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Landgericht Düsseldorf·34 O (Kart) 168/07·15.04.2008

Grundversorgung Gas: Preiserhöhungen nach § 315 BGB bei marktgerechtem Tarif wirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus Gaslieferungen in der Grundversorgung restliches Entgelt sowie Mahnkosten; teilweise zahlten die Beklagten nach Rechtshängigkeit. Streitpunkt war die Wirksamkeit und Billigkeit mehrerer Gaspreiserhöhungen seit 1.1.2005 nach § 315 BGB. Das LG Düsseldorf bejahte Grundversorgung nach AVBGasV und hielt die Preise wegen Markt- und Wettbewerbsgerechtigkeit (Preisvergleich Bundeskartellamt) für billig. Die Klage hatte Erfolg; die Widerklage auf Feststellung der Unbilligkeit/Unwirksamkeit wurde abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage (Restbetrag) zugesprochen und Erledigung im Übrigen festgestellt; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Gaslieferungsvertrag der Grundversorgung sind Preisänderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV als einseitige Leistungsbestimmungen am Maßstab des § 315 BGB überprüfbar.

2

Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB erfasst bei wirksam einseitig vorgenommenen Tarifanpassungen nur die beanstandeten Preisänderungen; zuvor durch fortgesetzten Leistungsbezug nicht rechtzeitig beanstandete erhöhte Tarife werden Vertragsinhalt und sind im Rahmen späterer Erhöhungen nicht erneut überprüfbar.

3

Die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten an Tarifkunden entspricht grundsätzlich billigem Ermessen; Unbilligkeit kann in Betracht kommen, soweit Kostensteigerungen durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

4

Für die Billigkeit einer Gaspreisbestimmung kann maßgeblich auf einen Markt- und Wettbewerbsvergleich abgestellt werden; liegt der verlangte Tarif im üblichen Preisgefüge und ist im Vergleich zu anderen Versorgern überdurchschnittlich günstig, hält er der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stand.

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Hält der Tarif der Billigkeitskontrolle stand, scheiden zugleich missbräuchliche oder behindernde Preisforderungen nach §§ 19, 20 GWB aus.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 3 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 315 BGB§ 4 Abs. 1 und 2 AVB Gas V§ 36 EnWG§ 41 EnWG

Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 323,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 sowie 22,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 436,05 Euro erledigt ist.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Streitwert:

für die Klage: 759,55 Euro,

für die Widerklage: 5.706,44 Euro;

Streitwert insgesamt: 6.465,99 Euro.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das in E Letztverbraucher u.a. mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert und die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt.

3

Die Beklagten haben im Mai 2001 in E ein Haus erworben, welches über eine bestehende Gasheizung verfügte. Die Beklagten werden seither von der Klägerin mit leitungsgebundenem Erdgas zum Grundpreistarif beliefert.

4

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten Entgeltforderungen für Gaslieferungen in dem Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 geltend. Die Klägerin hat zunächst einmal den Gasverbrauch für die Zeit vom 17. November 2004 bis zum 26. Oktober 2005 den Beklagten gegenüber mit Rechnung vom 5. Dezember 2005 berechnet. Diese Rechnung wies ein Guthaben von 206,20 Euro brutto aus (Anlage K 3). Mit Rechnung vom 15. Dezember 2005 wurden gleichzeitig die Abschlagszahlungen für das Folgejahr in Rechnung gestellt. Diese betrugen monatlich 119,00 Euro. Die Beklagten bezahlten diese Abschläge auf den Gasverbrauch nach Verrechnung des vorgenannten Guthabens jeweils nur gekürzt, und zwar jeweils in Höhe von nur 90,00 Euro monatlich. Die Beklagten hatten nämlich mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (Anlage K 1) und vom 12. Februar 2005 (Anlage K 2) der von der Klägerin zum 1. Januar 2005 vorgenommenen Erhöhung des Arbeitspreises für die Gasbelieferung widersprochen und diese als unbillig zurückgewiesen.

