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Landgericht Düsseldorf·34 O 73/23·27.12.2023

Einstweilige Verfügung wegen Marken-/Lizenzstreit mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtLizenzvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen fortgesetzter Nutzung von Kennzeichen und Zurückhaltung von Zugangsdaten nach behaupteter außerordentlicher Kündigung eines Lizenzvertrags. Das Landgericht verneint die Eilbedürftigkeit und weist den Antrag ab. Begründend führt das Gericht an, die behaupteten Kündigungsgründe seien der Antragstellerin bereits länger bekannt, sodass die Voraussetzungen für ein Eilverfahren nicht vorlägen; bis zur Klärung der Kündigungswirksamkeit könne die Antragsgegnerin sich als Rechteinhaberin berufen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen behaupteter Marken‑ und Lizenzverletzung mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist eine schlüssig dargetane Eilbedürftigkeit erforderlich; sind die zur Begründung vorgebrachten Umstände der antragstellenden Partei bereits seit längerem bekannt, fehlt regelmäßig die erforderliche Dringlichkeit.

2

Die Rechtsfolgen einer behaupteten außerordentlichen Kündigung dürfen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorweggenommen werden, wenn die Kündigungsgründe bereits früher vorliegen und die Antragstellerin diese nicht unverzüglich verfolgt hat.

3

Solange die Wirksamkeit einer Kündigung nicht rechtskräftig festgestellt ist, steht es der Gegenpartei frei, sich als Inhaberin der beanspruchten Kennzeichen zu berufen; bloße Rügen geschäftsschädigenden Verhaltens begründen ohne Eilbedürftigkeit keinen Unterlassungsanspruch im Eilverfahren.

4

Herausgabeansprüche für Zugangsdaten und vertrauliche Unterlagen können im Eilverfahren nur durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des dringenden Rechtsschutzes konkret substantiiert und die Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherung klar dargetan sind.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die folgenden Zeichen (einzeln oder gemeinsam)

(1) H

(2) H1

(3) H2

(4) H3

(5) H4

(6) H5

(7) J

(8) H6

im Zusammenhang mit der Bewerbung, dem Angebot und dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und online-Angeboten für die Bewertung von Restaurants und Lebensmitteln sowie Preisverleihungen zu benutzen, wie geschehen gemäß Anlagen AST6, AST16, AST17, AST18, AST 19, AST20, AST21, AST22,

soweit sich die Benutzung nicht ausschließlich auf Restaurants in und Lebensmittel aus Italien bezieht;

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu behaupten, alleinige Inhaberin der Rechte an den nachfolgend eingeblendeten Zeichen („Logos“) zu sein:

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

III. der Antragsgegnerin aufzugeben, die für den Betrieb der Internetseiten unter der Domain  notwendigen Zugangsdaten, insbesondere Passwörter, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin herauszugeben;

der Antragsgegnerin aufzugeben, sämtliche Dokumente (digital und physisch, einschließlich aller digitaler und physischer Kopien), die sie während der Vertragsbeziehung von der Antragstellerin zur Ausübung der Lizenz für Deutschland erhalten hat (insbesondere das „Methodological Handbook“), an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Löschungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist, und soweit es sich dabei nicht um Unterlagen handelt, die ausschließlich auf eine Benutzung für Italien ausgerichtet sind.

Hierzu wird vorgetragen, die Antragstellerin sei exklusive Lizenznehmerin an den Kennzeichenrechten der Marke „H“. Sie habe der Antragsgegnerin eine Unterlizenz für Deutschland und für Italien erteilt. Den für Deutschland zugrunde liegenden Vertrag habe sie aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.10.2023 fristlos gekündigt und die Unterlizenz für Deutschland aus diesem Grund widerrufen. Obwohl der Antragsgegnerin damit jegliches Recht fehle, die Marke „H“ zu benutzen, setze diese die Benutzung fort. Zudem berühme sich die Antragsgegnerin, Rechteinhaberin an den Kennzeichenrechten „H“ zu sein, und behindere sie, die Antragstellerin, in ihrer  Geschäftstätigkeit, indem sie ihr die Zugangsdaten zu deren Internetpräsenzen unter www.gaultmillau.de vorenthalte. Nach der Vertrags- und Lizenzbeendigung sei die Antragsgegnerin nicht mehr zur Nutzung und dem Besitz der im Zusammenhang mit der Lizenz übergebenen vertraulichen Unterlagen mit Geschäftsgeheimnissen und Knowhow berechtigt, so dass sie diese herauszugeben habe.

II.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.12.2023 bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag wird in der Sache im Wesentlichen darauf gestützt, dass die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.10.2023 wirksam und die Antragsgegnerin aus diesem Grund nicht mehr zur Nutzung der Kennzeichenrechte berechtigt ist. Die von der Antragstellerin zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogenen Gründe sind allerdings bereits seit längerem bekannt, so dass insoweit bereits Bedenken an einer fristgerechten Ausübung eines behaupteten Kündigungsrechts bestehen. Jedenfalls steht dieser Umstand dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen, mit dem die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung herbeigeführt würden.

Die Antragstellerin begründet ihre außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags zunächst damit, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach Art. 17.2 des „Masters Agreements“, spätestens drei Monate nach Beendigung eines Vertragsjahres der Antragstellerin Angaben über ihren Bruttoumsatz sowie die echten Umsatzerlöse des Vorjahres sowie Angaben über die Höhe der fälligen Lizenzgebühren des Vorjahres zu machen, für das Jahr 2022 bis heute nicht nachgekommen sei. Diese behauptete Pflichtverletzung ist der Antragstellerin seit April 2023 bekannt.

Auch der weitere geltend gemachte Kündigungsgrund, die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht gemäß Art. 17.4 des „Masters Agreements“, einen (Mindest-) Betrag in Höhe von 100,000.00 € für die Vertragsperiode vom 12.05.2023 bis zum 11.05.2024 (Vertragsjahr 2023/2024) zu zahlen, nicht nachgekommen, ist der Antragstellerin seit längerem bekannt. Dies ergibt sich aus aus den mehrfachen Erinnerungen und Mahnungen seit Mai 2023, die die Antragstellerin vorgelegt hat.

Auch der behauptete Kündigungsgrund, die Antragsgegnerin habe gegen die Pflicht aus Art. 8.1.2 des „Masters Agreements“ zur Durchführung von Rankings von Restaurants, Weinen o.ä. auf Basis von Bewertungsmethoden, die in Übereinstimmung mit dem „Methodological Handbook“ stehen, verstoßen, ist der Antragstellerin nach ihrem Vortrag bereits seit dem 22.02.2023 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt will die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen haben, dass sie das einheitliche System zu verwenden habe.

An der Beurteilung der Eilbedürftigkeit ändert sich nichts, dass es nach dem Vortrag der Antragstellerin nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis zum 16.11.2023 zu einem Schriftwechsel gekommen sein soll (Anlagen AST14, AST15, AST23 und AST26), in dem sich die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags und die Nutzung der Verfügungsmarken ausgetauscht haben. Im Gegenteil folgt aus dem Schriftwechsel, dass die Antragsgegnerin die außerordentliche Kündigung für unwirksam hält.

Dass der Erlass der einstweiligen Verfügung aus einem anderen Grund erforderlich wäre, um von der Antragstellerin einen irreparablen Schaden abzuwenden ist, nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin verhalte sich geschäftsschädigend, folgt das Gericht der Argumentation nicht. So lange die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststeht, darf sich die Antragsgegnerin der Inhaberschaft der Rechte berühmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

3

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

4

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, 28.12.20234. Kammer für Handelssachen