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlichste Angebot bis zum 20.08.2001 erfolgen. Dem Vergabeverfahren lagen die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-Kauf) und die Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen, Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen, zugrunde.

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Auf die Angebotsaufforderung der Klägerin vom 09.05.2001 gab die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2001 ihr Angebot betreffend die Lose 1 - 3 ab und erklärte ihr Einverständnis mit allen aufgeführten Bedingungen.

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Die dem Angebotsschreiben beigefügte Leistungsbeschreibung mit Preisangebot sah für das Los 1 vor, 2.500 Notebooks der Marke S... GT8700XP zu einem Einzelpreis von 1910,00 DM und damit zu einer Gesamtsumme von 4.775.000,00 DM netto zu verkaufen und zu übereignen.

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Der Kläger informierte sodann unterlegene Bieter der Verfahren zu den Losen 1 - 3 in Form von Absageschreiben, dass ihre Angebote nicht berücksichtigt werden (Anlagen K 5 und K 6). Dabei wurde den unterlegenen Bietern, die mit Schreiben vom 23. bzw. 24.07.2001 vor Teststellung der in die nähere Auswahl gezogenen Angebote ein Absageschreiben erhielten, unstreitig nicht mitgeteilt, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden sollte. Diese Bieter erhielten unstreitig diese Mitteilung auch nicht später nach Durchführung der Teststellung.

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Unter Bezugnahme auf das Angebot der Beklagten vom 15.06.2001 erteilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 20.08.2001 den

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Zuschlag zu Los 1 über 2.555 S....-Notebooks vom Typ GT8700XT sowie den Zuschlag zu Los 2 über die Lieferung von 2.500 Druckern.

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Am 21.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es betreffend Los 1 Probleme bei der Beschaffung von Prozessoren gebe und dass sie keine abschließende und vollständige Auskunft betreffend die Lieferfähigkeit der Notebooks erteilen könne (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 22.08.2001 informierte die Beklagte den Kläger über ihre mangelnde Lieferfähigkeit des zum Zuschlag gelangten Modells

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S....GT8700XT mit der Begründung, die Lieferunfähigkeit beruhe auf

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der Produktionseinstellung des Herstellers für dieses Modell (Anlage K 10). Die Beklagte bemühte sich dann in der Folgezeit um eine "Ersatzlösung" und bot dem Kläger ersatzweise u.a. das Nachfolgemodell der Firma S.... GT8800XT sowie ein Modell der Firma T...Modellreihe Visionary 2 an. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass aufgrund der technischen Spezifikationen für das Nachfolgemodell der Firma S.... ein Aufpreis entstehe, während das Modell der Firma T... den ausgeschriebenen Anforderungen entspreche und zu dem ursprünglichen Preis geliefert werden könne (Anlagen B 1 -3, K 10).

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Der Kläger machte daraufhin deutlich, dass er auf der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages bestehe (Anlage K 11). Er akzeptierte jedoch für den Fall, dass das ursprünglich angebotene Modell nicht mehr geliefert werden könne, das von der Beklagten vorgeschlagene Nachfolgemodell mit einer entsprechend höheren Leistung unter der Bedingung, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen und dass nach Bereitstellung zweier Testgeräte eine entsprechende Freigabe erfolgen würde. Andere Alternativangebote wies der Kläger mit der Begründung zurück, dass die Annahme einer Ersatzleistung in Anbetracht des europaweiten Ausschreibungsverfahrens nur in sehr engen Grenzen möglich und daher eine Abweichung vom Hersteller oder der Produktlinie nicht möglich sei (Anlage K 12).

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Im Anschluss daran stellte die Beklagte dem Kläger zwei Testmodelle des Nachfolgemodells S....GT8800XT zu einer Nachbemusterung zur Verfügung. Nach erfolgten Tests erklärte der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2001 seine Bereitschaft, 2.555 Geräte des Nachfolgemodells unter Hinweis auf zwingend erforderliche Komponenten und Bedingungen zu akzeptieren, darunter ein Stückpreis von 1.910,00 DM plus Mehrwertsteuer (Anlage K 13). Mit Schreiben vom 21.09.2001 griff die Beklagte das vorangegangene Schreiben des Klägers auf und teilte ihm mit, dass eine Bestellung bei der S.... Electronics GmbH von 2.500 der gewünschten Notebooks vorgenommen worden sei (Anlage K 14).