5

Im Einzelnen erhöhte die Klägerin bei ihrem Grundpreistarif für das von ihr gelieferte Gas den Arbeitspreis am 1. Januar 2005 von 44,42 Cent brutto pro Kubikmeter auf 51,38 Cent brutto pro Kubikmeter und in der Folgezeit zum 1. Januar 2006 auf 58,34 Cent brutto pro Kubikmeter, am 1. April 2006 auf 61,24 Cent brutto pro Kubikmeter, am 1. Oktober 2006 auf 64,14 Cent brutto pro Kubikmeter, am 1. Januar 2007 auf 65,80 Cent brutto pro Kubikmeter und senkte ihn dann wiederum zu 1. April 2007 auf 61,04 Cent brutto pro Kubikmeter. Der jeweilige Jahresgrundpreis blieb hingegen konstant bei 83,97 Euro/kW.

6

Da die Beklagten in dieser Zeit die jeweils erhöhten Mehrkosten nicht zahlten, ergab sich bis August 2007 einschließlich ein Differenzbetrag in Höhe von 759,55 Euro, den die Klägerin zunächst mit der vorliegenden Klage dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hat. Die Klägerin ist zunächst einmal der Ansicht, die Beklagten hätten die bis zum 31. Dezember 2006 seitens der Klägerin geltend gemachten Gaspreise anerkannt, da sie diese vorbehaltlos gezahlt hätten.

7

Die streitigen Preiserhöhungen ab dem 1. Januar 2005 seien keineswegs unbillig. Für die Billigkeitskontrolle von Gaspreisen im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB komme es allein auf die Marktüblichkeit an. Für andere Kontrollmaßstäbe gebe es keine Rechtsgrundlage. Hieran gemessen habe der streitige Preis nach den jeweiligen Preiserhöhungen der Arbeitspreise Bestand, weil sie – die Klägerin – einen marktgerechten Preis berechne. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland zu den preisgünstigen Versorgungsunternehmen gehöre. Unstreitig nahm die Klägerin im Jahr 2006 den 312. Platz von 711 Gasversorgungsunternehmen ein, gerechnet vom preiswertesten Anbieter. Dies ergebe sich nach dem Preisvergleich des Bundeskartellamtes für einen Abnahmefall von 20.000 kWh (Preisvergleich des Bundeskartellamtes Anlage K 20).

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Die Klägerin macht weiterhin geltend, die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen seien auch deshalb keineswegs unbillig, weil sie lediglich die von ihrem Vorlieferanten, den SD, der Klägerin in Rechnung gestellten gestiegenen Bezugspreise nur teilweise an ihre Kunden und damit auch an die Beklagte weitergegeben habe. Die Erhöhung der Arbeitspreise beziehe sich ausschließlich auf eine teilweise Weitergabe ihrer Bezugspreise an ihre Kunden. Dieser Anstieg der Bezugskosten habe auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können. Im Ergebnis hätten die erhöhten Beschaffungskosten sogar dazu geführt, dass sie in diesem Bereich seit 1. Januar 2006 eine Unterdeckung zu verzeichnen habe.

9

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 759,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 22,50 Euro Mahnkosten zu verurteilen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 geltend gemacht, die Beklagten hätten nach Erhalt der Schlussrechnung vom 3. Dezember 2007 (Anlage K 21) Zahlungen geleistet, so dass nunmehr nur noch ein Betrag von 323,50 Euro offen sei, wie sich aus der Forderungsaufstellung (Anlage K 22) ergebe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 436,05 Euro für erledigt zu erklären und im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 323,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 sowie 22,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

14

und im Wege der Widerklage

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1.

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festzustellen, dass die von der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 17. November 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Oktober 2006, 26. Oktober 2006, 1. Januar 2007 und 1. April 2007 jeweils vorgenommene Preisbestimmung der Gastarife unbillig und unwirksam ist,

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2.

