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Landgericht Düsseldorf·34 O 69/15·21.11.2016

Teilgewinn: Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen Unterlassungsvereinbarung, Unterlassungsanspruch abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)VertragsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung und Vertragsstrafen wegen werblicher E-Mails des Beklagten trotz vorheriger Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das Gericht verwarf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mangels Aktivlegitimation der Klägerin. Zugunsten der Klägerin wurde jedoch die Zahlung von zwei Vertragsstrafen à 500 € festgestellt, da der Beklagte die Vereinbarung verletzte. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 1.000 € verurteilt, übrige Klageanträge abgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt Aktivlegitimation voraus; Mitbewerber ist nur, wer eine tatsächliche, nachweisbare wettbewerbliche Tätigkeit ausübt.

2

Vertragsstrafenansprüche aus einer Unterlassungsvereinbarung entstehen, wenn der vertraglich geregelte Unterlassungsinhalt verletzt wird, auch wenn die Parteien strengere Pflichten vereinbart haben als in der Literatur vertreten.

3

Bei der Bemessung einer Vertragsstrafe ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; ein erster Verstoß kann eine empfindliche, aber nicht übermäßige Vertragsstrafe rechtfertigen, insbesondere bei bewusst sorgfaltswidrigem Verhalten.

4

Verzugszinsen können gemäß den gesetzlichen Verzugsnormen verlangt werden, wenn der Schuldner nach einer bestimmten Zahlungsfrist in Verzug gerät; die Höhe richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ UWG aF, §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 286 Abs. 2, 288 ZPO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Streitwert: 3.000,-- €

Klagantrag zu 1.: 1.000,-- €

Klagantrag zu 2.: 2.000,-- €

Tatbestand

2

Die Klägerin war zumindest bis August 2012 als Versicherungsmaklerin tätig. Inwieweit sie danach weiter als Versicherungsmaklerin tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Der Beklagte ist als Versicherungsvertreter für die A-Versicherung tätig.

4

Am 24.08.2015 hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecke des Wettbewerbs Adressaten, zu denen eine Geschäftsverbindung besteht, mittels E-Mail zu kontaktieren, ohne diese bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung darauf hinzuweisen, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen bestehen.

5

Mit Mail vom 18.09.2015 und mit Mail vom 02.10.2015 schrieb der Beklagte eine Frau B an. In beiden Mails heißt es am Schluss: „Wenn Sie zukünftig keinen Newsletter per Email mehr von mir erhalten möchten, antworten Sie einfach auf diese Email mit dem Betreff „Abmelden“.

6

In der Mail vom 18.09.2015 bewarb der Beklagte eine Autoversicherung der ERGO. In der Mail vom 02.10.2015 bewarb der Beklagte den „C Schlüsseldienst“.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten wegen seiner Newsletter vom 18.09. und vom 02.10.2015 auf, wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 24.08.2015 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 500,-- € (2 x 500,-- € = 1.000,-- €) zu zahlen. Weiter wurde der Beklagte aufgefordert, eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowohl bezogen auf die nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung als auch wegen der unzulässigen Versendung von Werbemails an Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung.

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              Die Klägerin behauptet, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig sei; sie habe mit Neu- und Bestandskunden im Jahr 2015 jedenfalls 4.500,-- € verdient.

9

              Die Klägerin beantragt,

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1.       dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, gegenüber Kunden, die ihre Einwilligung mit dem Erhalt von Werbe-E-Mails nicht ausdrücklich erklärt haben, per E-Mail wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

11

2.

12

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 14. November 2015 nach einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

13

              Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

15

Er behauptet, dass die Klägerin seit dem 17.08.2012 nicht mehr als selbständige Versicherungsmaklerin tätig sei und vertritt die Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

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Er vertritt die Auffassung, Frau B habe in die Zusendung des Newsletters eingewilligt als sie um ein konkretes Angebot für ihre Altersversorgung gebeten habe.

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Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe nicht, weil es an einem gewichtigen Verstoß fehle.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist mangels Aktivlegitimation der Klägerin  unbegründet. Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1.000,-- € begründet, im übrigen nicht begründet.

21

I.

22

Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten nicht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF wegen unzumutbarer Belästigung durch Werbung in einer Mail geltend machen. Denn der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs.

23

1.

24

Nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG kann einen Unterlassungsanspruch jeder Mitbewerber geltend machen, also derjenige, der in Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten steht.

25

Die Klägerin hat trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts nicht substantiiert vorgetragen, dass sie wie der Beklagte entweder als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsvertreterin, jedenfalls in der Vermittlung von Versicherungen tätig ist.

