UWG-Leistungsschutz: Handtaschen-Nachahmung (Kelly/Birkin) – Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ein Lederwarengeschäft wegen des Vertriebs nahezu identischer Nachahmungen ihrer luxuriösen Handtaschenmodelle auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das LG Düsseldorf bejahte einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG wegen wettbewerblicher Eigenart und vermeidbarer Herkunftstäuschung. Es sprach gegen die Beklagte zu 1. Auskunft, Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu und verurteilte die Beklagten zu 2.–4. zur Unterlassung sowie Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung. Die geltend gemachte Vertragsstrafe wurde wegen zu eng gefasster Unterlassungserklärung abgewiesen.
Ausgang: Klage weit überwiegend erfolgreich (Unterlassung/Auskunft/Schadensersatz/Abmahnkosten); Vertragsstrafe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG setzt wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses und besondere unlautere Begleitumstände (z.B. vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung) voraus.
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und dem Gewicht der unlauteren Umstände besteht eine Wechselwirkung: Je höher die Eigenart, desto geringere zusätzliche Unwertmomente sind erforderlich und umgekehrt.
Wettbewerbliche Eigenart entfällt nicht schon dadurch, dass Drittanbieter ähnliche Nachahmungen vertreiben; maßgeblich ist, ob die konkrete Gestaltung weiterhin als Hinweis auf die betriebliche Herkunft bzw. Besonderheit des Originals wirkt.
Eine nahezu identische Nachahmung kann eine vermeidbare Herkunftstäuschung begründen, wenn Original und Nachahmung im üblichen Erwerbs- und Gebrauchskontext ohne unmittelbaren Vergleich praktisch nicht unterscheidbar sind.
Ein vertraglicher Anspruch auf Vertragsstrafe setzt einen Verstoß gegen den konkreten, nach Wortlaut und Bezugnahmen eng auszulegenden Inhalt der strafbewehrten Unterlassungserklärung voraus; Abweichungen, die außerhalb des erfassten Verbots liegen, lösen keine Vertragsstrafe aus.
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder -
feilgehalten, beworben, angeboten und/oder sonstwie in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflagen, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne unter Benennung aller Kostenfaktoren ersichtlich sind,
2.
der Klägerin Angaben zu machen über die Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Ziffer 1.,
3.
an die Klägerin 3.765,00 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab dem 21. Februar 2002 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird.
III.
Die Beklagten zu 2. bis 4. werden verurteilt,
1.
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen,
Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet, auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial, feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:
2.
der Klägerin im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung in folgendem Umfang:
a)
Name und Adresse des Herstellers der Taschen
b)
Name und Adresse des Lieferanten
c)
Namen und Adressen sonstiger gewerblicher Vorbesitzer
d)
Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer
e)
Menge der im Auftrag bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Exemplare,
f)
Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise
g)
sämtliche darüber hinaus gehende Kosten
h)
Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise
i)
erzielter Umsatz
j)
erzielter Gewinn
k)
Namen und Anschriften von Angebotsempfängern
l)
Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben
m)
Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 4. verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 95,3 % und die Klägerin 4,7 %.
VII.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 317.338,76 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist innerhalb der französischen A mit der Produktion u.a. der bekannten A-Taschen befaßt. Die HERMÈS-Unternehmensgruppe stellt seit mehr als 160 Jahren hochwertige Produkte der Luxusklasse mit hohem Prestigewert her und vertreibt diese. Sie ist weltweit tätig und hat. u.a. Niederlassungen auch in Düsseldorf und Köln.
Die Klägerin stellt u.a. Handtaschen der Serien „B„, einer Kleinversion einer Reitutensilien-Großtasche und C„ her. Die B-Taschen erlangten internationale Berühmtheit vor allem durch die Vorliebe der Prinzessin Gracia Patricia von Monaco, vormals Grace Kelly, zu Taschen dieser Modellreihe, weswegen den Taschen der Serie dieser Name gegeben wurde. A-Handtaschen stehen in den Augen der Öffentlichkeit für Luxus und Exklusivität. Sie werden in unterschiedlichen Aufmachungen, Oberflächenmaterialien und Farben produziert, weisen jedoch stets gleiche Grundmerkmale auf. Diese sind
bei den B-Taschen:
- bauchige, leicht trapezartige Form, die etwas an eine Schul- oder
Aktentasche erinnert,
- ein einzelner Griff, der ähnlich wie bei einer Aktentasche oben auf der
Tasche angebracht ist,
- eine gerade Lasche, die den oberen Bereich der Taschenvorderseite
bedeckt und die von einem „Taschengürtel„ gehalten wird; in Höhe des
Taschengürtels ist die Lasche auf beiden Seiten rechteckig aufgeschnitten,
- der Taschengürtel ist zweiteilig; beide Taschen dieses Gürtels verlaufen
jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich
hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit einem Verschlusselement
zusammengehalten; der Verschluss kann zusätzlich mit einem Schloß
gesichert werden.