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festzustellen, dass die von Seiten der Beklagten ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresrechnung der Klägerin vom 3. Dezember 2007 in Höhe von jeweils 109,00 Euro unbillig und unwirksam sind,

19

3.

20

festzustellen, dass die Jahresendabrechnung der Klägerin vom 5. Dezember 2007, 5. Dezember 2006 und vom 3. Dezember 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen 24. Mai 2002 bis 3. Mai 2006 unbillig und unwirksam sind.

21

Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

23

Die Beklagten sind zunächst einmal der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe ein sogenannter Sondertarifvertrag. Da der Verbrauch der Beklagten regelmäßig über 1.000 Kubikmeter liege, sei davon auszugehen, dass diese in den Sonderkundentarif einzustufen seien. Diesem Vertrag mangele es schon an einer wirksamen Bestimmung zur Berechtigung der Klägerin, den Preis einseitig anpassen zu können. Aus diesem Grunde seien die Gaspreiserhöhungen der Klägerin ausnahmslos unwirksam.

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Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen seitens der Klägerin seien unbillig. Die Beklagten bestreiten in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin lediglich ihre erhöhten Bezugspreise ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergegeben habe und dass die Preiserhöhungen ab 1. Januar 2006 auf Seiten der Klägerin zu einer Unterdeckung geführt hätten.

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Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass es nicht nur auf die Gaspreiserhöhungen ab dem Jahre 2005 ankomme, vielmehr sei der Gesamtpreis unbillig, insbesondere hätten die Beklagten den sogenannten "Sockelbetrag" bis zum 31. Dezember 2004 keineswegs durch ihre Zahlungen anerkannt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

29

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

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Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung von den Beklagten als Gesamtschuldnern zunächst einmal die Zahlung von 759,55 Euro und, nach dem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits weitere 436,05 Euro auf die bestehende Kaufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten gezahlt haben, nur noch den verbleibenden Restbetrag von 323,50 Euro von den Beklagten verlangen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB, da es sich insoweit um einen noch offenen Kaufpreis für die Lieferungen von Gas seitens der Klägerin an die Beklagte in dem Zeitraum vom Anfang 2005 bis August 2007 handelt. Dabei ist die Kostenforderung der Klägerin als solche hinsichtlich der Kundennummer der Beklagten wie auch bezüglich der Höhe der seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge sowie der Zahlungen der Beklagten, die sich im Einzelnen aus den Forderungsaufstellungen der Klägerin gemäß Anlage K 6 (Bl. 30 GA) und Anlage K 22 (Bl. 169 – 170 GA) ergeben, zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Rechnungen der Klägerin sind auch der Höhe nach berechtigt und fällig, da der diesen Forderungen zugrundeliegende Gaspreis – und nur dieser ist streitgegenständlich – wirksam und billig im Sinne des § 315 BGB ist.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass § 315 BGB auf die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen der Klägerin für den Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2006 Anwendung findet. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nämlich um einen Vertrag der Grundversorgung mit normativ zwingender Geltung der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 31. Juni 1979 (AVB Gas V). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB Gas V ist der Klägerin als Gasversorgungsunternehmen danach das Recht eingeräumt, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, wie dies vorliegend bei den hier in Rede stehenden Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Oktober 2006, 26. Oktober 2006 und 1. Januar 2007 sowie der Senkung des Gaspreises zum 1. April 2007 den Beklagten gegenüber geschehen ist. Nach dem erkennbaren Sinn der durch § 4 Abs. 1 und 2 AVB Gas V möglichen einseitigen Preisanpassung bietet diese einem Gasunternehmen wie der Klägerin nur die Möglichkeit, den Preis den wechselnden Verhältnissen bei den Kosten, in erster Linie bei den Beschaffungskosten, anzupassen. Damit ist einem Gasversorgungsunternehmen kein schrankenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden, weil dieses sich innerhalb seiner Kostensituation und den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt bewegen muss.

