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Landgericht Düsseldorf·34 O (Kart) 108/01·18.06.2002

Trassenentgelte: Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bei dynamischer Trassenpreisliste

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Infrastrukturnutzungsvertrag die Zahlung offener Trassenentgelte, berechnet nach der „jeweils gültigen“ Trassenpreisliste. Streitig war, ob diese einseitig festgelegten, mengenabhängig degressiven Entgelte verbindlich sind. Das Landgericht verneinte einen Zahlungsanspruch, weil die Klägerin die Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht darlegte und bewies. Maßgeblich stellte das Gericht dabei auf die Anforderungen des § 7 Abs. 3 EIBV/EBV ab, insbesondere auf den fehlenden Nachweis durch Wirtschaftsprüfertestat.

Ausgang: Zahlungsklage auf Trassenentgelte abgewiesen, da die Billigkeit der einseitigen Preisbestimmung (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht nachgewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweist ein Infrastrukturnutzungsvertrag dynamisch auf eine „jeweils gültige“ Preisliste, kann darin konkludent ein Leistungsbestimmungsrecht des Infrastrukturunternehmens nach § 315 BGB liegen.

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Die gerichtliche Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB beschränkt sich darauf, ob die einseitige Leistungsbestimmung die Grenzen billigen Ermessens wahrt; maßgeblich sind Vertragszweck und Umstände des Einzelfalls sowie eine Interessenabwägung.

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Bei Entgeltbestimmungen eines Monopolisten ist die Bindungswirkung nach § 315 BGB nur gegeben, wenn die Preisgestaltung keine willkürlichen Differenzierungen enthält.

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Für die Billigkeitsprüfung von Trassenentgelten sind die Vorgaben der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung heranzuziehen; streckenbezogene Mengennachlässe sind nur zulässig, soweit eine entsprechende Kostenminderung nachgewiesen ist (§ 7 Abs. 3 EIBV/EBV).

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der einseitigen Entgeltbestimmung und den Nachweis der Kostenminderung (einschließlich des erforderlichen Wirtschaftsprüfertestats) trägt das leistungsbestimmende Infrastrukturunternehmen.

Relevante Normen
§ 315 BGB§ Eisenbahn-Infrastrukturverordnung (EIWV)§ 19 Abs. 1 GWB§ 20 GWB§ 7 Abs. 3 EIBV§ 148 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist l für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank öder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnnetzes zugelassenes öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie betreibt ein Schienennetz für Eisenbahnverkehrsleistungen im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Beklagte ist unter anderem ein nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassenes öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches den Güterverkehr für Dritte u.a. auch auf dem Schienennetz der Klägerin besorgt.

4

Unter dem Datum vom 14.721.06.1999 schlossen die Parteien einen Infrastrukturnutzungsvertrag, der die Beklagte berechtigt, Zugtrassen und sonstige Anlagen der Klägerin zu benutzen. Über die Nutzungsentgelte wurde in § 4 des Infrastrukturnutzungsvertrages unter der Überschrift "Entgelt" u.a. folgende Vereinbarung getroffen:

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"1.

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Für die in § 3 genannten Leistungen entrichtet das EBU (Eisenbahnunternehmen) der O AG die in Anlage 4 einzeln aufgeführten Entgelte. Grundlage für die Entgeltvereinbarung in Anlage 4 ist die jeweils gültige Trassenpreisliste.

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2.

8

Entgelte für sonstige Leistungen/Lieferungen (z.B. Energie und

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Wasser) sind gesondert zu vereinbaren."

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In der Anlage 4 heißt es unter der Überschrift "Nutzungsentgelte":

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"Grundlage für die Berechnung der Trassenpreise ist die jeweils gültige Trassenpreisliste. Zusatzleistungen nach Maßgabe der Trassenpreisliste sowie sonstige Leistungen/Lieferungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Entgelte für die Nutzung der Trassen gemäß § 4 und gegebenenfalls der Aufwand für besondere Leistungen/Lieferungen werden monatlich in Rechnung gestellt."