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In der Folgezeit versuchte die Beklagte bei ihrer Lieferantin Preisnachlässe bezüglich des Betriebssystems und einzelner Komponenten des Modells GT8800 XT zu erlangen. Mit Schreiben vom 28.09.2001 stornierte die Beklagte die Bestellung bei der S... Electronics GmbH vom 21.09.2001. Der Kläger fordert die Beklagte sodann unter Fristsetzung bis zum 01.10.2001 auf mitzuteilen, ob die Information der Firma S..., die Bestellung sei storniert worden, zutreffe und ob der Auftrag noch fristgerecht ausgeführt werde (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 27.09.2001 zog die Beklagte sodann ihre Bereitschaft bezüglich einer "Kompromisslösung" zurück und äußerte ihre Ansicht, dass die Auftragsbestätigung vom 21.09.2001 keinen Bestand mehr habe (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 18.10.2001 setzte der Kläger daraufhin der Beklagten unter Androhung sonstiger Ablehnung eine Frist bis zum 25.10.2001, die erste Teillieferung von 855 Notebooks des Modells S... GT8800XT gemäß der Spezifikation vom 15.06.2001, 14.09.2001 und 24.09.2001 zu erfüllen und verbindlich ihre termin- und spezifikationsgerechte Lieferfähigkeit und -bereitschaft im Hinblick auf die verbleibenden Geräte zu erklären (Anlage K 19).

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Mit Schreiben vom 25.10.2001 lehnte die Beklagte jegliche Erfüllung ab (Anlage K 20).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen den Parteien wird auf die in den Anlagen enthaltenen Ablichtungen der Schreiben Bezug genommen.

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Im November 2001 führte der Kläger sodann ein weiteres Vergabeverfahren durch, wobei den Zuschlag für die Lieferung von 2.550 Notebooks die Bieterin F... S... Computers erhielt, die ein Angebot über die Lieferung des Lifebook C6387 zu einem Gesamtpreis von 6.127.650,00 DM (brutto 7.108.074,00 DM) abgegeben hatte. Im Preis enthalten war die Software Windows 2000 zu 116,00 DM pro Notebook. Aufgrund der Lieferung einer günstigeren Zehnertastatur stellte die F...S... Computers dem Kläger pro Notebook 2.509,00 DM in Rechnung, so dass unter Abzug der Kosten der Software der Kläger einen Einzelpreis von letztlich 2.393,00 DM netto zahlte.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von 437.386,35 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag aus dem Deckungskauf in Höhe von 1.431.515,14 DM = 731.922,20 EUR, Verzugskosten und Rechtsanwaltshonorar im Zusammenhang mit dem zweiten Vergabeverfahren, so dass der Kläger letztlich einen Schadensbetrag in Höhe von 1.478.953,34 DM = 756.176,84 EUR errechnet. Der Kläger hatte sodann die Aufrechnung erklärt mit der fälligen Forderung der Beklagten aus Los 2 des Vergabeverfahrens - Lieferung von Druckern -in einer Gesamthöhe von 623.500,00 DM = 318.790,48 EUR, so dass sich daraus nach der Berechnung des Klägers eine verbleibende Schadensersatzforderung in Höhe von 855.453,34 DM = 437.386,35 EUR ergibt.

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Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag über 2.555 Notebooks der Marke S.... zustande gekommen. Dazu behauptet er, sein gesteigerter Beschaffungsbedarf im Hinblick auf die Lose 1-3 bezüglich weiterer 55 Notebooks sei allen Bietern ordnungsgemäß mitgeteilt worden und alle hätten dieser gesteigerten Anzahl von Notebooks zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne daher wegen Erfüllungsverhinderung seitens der Beklagten Schadensersatz in dem geltend gemachten Umfang von der Beklagten verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 437.386,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 18. Dezember

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bis zum 31. Dezember 2001 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein wirksamer Vertrag über die Lieferung von 2.555 Notebooks sei zwischen den Parteien mangels Einigung nicht zustande gekommen. Dazu behauptet sie, sie habe nie die Lieferung von 2.555 statt ursprünglich 2.500 Notebooks eingewilligt. Außerdem vertritt die Beklagte die Ansicht, sie sei an ihr Angebot vom 15.07.2001 nach Ablauf der Bindefrist am 30.08.2001 nicht mehr gebunden gewesen. Die Beklagte meint weiterhin, der Vertrag der Parteien sei ohnehin nichtig wegen eines Verstoßes gegen § 13 VgV. Dazu behauptet die Beklagte, der Kläger habe die erforderlichen Absagen nicht an alle anderen Bieter abgesandt, zumindest seien diese Absagen den anderen Bietern nicht zugegangen. Zudem sei der Mindestzeitraum von 14 Tagen zwischen den Absagen und der Erteilung des Zuschlags nach § 13 Satz 2 VgV nicht eingehalten worden.

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Insbesondere sei eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 13 VgV gegeben, da die Absagen an die nicht berücksichtigten Bieter nicht alle erforderlichen Angaben im Sinne des § 13 Satz 4 VgV enthalten hätten, insbesondere nicht den Namen des Bieters, der den Zuschlag erhalten sollte.

