Unwirksame einseitige Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in seinem Sondervertrag und Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Das Landgericht Düsseldorf erklärt die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam, weil sie nur Preiserhöhungen, nicht aber Preissenkungen ermöglicht. Die AVBGasV ist für Sonderkunden nicht richtungsweisend; Ersatzregelungen werden nicht zugestanden. Die Rückzahlung wird nach § 812 Abs. 1 BGB zugesprochen.
Ausgang: Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und Zahlungsklage über 53,11 € wurden dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die dem Versorger ein einseitiges Recht zur Weitergabe gestiegener Einstandspreise ohne korrespondierende Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen einräumt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt.
Die für Tarifkunden geltenden Regelungen der AVBGasV begründen keine Leitbildfunktion für Individual-Sonderverträge; deren Tarifbestimmungsrecht findet auf Sonderkunden nicht unmittelbar oder entsprechend Anwendung.
Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schaffung eines Preisanpassungsrechts ist nur zulässig, wenn dispositives Recht die Lücke nicht füllt und eine Ergänzung nicht zu einer einseitigen Belastung führt; das Kündigungsrecht des Versorgers kann eine unzumutbare Einseitigkeit verhindern.
Hat der Kunde einer angekündigten Preiserhöhung wirksam widersprochen, sind nachfolgende einseitige Preiserhöhungen der Versorgung gegenüber diesem Kunden nicht wirksam, und zu viel gezahlte Beträge können nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die in dem Gasversorgungsvertrag zwischen den
Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53,11 € zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der jeweils
gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert:
Bis zu 20.08.2008 : 96,06 €
Vom 21.08.2008 bis zum 15.06.2009: 1.321,85 €
Danach: 353,11 €
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen der leitungsgebundenen Erdgasversorgung im Gebiet der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Der Kläger hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der xxxxxxxxxxx am 3.04./23.04. 1990 einen Gaslieferungsvertrag in der Form eines Sondervertrages "Behaglich warm" abgeschlossen.
In § 2 Ziffer 2 dieses Vertrages heißt es:
"xxxxxxxxxx ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der xxxxxxxxxx erfolgt".
In § 7 Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es weiterhin:
"Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung AVBGasV)" und die hierzu
veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind."
Die Gaspreise der Beklagten setzen sich aus den Komponenten eines feststehenden monatlichen Grundpreises und eines Arbeitspreises zusammen. Den Arbeitspreis erhöhte die Beklagte in den vergangenen Jahren wiederholt. So berechnete sie ihren Kunden im Rahmen des oben genannten Sondervertrages "Behaglich warm" bis zum 31.10.2005 einen Arbeitspreis von 3,70 Cent/kWh, ab dem 1.11.2005 sodann einen Arbeitspreis von 4,68 Cent/kWh.
Der Kläger hat unstreitig den Gaspreiserhöhungen der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 18.07.2006 widersprochen.
Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen der Beklagten für unwirksam.
Der Kläger hat daher Anfang 2007 die vorliegende Klage erhoben und zunächst
beantragt,
festzustellen, dass der durch die Beklagte seit dem 1.11.2005 verlangte
Gesamtbezugspreis für ihr Produkt "Gas" aufgrund der zwischen ihr und dem
Klägerin bestehenden Gaslieferungsvertrag unbillig und damit unwirksam ist.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2009 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von
5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zuletzt hat der Kläger diesen Antrag nicht mehr gestellt und stattdessen beantragt er nunmehr,
1. festzustellen, dass die in dem Gasversorgungsvertrag zwischen den Parteien
vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam ist, und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53,11 € ab Rechthängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage des Klägers für unbegründet.
Sie ist der Ansicht, die Klausel in § 2 Ziffer 2 des Sondervertrages der Parteien enthalte kein konstitutiv begründetes Preisanpassungsrecht im Sinne einer
"Kostenelementeklausel". Das Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich aus einer vorrangigen durch konkludentes Verhalten getroffenen Individualvereinbarung der
Parteien, hilfsweise allein aus § 7 Ziffer 1 Satz 1 des Vertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AVBGasV. Das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltene Recht zu einer einseitigen Preisänderung sei AGB-rechtlich unbedenklich. Dies gelte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Energiepreisrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben.
Der Antrag ist zudem auch hinreichend bestimmt, da der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten in dem Sondervertrag "Behaglich warm" verwendeten Preisanpassungsklausel begehrt.
Die Feststellungsklage des Klägers ist auch begründet.
Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die Preisänderungsklausel in § 2 Ziffer 2 des Sondervertrages der Parteien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, da die Klausel eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene
Benachteiligung der Gaskunden darstellt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen
in dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –
auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird.
Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt den Kläger als Kunden der Beklagten
insbesondere entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre
Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.
Der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel steht auch nicht die Ansicht der Beklagten entgegen, dass die Klausel dem gesetzlichen Leitbild des bis zum 7.11.2006 geltenden § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche. Dieser Vorschrift kommt nämlich für die streitgegenständliche Preisänderungsklausel keine Leitbildfunktion zu.
An Stelle der unwirksamen streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel tritt auch kein Preisänderungsrecht der Beklagten entsprechend § 4 AVBGasV. Der Kläger ist nämlich unstreitig Sonderkunde, so dass für ihn das für Tarifkunden geltende Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.
Weiterhin kommt auch ein Preisanpassungsrecht in ergänzender Vertragsauslegung vorliegend nicht in Betracht.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nämlich grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Vorliegend steht der Beklagten das Recht zu, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Wenn die
Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt,
so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis.
Nach alledem ist festzustellen, dass die durch die Beklagte gegenüber dem Kläger in ihrem Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so dass auch
die streitgegenständliche Preisanhebung zum 1.11.2005 gegenüber dem Kläger keine
Wirksamkeit entfaltet.
Die Zahlungsklage des Klägers ist ebenfalls begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des zuerkannten Betrages von 53,11 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat der Kläger mit Schreiben vom 18.07.2006 den Gaspreiserhöhungen widersprochen, so dass die weiteren Preiserhöhungen der Beklagten ab dem 1.11.2005 ihm gegenüber unwirksam sind.
Legt man sodann bei den weiteren Gasrechnungen der Beklagten den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis zugrunde, so ergibt sich unstreitig eine Zuvielzahlung des Klägers in Höhe von 53,22 €, die der Kläger zurückverlangen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708,711 ZPO.