Altglasaufbereitung: Werklohn aus Abrufverträgen trotz möglicher Nichtigkeit der Mengengarantie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten restliche Vergütung für Altglasaufbereitung von März 2001 bis Juni 2002. Streitpunkt war, ob Zahlungen aus selbständigen Abrufverträgen bzw. Preisvereinbarungen geschuldet sind und ob eine etwa kartellrechtswidrige Mengengarantie (Art. 81 EG) die Ansprüche entfallen lässt. Das LG bejahte Werklohn aus einzelnen Werkverträgen (§ 631 BGB) und stellte auf den Preis von 42,50 DM/t ab; die spätere „Liefervereinbarung“ sei wirksam gekündigt. Eine mögliche Nichtigkeit der Mengengarantieklausel erfasse die Abrufverträge/Preisvereinbarungen nicht, da diese trennbar seien; im Übrigen wies das Gericht einen geringfügigen Teil ab und sprach Verzugszinsen zu.
Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (285.183,60 EUR zzgl. Verzugszinsen); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden auf Grundlage eines Rahmenvertrags konkrete Mengenleistungen jeweils gesondert abgerufen und erbracht, können dadurch selbständige Einzelverträge entstehen; der Rahmenvertrag begründet dann regelmäßig nur den Abschlusszwang bzw. die Konditionen, nicht die Leistungspflicht selbst.
Die Aufbereitung von Stoffen unter Einhaltung bestimmter Qualitätsparameter schuldet regelmäßig einen konkreten Arbeitserfolg und ist als Werkvertrag einzuordnen (§ 631 BGB).
Eine Preisänderungsvereinbarung, die nur für die Dauer einer gesonderten Vereinbarung gilt und nach deren Kündigung die vorherigen Preisabreden wieder aufleben lässt, kann nach Vertragsauslegung zur Rückkehr zu den früheren Konditionen führen.
Ist eine (möglicherweise) kartellrechtswidrige Vertragsklausel von anderen Vertragsbestandteilen trennbar, erfasst ihre Nichtigkeit nach Art. 81 Abs. 2 EG grundsätzlich nicht die kartellrechtsneutralen Teile sowie auf ihrer Grundlage geschlossene Austausch- und Abrufgeschäfte.
Zahlt der Schuldner auf einzelne Rechnungen in der Weise, dass er ersichtlich (konkludent) eine Tilgungsbestimmung auf die Hauptforderung trifft, ist der Gläubiger daran nach §§ 366, 367 BGB gebunden, sofern er die Leistung nicht zurückweist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 39/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285.183,60 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 454.075,86 EUR vom 1.8.2002 bis zum 12.8.2002, von 325.788,99 EUR vom 13.8.2002 bis zum 16.10.2002 und von 285.183,60 seit dem 17.10.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin wegen der zu vollstreckenden Kosten in Höhe von 1.313,46 EUR ohne Sicher-heitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 322.000,00 EUR. Für die Beklagte wegen der zu vollstrecken-den Kosten in Höhe von 4.941,10 EUR ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung für die Aufbereitung von Altglas in dem Zeitraum
von März 2001 bis 30.6.2002.
Die Klägerin betreibt mehrere Aufbereitungsanlagen für Altglas in Deutschland, u.a. in nn und ww. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der xxxx Rohstoff GmbH & Co KG, welche wiederum die Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft für bbbbb mbH (GAR) war.
Die Beklagte betrieb im fraglichen Zeitraum mehrere Glashütten in Deutschland, u.a. die Glashütten in vvv, jjj, aa und ss. Im Mai 2002 schloß die Beklagte die Glashütte jjj. Sie ist Herstellerin von Behälterglas und ließ zur Wiederverwertung des Altglases dieses bei der Klägerin aufbereiten.
Die Parteien sind an dem Altglas-Recyclingprozeß nach dem fff-System beteiligt. Nach der Verpackungsverordnung vom 12.6.1991 sind u.a. auch die Hersteller von Behälterglas, damit die Glashütten, verpflichtet, ihr in Verkehr gebrachtes Glas zurückzunehmen und wiederzuverwerten. Zu diesem Zweck haben sich alle deutschen Glas-hütten dem DSD-System angeschlossen. Durch diesen Beitritt haben alle deutschen Glashütten ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung auf die fff-AG übertragen. Die fff-AG erfüllt die Anforderungen aus der Verpackungsverordnung dadurch, daß sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Erfassungsbezirke einteilt und entsprechende Entsorgungsunternehmen verpflichtet, das Glas einzusammeln.
Für die anschließende Verwertung steht den Entsorgern ein Wahlrecht zu. Sie können sich für eine Eigenvermarktung, für eine modifizierte Eigenvermarktung oder für eine Garantiegebervermarktung entscheiden. Im streitbefangenen Zeitraum erfolgte eine Verwertung ausschließlich im Wege der modifizierten Eigenvermarktung oder der Garantiegebervermarktung.
Der Garantiegeber ist im Bereich für Altglas die Gesellschaft gggg mit Sitz in rrr. Hierbei handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Glashütten. Die gg hat gegenüber der DSD-AG die Garantie übernommen, das gesammelte Behälterglas einer Wiederverwertung zuzuführen. Hierzu unterrichten die Glashütten die ggg über ihren jährlichen Bedarf an aufbereitetem Altglas und über die anfallenden Aufbereitungskosten. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Vermarktung durch die ggg. Diese beinhaltet, daß die ggg die Verteilung des gesammelten Altglases auf die einzelnen Aufbereiter und Glashütten vornimmt. Da die ggg nicht über operative Abteilungen verfügt, welche den Transport und die Aufbereitung durchführen könnten, bedient sie sich der Anbieter für Aufbereitungsdienstleistungen in Deutschland, also auch der Klägerin.
Für diesen Fall schließen die ggg und die Aufbereiter einen Rahmenvertrag, wonach der Aufbereiter einzelne Pflichten der ggg übernimmt, die seitens der ggg gegenüber der ggg im Rahmen ihrer Garantie zu erfüllen sind. Zu diesen Pflichten gehören Abnahme und Verwiegung des von den Entsorgern gesammelten Altglases, die Ausübung der Untersuchungs- und Rügepflichten, die Auszahlung einer Vergütung an die Entsorger, die Aufbereitung der von den Entsorgern übernommenen Altglasmengen und die Ablieferung des aufbereiteten Altglases an die Glashütten. Ferner ist der Aufbereiter ermächtigt, mit den lokalen Entsorgungsunternehmen im Namen der ggg Verträge abzuschließen, deren Gegenstand der Kauf der von den jeweiligen Entsorgern eingesammelten Behälterglasmengen ist. Die Glasaufbereiter sind in diesem Fall Besitzmittler der ggg, die das Eigentum an dem Altglas erwirbt.