Bei den C-Taschen:
- auffallend schmaler oberer Rand; seitlich betrachtet wirkt die Tasche
beinahe dreieckig,
- zwei Griffe: ein Griff ist mit zwei Befestigungspunkten im oberen Bereich
der Taschenvorderseite, der andere Griff ist in gleicher Weise und in
gleicher Höhe auf der Taschenrückseite angebracht,
- eine nach unten hin dreigeteilte Lasche, die den oberen Bereich der
Taschenvorderseite bedeckt und von einem „Taschengürtel„ gehalten wird;
die Lasche ist an den Seiten in Höhe des Taschengürtels und auch im
Bereich der Griffbefestigung ausgeschnitten; in Höhe dieser Ausschnitte
sind auf der Taschenvorderseite selbst zwei Haken angebracht,
- der Taschengürtel ist zweigeteilt; wie beim Modell „Kelly„ verlaufen beide
Teile des Gürtels jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch
den Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit dem
Verschlusselement zusammengehalten; abweichend vom Modell B„
wird der Gürtel jedoch zusätzlich von dem zuvor erwähnten Haken
„gehalten„; auch beim Modell „C„ ist eine zusätzliche Sicherung des
Verschlusselementes durch ein Schloß vorgesehen.
Die Produkte der Klägerin, insbesondere ihre Handtaschen sind in den Augen der informierten Öffentlichkeit Symbole für Luxus und Exklusivität. Die Taschen sind in den Ladenlokalen der A-Unternehmensgruppe regelmäßig nicht sofort verfügbar, sondern müssen vorbestellt werden, wobei Wartezeiten von bis zu drei Monaten die Regel sind. Auch die für die Handtaschen der Klägerin typische Verpackung, orangefarbige Kartons, genießen eine gewisse Berühmtheit mit entsprechendem Wiedererkennungswert. Zahlreiche Hersteller immitieren die Taschen der Klägerin, und zwar schon seit mehreren Jahrzehnten.
Die Beklagte zu 1. deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, betreibt in Düsseldorf auf der Königsallee 36 ein Einzelhandelsgeschäft und vertreibt dort u.a. Lederwaren. Die Beklagten zu 3. und 4. sind Gesellschafter der Beklagten zu 2..
Die Beklagten bieten in ihrem Einzelhandelsgeschäft in Düsseldorf Damen-Handtaschen an, die nach Auffassung der Klägerin den entsprechenden Exemplaren der Taschenmodell-Reihen „Les B„ und „Les C„ vollständig gleichen. Die Klägerin ließ am 19. Oktober 2001 im Rahmen eines Testkaufs bei den Beklagten zwei derartige Taschen erwerben, die ein Aussehen haben wie in dem Klageantrag zu Ziffer I. 1. wiedergegeben.
Auf eine entsprechende Abmahnung der Beklagten zu 1. durch die Klägerin gab diese am 31. Oktober 2001 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie erteilte der Klägerin allerdings nicht Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung und zahlte die Abmahnkosten in Höhe von 3.765,00 DM nicht. Die Klägerin macht daher mit ihren Klageanträgen zu Ziffer 1. nunmehr gegen die Beklagte zu 1. entsprechende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend.
Bei einem weiteren Testkauf seitens der Klägerin vom 4. Juni 2002 ließ die Klägerin bei den Beklagten die in dem Klageantrag zu III. 1. in Ablichtung wiedergegebenen Damen-Handtaschen käuflich erwerben. Insoweit macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagten zu 2. bis 4. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend. Sie ist der Ansicht, dass sowohl ihre B- als auch ihre C-Taschen durch die vorgenannten Merkmale eine hohe, schützenswerte wettbewerbliche Eigenart aufwiesen. Diese wettbewerbliche Leistung der Klägerin werde durch die Beklagten ausgebeutet. Hierin liege eine vermeidbare Herkunftstäuschung, eine unerlaubte Anlehnung und eine Ausbeutung des Rufs der Klägerin. Die Beklagten verwässerten durch das sklavische Nachahmen der Eigenarten der Handtaschen der Klägerin deren Wert in den Augen der beteiligten Verkehrskreise, was gleichfalls die Unlauterkeit ihrer Handlungsweise begründe.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
1.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder -
feilgehalten, beworben, angeboten und/oder sonstwie in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflagen, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne unter Benennung aller Kostenfaktoren ersichtlich sind,
2.
der Klägerin Angaben zu machen über die Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Ziffer 1.,
3.
an die Klägerin 3.765,00 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab Klagezustellung zu zahlen,
II.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird.