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Schließlich bestreitet die Beklagte auch den Schaden als solchen. Sie behauptet dazu, die ersatzweise von dem Kläger bestellten Notebooks seien technisch deutlich besser ausgerüstet, leistungsfähiger und höherwertig. Daher sei der Kauf dieser Produkte kein adäquater Deckungskauf gewesen. Auch die weiteren Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, seien nicht erstattungsfähig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

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Der Kläger kann von der Beklagten den mit seiner Klage geltend gemachten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß §§ 325 Abs. 1, 440 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Zwischen den Parteien ist nämlich ein wirksamer Kaufvertrag über die Lieferung von 2.555 Notebooks nicht zustande gekommen.

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Es kann dabei dahinstehen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages über 2.555 Notebooks durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vorliegen oder nicht gegeben sind, weil die Willenserklärung des Klägers sich auf 2.555 Notebooks bezog, wohingegen die Willenserklärung der Beklagten von 2.500 Notebooks ausging, wie es der Ausschreibung des Klägers entsprach. Bedenken ergeben sich insoweit, als die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass die Bieter nicht davon unterrichtet worden sind, dass der Kläger später und damit auch bei dem Zuschlag von einer Stückzahl von 2.555 ausging und damit abwich von der in dem Vergabeverfahren zugrunde gelegten Anzahl von 2.500 Notebooks.

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Unabhängig davon scheitert ein hier allein in Betracht kommender vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte daran, dass ein gegebenenfalls abgeschlossener Vertrag der Parteien in jedem Fall nichtig ist. Diese Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages ergibt sich aus § 13 Satz 4 VgV. Danach ist ein abgeschlossener Vertrag nichtig, wenn der Auftraggeber - vorliegend also der Kläger - die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nicht im Sinne des § 13 VgV informiert hat. Zu dieser Informationspflicht des Auftraggebers gehören nach § 13 VgV die Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Bei dem hier in Rede stehenden Vergabeverfahren des Klägers ist aber unstreitig, dass die meisten der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, und die mit Schreiben vom 23. bzw. 24.07. über diese Nichtberücksichtigung informiert worden sind, der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden sollte, nicht mitgeteilt worden ist. Diese Mitteilung war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt deshalb noch nicht möglich, weil die endgültige Entscheidung noch nicht gefallen war, da mit einigen Bietern vor einer endgültigen Entscheidung noch eine Teststellung erfolgen sollte. Diesen Bietern, die bereits vor Teststellung schon keine Berücksichtigung mehr finden sollten, ist dann aber unstreitig auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden sollte, mitgeteilt worden, so dass der Kläger seiner Informationspflicht nach § 13 Satz 1 VgV nicht nachgekommen ist, was zwingend die Nichtigkeit des später mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zur Folge haben muss, § 13 Satz 4 VgV.

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Zwar bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen über den Umfang der Informationspflicht, insbesondere darüber, ob eine formal erteilte, inhaltlich aber unzureichende Information, zwingend zur Nichtigkeit führen muss. Nach dem Wortlaut des § 13 VgV ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls neben einem Grund für die vorgesehene Nichtberücksichtigung zwingend der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, mitzuteilen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 VgV kommt eine teleologische Reduktion hinsichtlich der Nennung des Namens des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll, nicht in Betracht. Im Übrigen entspricht es auch Sinn und Zweck des § 13 VgV, dem nicht berücksichtigten Bieter eine Beurteilung der Vergabeentscheidungen und der Aussichten des ihm zustehenden Vergaberechtsschutzes zu ermöglichen. Um dies prüfen zu können, ist es für den Bieter von Bedeutung, den Namen des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll, zu kennen, weil er nur dann prüfen kann, ob dieser Bieter geeignet ist oder mangels Eignung oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden muss. Somit ist die Information über den Namen nach dem Sinn und Zweck des § 13 VgV erforderlich; die Nichtbekanntgabe des Namens an den unterlegenen Bieter führt deshalb zwingend zur Nichtigkeit des Vertrages.

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Dieser Sinn und Zweck des § 13 VgV führt auch nicht zur Rechtsunsicherheit oder zu einem unangemessenen Aufwand des Auftraggebers bei der Erteilung seiner Informationen. Ob der Name des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll, genannt worden ist oder genannt werden muss, ist nämlich leicht zu erkennen und zu befolgen.

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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Rechtsfolge des § 13 Satz 4 VgV der Nichtigkeit des Vertrages auch von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zu einer für und gegen alle wirkenden Nichtigkeit des Vertrages. Deshalb steht auch § 242 BGB der Geltendmachung der Nichtigkeit nicht entgegen, vielmehr bleibt es bei der vom Gesetzgeber gewollten Nichtigkeit eines Vertrages, der unter Verstoß gegen § 13 VgV geschlossen worden ist.

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Da nach alledem ein wirksamer Vertrag nicht gegeben ist, kommen vertragliche und auch sonstige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 437.386,35 EUR.