Für diese Leistungen erhält der Aufbereiter von der ggg eine entsprechende Vergütung. Lediglich die Vergütung für die Aufbereitungsleistung ist mit den Glashütten an sich zu vereinbaren. Dabei stellen die Glashütten der ggg die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung, um die Aufbereiter für die gegenüber der ggg erbrachten Leistungen, insbesondere den Transport zu vergüten.
Am 16.1.1992 schloß die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gesellschaft für gggg, mit der tttt AG und der tttt GmbH einen Vertrag, wonach sie in die Verträge dieser beiden Unternehmen mit der hhhh GmbH & Co KG vom 6.12.1984 eintrat.
In den Verträgen von 1984 hatte sich die hhhh GmbH & Co KG gegenüber der gggg AG und der tttt GmbH als sog. Auftraggebern verpflichtet, eine Altglas-Aufbereitungsanlage auf eigene Rechnung und Gefahr zu errichten und zu betreiben. Diese wurden auf dem jeweiligen Gelände der beiden Vertragspartnerinnen errichtet , welches dafür jeweils einschließlich Zufahrten, Lagerflächen pp. kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Zur Art des beabsichtigten Betriebes war in § 1 des Vertrages festgelegt, daß sich die gggg GmbH & Co KG verpflichtete, das ihr gelieferte Altglas abzunehmen, während die beiden Vertragspartnerinnen verpflichtet waren, diese Mengen abzüglich des Restmülls wieder abzunehmen. Daneben enthielten die beiden Verträge Regelungen über die Reinheit des Glases, die Kontrollen und insbesondere die Preisgestaltung. Die Verträge wurden wie vorgesehen umgesetzt .
Das Vertragswerk vom 16.1.1992 zur Übernahme des Vertragsverhältnisses durch die gg besteht aus mehreren Teilen. Es regelt einerseits die Übernahme der Verträge zwischen der ggg GmbH & Co KG und der ttt AG und der jjj GmbH aus 1984. Andererseits regelt es die Planung, Errichtung und das Betreiben je einer Altglas-Aufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen durch die ggg für die beiden Vertragspartnerinnen als Auftraggeber. Ferner enthält es eine Urkunde, in der beide Abnehmer, die ggg sowie die tttt GmbH & Co KG, den Eintritt der ggg in das Vertragsverhältnis an die Stelle der zzz GmbH & Co KG vereinbaren.
Daneben enthält das Vertragswerk zwei inhaltlich gleich lautende Verträge, jeweils zwischen der ggg und der hhh AG und der gg und der ggg gggGmbH. In den Verträgen ist vorgesehen, daß die ggg jeweils eine Altglas-Aufbereitungsanlage zugunsten der jeweiligen Vertragspartnerin mit einer Jahreskapazität von mindestens 250.000 Jahrestonnen in nn und ww planen, errichten und betreiben sollte.
Ziffer 1.) des jeweiligen Vertrages enthält folgende Bestimmung:
”Der Auftraggeber benötigt ... zusätzlich mindestens 250.000 jato aufbereitetes Altglas...”
In Ziffer 2.) enthalten die Verträge jeweils folgende Bestimmung:
”Die gg mbH liefert ab Altglas-Aufbereitungsanlage ... 250.000 jato bis 300.000 jato aufbereitetes Altglas und garantiert eine kontinuierliche Tagesmenge (Werktage) in Abhängigkeit zur farbgetrennten Altglassammlung (Istmenge). Der Auftraggeber garantiert eine Mengenabnahme von mindestens 250.000 jato und übernimmt pro Werktag aus der Altglas-Aufbereitungsanlage ... mindestens 1.000 t aufbereitetes Altglas im Verhältnis der tatsächlich gesammelten Altglasmengen (Istmenge). Die Mengenabnahme gilt vorrangig vor der Abnahme von aufbereitetem Altglas Dritter durch den Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch bei Über- bzw. Fehlmengen am Altglasmarkt.”
Es heißt weiter, daß durch das – damals – zu erwartende Duale System möglicherweise Anpassungen des Vertrages erforderlich sein würden. Ferner sind ausführlich Qualitätsanforderungen und –kontrollen bestimmt.
In Ziffer 9.) trafen die Vertragsparteien umfangreiche Regelungen zur Preisgestaltung. Ab dem 1.5.1992 ist ein Preis von 30,- DM/Tonne vereinbart. Hierfür sind jährlich zum 1.5. des Jahres Preisvereinbarungen vorzunehmen. Ferner sind jeweils 5,- DM/Tonne für die Entsorgung der Abfallstoffe aus der Altglasaufbereitung und für den Transport des aufbereitetem Altglases zu der Auftraggeberin, der jeweiligen Glashütte, vereinbart. Im Unterpunkt 2.5 der Ziffer 9.) ist eine Preisgleitklausel vorgesehen, die sich nach ihren Parametern auf den Ausgleich der Preissteigerung bezieht. Unterpunkt 2.6 enthält eine Regelung dazu, was bei Über- bzw. Unterschreitung der als Basismenge bezeichneten 250.000 Jahrestonnen zur Preisanpassung zugrunde gelegt werden sollte. Es sind an dem vereinbarten Preis von 30 DM/Tonne orientierte, höhere oder niedrigere Preise je nach Mehr- oder Mindermengen vorgesehen, wobei die Anpassung auch davon abhängen soll, in welchem Maß von der als Basismenge angesehenen Menge abgewichen wird.
Als Vertragslaufzeit sind 12 Jahre vorgesehen.
Zum 1.12.1995 wurde die gggggh – wie schon früher die bbbb - als Glashütte GmbH aus der kkkk AG rechtlich ausgegliedert. An beiden Gesellschaften, der kkkk GmbH und der bbb GmbH, hielt die jjjj AG 100 % der Anteile. Die Glashütten aaa und rrrr waren ebenfalls Tochtergesellschaften der hhhh AG. 1999 verkaufte sie diese Gesellschaften an die Beklagte. Diese verschmolz im Jahre 1999 die Glashütten auf ihr eigenes Unternehmen.