III.
Die Beklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen,
1.
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
es zu unterlassen,
Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet, auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial, feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:
2.
der Klägerin im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung in folgendem Umfang:
a)
Name und Adresse des Herstellers der Taschen
b)
Name und Adresse des Lieferanten
c)
Namen und Adressen sonstiger gewerblicher Vorbesitzer
d)
Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer
e)
Menge der im Auftrag bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Exemplare,
f)
Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise
g)
sämtliche darüber hinaus gehende Kosten
h)
Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise
i)
erzielter Umsatz
j)
erzielter Gewinn
k)
Namen und Anschriften von Angebotsempfängern
l)
Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben
m)
Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
IV.
Festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 4. verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird,
V.
die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an die Klägerin 15.338,76 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind zunächst einmal der Ansicht, den Damen-Handtaschen der Klägerin fehle es an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart, zumal derartige Taschen in einem entsprechenden Stil seit Jahren auf dem Markt seien und von anderen Herstellern auch in ähnlicher Form produziert würden.
Außerdem fehle es an einer Herkunftstäuschung und an einer Rufausbeutung.
Schließlich sei eine Vertragsstrafe seitens der Beklagten in keinem Falle verwirkt, dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese sei sehr eng gefaßt, indem sie sich nur auf Taschen beziehe „wie nachstehend fotografisch abgebildete und in sämtlichen Einzelheiten den Taschen entsprechen, wie sie im Testkauf vom 19. Oktober 2001 in der Filiale an der Königsallee 36 erworben sind„. Eine derartige fotografische oder auch nur in sämtlichen Einzelheiten bestehende Übereinstimmung der bei dem nunmehrigen Testkauf der Klägerin erworbenen Tasche sei allerdings nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin hat zum weit überwiegenden Teil Erfolg, sie ist hingegen nur unbegründet im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. verlangen, dass diese ihr in der im Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Weise Auskunft darüber erteilt, in welchem Umfang sie Damen-Handtaschen wie die dort fotografisch abgebildeten feilgehalten, beworben, angeboten und/oder sonstwie in den Verkehr gebracht hat. Ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich aus § 242 BGB in Verbindung mit § 1 UWG. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nämlich der Verletzte von dem Verletzer in diesem Umfang Auskunft verlangen, wenn durch den Vertrieb einer Ware ein ergänzendes wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht gemäß § 1 UWG verletzt worden ist (vgl. BGH GRUR 1994, Seite 630 - Cartier-Armreif -). Der Klägerin steht vorliegend sowohl hinsichtlich der Taschenmodellreihe „Les B„ als auch der Modellreihe „Les C„ Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG zu, so dass sich in Verbindung mit § 242 BGB daraus auch ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ergibt. Mangels eines Geschmacksmuster- oder sonstigen Sonderrechtsschutzes ist zwar von dem Grundsatz auszugehen, dass nicht sonderrechtlich geschützte Gegenstände von Jedermann nachgeahmt und derartige Nachahmungen auch vertrieben werden dürfen. Der Vertrieb von Nachahmungen nicht sonderrechtlich geschützter Gegenstände ist jedoch dann wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn die nachgeahmten Gegenstände überdurchschnittliche Leistungen darstellen, die wettbewerbliche Eigenart aufweisen, die also aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, bei den in Frage kommenden Abnehmer auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit der Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 1979, 119 - Modeschmuck; BGH WRP 1996, 279/280 - Vakuumpumpen -), und wenn darüber hinaus wettbewerbliche Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamttatbestandes das Verhalten des Vertreibers der Nachahmungen als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1988, 620, 622 - Vespa-Roller -;).
