Einstweilige Verfügung gegen Vertrieb und Bewerbung energieineffizienter Minibars (Klasse F)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf ordnet auf Antrag einstweilig an, der Antragsgegnerin zu untersagen, energieverbrauchsrelevante Ware (insbesondere Minibars, Klasse F) zu bewerben und an Gewerbetreibende zu vertreiben, wenn dies nach VO 1060/2010/EG und 643/2009/EG nicht mehr zulässig ist. Die Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung und trotz eingereichter Schutzschrift erlassen. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Bewerbung und Vertrieb energieineffizienter Minibars als stattgegeben anordnet
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt das Inverkehrbringen oder die Bewerbung eines Produkts gegen unionsrechtliche Kennzeichnungs- oder Effizienzvorschriften, kann dies einen Unterlassungsanspruch begründen, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird.
Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorangegangene Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit des Falls gegeben ist und eine vorgelegte Schutzschrift keine schutzwürdigen Einwendungen begründet.
Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots pro Verstoß Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 91 ZPO bzw. §§ 53 Abs.1 GKG, 3 ZPO und sind bei erfolgreichem Antrag der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und wegen der Dringlichkeit des Falles in Kenntnis der Schutzschrift vom 12.07.2012, die hier nicht einschlägig ist, ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren geboten:
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken energieverbrauchsrelevante Ware zu bewerben und an Gewerbetreibende zu vertreiben, wenn diese eine Energieeffizenz nach den Verordnungen 1060/2010/EG und 643/2009/EG aufweist, aufgrund derer sie im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union nicht mehr vertrieben werden darf, insbesondere wenn dies, wie nachfolgend abgebildet, durch die Bewerbung und den Vertrieb von Minibars der A, Minibar B, Minibar C; Minibar D mit Angabe der Energieeffizienzklasse F geschieht:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.