Im Laufe der Vertragsbeziehungen kam es immer wieder zu Preisvereinbarungen zwischen den Parteien. So vereinbarten die Parteien in einem Gespräch am 27.11.1996 zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ---, Herrn ,, sowie Herrn __ von der damaligen Glashütte bbb einen Aufbereitungspreis von 42,52 DM/t ab dem 1.1.1997 für die Glashütte bbbb. Nach diesen Verhandlungen wurde Herrn ___ ein Schreiben der Beklagten vom 26.11.1996 ausgehändigt. Am 25.11.1998 vereinbarten die Parteien, Herr .. für die Klägerin und Herr <<< für die gggg, telefonisch einen Aufbereitungspreis in Höhe von 42,50 DM/t ab dem 1.11.1998 für die Gggg. Diese Preisvereinbarung wurde mit Schreiben der gggg GmbH vom 2.12.1998 bestätigt. Im Juli 2000 vereinbarten Herr .. und Herr << für die bbbb einen Reduzierung des Tonnenpreises von 42,52 DM auf 42,50 DM. Bis zum 4.10.2000 wurden die von der Klägerin für die ggg, bbb, aaa und rrr aufbereiteten Mengen Altglas jeweils zu einem Preis von 42,50 DM/t von der Beklagten vergütet.
Am 4.10.2000 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zzzz Rohstoff GmbH, und die Beklagte eine ”Liefervereinbarung”, um eine außergerichtliche Streitbeilegung für das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg (Aktz. 44 O 192/00), indem es um Unterschreitung von Abnahmemengen ging, zu erreichen. Nach Ziffer 8.) dieser Vereinbarung wurden die Verträge vom 16.1.1992 während der Dauer dieser Vereinbarung rückwirkend zum 15.8.2000 suspendiert. Ferner vereinbarten sie unter Ziffer 2.) Preisabsprachen für die Glashütten hhhh, bbb, aaa und rrrr, welche von dem ursprünglichen Preis in Höhe von 42,50 DM/t abwichen. Mit Schreiben vom 22.10.2000 kündigte die Klägerin diese ”Liefervereinbarung” zum 28.2.2001.
Die Klägerin erbrachte für die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 30.6.2002 mehrfach Aufbereitungsleistungen, welche sie der Beklagten jeweils in Rechnung stellte. Sie legte ihren Aufbereitungsleistungen dabei einen Preis von 42,50 DM/t zugrunde. Diese Rechnungen bezahlte die Beklagte regelmäßig nur auf der Grundlage der geringeren Preise der ”Liefervereinbarung” vom 4.10.2000.
Mit Schreiben vom 1.8.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Differenzbetrag zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie mit der Beklagten selbständige Abrufverträge über die Aufbereitungsleistungen geschlossen habe. Bei den Verträgen vom 16.1.1992 handele es sich lediglich um Rahmenverträge über die Planung, Errichtung und Betreibung von Altglasaufbereitungsanlagen, die keinen Rechtsgrund für einen Zahlungsanspruch sein könnten. Inhalt der Verträge sei nicht die Belieferung der Beklagten mit aufbereitetem Altglas, vielmehr sollte der Beklagten der Zugriff auf eine jährliche Aufbereitungskapazität von jeweils 250.000 t Altglas zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge vom 16.1.1992 seien in Bezug auf die Höhe des Vergütungsanspruchs für Aufbereitungsleistungen zu unbestimmt. Diese werde erst mit Abruf einer bestimmten Altglasmenge konkretisiert.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, daß sich die Verträge vom 16.1.1992, welche mit der gggg AG geschlossen wurden, auch auf Aufbereitungen für die Glashütten aaa, rrrr und gttgt beziehen, da die Aufbereitungen für diese Glashütten auf die von der Beklagten verschuldeten Garantiemengen anzurechnen seien.
Außerdem ist sie der Ansicht, daß die Preisabsprachen keine Preisanpassungen nach Ziffer 9.) des Vertrages darstellten, sondern vielmehr selbständige Preisvereinbarungen seien. Hierzu behauptet sie, daß die Preisgleitklausel zwar Anlaß für diese Preisvereinbarungen gewesen sei. Allerdings hätten sich die Parteien einvernehmlich auf den Preis von 42,50 DM/t geeinigt, ohne die Preisgleitklausel angewendet zu haben.
Sie ist ferner der Ansicht, daß zwischen den Parteien kein schützenswertes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dies ergebe sich aus der Beteiligung der Parteien am dddd-System. Sie, die Klägerin, trage nach diesem System kein unternehmerisches Risiko und sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert. Das unternehmerische Risiko sei auf die gggh und die Beklagte übertragen. Die Glashütten und damit die Beklagte hätten Einfluß auf die hhhg und damit auf den Aufbereitungsweg des Altglases. Da die gggh bestimme, welcher Aufbereiter mit welchem Entsorger zusammenarbeiten dürfe, sei sie auf die Zuweisung entsprechender Altglasmengen durch die gggh angewiesen Außerdem bestimme die gggh auch, an welche Glashütte sie ihr aufbereitetes Altglas ausliefern dürfe.
Die Klägerin ist auch der Ansicht, daß die einzelnen Abrufverträge und die Preisvereinbarungen als reine Leistungsverträge kartellrechtsneutral seien. Ferner habe die kartellrechtliche Beurteilung der Mengengarantien in den Verträgen vom 16.1.1992 keine Auswirkungen auf die einzelnen Abrufverträge und Preisvereinbarungen. Die Preisabsprachen und Abrufverträge seien von den Mengengarantien trennbar und hätten einen eigenständigen Regelungsgehalt, so daß sich deren Beurteilung nach nationalem Recht richte. Da die Parteien in Ziff. 13 Nr. 5 des Vertrages vom 16.1.1992 eine salvatorische Klausel vereinbart haben, sei die gesetzliche Vermutung des § 139 abbedungen. Darüberhinaus handele es sich bei den Abrufverträgen um selbständige Einzelrechtsverhältnisse, welche schon kein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen könnten.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 488.026,94 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2002 zahlen. Nachdem die Beklagte 33.951,08 EUR am 24.7.2002, 128.286,87 EUR am 12.8.2002 und 40.605,39 EUR am 16.10.2002 gezahlt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.2.2003 den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 nicht widersprochen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 488.026,94 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.August.2002 abzüglich am 24.7.2002 gezahlter 33.951,08 EUR, am 12.8.2002 gezahlter 128.286,87 EUR und am 16.10.2002 gezahlter 40.605,39 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet alle in den Anlagen 4 und 6 a aufgeführten Rechnungsbeträge und Lieferungen. Und ist der Ansicht, daß die Anwendung der Preisanpassungsklausel nicht zu einem Preis von 42,50 DM/t führe.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, daß die Parteien keine selbständigen Abrufverträge geschlossen haben, sondern die Lieferungen von aufbereitetem Altglas ausschließlich aufgrund der Verträge vom 16.1.1992 erfolgt seien.