Dabei besteht zwischen dem Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses und dem Vorliegen besonderer wettbewerblicher Umstände eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart um so höher sein muss, je geringer die Unwertmomente sind und umgekehrt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH GRUR 1996, 210/211 - Vakuumpumpen -). Als „besondere Umstände„ kommen in erster Linie eine vermeidbare Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, darüber hinaus aber auch eine Ausnutzung des guten Rufs der nachgeahmten Ware in Betracht. Im Übrigen hindert auch der Umstand, dass andere Hersteller Nachahmungen vertreiben, nicht die Annahme, dass die Taschen der Klägerin nach wie vor die für den ergänzenden Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart besitzen. Für den Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart genügt es, dass die äußere Gestaltung stets und unmittelbar auf die Ware der Klägerin hinweist, auch wenn dem Verkehr bekannt ist, dass andere Hersteller Kopien mit denselben äußeren Merkmalen vertreiben (vgl. BGH WRP 1998, 732, 735 - le Paul-Gitarren -). Allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - gleich aussehenden Waren auf dem Markt gibt, hindert den Fortbestand einer wettbewerblichen Eigenart von Orginalware nicht, so lange die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden.
Die angegriffenen Taschen der Beklagten sind gerade hinsichtlich ihrer charakteristischen Merkmale fast identische Nachahmungen der Modelle „B„ und C„, die nur in Kenntnis dieser Modelle entstanden sein können. Insbesondere die jeweils nahezu identische Gestaltung der Griffe, der Laschen und der „Taschengürtel„ lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass die streitbefangenen Taschen nach eigenen Entwürfen angefertigt worden sind. Die von den Beklagten angeführten Unterschiede können dagegen lediglich als geringfügig erachtet werden. Sie sind nicht geeignet, den Eindruck einer fast identischen Nachahmung der klägerischen Taschenmodelle zu beseitigen.
Es liegen auch besondere wettbewerbliche Umstände vor, die das Verhalten der Beklagten beim Verkauf der angegriffenen Taschen als sittenwidrig erscheinen lassen. Ein nicht unerheblicher Teil der potentiellen Interessenten für Taschen der in Rede stehenden Art wird beim Angebot der angegriffenen Taschen der Beklagten in vermeidbarer Weise über deren betriebliche Herkunft getäuscht, da die Taschen der Beklagten in ihrem äußeren Erscheinungsbild wegen der zuvor dargestellten Übereinstimmungen von den Taschen der Klägerin praktisch nicht zu unterscheiden sind, so lange man sie nicht unmittelbar vergleichend nebeneinander hält, was jedoch nicht dem üblichen Gebrauch bzw. der üblichen Alltagssituation entspricht.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber neben dem der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. zuerkannten Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne des Klageantrags zu Ziffer I. 1. und 2. gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 242 BGB auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 3.765,00 DM nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. dem Kläger gegenüber gemäß § 1 UWG - Klageanträge zu Ziffer I. 3. und zu Ziffer II. -.
Die vorstehenden Erwägungen führen weiterhin auch dazu, dass ebenfalls gemäß § 1 UWG der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2. bis 4. im Sinne des Klageantrags zu Ziffer III. 1., der Auskunftsanspruch im Sinne des Klageantrags zu Ziffer III. 2. gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 242 BGB und der Klageantrag zu Ziffer IV. auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2. bis 4. gemäß § 1 UWG gerechtfertigt sind.
Unbegründet ist die Klage der Klägerin hingegen, soweit sie von den Beklagten zu 1. und 2. die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.338,76 Euro = 30.000,-- DM begehrt. Die Beklagten zu 1. und 2. habe keine entsprechende Vertragsstrafe verwirkt, § 339 BGB. In der von ihnen der Klägerin gegenüber am 31. Oktober 2001 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung haben sie sich lediglich verpflichtet, es zu unterlassen, „Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet und in sämtlichen Einzelheiten den Taschen entprechend„, die beim Testkauf vom 19. Oktober 2001 in der Filiale der Königsallee 36 erworben worden sind, künftig feilzuhalten, anzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Gegen dieses Vertragsstrafenversprechen der Beklagten haben diese nicht verstoßen, indem sie Taschen verkauft haben, wie sie bei dem Testkauf der Klägerin vom 4. Juni 2002 verkauft worden sind. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die zu diesem späteren Zeitpunkt erworbenen Taschen fotografisch völlig anders gestaltet sind wie die dem Vertragsstrafenversprechen beigefügten Fotografien und auch die Einzelheiten deutlich voneinander abweichen. Insoweit muss die Klägerin sich allerdings an der von ihr gewählten engen Fassung des Vertragsstrafenversprechens festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert insgesamt: 317.338,76 Euro (Klageanträge zu Ziffer I. 1. 15.000,00 Euro, I. 2. 25.000,00 Euro, I. 3. 2.000,00 Euro, Ziffer II. 10.000,00 Euro, Ziffer III. 1. 200.000,00 Euro, III. 2. 40.000,00 Euro, Ziffer IV. 10.000,00 Euro, Ziffer 5. 15.338,76 Euro).