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Die Trassenpreisliste, Stand 24.05.1998, geändert 01.01.1999 (TPS 98) war zweisstufig ausgestaltet und bestand aus einem nutzungsunabhängigen fixen Preisbestandteil (sogenannte Infracard) und einer relativ niedrigen variablen Preiskomponente. Das System führte dazu, dass mit steigender Nutzung des Schienennetzes der durchschnittliche Trassenpreis pro gefahrenen Kilometer sank. Daneben stand den Unternehmen, für die sich der Erwerb einer Infracard nicht lohnt, ein linearer "Variotarif" zur Verfügung.

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Die Parteien streiten nun über Zahlungen von Nutzungsentgelten aus einem Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag, wobei die Nutzungsentgelte nach der vorgenannten Trassenpreisliste seitens der Klägerin berechnet worden sind.

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Die Klägerin stellte der Beklagten die für die Zugfahrten erforderlichen Strecken-, Bahnhofs-, Überholungs- und Kreuzungsgleise zur Verfügung.

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Die Beklagte nutzte die verschiedenen Trassen, die ihr von der Klägerin auf der Grundlage des Trassenpreissystems sachlich und rechnerisch korrekt in Rechnung gestellt wurden. Insgesamt ergab sich danach für den Zeitraum ab März 2000 bis einschließlich März 2001 folgende Berechnungen, wobei die nachfolgende Tabelle jeweils die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Zeitraum, für die Entgelte zu zahlen waren, den Rechnungsbetrag, die darauf von der Beklagten geleisteten Zahlungen und den jeweils noch ausstehenden als "Differenz" bestehenden Rechnungsbetrag wiedergibt:

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Rechnungs-Nr.DatumZeitraumBetragZahlungDifferenz
312876-842913.07.0003/00296.440,37 DM143.479,39DM152.960,98 DM
312876-844331.07.0004/00228,872,81 DM118.808,05 DM110.064,76DM
112876-846207.09.0005/00303.287,08DM150.306,88 DM152.980,20 DM
312870-848109.10.0006/00305.004,70 DM149.209,07 DM156,395,63 DM
312876-849713,11.0007/00198.342,53DM108.098,60 DM90.243,93 DM
12876-851223.11.0008/00311.962,15DM174.097,88DM137.864,27 DM
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312876-8527 632232-856621.12.00 17.01.0109/00182.120,00 DM 95.158,08DM159.548,28 DM117.729,80DM
312876-8540 632232-858627.12.00 20.02.0110/00189.080,00 DM 68.069,22DM126.324,73 DM130.824,49 DM
312876-8548 622232-860128.12.00 20.02.0111/00162.400,00 DM 93.646,14DM125.931,06 DM130.115,08 DM
312876-8556 632232-861629.12.00 20.02.0112/00127.600,00DM 107.638,63 DM127.600,00DM 459,46DM107.179,17DM
632232-843723.02.0101/01268.715,39 DM133.004,55DM135.710,84 DM
632232-848319.03.0102/01238.787,45 DM120.464,82 DM118.322,63 DM
632232-853723.04.0103/01266.486,86DM135.989,09DM130.497,77 DM
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Die Summe der als "Differenz" am Ende der vorstehenden Tabelle wiedergegebenen noch offenen Rechnungsbeträge ergibt die Klageforderung in Höhe von 854.312,26 EUR, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte geltend macht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Parteien mit Abschluß des Infrastrukturnutzungsvertrages eine konkrete Entgeltvereinbarung getroffen hätten. Durch die Bezugnahme in der Anlage 4 des Infrastrukturnutzungsvertrages auf die jeweils geltenden Trassenpreise sei das Bestimmungsrecht der Leistung gemäß § 315 BGB auf die Klägerin übergegangen. Damit sei sie den Regelungen in der Eisenbahn-Infrastrukturverordnung (EIWV) gefolgt, die der Klägerin aufgeben, ein Verzeichnis der Entgelte für die Benützung der Zugtrassen einheitlich für alle EVUs aufzustellen. Dadurch hätten sich die Parteien auf eine Abrechnung nach der Trassenpreisliste geeinigt und die Beklagte habe die sich daraus ergebenden Nutzungsentgelte in voller Höhe zu begleichen.