Sie ist der Ansicht, daß es sich bei den Preisvereinbarungen nicht um selbständige Vereinbarungen handele. Ferner sei keine Preisvereinbarung zwischen den Parteien der Verträge von 1992 zustande gekommen, da das Schreiben vom 2.12.1998 von der gggh GmbH und nicht von einem Vertragspartner der Verträge vom 16.1.1992 stamme. Diese Preisabsprache beziehe sich nicht auf die Glashütten in bbb, rrr, aaa und bbb.
Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, daß die Mengengarantien in den Verträgen vom 16.1.1992 gegen Art. 81 I EG verstoßen und daher die Verträge von 1992 nichtig seien. Die Parteien seien unabhängige Marktteilnehmer. Die Klägerin sei ein von der Beklagten eigenständiges Unternehmen und trage ein eigenes unternehmerisches Risiko. Hierzu behauptet sie, daß die Klägerin auch anderen Glashütten aufbereitetes Altglas angeboten habe. Die Verträge von 1992 dienten nicht dazu, die Investitionskosten der Klägerin für die Errichtung der Aufbereitungsanlagen zu amortisieren. Sie bestreitet eine Amortisationsdauer von 12 Jahren mit Nichtwissen. Die Laufzeitklausel diene vielmehr dazu, daß die Vertragsparteien sich Zugang zu dem Rohstoff Altglas verschaffen und die Klägerin einen bevorzugten Zugang zu den größten Abnehmern im nahen Umkreis ihrer Anlagen erhalte. Das Risiko der Investitionen für die Errichtung und den Betrieb der Aufbereitungsanlagen der Klägerin trage diese selbst. Weder in den Verträgen aus 1984 noch in den Verträgen aus 1992 sei eine Amortisation geregelt worden. Der Klägerin stehe eine eigene Entscheidungsfreiheit dahingehend zu, wann und ob in die Anlagen investiert werden sollte. Eine Verknüpfung von Investitionen und Laufzeit habe nicht stattgefunden.
Die Beklagte habe keinen Einfluß auf Mengen und Art des an die Klägerin zur Aufbereitung gelieferten Altglases. Weder sammele sie selbst noch habe sie im Auftrag für sich sammeln lassen. Dagegen sorge die Klägerin auf dem freien Markt selbst dafür, wie sie an Altglas komme. Sie habe entsprechende Verträge mit den Entsorgern und der gggg geschlossen. Daneben sammele sie Altglas sogar selbst. Die Lieferverträge zwischen ihr und der Klägerin seien von der ggg und der hhh unabhängig.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, daß die Nichtigkeit der Mengengarantieklausel den gesamten Vertrag erfasse und somit auch die Preisvereinbarungen und Abrufverträge. Dies beurteile sich nach Europarecht, da die restlichen Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Mengengarantie stünden. Die Abnahmemengen seien ein wesentlicher Vertragsbestandteil der Verträge von 1992. Sinn und Zweck der Verträge sei es gewesen, die Unternehmen langfristig an eine Lieferung und Abnahme von Altglas zu binden. Die Beklagte sollte sich die Konditionen wie Preis, Qualität, Zeit etc. für die Abnahme nicht aussuchen können. Ferner seien die Abrufverträge nicht losgelöst von den Verträgen von 1992 zu betrachten, da diese immer Grundlage der von der Beklagten an die Klägerin in Auftrag gegebenen Aufbereitungsdienstleistungen gewesen seien.
Auf Antrag der Klägerin vom 16.8.2002 hat das Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid erlassen, welcher der Beklagten am 23.8.2002 zugestellt worden ist. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte am 5.9.2002 Widerspruch eingelegt und das Verfahren ist am 8.10.2002 an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
I.
In der Hauptsache hat das Gericht nur noch über einen Anspruch in Höhe von 285.183,60 EUR (Hauptanspruch) und 1.584,72 EUR sowie 6.158,77 EUR (offene Zinsen) zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache in Höhe von 202.843,34 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin vom 6.2.2003 nicht ausdrücklich angeschlossen, jedoch ergibt sich aus ihrem Verhalten, daß auch sie den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 202.843,34 EUR für erledigt erklären wollte. Denn sie hat der Erledigungserklärung der Klägerin konkludent in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 zugestimmt. Zwar hat sie weiterhin an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten. Doch allein der Umstand, daß die Beklagte einen Klageabweisungsantrag stellt, läßt im Rahmen einer teilweisen Erledigungserklärung noch keinen Rückschluß auf einen Widerspruch zu, da dieser Antrag gegenüber dem verbleibenden Sachantrag eine eigenständige Bedeutung haben kann. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das erledigende Ereignis bestritten wird oder sonstige Umstände für ein Interesse an einer streitigen Entscheidung sprechen. Die Beklagte hat das erledigende Ereignis, nämlich die erfolgten Zahlungen an die Klägerin, weder ausdrücklich noch konkludent bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 hat sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht und vor Antragstellung, nur zu dem nicht für erledigt erklärten Teil verhandelt. Ferner beruhen alle Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, so daß die Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages für die verbleibende Forderung sinnvoll ist.
Der Antrag der Klägerin, ist dahin auszulegen, daß sie die Zahlungen der Beklagten vom 24.7.2002, 12.8.2002 und 16.10.2002 auf die bis zum jeweiligen Zahlungstag aufgelaufenen Zinsen und nur den verbleibenden Betrag auf die Hauptforderung verrechnet wissen will. Sie beantragt damit, einen Betrag in Höhe von 292.957,05 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002. Dieser Betrag ergibt sich aus folgendem:
Die am 24.7.2002 erfolgte Zahlung ist nicht auf die Zinsforderungen anzurechnen, da die Klägerin Zinsen erst ab dem 1.8.2002 verlangt. Insoweit ist der Betrag auf die Hauptforderung in Höhe von 488.026,94 EUR anzurechnen, so daß ein Restbetrag von 454.075,86 EUR ab dem 1.8.2002 bis zum 12.8.2002 zu verzinsen ist.
Bis zum 12.8.2002 sind auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 1584,72 EUR aufgelaufen. Der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 128.286,87 EUR ist zunächst mit dieser Zinsforderung zu verrechnen, so daß nur noch ein Betrag von 126.702,15 EUR auf die Restforderung von 454.075,86 EUR anzurechnen ist. Dies ergibt einen Restbetrag von 327.373,71 EUR.
Bis zum 16.10.2002 sind auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 6188,73 EUR angelaufen. Der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 40.605,39 EUR ist zunächst mit dieser Zinsforderung zu verrechnen, so daß nur noch ein Betrag von 34.416,66 EUR auf die Restforderung von 327.373,71 EUR anzurechnen ist.