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Dass es sich vorliegend um einen Gaslieferungsvertrag der Grundversorgung handelt, ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien. Beide Parteien haben nämlich übereinstimmend vorgetragen, dass seit Beginn der Belieferung der Beklagten mit Erdgas durch die Klägerin die Beklagten nach dem sogenannten Grundpreis einverständlich abgerechnet worden sind. Dies folgt im Übrigen auch aus allen zu den Akten gereichten Unterlagen und Rechnungen, wonach jeweils eine Berechnung zum Grundtarif stattgefunden hat, so dass von einem Gaslieferungsvertrag für Haushaltskunden in Form einer Grundversorgung gemäß § 36 EnWG auszugehen ist. Jedenfalls haben die Beklagten in keiner Weise Umstände vorgetragen, die den Abschluss eines Sondervertrages außerhalb der Grundversorgung gemäß § 41 EnWG ergeben könnten.

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Weiterhin ist festzustellen, dass vorliegend die Prüfung im Hinblick auf den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 BGB vorliegend nur die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen ab dem 1. Januar 2005 betreffen kann. Die bis dahin geltenden Tarife waren zwischen den Parteien vereinbart, so dass es sich nicht um einseitige Preisbestimmungen der Klägerin gehandelt hat und es daher auf die Frage nicht ankommt, ob diese vormaligen Tarife billigem Ermessen entsprechen. Die Beklagten haben nämlich die auf der Grundlage der gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVB Gas V öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhungen in den vorgenommenen Jahresabrechnungen der Klägerin akzeptiert, in dem sie weiterhin Gas bezogen haben, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. Damit ist der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden (vgl. BGH NJW 2007, 2540). Diese Tarife können deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit überprüft werden.

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Eine Prüfung im Hinblick auf den Einwand der Unbilligkeit seitens der Beklagten nach § 315 BGB kann daher nur bezüglich der Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Oktober 2006, 26. Oktober 2006 und 1. Januar 2007 sowie der Senkung des Gaspreises zum 1. April 2007 erfolgen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 315 Abs. 3 BGB nur die Prüfung erlaubt, ob die Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung eines dem Berechtigten zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar ist. In diesem Zusammenhang gibt es einen Entscheidungsrahmen, d.h. eine Bandbreite möglicher Entscheidungen, die alle im Rahmen des billigen Ermessens liegen, d.h. dem zur Leistungsbestimmung Berechtigten steht ein gestaltender Ermessensspielraum zu (vgl. BGH NJW 2006, Seite 684).

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Soweit die Klägerin zur Begründung der entsprechenden Gaspreiserhöhungen im Einzelnen ausführt, dass sie lediglich einen Teil ihrer gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden weitergegeben habe, ist festzustellen, dass eine entsprechende Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht. Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das Gasversorgungsunternehmen nämlich sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. Es gelten die zu den Kostenelementeklauseln entwickelten Grundsätze. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH NJW 2007, 1054).

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Käme es allein auf diesen Gesichtspunkt – im Wesentlichen Weitergabe von Bezugskostensteigerungen an die Beklagten – an, wäre die weitere Sachaufklärung geboten. Dies auch im Hinblick auf den Hinweis des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06), die Weitergabe gestiegener Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden entspreche grundsätzlich der Billigkeit, könne allerdings dann unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Insoweit hat die Klägerin bisher nicht vorgetragen, so dass ihr insofern ein weiterer Vortrag aufzugeben wäre.