20

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 854.312,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 78.027,71 EUR seit dem 13.08.2000, aus 56.275,22 EUR seit dem 31.08.2000, aus 78.217,53 EUR seit dem 08.10.2000, aus 79.963,82 EUR seit dem 09.11.200, aus 46.140,99 EUR seit dem 14.12.2000, aus 70.488,88 EUR seit dem 24.12.2000, aus 60.194,29 EUR seit dem 17.02.2001, aus 66.889,50 EUR seit dem 21.03.2001, aus 66.526,78 EUR seit dem 21.03.2001, aus 54.799,84 EUR seit dem 21.03.2001, aus 69.387,85 EUR seit dem 24.03.2001, aus 60.497,40 EUR seit dem 17.04.2001 und aus 66.722,45 EUR seit dem 22.05.2001 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass die Trassenpreisliste TPS 98 einseitig die drei Schwesterunternehmen der Klägerin, nämlich die U AG, die S AG sowie die D AG bevorzuge, da sie enorme Kostenvorteile für Großabnehmer gewähre. Dabei falle der Preis pro Zug-Kilometer mit der Anzahl der Züge pro Tag von 20,00 DM bis hin zu 3,00 DM. Diese extrem exponentielle Degression zementiere die bestehenden Marktverhältnisse und wirke sich als Zutrittsbarierre für alle kleineren, neu auf den Markt eintretenden Eisenbahnverkehrsunternehmen auf. Diese seien auf absehbare Zeit nicht in der Lage, wirtschaftlich zu arbeiten. Dies laufe der Zielsetzung der Bahnreform entgegen, durch Privatisierung des ehemaligen Bundesunternehmens offene Wettbewerbsstrukturen zu schaffen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, die Klägerin verstoße gegen § 19 Abs. 1 GWB, da sie ihre marktbeherrschende Stellung mißbrauche und die Beklagte nach § 20 GWB unbillig behindere und diskriminiere.

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Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin gegen § 7 EIBV verstoße. § 7 Abs. 3 EIBV regele, dass Entgeltnachlässe bei strecken bezogenen Mengennachlässen nur zulässig seien, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall nachweisen könne, dass durch die Vergabe einer bestimmten Wahl von Zugtrassen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder an Zusammenschlüssen solcher Eisenbahnverkehrsunternehmen geringere Kosten entstehen würden als durch die Einzelvergabe an mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Mengennachlaß dürfe die nachgewiesene Kostenminderung nicht überschreiten, was durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers zu belegen sei. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Entgeltnachlässe weit über diese Kostenminderung hinausgehen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

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Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO vorliegend nicht in Betracht kommt. Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift kann nur erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Beklagte hat zwar am 27.09.2000 beim Eisenbahnbundesamt eine Entscheidung über den diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 14 Abs. 5 AEB beantragt. Aber selbst wenn die Voraussetzungen dieses Verwaltungsverfahrens vorliegen würden, wäre dieses Verfahren einer Entscheidung des Gerichts nicht vorgreiflich, da die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung des Gerichts hängt nämlich nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Entscheidung des Eisenbahnbundesamtes ist, ab, da die Parteien unstreitig einen Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag geschlossen haben, der nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien auch ohne weiteres wirksam ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die darin enthaltenen Regelungen zur Preisfindung keine hinreichende Vereinbarung darstellen, bestände zwischen den Parteien nicht Streit über das Bestehen des Rechtsverhältnisses als solches, sondern nur über dessen Bedingungen. Dies reicht jedoch für die Anwendung des § 148 ZPO und einer Aussetzung des Verfahrens nicht aus. Dies gilt ebenfalls für die bloße Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen.

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Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist unbegründet. Zwar haben die Parteien im Juni 1999 einen Infrastrukturnutzungsvertrag über die Nutzung des Schienennetzes der Klägerin durch die Beklagte abgeschlossen. Da die Beklagte das Schienennetz der Klägerin in der Folgezeit insbesondere auch in dem hier entscheidenden Zeitraum von März 2000 bis einschließlich März 2001 genutzt hat, könnte der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelten aus § 4 Abs. 1 Infrastrukturnutzungsvertrag in Verbindung mit Anlage 4 zustehen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgeltes für den Streitgegenstand liehen Zeitraum scheitert vorliegend jedoch daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin geforderte Höhe des Nutzungsentgeltes der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