II.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 285.183,60 EUR aus § 631 I BGB zu. Denn die Parteien haben in dem Zeitraum von März 2001 bis zum 30.6.2002 einzelne Werkverträge über Aufbereitungsleistungen abgeschlossen.
Denn die Beklagte hat innerhalb dieses Zeitraums immer wieder Aufbereitungsleistungen bei der Klägerin für ihre gggg, bbb, aaaa und rrr abgerufen und die Klägerin hat die jeweils von der Beklagten angeforderten Mengen Altglas aufbereitet.
Bei diesen einzelnen Abrufen handelt es sich um Einzelverträge, die auf der Grundlage der Verträge vom 16.1.1992 zwischen der bbb GmbH bzw. der gggg AG und der Gesellschaft für zzhzh mbH über die Planung, Errichtung und Betreibung einer Altglas-Aufbereitungsleistung geschlossen worden sind.
Die Parteien sind jeweils Rechtsnachfolger der Vertragspartner dieser Verträge. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der zzzttt GmbH & Co KG. Sie ist ohne Änderung der Rechtsform durch Umfirmierung entstanden, nachdem die Konzernmutter der hhhjjj GmbH & Co KG rückwirkend zum 1.1.2002 auf die rurzuru AG verschmolzen wurde. Damit hat die Klägerin die Rechte und Pflichten der zzzttt GmbH & Co KG übernommen. Die hhjjj GmbH & Co KG ist gemäß §§ 1 Nr. 4, 190 ff. UmwG durch einen rechtsformändernden Formwechsel aus der gggh, der ursprünglichen Vertragspartnerin, entstanden.
Gleichfalls ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten der Verträge eingetreten. Ursprünglich waren die bbbg und die ggggg AG Vertragspartnerinnen. Die ggbb GmbH war zu 100 % Tochterunternehmen der ggggh AG. Diese verkaufte im Jahre 1999 ihre Geschäftsanteile an die Beklagte. Ferner gliederte die ggg die gggh GmbH, Glashütte aa und Glashütte rr aus und verkaufte diese gleichfalls, zusammen mit weiteren Glashütten, an die Beklagte. Im November 1999 erfolgte die Verschmelzung aller von der Beklagten erworbenen Glashütten auf die Beklagte gemäß §§ 2 Nr. 1, 39 ff, 46 ff UmwG als übernehmende Gesellschaft. Sie hat gemäß § 20 I Nr. 1 UmwG ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Glashütten übernommen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat diese Glashütten als weitere Vertragspartner anerkannt.
Die Vergütungspflicht für die einzelnen Aufbereitungsleistungen ergibt sich aus den einzelnen Abrufverträgen und nicht aus den Verträgen vom 16.1.1992. Denn bei diesen Verträgen handelt es sich lediglich um Rahmenverträge, die nur einen Anspruch auf Abschluß einzelner Abrufverträge beinhalten und nicht auf die Aufbereitung und Vergütung selbst. Ein Rahmenvertrag liegt vor, wenn die Parteien in einem Vertrag die Verpflichtung begründen, mehrere Verträge über erstrebte Einzelleistungen zu den im Rahmenvertrag aufgeführten Bedingungen abzuschließen. In diesem Fall begründet der Vertrag die Pflicht zum Abschluß von Einzelverträgen. Dagegen wird nicht die Pflicht zur Leistungserbringung begründet, da die einzelnen Leistungen in dem Vertrag nicht bestimmt sind. Die Bestimmtheit der Leistung ergibt sich erst aus den jeweiligen Einzelverträgen.
Daß es sich hier um Rahmenverträge handelt ergibt sich durch Auslegung der Verträge vom 16.1.1992. Die von den Rechtsvorgängern der Parteien am 16.1.1992 geschlossenen Verträge enthalten als Gegenstand die Planung, Errichtung und Betreibung je einer Altglasaufbereitungsanlage. Die Parteien haben in Ziffer 1.) die von der Beklagten benötigte Mindestmenge an aufbereitetem Altglas festgehalten. In Ziffer 2.) wird der Beklagten gleichzeitig ein Recht eingeräumt, die von ihr benötigten Mengen bei der Klägerin abrufen zu können, also den Abschluß von Einzelverträgen über die von ihr zu bestimmende Menge verlangen zu können. Die von der Beklagten abgegebene Mengengarantie von 250.000 jato bedeutet dagegen nur die Festlegung eines Mindestumfangs, den die Beklagte abrufen muß. Sie beinhaltet jedoch keine unmittelbare Pflicht für die Klägerin, diese Gesamtmenge zu liefern. Insoweit sehen die Verträge Regelungen vor, die im Falle der Mengenunterschreitung oder Mengenüberschreitung eine Preisanpassung bestimmen. Ferner haben die Parteien in den Verträgen die Bedingungen festgelegt, die den einzelnen Aufbereitungsleistungen zugrunde gelegt werden sollen. Sie haben die Qualitätsanforderungen für das aufbereitete Altglas geregelt und einen Mindestpreis bestimmt.
Bei diesen Einzelverträgen handelt es sich jeweils um Werkverträge und nicht um Dienstverträge. Denn die Klägerin schuldet ein konkretes Arbeitsergebnis. Im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen individuellen Werkes, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges für den Besteller im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung. I.d.R. geschieht dies aus Stoffen des Bestellers. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Leistung der vereinbarten Vergütung. Beiden Verträgen ist gemeinsam, daß eine entgeltliche Arbeitsleistung erbracht werden soll. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die bloße Arbeitsleistung als solche, dann Dienstvertrag, oder die Herbeiführung des vereinbarten, gegenständlich faßbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird.
Die Klägerin bereitet für die Beklagte Altglas in eigenen Altglasaufbereitungsanlagen auf. Dabei wird ihr das Altglas von den Entsorgern geliefert. Die Klägerin wird niemals Eigentümerin des Altglases. Dies steht bis zur Ablieferung an die Glashütten der ggg zu. Die Aufbereitungsleistung beinhaltet die Befreiung des Altglases von unerwünschten Bestandteilen, das Aussortieren falschfarbiger Scherben sowie die Granulierung. Hierbei hat die Klägerin gemäß der Verträge vom 16.1.1992 besondere Qualitätsparameter einzuhalten.
