Irreführende Werbung: „Praxis für Kieferorthopädie“ ohne Fachzahnarztanerkennung
KI-Zusammenfassung
Die Zahnärztekammer klagte gegen einen niedergelassenen Zahnarzt wegen der Werbung mit „Praxis/Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ u.a. auf einer Website. Streitpunkt war, ob diese Bezeichnungen ohne anerkannte Weiterbildung zum „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ eine Irreführung über Qualifikation und Status darstellen. Das LG Düsseldorf bejahte eine Täuschungseignung, weil Patienten in einer „Praxis für Kieferorthopädie“ zumindest einen staatlich bzw. kammerrechtlich anerkannten Kieferorthopäden erwarten. Ein ausländischer Masterabschluss und langjährige Tätigkeit ersetzen die Anerkennung nicht; eine hinreichende Klarstellung erfolgte nicht. Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Praxiswerbung mit „Kieferorthopädie“ ohne anerkannte Fachzahnarztqualifikation stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend, wenn die Praxisbezeichnung geeignet ist, bei Patienten eine anerkannte fachliche Qualifikation oder Zulassung des Behandelnden anzunehmen, die tatsächlich nicht besteht.
Die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Praxis für Kieferorthopädie“ lässt aus Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Patienten regelmäßig erwarten, dass dort ein nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung anerkannter Fachzahnarzt für Kieferorthopädie tätig ist.
Für die Irreführungsprüfung kommt es auf das Verkehrsverständnis der gesamten potentiellen Patientenschaft (GKV- und Privatpatienten) ab; maßgeblich ist die Erwartung an staatlich bzw. kammerrechtlich anerkannte Abschlüsse im Gesundheitswesen.
Ein nicht nach der zuständigen Kammer-Weiterbildungsordnung anerkannter Ausbildungsabschluss (z.B. Masterstudium) beseitigt die Irreführung über eine Fachzahnarztqualifikation nicht, solange keine Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt.
Eine Irreführung durch fachrichtungsbezogene Praxisbezeichnungen kann nur entfallen, wenn in der Werbung hinreichend deutlich klargestellt wird, dass lediglich ein Tätigkeitsschwerpunkt ohne anerkannte Fachzahnarztqualifikation vorliegt.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
geschäftlich handelnd mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass der niedergelassene Zahnarzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen:
„Kieferorthopädie in der X wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3,
und/oder
„Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 2,
und/oder
„Praxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 3,
und/oder
„Kieferorthopädie der B“, wie geschehen in Anlage K 2,
und/oder
„Kieferorthopädie der Düsseldorfer B“, wie geschehen in Anlage K 2.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 25.000,-- €
Tatbestand
Die Parteien streiten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts um die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis.
Die Klägerin ist die A, die die Berufsaufsicht über die Zahnärzte in ihrem Kammerbezirk ausübt.
Der Beklagte ist Zahnarzt, seit 30 Jahren als Zahnarzt niedergelassen und derzeit in der Praxisgemeinschaft „die B“ in X tätig. Er erwarb im Jahre 2012 mit 50 Semesterstunden und der Abfassung einer Master-Thesis an der Donau-Universität Krems im Postgradualen Universitätslehrgang „Kieferorthopädie (MSc)“ einen Masterabschluss mit dem Titel „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“. Zumindest seit dem 28.01.2019 liest er an zwei Tagen im Jahr an der Danube Private University GmbH im Rahmen des Master of Science Orthodontics zum Thema „Aligner technology and treatment“. Seit Jahren ist er Referent im Bereich der Aligner-Kieferorthopädie bei Kindern. Der Beklagte hat keine anerkannte Weiterbildung zum „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ gemäß §§ 6, 8 Abs. 1 Weiterbildungsordnung der A.
Auf der Seite C warben die B, zu denen der Beklagte gehört, mit den Aussagen „D“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, „Praxis für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopädie der B“ und „Kieferorthopädie der X B“.
Mit Schreiben vom 14.05.2018 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen dieser Praxisbezeichnungen ab.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der angesprochene Verkehrskreis der potentiellen Patienten insgesamt habe die Erwartung, dass in einer „Praxis für Kieferorthopädie“ oder in einer „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ ein Zahnarzt mit einer förmlichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie tätig sei, der die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung habe. Da die Weiterbildung des Beklagten nicht nach der Weiterbildungsordnung der A anerkannt sei, sei die Werbung mit einer „Praxis für Kieferorthopädie“ wettbewerbsrechtlich irreführend.
Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der angesprochene Verkehrskreis der Patienten verstehe die Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ und die anderen von ihm verwendeten und hier angegriffenen Bezeichnungen dahingehend, dass er den Schwerpunkt seiner zahnärztlichen Tätigkeit mit der Kieferorthopädie angebe. Die Bezeichnung „Kieferorthopädie“ als Beschreibung der Tätigkeit der Praxis sei ebenso wie die bloße Bezeichnung „Plastisch-Ästhetische-Operationen“ unschädlich. Er bezeichne sich nicht als Kieferorthopäde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
I.1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus wettbewerbswidriger Irreführung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verlangen, es im Umfang des Tenors zu unterlassen, mit den Bezeichnungen „D“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, „Praxis für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopädie der B“ und/oder „Kieferorthopädie der X B“ zu werben.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers wie Befähigung, Status oder Zulassung enthält. Die Bezeichnung der zahnärztlichen Praxis des Beklagten als „Praxis für Kieferorthopädie“ sowie die weiteren angegriffenen Bezeichnungen sind geeignet, potentielle Patienten über die Qualifizierung des Beklagten und dessen Zahnarztpraxis zu täuschen. Insbesondere erweckt die Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ den unrichtigen Eindruck, dass der Beklagte eine von der Klägerin anerkannte Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie absolviert hat.
a)
Der angesprochene Verkehrskreis der angegriffenen Bezeichnungen auf der Internetseite C sind potentielle Patienten, mithin die gesamte Bevölkerung sowohl der Kassenpatienten als auch der Privatpatienten. Dabei kommt es auf das Verständnis der durchschnittlich informierten und verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Bevölkerung an.
Diese Gruppe, zu auch die Mitglieder der Kammer gehören, ist durch Besuche in Arztpraxen daran gewöhnt, dass es Ärzte, Zahnärzte und Fachärzte mit einer besonderen Qualifikation und Anerkennung für ein bestimmtes Fachgebiet gibt. So gibt es beispielsweise die/den Fachärztin/arzt für Kinderheilkunde oder für Kinder- und Jugendmedizin, aber zusätzlich auch die Fachärzte für Kinderchirurgie oder die Fachärzte für Kinderkardiologie.
Weiter ist dieser angesprochene Verkehrskreis daran gewöhnt, dass in einer Praxis mit einer bestimmten Fachrichtung, zum Beispiel einer „Praxis für Kinderheilkunde“ auch ein/e Fachärztin/arzt für Kinder- und Jugendmedizin arbeitet.
Dem entsprechend ist der angesprochene Verkehrskreis der durchschnittlich informierten und verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Bevölkerung auch daran gewöhnt, beim Besuch einer Zahnarztpraxis mit der Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ zumindest einen/eine Fachzahnarzt/ärztin anzutreffen, die eine anerkannte Weiterbildung im Bereich Kieferorthopädie hat.
Auch wenn die durchschnittlich informierten Patienten/-innen und Besucher/-innen von Arztpraxen nicht genau wissen, wie lange so eine Weiterbildung dauert, so erwarten sie doch eine staatlich anerkannte Weiterbildung mit einem Abschluss. Denn gerade im Gesundheitswesen besteht jedenfalls noch die Vorstellung, dass es sich um im weiteren Sinne staatlich abgenommene oder jedenfalls staatlich anerkannte Abschlüsse handelt.
Der von der Werbung einer Zahnarztpraxis mit der angegebenen Fachrichtung Kieferorthopädie angesprochene Verkehrskreis der informierten potentiellen Patienten erwartet, dass der/die Arzt/Ärztin in dieser Praxis ein/e Zahnarzt/ärztin mit einer entsprechende staatlich anerkannte Weiterbildung ist.
b)
Die Bezeichnungen „D“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, „Praxis für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopädie der B“ und/oder „Kieferorthopädie der X B“ täuschen den angesprochenen Verkehrskreis der durchschnittlich informierten potentiellen Patienten jede für sich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über Eigenschaften der Zahnarztpraxis wie Befähigung, Status oder Zulassung. Denn tatsächlich ist die kieferorthopädische Expertise des Beklagten nicht in Deutschland von den zuständigen Zahnarztkammern anerkannt. Darüber hinaus kann der von dem Beklagten erworbene Master of Science Kieferorthopädie nach der für den Beklagten zuständigen Weiterbildungsordnung der A auch nicht anerkannt werden.
