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Landgericht Düsseldorf·34 O 65/10·07.09.2010

Unterlassungsurteil: Kaltanrufe zur Vermittlung kostenpflichtiger Gewinnspielteilnahme untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtFernabsatz- und VerbraucherschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf untersagt der Beklagten, Verbraucher ohne vorherige Einwilligung unter deren privaten Telefonnummern zwecks entgeltlicher Vermittlung von Gewinnspielteilnahmen anzurufen. Ferner verbietet das Gericht den Abschluss von Fernabsatzverträgen ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sowie irreführende Formulierungen in der Belehrung und die alleinige Angabe eines Postfachs. Für Zuwiderhandlungen droht ein Ordnungsgeld, die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsanträge gegen unzulässige Kaltanrufe und mangelhafte Widerrufsbelehrungen wurden vollumfänglich stattgegeben; Ordnungsgeldandrohung und Kostenlast für die Beklagte angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter ihren privaten Telefonanschlüssen anruft, um die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten, benötigt hierfür in der Regel die vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers; fehlt diese, begründet das untersagungsfähiges Wettbewerbsverhalten.

2

Bei Fernabsatzverträgen über die entgeltliche Vermittlung von Gewinnspielteilnahmen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu unterrichten; unzureichende oder irreführende Belehrungen sind unzulässig.

3

Widerrufsbelehrungen dürfen den Verbraucher nicht in unzutreffender Weise über Umfang oder Beginn der Widerrufsfrist täuschen (z.B. durch pauschale oder bedingte Formulierungen wie "innerhalb von 14 Tagen" ohne zutreffenden Kontext); unrichtige Angaben können die Belehrung unwirksam machen.

4

Die alleinige Angabe eines Postfachs als Anschrift in der Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen, da sie den Rückgriff des Verbrauchers auf den Unternehmer erschweren kann; die Nennung einer erreichbaren ladungsfähigen Anschrift ist erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten, sofern der Beklagten vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt.

II.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Dienstleistungsverträge über die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen im Fernabsatz abzuschließen, ohne diese in einer deutlich gestalteten Belehrung auf das diesen zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen,

und / oder

in der Widerrufsbelehrung, die nach Vertragsabschluss übersandt wird, zu behaupten, der Verbraucher habe das Recht, "innerhalb von 14 Tagen … zu widerrufen";

zu behaupten, der Verbraucher könne innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Spielunterlagen widerrufen,

und/ oder

zu behaupten, der Verbraucher könne innerhalb von 14 Tagen widerrufen, "sofern er auf sein Recht nicht ausdrücklich verzichtet",

und/ oder

in der Widerrufsbelehrung als Anschrift lediglich ein Postfach anzugeben.

III.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 60.000,00 Euro