Die Parteien haben für die einzelnen Aufbereitungsverträge für die jeweiligen Glashütten eine Preisvereinbarungen in Höhe von 42,50 DM/t getroffen. Denn die Beklagte hat unstreitig bis zum 4.10.2000 diesen Preis an die Klägerin für die Aufbereitungsleistungen an die Glashütten ggg, bbb, aaa und rrr gezahlt. Diese Preisvereinbarungen sind auch nicht durch die Liefervereinbarung vom 4.10.2000 zwischen den Parteien geändert worden ist. Zwar haben die Parteien innerhalb dieser Vereinbarung einen Aufbereitungspreis von 40,00 DM/t für Grünglas, 41,00 DM/t für Weißglas und 41,50 DM/t für Braunglas für die Glashütten gg, bbb, aaa und rrr vereinbart. Allerdings hat die Klägerin diese Vereinbarung wirksam zum 28.2.2001 gekündigt. Gemäß § 8 dieser Vereinbarung, wonach die ursprünglichen Verträge vom 16.1.1992 während der Dauer dieser Vereinbarung suspendiert worden sind, gelten daher die vor dem 4.10.2000 geltenden Vereinbarungen.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Denn die Beklagte hat die Werkleistungen der Klägerin abgenommen und als vertragsgemäß anerkannt. Gemäß § 641 BGB wird der Vergütungsanspruch mit Abnahme des Werkes fällig. Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme verbunden mit der Anerkennung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung.
Eine ausdrückliche Abnahme durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat aber durch Zahlung der Rechnungen die Werkleistungen der Klägerin konkludent abgenommen Eine konludente Abnahme liegt in einem zur Kenntnis durch den Unternehmer geeigneten Verhalten des Bestellers, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) schließen darf, der Besteller billige die Leistung im wesentlichen als vertragsgemäß. Objektiv setzt ein solcher Schluß eine vertragsgemäße Leistung voraus.
Die Klägerin hat in dem Zeitraum von März 2001 bis 30.6.2002 der Beklagten aufbereitetes Altglas für die Glashütten geliefert und ihr dieses einzeln in Rechnung gestellt. Das Bestreiten der Beklagten, daß sie Lieferungen von der Klägerin erhalten hat, ist unbeachtlich. Denn sie hätte die einzelnen Lieferungen qualifiziert bestreiten müssen. Denn nach dem auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, ist ein qualifiziertes Bestreiten dann erforderlich, wenn ohne die Gegendarstellung des Gegners nach einer gedachten Beweisaufnahme je nach deren Ausgang keine Entscheidungsreife eintritt oder wenn nicht klar ist über welche Punkte Beweis erhoben werden soll. Die Klägerin hat zahlreiche unterschiedliche Lieferungen an die einzelnen Glashütten dargelegt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß die Klägerin im fraglichen Zeitraum an sie geliefert hat. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Lieferungen sie im Einzelnen bestreiten will. Bei dem großen Umfang der einzelnen Lieferungen ist deshalb nicht klar, welche Lieferungen gemeint sind. Damit ist nicht ersichtlich, über welche Punkte Beweis zu erheben wäre.
Die Beklagte hat die Rechnungen jeweils zu einem gekürzten Betrag gezahlt. Dies steht der Abnahme des Werkes als vertragsgemäß aber nicht entgegen. Denn die Kürzungen beruhen nicht auf der Mangelhaftigkeit der Werkleistung, sondern sind vielmehr Ausdruck der unterschiedlichen Vorstellungen über die Preisvereinbarung. Die Klägerin kann folglich davon ausgehen, daß die Beklagte ihre Aufbereitungsleistung als vertragsgemäße ansieht.
Der Anspruch ist in Höhe von 285.183,60 EUR und nicht, wie von der Klägerin beantragt, in Höhe von 292.957,05 EUR begründet. Den einzelnen Aufbereitungsleistungen ist, wie die Klägerin in ihren Rechnungen aufgeführt hat, ein Preis von 42,50 DM/t zugrunde zulegen. Das die Klägerin alle Rechnungsbeträge bestreitet, ist unbeachtlich. Denn sie hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Rechnungsposten sie in welcher Höhe bestreiten will. Die durch die Aufbereitungsleistungen insgesamt entstandenen Ansprüche der Klägerin sind in Höhe der Zahlungen der Beklagten gemäß § 362 I BGB erloschen. Die Beklagte hat verschiedene Zahlungen aufgrund der Rechnungen an die Klägerin geleistet. Diesen Zahlungen lagen regelmäßig die niedrigeren Preise der zwischenzeitlich gekündigten Liefervereinbarung vom 4.10.2000 zugrunde.
Der Differenzbetrag beläuft sich auf 488.026,94 EUR. Die von der Beklagten erfolgten Zahlungen vom 24.7.02 (33.951,08 EUR), 12.8.02 (128.286,87 EUR) und 16.10.02 (40.605,39 EUR) sind entgegen des klägerischen Antrags auf diesen Hauptforderungsbetrag anzurechnen. Denn dem Antrag der Klägerin steht die materielle Rechtslage entgegen. Die Beklagte hat bei ihren Zahlungen eine Leistungsbestimmung vorgenommen, daß sie nur auf die Hauptforderung zahlen wolle. Zwar hat sie dies nicht ausdrücklich getan. Sie hat aber konkludent eine solche Leistungsbestimmung vorgenommen. Denn sie hat einen mit den in den jeweiligen Rechnungen identischen Betrag gezahlt. Gemäß §§ 366 I, 367 II BGB ist die Klägerin an diese Leistungsbestimmung auch gebunden. Denn sie hat die Zahlungen der Beklagten nicht zurückgewiesen.
Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 81 II EG nichtig. Eine Nichtigkeit der einzelnen Abrufverträge und der einzelnen Preisvereinbarungen ergibt sich nicht aus einer Unwirksamkeit der Mengengarantieklauseln in den Verträgen vom 16.1.1992 (Ziffer 2).
Zunächst ist es bereits fraglich, ob diese Mengengarantieklausel überhaupt gegen das europäische Kartellverbot verstößt. Zwar handelt es sich bei den Parteien um Unternehmen, die eine Vereinbarung geschlossen haben. Allerdings könnte es bereits an einem beschränkbaren Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parten fehlen.
Dies Frage kann aber dahinstehen, denn selbst wenn die Mengengarantieklausel die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 81 I EG erfüllt, so würde deren Nichtigkeit weder nach europäischen noch nach nationalem Recht die Unwirksamkeit der Abrufverträge und Preisvereinbarungen zur Folge haben.