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Der Sachaufklärung bedarf es zu diesem Punkt aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seinem Beschluss vom 14. März 2007 in dem vorgenannten Verfahren zutreffend ausgeführt, es sei zu klären, ob die Preisbestimmung als billig anzusehen sein könnte, wenn die vom Gasversorgungsunternehmen verlangten Preise nicht von den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen verlangten Preise abwichen, die zum maßgebenden Zeitpunkt Gasversorgung für Haushaltskunden auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Gasversorgungsunternehmen ggf. im Rahmen der für § 315 BGB allgemein geltenden Grundsätze die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Vergleichsmarktes, der geeignetes und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial liefere, trage. Diesem Vergleichsmaterial kommt gesteigerte Bedeutung zu, weil wie der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil vom 13. Juni 2007 ausgeführt hat, den Gasversorgungsunternehmen komme keine Monopolstellung zu, selbst dann nicht, wenn es in seinem Versorgungsgebiet der einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit Gas und daher auf dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sei. Die Gasversorgungsunternehmen stünden auf dem Wärmemarkt in einem Substitutionswettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Für die Gasversorgung habe der Gesetzgeber das Erfordernis einer Tarifgenehmigung für verzichtbar gehalten, weil Neukunden zur Deckung ihres Wärmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energieträgern wählen könnten und durch eine solche Konkurrenzsituation ein Wettbewerbsdruck entstehe, der allen Kunden zu gute komme, auch wenn für den einzelnen Kunden unter Umständen der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der hiermit verbundenen Kosten keine echte Alternative darstelle.

39

Damit ist der Gaspreis ein Markt- und Wettbewerbspreis. Die Klägerin hat den Gaspreis demnach so zu kalkulieren, dass sie in Bezug auf Neukunden gegenüber den anderen Energieträgern konkurrenzfähig ist. Der durch diesen Wettbewerbsdruck entstandene Preis kommt auch den Bestandskunden – wie hier den Beklagten – zugute, weil die Klägerin beim Gaspreis zwischen Neu- und Altkunden (Bestandskunden) nicht unterscheidet.

40

Davon ausgehend ist festzustellen, dass unstreitig nach den Erhebungen des Bundeskartellamtes (vgl. Anlage K 20 – Bl. 153 – 155 GA) die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland den xxx. Platz von xxx Gasversorgungsunternehmen, gerechnet vom preiswertesten Anbieter, einnahm. Die Tatsache, dass der Gaspreis der Klägerin damit überdurchschnittlich günstig ist und damit als Markt- und Wettbewerbspreis marktgerecht und innerhalb des üblichen Preisgefüges sogar als günstig erscheint. Der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB hält er daher stand, so dass der Einwand der Beklagten, der Gaspreis sowie die Gaspreiserhöhungen der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seien unbillig, nicht gerechtfertigt ist.

41

Dies bedeutet zugleich auch, dass ein kartellrechtlicher Missbrauchs- oder Behinderungstatbestand im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 2, 4 Nr. 2; 20 Abs. 1 GWB nicht vorliegt.

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Danach sind die von der Klägerin in ihren streitgegenständlichen Rechnungen zugrundegelegten Gaspreise nicht unbillig und damit wirksam, so dass die Restkaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 323,50 Euro gerechtfertigt ist. Des weiteren war bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen der Beklagten auch die weitergehende Forderung in Höhe von weiteren 436,05 Euro gerechtfertigt. Es ist dem entsprechend festzustellen, dass insoweit durch Zahlung seitens der Beklagten nach Rechtshängigkeit der Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache erledigt ist.

43

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

44

II.

45

Die mit der Widerklage der Beklagten erhobenen Feststellungsklagen sind unbegründet. Bezüglich der begehrten Feststellung im Hinblick auf Preisänderungen zum 17. November 2004 und 26. Oktober 2006 ergibt sich dies schon daraus, dass zu diesen Zeitpunkten keine Preisänderungen und damit auch keine neuen Preisbestimmungen erfolgt sind, deren Unbilligkeit oder Unwirksamkeit zu prüfen und ggf. festzustellen wäre.

46

Im Hinblick auf die weitergehenden Feststellungsanträge, die ausnahmslos die Feststellung der Unbilligkeit und Unwirksamkeit von Preisbestimmungen betreffen, ergibt sich die Unbegründetheit daraus, dass alle streitgegenständlichen Preisbestimmungen in Form von Gaspreiserhöhungen und –senkungen nicht unbillig und damit nicht unwirksam sind. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehenden Entscheidungsgründen zur Klage verwiesen werden.

47

II.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

49

Dr. Butz