Zahnärzte können nach §§ 2 ff., 8 Weiterbildungsordnung der A auf dem Gebiet der Kieferorthopädie eine Weiterbildung absolvieren und sich anerkennen lassen und die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde/Kieferorthopädin“ führen. Voraussetzung ist nach § 8 Abs. 4 eine vier Jahre dauernde Weiterbildungszeit. Diese Weiterbildung hat der Beklagte nicht.
Der Beklagte hat sich aber auch nicht seine abweichende Weiterbildung, also den Master of Science Kieferorthopädie der Donau-Universität Krems nach § 7 Weiterbildungsordnung der A. Nach dieser Regelung kann eine andere Weiterbildung als die der A auf Antrag anerkannt werden, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Der Beklagte hat den Master mit 50 Semesterstunden und einer Masterthesis erworben. Er selbst geht davon aus, dass diese Fortbildung nicht im Sinne von § 7 Weiterbildungsordnung von der Zahnärztekammer als gleichwertig anerkannt wird und hat deshalb keinen Anerkennungsantrag nach § 7 WBO gestellt, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.
c)
Die Tatsache, dass der Beklagte mit den Bezeichnungen „D“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, „Praxis für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopädie der B“ und/oder „Kieferorthopädie der X B“ wirbt, obwohl er selbst nicht ein von der Zahnärztekammer anerkannter Kieferorthopäde ist, täuscht den angesprochenen Verkehrskreis der durchschnittlich informierten und verständigen Patienten.
Denn diese Patienten unterscheiden nicht zwischen „dem Kieferorthopäden“, dessen Weiterbildung staatlich anerkannt sein muss, und der „Praxis für Kieferorthopädie“. Auch in einer „Praxis für Kieferorthopädie“ erwartet der angesprochene Verkehrskreis potentieller Patienten einen staatlich anerkannten Kieferorthopäden. Nach Auffassung der Kammer unterscheidet auch die Weiterbildungsordnung nicht zwischen dem Arzt und seiner Praxis. Auch nach dem Sinn und Zweck der Berufsordnung ist in einer Praxis für Kieferorthopädie ein/e staatlich anerkannte/r Kieferorthopäde/in tätig.
Diese Erwartung besteht in Deutschland, weil die potentiellen Patienten daran gewöhnt sind, dass insbesondere Berufsbezeichnungen im Bereich der Ärzte und Juristen aufgrund von staatlichen Prüfungen oder Kammer-Prüfungen anerkannt sind.
Dass der Beklagte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie seit Jahrzenten tätig ist, einen Master of Science Kieferorthopädie der Donau-Universität Krems erworben hat und auch also Dozent auf dem Gebiet „Aligner technology and treatment“ an der Danube private University GmbH lehrt, ersetzt nicht die Erwartung der potentiellen Patienten an einer staatlich anerkannten Qualifizierung oder zumindest an der Anerkennung der Qualifizierung durch die Kammer. Diese Erwartung ist auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gerechtfertigt. Denn die WBO mit ihren klaren Anerkennungsregelungen schützt die deutschen Verbraucher vor unklaren, insbesondere im Ausland schnell zu erwerbenden Titeln. Gerade im Gesundheitswesen ist es Aufgabe des Staates, durch Berufs- und Weiterbildungsvorschriften hohe Standards und klare Bezeichnungen dieser erworbenen Standards für die Verbraucher transparent aufrechtzuerhalten.
d)
Die Irrtumserregung ist auch nicht durch eine Klarstellung des Beklagten ausgeschlossen.
Denn der Beklagte stellt in der angegriffenen Werbung auf der Seite C nicht ausreichend klar, dass er lediglich einen Tätigkeitsschwerpunkt und den Master im Bereich der Kieferorthopädie hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.