Denn diese Vereinbarungen sind von der Mengengarantieklausel trennbar und haben einen eigenen Regelungsgehalt. Grundsätzlich sind nur diejenigen Teile einer Vereinbarung nichtig, die unter das Verbot des Art. 81 I EG fallen. Die gesamte Vereinbarung ist es nur dann, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen trennen lassen. Alle nicht von dem Verbot erfaßten Bestimmungen sind daher nach nationalem Recht zu beurteilen. Das gleiche gilt für aufgrund einer solchen Vereinbarung erteilte Aufträge und durchgeführte Lieferungen sowie die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen (EuGH, Slg. 1966, 282, 294 f. – Société Technique Minière ; EuGH, Slg. 1983, 4173 Rn. 11 – Société de vente de ciments et bétons d l`Est; EuGH, Slg. 1986, 4071 Rn. 14 f. – VAG France).
Die Verträge vom 16.1.1992 waren immer Grundlage der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Aufbereitungsleistungen. Zwar ist es richtig, daß durch die Mengengarantieklausel die Beklagte langfristig an eine Abnahme von Altglas gebunden werden sollte. Allerdings haben die Parteien in den Rahmenverträgen vom 16.1.1992 lediglich die Preise und Qualität für die abzunehmende Mengen festgelegt. Dagegen konnte sich die Beklagte den Zeitpunkt und die jeweilige Menge der Abnahmen aussuchen. Die Festlegung dieser Konditionen ist aber gerade das Wesen eines Rahmenvertrages und schließt die Existenz einzelner Abrufverträge nicht aus, sondern verlangt sie gerade. Schließlich ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, daß sie mindestens zusätzlich 250.000 jato Altglas benötige (vgl. Ziffer 1 der Verträge), unabhängig davon, ob sie eine entsprechende Garantie abgegeben hat
Auch die Preisvereinbarungen sind von der Mengengarantieklausel trennbar. Sinn und Zweck der Mengengarantieklausel war es, die Beklagte daran zu binden, entsprechende Aufbereitungsleistungen bei der Klägerin abzurufen. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Aufbereitungskapazitäten bei der Klägerin ausgelastet sind und ihre Investitionen in die Aufbereitungsanlage gedeckt sind. Wirtschaftlich sinnvoll waren die Investitionen der Klägerin nur, wenn sich die Beklagte verpflichtete, die Aufbereitungsleistungen mit einem Tonnenpreis von 30,00 DM zu vergüten. Dieser Preis sollte im Laufe der Vertragsbeziehungen an entsprechende äußere Umstände angepaßt werden.
Insoweit besteht nach der Vorstellung der Parteien ein Zusammenhang zwischen der Mengengarantie und des für die Einzelleistungen zu erbringenden Tonnenpreises. Allerdings kommt es auf diese Vorstellung der Parteien bei der Beurteilung der Trennbarkeit gerade nicht an. Ausschlaggebend ist alleine das Kartellrecht und ob eine eigenständiger Regelungsgehalt verbleibt.
Bei Nichtigkeit der Mengengarantieregelung verblieben die vertragliche Regelung über die Errichtung und Inbetriebnahme jeweils einer Aufbereitungsanlage und die Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Konditionen zukünftiger Verträge über die Aufbereitung von Altglas beinhaltet. Zu diesen Konditionen gehören auch die Preisgleitklauseln und die darauf erfolgten Preisvereinbarungen. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Preis von 42,50 DM/t eine exakte Anwendung der Preisgleitklausel darstellt oder nur deren Anlaß war. Die Preisvereinbarung haben demnach als rahmenvertragliche Regelungen weiterhin Bedeutung für die einzelnen kartellrechtsneutralen Abrufverträge, so daß sie von dem Verbot des Art. 81 I EG nicht erfaßt sind.
Eine etwaige Nichtigkeit der Mengengarantieklausel hat auch nicht die Unwirksamkeit der Abrufverträge und Preisvereinbarungen nach nationalem Recht zur Folge.
Denn die Abrufverträge stellen schon kein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB dar. Ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB liegt vor, wenn sich aus der Interessenlage und Verkehrssitte der Parteiwille ergibt, daß die getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen. An einem solchen Parteiwillen fehlt es, wenn der eine Vertrag lediglich den rechtlichen Rahmen abgibt, innerhalb dessen die einzelnen Umsatzgeschäfte zu tätigen und abzuwickeln sind (OLG- Düsseldorf, Urt.v. 30.4.1987, WuW/E OLG 3993, 3994 – Eismann Partner)
Die Verträge vom 16.1.1992 sind Verträge über die Einräumung von Aufbereitungskapazitäten durch Errichtung neuer Aufbereitungsanlagen zugunsten der Beklagten. Sie enthalten daneben Regelungen über den auf die Errichtung folgenden Betrieb sowie rahmenvertragliche Regelungen über die einzelnen Leistungen. Weder ist in den Verträgen bereits endgültig und verbindlich festgelegt, welche konkreten Altglasmengen die Klägerin pro Abruf aufzubereiten hatte und die Beklagte zu bezahlen haben würde. Die Verträge legen lediglich den rechtlichen Rahmen für die einzelnen Abrufverträge fest.
Aus den Verträgen ergibt sich auch keine Hauptleistungspflicht, jeweils eine Menge von 250.000 jato aufzubereiten. Die Garantie stellte lediglich den Mindestumfang der von der Beklagten abzurufenden Mengen dar. Eine Überschreitung oder auch Unterschreitung der Mengen war durchaus möglich und in Ziffer 2.6 ausdrücklich geregelt. Die konkrete Lieferverpflichtung entstand also erst mit dem jeweiligen Abruf durch die Beklagte. Erfüllt die Beklagte dagegen die Garantie nicht, so steht der Klägerin ein Anspruch aus der Garantie selbst zu, ohne daß sie zur Leistung selbst verpflichtet wäre. Demnach liegt zwischen der Mengengarantie und der einzelnen Abrufverträge keine Geschäftseinheit von der Art vor, daß die Wirksamkeit des einen Teils mit derjenigen des anderen Teils stehen und fallen sollte.
Auch die Preisvereinbarungen sind nicht nach § 139 BGB nichtig. Es kann dahinstehen, ob sie ein einheitliches Rechtsgeschäft mit der Mengengarantie darstellen. Denn die Parteien haben gemäß Ziffer 13 Nr. 5 der Verträge vom 16.1.1998 § 139 BGB wirksam vertraglich ausgeschlossen. In diesem Fall kommt es auf den Parteiwillen nicht mehr an. Denn die Parteien haben durch die Vereinbarung der salvatorischen Klausel die Fragestellung nach der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts selbst beantwortet. Ein solcher Ausschluß ist auch wirksam. Denn die Mengengarantieklausel ist keine Bestimmung von grundlegender Bedeutung und der Schutzzweck des Art. 81 EG steht einer Aufrechterhaltung des übrigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen.