26

a)

27

Die Erlaubnisurkunde der IHK Düsseldorf vom 17.06.2010 legt keine aktive Tätigkeit der Klägerin als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsvertreterin dar, sondern gibt ihr nur die Möglichkeit, diese Tätigkeiten auszuüben.

28

b)

29

Auch die Bestätigung der IHK Mittlerer Niederrhein vom 23.11.2015, dass die Geschäftsanschrift der Klägerin im Vermittlerregister geändert worden sei, legt keine Tätigkeit als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsvertreterin dar.

30

c)

31

Die Courtageabrechnung für den Zeitraum 30.11.2015 – 31.12.2015 (Anlagen K 7 und K 8) bestätigt Einnahmen in Höhe von nur 77,37 € aus Bestandsverträgen und damit keine aktive Tätigkeit als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsvertreterin. Die Kammer hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die bloß passive Entgegennahme von Einnahmen aus Bestandsverträgen – insbesondere in einem geringen Umfang von 77,37 € im Monat, also weniger als ein Taschengeld - nicht mehr unter die Tätigkeit eines Mitbewerbers im Sinne des UWG fällt.

32

d)

33

Zwar legt die Klägerin in Anlage K 12 und in Anlage K 17 einen Neuantrag vor, den sie hinsichtlich einer Kraftfahrversicherung bei der D vermittelt haben will. Für diesen erheblichen Vortrag einer Vermittlertätigkeit an die „E AG Augsburg“ fehlt jedoch ein Beweisantritt der Klägerin für ihre Vermittlertätigkeit. Auch darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen, ohne dass ein Beweis angetreten wurde.

34

Hinsichtlich der Provisionsabrechnung in Anlage K 17 hat der Beklagte eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin erheblich bestritten, indem er auf die identischen Policen-Nummern V-050-717-760-9  und V-052-024-962- verwiesen hat. Namen der Personen, an die die Klägerin Versicherungen vermittelt oder vermakelt haben will, hat die Klägerin trotz Hinweises nicht angegeben.

35

e)

36

Bei dem in Anlage K 15 Haftpflichtversicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Klägerin selbst, die im Dezember 2014 wegen ihres fälligen Beitrags gemahnt wird. Ein Nachweis für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist das nicht.

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2.

38

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 500,-- €, also insgesamt 1.000,-- € verlangen.

39

a)

40

Die Parteien haben in dem Unterlassungsvertrag vom 24./28.08.2015 Vertragsstrafen für den Fall vereinbart, dass ein Geschäftspartner angemailt wird, ohne dass er darauf hingewiesen wird, dass der Verwendung der E-Mail widersprochen werden kann, ohne dass Kosten entstehen.

41

Trotzdem hat der Beklagte unstreitig zwei Mails an Frau B geschrieben, in denen auf den kostenlosen Widerspruch nicht hingewiesen wurde, sondern es lediglich hieß: „Wenn Sie zukünftig keinen Newsletter per Email möchten, antworten Sie mit dem Betreff „Abmelden“.

42

Darin liegt ein Verstoß gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag. Auch wenn in der Literatur (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7 Rdn. 207) vertreten wird, dass auf die „Kosten“ des Widerspruchs gegen den Erhalt von Emails nicht hingewiesen werden muss, haben die Parteien dies in ihrem Unterlassungsvertrag strafbewehrt ausdrücklich vereinbart. Dementsprechend ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe entstanden.

43

b)

44

Der Höhe nach ist eine Vertragsstrafe – wie von der Klägerin in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 06.11.2015 und in der Klagschrift vom 02.12.2016 eingehend begründet – in Höhe von jeweils 500,-- € gerechtfertigt. Denn der Beklagte hat auf den Unterlassungsvertrag hin zwar den Text unter seinen Mails geändert, aber trotzdem nicht den Text des Unterlassungsvertrages übernommen. Das zeigt gerade, dass der Beklagte bewusst sorgfaltswidrig sich nicht entsprechend dem Unterlassungsvertrag verhalten hat. Damit ist eine empfindliche Vertragsstrafe notwendig, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bringen.

45

Eine darüber hinausgehende Strafe hat die Klägerin zwar beantragt, aber nicht begründet. Eine höhere Vertragsstrafe wäre auch unverhältnismäßig für einen ersten Verstoß in einer Mail gegen den Unterlassungsvertrag. Insoweit war der weitergehende Klagantrag auf Zahlung von 2.000,-- € Vertragsstrafe nicht begründet und die Klage abzuweisen.

46

II.

47

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2, 288 ZPO. Die Klägerin hatte den Beklagten, der nicht als Verbraucher den Unterlassungsvertrag mit ihr geschlossen hatte, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,-- € (2 x 500,-- €) bis zum 13.11.2015 aufgefordert.

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III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.