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Landgericht Düsseldorf·34 O (Kart.) 112/08·27.01.2009

Grundversorgung Gas: Billigkeit von Preiserhöhungen nach § 315 BGB bei Bezugskostenanstieg

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gasgrundversorger verlangte von einem Tarifkunden restliches Entgelt für Gaslieferungen 2005 bis 2008. Der Kunde wandte ein, die Preissteigerungen seien unbillig und verlangte Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Das LG Düsseldorf gab der Klage voll statt: § 315 BGB sei auf Tarifanpassungen nach § 4 AVBGasV anwendbar; die Erhöhungen seien wegen nachgewiesener gestiegener Bezugskosten billig. Eine vollständige Offenlegung der Kalkulation bzw. der Bezugsverträge schulde der Versorger hierfür nicht; zudem seien frühere Tarife mangels rechtzeitiger Beanstandung nicht mehr überprüfbar.

Ausgang: Zahlungsklage des Gasversorgers auf rückständiges Entgelt nebst Zinsen in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung unter Geltung der AVBGasV unterliegen einseitige Tarifänderungen nach § 4 AVBGasV der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

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Die Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB beschränkt sich auf die Vertretbarkeit der Leistungsbestimmung innerhalb eines dem Versorger zustehenden unternehmerischen Ermessens- und Gestaltungsspielraums.

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Stützt der Versorger eine Tariferhöhung auf gestiegene Gasbezugskosten und legt hierzu substantiiert vor, ist die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Rahmen der Billigkeitskontrolle grundsätzlich als billig anzusehen.

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Für die Billigkeit einer auf Bezugskostensteigerungen gestützten Tariferhöhung kommt es nicht darauf an, ob der Versorger Kostensteigerungen durch Einsparungen in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte kompensieren können.

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Der Kunde kann die Billigkeitsprüfung früherer, bereits abgerechneter Tarife nicht mehr verlangen, wenn er die auf den Tarifen beruhenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen und die Tariferhöhung nicht innerhalb angemessener Zeit nach § 315 BGB gerügt hat.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 315 BGB§ AVBGasV § 4 Abs. 1 und 2§ 315 Abs. 3 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2008 zu zahlen.

                 Die Kosten des Rechtsstreits werden dem  Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 960,35 €

Rubrum

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34 O (Kart) 112/08Verkündet am 28.01.2009 Drosse, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In dem Rechtsstreit

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigter              :              Rechtsanwalt

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g e g e n

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte              :              Rechtsanwälte

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hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

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auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. D als Vorsitzenden

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für Recht erkannt:

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2008 zu zahlen.

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                 Die Kosten des Rechtsstreits werden dem  Beklagten auferlegt.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Streitwert: 960,35 €

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das in Geldern und Umgebung Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas  beliefert. Die Klägerin kauft die Gasmengen von ihrem Vorlieferanten, der S AG in Dortmund,  ein.

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Der Beklagte wird von der Klägerin mit leitungsgebundenem Erdgas zum Tarif evivo „Heizen und Mehr“ beliefert. Es handelt sich dabei um einen Vertrag innerhalb der Grundversorgung.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten Entgeltforderungen für Gaslieferungen der Klägerin in dem Zeitraum vom 9.12.2005 bis zum 1.04.2008 in Höhe von 960,35 € geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Forderungsaufstellung  Anl. K 8 zur Klageschrift.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 960,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – 12.07.2008 - zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Betrag stehe der Klägerin nicht zu, da die von der Klägerin vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise zum 1.10.2004, 1.1.2005, 1.10.2005, 1.2.2006, 1.1.2006, 1.10.2006,1.1.2007 und 1.4.2007 unbillig und damit unwirksam seien.

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Der Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, der Gaspreis der Klägerin sei insgesamt unbillig. Er hat weiterhin eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen von der Klägerin verlangt.