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Die Parteien haben hier vereinbart, dass die jeweils gültige Trassenpreisliste Grundlage für die Berechnung der Trassenpreise sein soll. Diese Trassenpreisliste wird von der Klägerin einseitig aufgestellt. Durch den Verweis auf die "jeweils gültige Trassenpreisliste" enthält diese Regelung ein dynamisches Element, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin diese Trassenpreisliste selbständig modifizieren kann. Somit wurde zumindest konkludent vereinbart, dass der Klägerin das Gegenleistungsbestimmungsrecht zustehen soll. Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin in der hier in Rede stehenden Preisliste einseitig festgelegten Nutzungsentgelte den Grundsätzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB entsprechen. Bei der Überprüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB kommt es auf den jeweiligen Vertragszweck und die Umstände des Einzelfalles an. Die Aufgabe des Gerichts besteht gemäß § 315 Abs. 3 BGB zwar nicht primär darin, den "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht muß vielmehr prüfen, ob die einseitige Leistungsbestimmung innerhalb der Grenzen des § 315 BGB erfolgt ist. Dabei ist die Interessenlage beider Vertragspartner gegeneinander abzuwägen (Marder in Staudinger, Bearbeitung 1995, § 315 Rdn. 68). Die Anwendung des § 315 BGB ist auch dort geboten, wo jemand Leistungen nur von einem Monopolisten zu dessen - wenn auch behördlich genehmigter - Preisfestsetzung erhalten kann (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar, Band 2, § 315 BGB Rdn. 9). Da die Klägerin auf dem Eisenbahninfrastrukturmarkt keine wesentlichen Wettbewerber hat, besitzt sie in diesem Markt eine Monopolstellung. Bei Preissetzungen von Monopolisten ist eine Regelung der Entgelte nach Maßgabe der Billigkeit nur verbindlich, wenn sie keine willkürlichen Differenzierungen vornimmt (vgl. Gottwald, a.a.O.).

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Im Rahmen dieser vorzunehmenden Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist auf die Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EBV) vom 17.12.1997 abzustellen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19.06.1995 über die Zuweisung von Fahrkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABI. EG Nr. L 143 S. 75) dient. In § 7 dieser Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ist bezüglich der Entgeltnachlässe in Absatz 3 geregelt, dass streckenbezogene Mengennachlässe nur dann zulässig sind, "wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall nachweisen kann, dass durch die Vergabe einer bestimmten Anzahl von Zugtrassen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder an Zusammenschlüsse von Eisenbahnverkehrsunternehmen geringere Kosten entstehen als durch die Einzelvergabe an mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen. Das Gleiche gilt für die Kosten der Benutzung von Strecken. Der streckenbezogene Mengennachlaß darf die Kostenminderung nicht überschreiten. Der Nachweis ist durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu führen".

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Der Klägerin obliegt bezüglich der Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ergeben soll, die Darlegungs- und Beweislast. Diese Darlegungs- und Beweislast obliegt ihr insbesondere auch bezüglich der Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass sie keine höheren streckenbezogenen Nachlässe gewährt, als sie durch die Zusammenschlüsse Kosten einspart, wobei der Nachweis durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu führen ist, § 7 Abs. 3 EIBV. Auf diese Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nochmals ausdrücklich durch Hinweisbeschluß der Kammer vom 21.11.2001 (Bl. 152 d.A.) hingewiesen worden. Dennoch hat die Klägerin in keiner Weise die vorstehend im einzelnen wiedergegebenen Voraussetzungen für die Billigkeit ihrer Trassenpreise nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 3 EIBV dargetan. Zwar hat sie in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2001 gewissen Grundsätze zu Fragen des Kostendeckungsprinzips und zu ihrer Preisgestaltung dargelegt. Diese entsprechen aber nicht den Billigkeitsgrundsätzen, wie sie in § 7 Abs. 3 EIBV festgelegt worden sind und damit im Rahmen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu beachten sind.

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Insbesondere ist, wie dies der letzte Satz des § 7 Abs. 3 EIBV verlangt, der Nachweis durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in keiner Weise gegeben.

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Nach alledem kann die gerichtliche Oberprüfung der von der Klägerin festgelegten Trassenpreise in ihrer Trassenpreisliste nicht ergeben, dass diese der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen, so dass die Klägerin auf dieser Grundlage die von ihr geltend gemachten Entgelte von der Beklagten nicht verlangen kann.

36

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.