Eine Bestimmung ist von grundlegender Bedeutung, wenn die nichtigen Teile für das Funktionieren des Vertrages zwingend erforderlich sind. Würde man die Mengengarantieklausel aus dem Vertrag streichen, so bliebe einerseits eine vertragliche Regelung über die Errichtung und Inbetriebnahme jeweils einer Aufbereitungsanlage und andererseits eine Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Konditionen zukünftiger Verträge über die Aufbereitung von Altglas beinhaltet. Zudem ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, daß die Verträge auch ohne die Mengengarantieklausel funktionieren.
Auch der Schutzzweck des Art. 81 EG steht einer Aufrechterhaltung des Vertrages nicht entgegenstehen. Art. 81 EG soll den Wettbewerb vor beschränkbaren Einflüssen freihalten. Dagegen steht Art. 81 EG reinen Leistungs- und Austauschverträgen nicht entgegen. Denn hierdurch wird der Wettbewerb nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr gefördert. Im Rahmen der Verträge vom 16.1.1992 ist aber nur die Mengengarantie wettbewerbsbeschränkend. Die restlichen Vertragsbestandteile sind wettbewerbsneutral und dehnen die Wettbewerbsbeschränkung nicht weiter aus.
III.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 gemäß §§ 280 I,II i.V.m. 286 III BGB zu. Denn die Beklagte befindet sich mit den Zahlungen der Hauptforderung seit dem 31.7.2002 in Verzug. Gemäß § 286 III BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Die Klägerin hat der Beklagten die einzelnen Forderungen jeweils in Rechnung gestellt und die letzte Rechnung datiert vom 30.6.2002.
Die Forderung der Klägerin ist gemäß § 288 II BGB auch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Denn bei den Parteien handelt es sich um zwei Unternehmer.
Aufgrund der Zahlungen der Beklagten vom 24.7.02 (33.951,08 EUR), 12.8.02 (128.286,87 EUR) und 16.10.02 (40.605,39 EUR) stehen der Klägerin bereits aufgelaufene Zinsen für die Zeiträume vom 1.8.2002-12.8.2002 und vom 13.8.2002-16.10.2002 zu. Denn die Zinsen sind entsprechend der jeweiligen Resthauptforderung in den verschiedenen Zeiträumen zu berechnen. Die Höhe dieser Ansprüche ergibt sich aus folgendem
Für die Zahlung am 24.7.2002 ergibt sich kein Zinsanspruch, da die Klägerin Zinsen erst ab dem 1.8.2002 geltend macht. Dieser Betrag ist aber von der Hauptforderung abzuziehen, da ab dem Zahlungstag nur noch der Restbetrag zu verzinsen ist. Dies ergibt eine restliche Hauptforderung von 454.075,96 EUR ab dem 24.7.2002.
Dieser Betrag ist ab dem 1.8.2002 bis zum 12.8.2002 zu verzinsen. Dies ergibt einen Zinsbetrag von 1584,72 EUR.
Von der Resthauptforderung in Höhe von 454.075,96 EUR ist der gezahlte Betrag in Höhe von 128.286,87 EUR abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 325.788,99 EUR.
Dieser Betrag ist ab dem 13.8.2002 bis zum 16.10.2002 zu verzinsen. Dies ergibt einen Betrag von 6158,77 EUR.
Von der Resthauptforderung in Höhe von 325.788,99 EUR ist der gezahlte Betrag in Höhe von 40.605,39 EUR abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 285.183,77 EUR. Dieser ist ab dem 17.10.2002 zu verzinsen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 91 a I, 709 I ZPO.
Soweit die Kostenentscheidung auf § 92 II Nr. 1 beruht, handelt es sich bei der von der Klägerin durch die vorrangige Verrechnung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen am 24.7., 12.8. und 16.10.2002 auf die Zinsen um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten veranlaßt hat. Maßgebend für den Umfang des Unterliegens ist der Gebührenstreitwert. Denn durch die primäre Verrechnung auf die Zinsen würde sich ein Betrag von 292.957,05 EUR ergeben. Verrechnet er demgegenüber die Zahlungen nur auf die Hauptsumme, bleiben insoweit 285.183,60 EUR übrig. Diesem Betrag sind die nunmehr offenen Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz bis zu den jeweiligen Zahlungstagen (12.8.2002 und 16.10.2002) hinzuzurechnen, da sie nicht mehr als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Daher beläuft sich der Streitwert ab dem 24.9.2003 auf 292.927,09 EUR (285.185,60 + 1584,72 EUR + 6158,77 EUR). Insoweit liegt hier nur eine Zuvielforderung von 29,96 EUR vor.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 202.843,34 EUR für erledigt haben, sind nach § 91 a I ZPO die Kosten für den erledigten Teil zu 79 % der Klägerin und zu 21 % der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Klägerin wäre nur mit einem Teil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolgreich gewesen. Denn der Anspruch der Klägerin wäre nur für die Zahlung vom 16.10.2002 begründet gewesen. Für die Zahlungen vom 24.7.2002 und 12.8.2002 wäre er unbegründet gewesen.
Denn die Zahlungen vom 24.7.2002 und 12.8.2002 sind vor Rechtshängigkeit geleistet worden. Rechtshängigkeit ist am 23.8.2002 eingetreten. Gemäß § 696 III ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Die Rechtshängigkeit wird in diesem Fall auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 23.8.2002 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 5.9.2002 Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist das Verfahren am 8.10.2002 an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden. Hierbei handelt es sich um eine alsbaldige Abgabe, da die Klägerin alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.
Hinsichtlich der Zahlung am 16.10.2002 wäre die Klage dagegen erfolgreich gewesen, da ihr ein Anspruch auf diese Zahlung aus selbständigen Abrufverträgen zugestanden hätte (s.o.). Diese Abrufverträge sind auch wirksam, so daß die Beklagte diesbezüglich unterlegen und zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.
Soweit das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, beruht dies darauf, daß es sich um die Kosten handelt, die auf der Grundlage des § 91 a ZPO aufzuerlegen sind. Denn ein Beschluß nach § 91 a ZPO ist schon vor Eintritt der Rechtskraft kraft Gesetzes nach § 794 I Nr. 3 i.V.m. § 91 a II 1 ZPO vollstreckbar. Dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil dadurch entstehen, daß bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil entschieden wird. Die auf den erledigten Teil entfallenen Kosten waren nach der entsprechenden Verlustquote von 21 % für die Beklagte und 79 % für die Klägerin zu teilen.
Streitwert bis zum 23.9.2003: 488.026,94 EUR
Streitwert ab dem 24.9.2003: 292.927,09 EUR