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Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihre mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Forderung fällig sei. Zunächst einmal unterliege der Gesamtpreis des

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von ihr gelieferten Gases keiner Billigkeitskontrolle. Soweit es um die Gaspreiserhöhungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum gehe, beruhten die Preiserhöhungen ausschließlich auf einer Erhöhung der Bezugskosten. Die Klägerin habe mit ihrem Vorlieferanten Gasbezugsverträge abgeschlossen, auf denen die Erhöhung der Bezugskosten aufgrund der vertraglich vereinbarten Anpassungsmechanismen beruhten. Dabei sei – wie in der Branche üblich – eine Bindung an die Entwicklung für leichtes Heizöl durch eine HEL-Klausel vereinbart worden. Das sog. Anlegbarkeitsprinzip werde auch von den Kartellbehörden immer akzeptiert. Die Entwicklung der Notierungen für HEL „Rheinschiene“ sei aber allgemein bekannt und werde veröffentlicht, so dass sich die Preisentwicklung ohne weiteres nachvollziehen lasse. Die Klägerin habe dementsprechend mit den streitgegenständlichen Erhöhungen der Gaspreise lediglich die Steigerung der eigenen

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Kosten beim Gasbezug an ihre Kunden und somit an den Beklagten weiter gegeben. Dies sei sachlich und rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

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Im Übrigen seien die Berechnungen auch in den Stellungnahmen der X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, bestätigt.

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Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie habe die ihr entstandenen höheren Bezugskosten auch nicht durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen ausgleichen

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können. Vielmehr hätten die Preiserhöhungen auf der Endkundenseite die erhöhten Beschaffungskosten nicht gedeckt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache im vollen Umfang Erfolg.

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Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf  als Kartellkammer. Die Zuständigkeit der Kartellkammer ergibt gemäß § 87 Abs. 1 GWB in Verbindung mit der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 2.11.1994 (GV NW S. 1067) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2007 (BGBl. I S.2966). Indem der Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Gesamtpreisbildung beruft und damit einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bzw. einer Monopolstellung der Klägerin geltend macht,  beruft er sich der Klageforderung gegenüber auf kartellrechtliche Einwendungen, die zu einer Zuständigkeit der Kartellkammer führen müssen.

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Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 960,35 € verlangen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Beklagte ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB, da es

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sich insoweit um einen noch offenen Kaufpreis für die Lieferungen von Gas in der Zeit vom 9.12.2005 bis zum 1.04.2008 gemäß Forderungsaufstellung der Klägerin Anl. K 4  handelt. Dabei ist die Kostenforderung als solche hinsichtlich der Kundennummer des Beklagten (Vertragskonto #####/####) sowie auch bezüglich der Höhe der Berechnung zwischen den Parteien unstreitig.

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Diese Forderung der Klägerin ist auch spätestens nach Rechnungsstellung fällig geworden, da der dieser Forderung zugrunde liegende Gaspreis – und nur dieser ist streitgegenständlich – wirksam und billig im Sinne des § 315 BGB ist.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass § 315 BGB auf die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen der Klägerin in den Jahren  2005, 2006, 2007 und 2008 Anwendung findet. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien

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bestehenden Vertrag nämlich um einen Vertrag der Grundversorgung mit normativ zwingender Geltung der Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 30.6.1979 (AVBGasV). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2

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AVBGasV ist der Klägerin als Gasversorgungsunternehmen danach das Recht eingeräumt, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, wie dies vorliegend bei den hier in Rede stehenden Gaspreiserhöhungen dem Beklagten gegenüber geschehen ist. Auf dieses gesetzliche Leistungsänderungsrecht zugunsten der Klägerin findet § 315 BGB Anwendung. Nach dem erkennbaren Sinn der durch § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV möglichen einseitigen Preisanpassung bietet diese einem Gasunternehmen wie der Klägerin nur die Möglichkeit, den Preis den wechselnden Verhältnissen bei den Kosten, in erster Linie bei den Beschaffungskosten anzupassen. Damit ist einem Gasversorgungsunternehmen kein schrankenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden, weil dieses sich innerhalb seiner Kostensituation und den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt bewegen muss.

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Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass § 315 Abs. 3 BGB nur die Prüfung erlaubt, ob die Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung eines dem Berechtigten zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar ist. Dabei gibt es einen Entscheidungsrahmen, d.h. eine Bandbreite möglicher Entscheidungen, die alle im Rahmen des billigen Ermessens liegen, d.h. dem zur Leistungsbestimmung Berechtigten steht ein gestaltender Ermessensspielraum zu (vgl. BGH NJW 2006, Seite

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684).

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Im Hinblick auf die vertragliche Regelung der AVBGasV richtet sich das Bestimmungsrecht in dem vorliegenden Fall nach den erhöhten Kosten für den Bezug des Erdgases. Maßgeblich sind die Kosten des Bezugs, die als Vergleichsmaßstab für vertragsgemäße Preiserhöhungen zu ermitteln sind und die Preisänderungen objektiv stützen. Die Kosten der Erdgasbelieferung werden nämlich maßgeblich neben den Fixkosten und den variablen Kosten auf der Vertriebsseite durch die variablen Beschaffungskosten beeinflusst. Diese machen den weitaus größten Teil an den Gesamtkosten aus. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.03.2007 (VIII ZR 36/06), in seinem Urteil vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) sowie in seinem Urteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) die Ansicht vertreten, dass bei Gaspreiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten das Versorgungsunternehmen

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sein berechtigtes Interesse wahrnimmt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiter zu geben, so dass die entsprechenden Gaspreiserhöhungen bei der nach § 315 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung als

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billig und damit wirksam anzusehen sind.

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So verhält es sich auch im vorliegenden Fall bei den hier in Rede stehenden Gaspreiserhöhungen der Klägerin in den Jahren  2005,2006, 2007 und 2008. Die Klägerin hat nämlich im Einzelnen substantiiert dargetan, dass die von ihr vorgenommenen Gaspreiserhöhungen in diesem Zeitraum ausschließlich auf einer Weitergabe der Erhöhung der Bezugskosten beruhten, wobei die Klägerin die ihr von dem Vorlieferanten auferlegten Bezugskosten nicht einmal in voller Höhe weiter gegeben hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Delta der Steigerung der Preise für den Erdgasbezug in der Zeit ab 1.1.2004  +1,4901 Cent/kWh betrug, der Anstieg der Endkundenpreise demgegenüber nur um +1,18 Cent/kWh .

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Dieser Anstieg der Einkaufspreise ist auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden.

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In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07) für die Billigkeit einer auf Bezugskostensteigerung gestützten Tariferhöhung nicht

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darauf ankommt, ob der Versorger – hier also die Klägerin – die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können.

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Die Klägerin hat diesen entsprechenden Vortrag zur Billigkeit ihrer Gaspreiserhöhungen

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im einzelnen substantiiert weiterhin dargelegt durch Vortrag und Unterlagen, wie die Stellungnahmen der X AG Wirtschaftsprüfunggesellschaft, Düsseldorf.

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Dies  alles hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Das pauschale Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten ist hingegen unzulässig, da die Beklagte die entsprechend testierten und mit Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlüsse der Klägerin ebenso wie die sonstigen Unterlagen hätte einsehen können. Soweit der Beklagte demgegenüber eine Offenlegung der gesamten Kalkulation der Klägerin begehrt hat, kann er damit nicht mit Erfolg gehört werden. Dies ergibt sich insbesondere auch zutreffend aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07), wonach ein Gasversorgungsunternehmen wie die Klägerin, soweit es sich für die Billigkeit auf eine Bezugskostensteigerung beruft, nur hinreichend substantiiert vortragen und ggf. Beweis anbieten muss,  nicht hingegen die absolute Höhe seiner Bezugspreise anzugeben und die Bezugsverträge mit seinen Vorlieferanten vorzulegen hat.

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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Preiserhöhungen der Klägerin bezüglich des Gaspreises für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem Jahr 2005 der Billigkeit entsprechen, so dass die Fälligkeit der entsprechenden Klageforderung, die, wie gesagt, der Höhe nach unstreitig ist, gegeben ist.

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Soweit der Beklagte sich zudem darauf berufen hat, der Gaspreis der Klägerin sei insgesamt unbillig und damit offensichtlich auch eine Billigkeitsprüfung der bereits vor der erstmals angegriffenen Preiserhöhung geforderten Tarife begehrt, kann er damit nicht mit Erfolg gehört werden. Eine Überprüfung der vor den genannten Preiserhöhungen geltenden Tarife der Klägerin auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht. Der Berücksichtigung etwaiger Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen für den Zeitraum vor 2005 steht entgegen, dass der Beklagte die auf diesen Tarifen

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basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen hat. Er hat diese Gaspreise bis 2005 damit ohne Vorbehalt anerkannt.

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Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird im Übrigen zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde, hier also der Beklagte, die auf dem erhöhten Tarif basierenden

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Jahresabrechnungen des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas

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von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB

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als unbillig zu beanstanden ( vgl. BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06 ), wie dies vorliegend seitens des Beklagten geschehen ist, der sich erstmals mit Schreiben vom 15.02.2005 gegen die Gaspreiserhöhungen gewandt hat.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

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                       Dr. D

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Vorsitzender Richter am Landgericht

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Ausgefertigt

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Justizhauptsekretär

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle