Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·34 O 55/19·27.02.2020

UWG: Irreführende Werbung mit „OK compost HOME“-Zertifikat für Kaffeekapseln

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im einstweiligen Verfügungsverfahren stritten Wettbewerber über Werbeaussagen auf Kaffeekapselverpackungen (u.a. Mindesthaltbarkeitsdatum, „OK compost HOME“-Zertifikat, Hinweis zur Biotonne). Das LG Düsseldorf untersagte die Bewerbung mit dem „OK compost HOME“-Zertifikat, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht war, dass das Zertifikat die tatsächlich vertriebenen Kapseln erfasst und auf allgemein anerkannten Zertifizierungsregeln beruht. Die Anträge zum Mindesthaltbarkeitsdatum (≥ 12 Monate) und zu einem verpflichtenden Hinweis „nicht in die Biotonne“ wies das Gericht zurück. Die Kosten wurden zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin hälftig geteilt; Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

Ausgang: Unterlassung der Werbung mit „OK compost HOME“-Zertifikat zugesprochen; Anträge zu Mindesthaltbarkeitsdatum und Biotonnen-Hinweis zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn mit einem Prüfzeichen/Zertifikat geworben wird, ohne dass hinreichend gesichert ist, dass die konkret vertriebene Produktvariante Gegenstand der Zertifizierung war.

2

Bei der Werbung mit Tests oder Zertifikaten erwartet der Durchschnittsverbraucher ein neutrales, sachkundiges Urteil eines Dritten; der Werbende darf keine Qualitäts- oder Neutralitätsvorstellungen hervorrufen, die mit dem Prüfzeichen tatsächlich nicht verbunden sind.

3

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, der Verkehr werde über die nach LMIV maßgeblichen „spezifischen Eigenschaften“ des Lebensmittels getäuscht; eine bloße mögliche sensorische Qualitätsminderung genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Die Bezeichnung „heimkompostierbar“ führt den Verbraucher nicht ohne Weiteres zu der Annahme, das Produkt dürfe in die Biotonne gegeben werden, wenn der Verkehr zwischen Hauskompost und Biotonne unterscheidet und die örtlich variierenden Entsorgungsregeln kennt.

5

Ein Anspruch auf Anbringung eines zusätzlichen Verpackungshinweises („nicht in die Biotonne“) setzt eine hinreichende rechtliche Grundlage und eine relevante Irreführungsgefahr voraus; eine generelle Aufklärungspflicht hierzu besteht nicht allein wegen der Angabe „heimkompostierbar“.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG§ Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) Art. 2 Abs. 2 lit. r)§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit r Verordnung (EU) 1169/2011

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt,

den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr

1.3              mit dem "A"-Zertifikat des B anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

,

und/oder

wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht.

II.

Im übrigen wird der einstweilige Verfügungsantrag vom 16.08.2019 zu den Ziffern 1.2 und 1.4 zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

IV.

Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

Streitwert: 180.000,-- € (je Antrag 1.1 – 1.4: Euro 45.000,-- €; die Nebenintervention erfolgte nur zu Ziffer 1.3 zu einem Streitwert von 45.000,-- €)

Tatbestand

2

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten in Deutschland Kaffee ins sog. Kaffeekapseln an, die unter anderem in Kaffeemaschinen im "Nespresso-System" eingesetzt werden können.

3

Die Nebenintervenientin zu 1), die Produktverpackungen herstellt, liefert nach eigenen Angaben im Rahmen eines Kauf-Lieferungsvertrages mit der Antragsgegnerin an die Antragsgegnerin die Rohkapseln, die die Antragsgegnerin zum Verkauf befüllt.

4

Die Nebenintervenientin zu 2) stellt her und liefert das Rohmaterial für die Rohkapseln an die Nebenintervenientin zu 1). Die Nebenintervenientin zu 2) ist Inhaberin des B Zertifikats C vom 18.06.2019. Auf dem Zertifikat vom 18.06.2019 heißt es: „D“. Die Nebenintervenientin zu 2) ist auch Inhaberin des B Zertifikats C vom 16.12.2019, gültig vom 16.12.2019 bis 01.10.2023.

5

Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem unter der Marke "E" Kaffeekapseln, die sie auf ihrer Internetseite http://F-direkt.de bewirbt. Vier der Aussagen auf der Verpackung greift die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag an. Insoweit hat sie die Antragsgegnerin auch abgemahnt.

6

Soweit die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag vom 16.08.2019 Unterlassung hinsichtlich einer fehlenden Grundpreisangabe verlangt hat, hat die 4. Kammer für Handelssachen schon mit Beschluss vom 20.08.2019 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin untersagt,

7

den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr

8

1.1.

9

in Fertigverpackungen mit Preisangaben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wenn dies wie im Anhang zu 1 zum Verfügungsbeschluss geschieht.

10

Gegen diesen Verfügungsbeschluss hat die Antragsgegnerin sich nicht gewehrt.

11

              Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum von 12 und mehr Monaten für ihre Kaffeekapseln werben dürfe. Da die Kapseln sauerstoffdurchlässig seien, behalte das Lebensmittel Kaffee nicht seine spezifische Eigenschaft länger als 12 Monate. Dazu legt sie einen Prüfbericht der G GmbH vor und behauptet, dass dort für eine mit 5 g Kaffee gefüllte Kapsel festgestellt sei, dass über ca. 42 Tage 0,55 mg Sauerstoff in die Kapsel eindringe und das eine Qualitätsverschlechterung des Kaffee in der Kapsel hervorrufen könne.

12

Die Werbung mit einem Zertifikat des "B" und der Aussage "A" sei irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise meinten, dass die Untersuchung auf einer in Deutschland geltenden Norm beruhe und die Kaffeekapsel zertifiziert sei, über die Biotonne/braune Tonne entsorgt werden zu dürfen. Das sei nicht der Fall. Denn das B Zertifikat  sei ausgestellt für eine maximale Wandstärke von 0,50 mm. Tatsächlich sei das Material der Kapsel mindestens 0,54 mm stark. Im übrigen zertifiziere das Zertifikat nicht wirksam eine Home-Kompostierbarkeit; dafür gebe es keinen allgemeingültigen Test. Die H gelte für industrielle Kompostierbarkeit.

13

Die Antragsgegnerin dürfe ihre Kaffeekapseln in der streitgegenständlichen Verpackung nur vertreiben, wenn sie ausdrücklich darauf hinweise, dass die Kapseln nicht über die Biotonne/braune Tonne entsorgt werden dürften. Denn den Hinweis "Heimkompostierbarkeit" verstehe der angesprochene Verkehrskreis so, dass er die Kapseln nicht nur auf den Hauskompost, sondern auch in industrielle Kompostanlagen geben dürfe.

14

              Die Antragstellerin beantragt,

15

              den Beitritt der Streitverkündeten zu 1) und der Streitverkündeten zu 2)                             zurückzuweisen

16

              und

17

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, zu untersagen,

18

den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr

19

1.2              mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum anzubieten und/oder anbieten zu lassen, das zu einer angegebenen Mindesthaltbarkeit des angebotenen Kaffees von 12 Monaten oder mehr Monaten führt, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

20

1.3              mit dem "OK compost HOME"-Zertifikat des TÜV AUSTRIA anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

21

,

22

und/oder

23

wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht;

24

1.4              anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, dass die Kaffeekapseln nicht in der Biotonne oder braunen Tonne entsorgt werden dürfen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

25

,

26

und/oder

27

wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht.

28

              Die Antragsgegnerin beantragt,

29

              die Verfügungsanträge zu 1.2, 1.3 und 1.4 zurückzuweisen.

30

              Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Nebeninterventionen wirksam seien, weil sie gegen die Nebenintervenientin zu 1) vertragliche Ansprüche haben könne und gegen die Nebenintervenientin zu 2) gesetzliche Ansprüche oder Ansprüche wegen verlängerter Werkbank.

31

Die Verbraucher würden durch das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in die Irre geführt, weil bei Kaffeekapseln nach 12 Monaten nicht eine sensorische Qualitätsminderung eintrete. Im übrigen werde bei Kaffeekapseln üblicherweise ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 12 bis 24 Monaten angegeben. Die Antragstellerin selbst gebe ihr Mindesthaltbarkeitsdatum mit 24 Monaten an. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, weil die sensorische Qualität durch die Verbraucher habe getestet werden müssen. Im übrigen habe die Sauerstoffdurchlässigkeit an leeren Kapseln getestet werden müssen.

32

Bei der Angabe "D" auf dem TÜV-Zertifikat vom 18.06.2019 handele es sich um ein Missverständnis. Tatsächlich seien Kapseln mit einer Seitenwanddicke von durchschnittlich 0,57 mm bei einer maximal gemessenen Wanddicke von 0,62 mm getestet worden; auch diese Kapseln hätten die Kriterien erfüllt. Für das Zertifikat vom 18.06.2019 seien ebenso wie beim Test vom 16.08.2018 Kapseln mit einer Wandstärke von im Durchschnitt 0,57 mm (mit einer Spanne von Minimum 0,51 bis Maximum 0,62 mm) getestet worden.

33

Sie habe auf der Verpackung nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Kapseln nicht in die Biotonne/grüne Tonne entsorgt werden dürften. Dafür gebe es keine Anspruchsgrundlage. Im übrigen wisse der Verbraucher, dass er sich hinsichtlich des erlaubten Inhalts der Biotonne bei den kommunalen Entsorgungsbetrieben informieren müsse.

34

              Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt,

35

              den Beitritt zuzulassen

36

              und den Verfügungsantrag zu Ziffer 1.3 zurückzuweisen.

37

Sie schließt sich den Argumenten der Antragsgegnerin an.

38

              Die Nebenintervenientin zu 2) beantragt,

39

den Verfügungsantrage zu Ziffer 1.3 zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

40

              Die Nebenintervenientin zu 2) trägt vor, dass der B die streitgegenständliche Kaffeekapsel mit Deckel untersucht habe. Der B sei als Zertifizierungsunternehmen ein anerkannter Partner. Aus Anhang 4 zum Test ergebe sich, dass I - ein belgisches Unternehmen - Kapseln mit einer seitlichen Wandstärke von durchschnittlich 0,57 mm (0,51 bis 0,62 Standardabweichung) getestet habe. Damit unterfielen die von der Antragstellerin erworbenen Kapseln mit einer durchschnittlichen Dicke von 0,54 mm diesen getesteten Maßen. Wenn es auf dem Zertifikat vom 18.06.2019 unter "J" heißt "F mm" bedeute das nicht, dass nur solche Kapseln zertifikationskonform seien. Vielmehr seien die entsprechenden Parameter den Zertifikats- und Testberichten zu entnehmen, die dem Zertifikat zugrunde liegen und auf die dieses unter "Conclusions of the examination" verweisen. Der TÜV biete ein Zertifikat "A" und ein Zertifikat "A" an.

41

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Die Verfügungsanträge zu 1.2 und 1.4 waren nicht begründet. Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu Ziffer 1.3 kann die Antragstellerin Unterlassung verlangen im Umfang des Tenors zu Ziffer I. 1.3.

44

1.2

45

Der einstweilige Verfügungsantrag zu Ziffer 1.2 wird zurückgewiesen.

46

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht wegen unlauterer Irreführung nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1und 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als 12 Monaten für ihren Kaffee in Kaffeekapseln zu werben.

47

Denn die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der von dem Mindesthaltbarkeitsdatum von 12 Monaten und mehr angesprochene Verkehrskreis unlauter getäuscht wird.

48

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wird durch eine geschäftliche Handlung unlauter getäuscht, wenn die geschäftliche Handlung über wesentliche Merkmale der Ware unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Dies ist zu beurteilen aus der Sicht des angesprochenen informierten Verkehrskreises.

49

a)

50

Der von Kaffee in Kapseln angesprochene informierte Verkehrskreis umfasst alle Verbraucher ab einem Alter von etwa 12 Jahren, die als Kaffeetrinker in Frage kommen. Zu diesem Verkehrskreis können auch die Mitglieder der Kammer gehören.

51

Für diesen Verkehrskreis weist die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatum darauf hin, dass das Lebensmittel mindestens bis zu diesem Datum genießbar ist in dem Sinne, dass keine Gesundheitsgefahren von dem Lebensmittel ausgehen, es nicht unansehnlich geworden ist, es nicht unangenehm riecht oder schmeckt, sondern das Lebensmittel ohne Beeinträchtigung konsumiert werden kann.

52

Dieses Verständnis des informierten Verbrauchers beruht auch auf  Art. 2 Abs. 2 lit. r) LMIV.  Nach dieser Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 ist das „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“ das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.  Spezifische Eigenschaften des Lebensmittels „gemahlener Kaffee“ – in Kaffeekapseln befindet sich gemahlener Kaffee -  sind dabei nach Auffassung der Mitglieder der Kammer nur wenige Kerneigenschaften: Es muss sich um ein mehr oder weniger grob bzw. fein gekörntes hell- bis dunkelbraunes Pulver handeln, das zum Brühen eines mehr- oder weniger koffeinhaltigen Getränk gebraucht werden kann.

53

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehört zu den spezifischen Eigenschaften eines gemahlenen Kaffees nicht eine bestimmte Qualität oder ein bestimmter Geschmack. Denn die auf dem deutschen Markt angebotenen Kaffeemehle reichen im Geschmack unter anderem von Milde bis Stark, von Mild bis Herb, von Hell bis Dunkel. Alle diese Varianten entsprechen der spezifischen Eigenschaft von Kaffee. Der Genusswert des Lebensmittels Kaffee ist sehr subjektiv bestimmt. Deshalb mag der Genusswert sich aufgrund physikalischer, chemischer, mikrobiologischer oder enzymatischer Einflüsse ändern (siehe Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, März 2019, Art. 24 LMIV, Rn. 15). Damit wird dem Kaffeemehl aber nicht seine spezifische Eigenschaft, Pulver zum Aufbrühen eines Kaffeegetränks, genommen.

54

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verliert ein fertig verpackter gemahlener Kaffee auch nicht seine spezifische Eigenschaft durch Luftzufuhr. Denn es gibt nicht einen bestimmten Geschmack von Kaffee. Als sich die Bundesregierung 2019 mit etwaigen Änderungen der Regelungen des Mindesthaltbarkeitsdatums durch den deutschen Gesetzgeber beschäftigt hat (https://www.bundestag.de/resource/blob/659870/1265fe4efbc90aa1ca13ac6dd1c7820b/WD-5-077-19-pdf-data.pdf, Ziffer 4.1), nämlich der Abschaffung des Mindesthaltbarkeitsdatums „für bestimmte langlebige Produkte“, hat die Bundesregierung als Beispiel langlebiger Produkte ausdrücklich die Lebensmittel „Nudeln, Reis, Kaffee oder Tee“ genannt. Damit bestätigt die in der Bundesregierung geführte wissenschaftlich geführte Diskussion das Verständnis der informierten Verkehrskreise, dass ein Mindesthaltbarkeitsdatum bei Kaffeemehl nicht auf den ursprünglich bestehenden und beizubehaltenden Geschmack des Kaffee abstellt, sondern auf das weiter zum Aufbrühen verwendbare Pulver.

55

Auf die Frage, ob die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Kaffeekapseln sauerstoffdurchlässig sind und über ca. 42 Tage deshalb 0,55 mg Sauerstoff in die Kapsel eindringen, so dass eine Geschmacks- und Qualitätsverschlechterung des Kaffee in der Kapsel eintritt und der Geschmack des Kaffees nicht mehr dem Genuss entspricht, den er zunächst hatte, kommt es deshalb nicht an.

56

c)

57

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht wegen Zuwiderhandung gegen eine Marktverhaltensregelung nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit r Verordnung (EU) 1169/2011 verlangen, es zu unterlassen, mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als 12 Monaten für ihren Kaffee in Kaffeekapseln zu werben.

58

Die Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung zur Mindesthaltbarkeit sind zwar Marktverhaltensregelungen. Gegen diese Regelungen hat die Antragsgegnerin jedoch nicht verstoßen, wenn sie die Mindesthaltbarkeit der Kaffeekapseln mit 12 Monaten und mehr angibt. Denn die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums von 12 Monaten und mehr das Kaffeemehl in den Kapseln seine spezifische Eigenschaft als Pulver zum Aufbrühen eines Kaffeegetränks verliert.

59

1.3

60

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Kaffeekapseln mit der Aussage "A B", wie im Tenor unter Ziffer I. 1.3  und nachfolgend abgebildet,

61

wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 UWG verlangen.

62

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist eine Angabe irreführend, wenn der angesprochene Verkehrskreis über wesentliche Merkmale der Ware getäuscht wird.

63

Angesprochener Verkehrskreis der von der Antragsgegnerin beworbenen Kaffeekapseln ist der verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher ab einem Alter von etwa 12 Jahren.

64

Bei der Werbung mit einem Zertifikat als wesentlichem Merkmal der Ware oder mit Ergebnissen oder wesentlichen Bestandteile von Tests erwartet der angesprochene Verkehrskreis, dass die Ergebnisse der Untersuchung auf einem neutralen sachkundigen Urteil von dritter Seite beruhen. Der Werbende darf nicht über die Neutralität und Sachkunde des Tests irreführen. Der durchgeführte Test oder die amtliche Untersuchung dürfen nicht in einer Art und Weise benutzt werden, die Qualitätsvorstellungen hervorruft, die mit dem Prüfzeichen nicht verbunden sind. Selbst eine objektiv für sich genommen richtige Angabe kann nach dem Zusammenhang einen unzutreffenden Eindruck vermitteln. (Büscher, UWG, 2019, § 5 Rdn. 382-385).

65

a)

66

Die Verbraucher verstehen die Werbeaussage zunächst so, dass die in der Verpackung befindliche Art von Kaffeekapseln das TÜV-Zertifikat erhalten hat.

67

Schon insoweit ist die Werbeaussage der Antragsgegnerin irreführend.

68

Denn die Antragsgegnerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Zertifikat des B vom 18.06.2019, auf das sie sich beruft, die tatsächlich von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachten Kaffeekapseln mit einer seitlichen Wandstärke von im Durchschnitt 0,57 mm (mit einer Spanne von Minimum 0,51 bis Maximum 0,62 mm) zum Gegenstand hatte.

69

In der eidesstattlichen Versicherung vom 05.11.2019 erklärt Herr K von der B, das die Schwestergesellschaft, die B, die  A-Zertifikate ausstelle. Er sei Vorsitzender des Kommittees, das die Zertifikate ausstelle. Er erklärt:

70

„Der Verweis auf „Maximale Wanddicke: 0,50 mm“ im Zertifikat in Anhang 1 umfasst die zertifizierten Kaffeekapseln, wie sie in den Zertifizierungsberichten in Anhang 2 und 3 geprüft und in Anhang 4 gemessen wurden: Der Verweis „Maximale Wanddicke“ bezieht sich auf die Seitenwände.“

71

Diese Angabe lässt sich in den genannten Anhängen nicht ausreichend nachvollziehen. Das entscheidende Zertifikat in Anhang 1 stammt vom 18.06.2019. Aus dem Certification Report in Anhang 2 vom 18.06.2019 ergibt sich nicht, welche Kapsel mit welcher Wanddicke getestet wurde. Jedenfalls ist das nicht ersichtlich aus der vorgelegten Anlage 2, die weitgehend geschwärzt ist. Anlage 3 datiert vom 19.09.2018 und ist deshalb schon zeitlich nicht der Zertifizierung vom 18.06.2019, auf die die Antragsgegnerin sich beruft, zuzuordnen. Das gleiche gilt für den Final Report in Anlage 4, der vom 16.08.2018 stammt.

72

Weder die Antragsgegnerin noch die Nebenintervenientin zu 2) haben im übrigen glaubhaft gemacht, dass das Zertifikat vom 18.06.2019 sich auf die hier von der Antragsgegnerin beworbenen Kaffeekapseln bezieht. Die Angabe von Herrn J, die im Zertifikat angegebene Wanddicke von 0,50 mmm beruhe auf einer Zeichnung der Nebenintervenientin zu 2), die die Wandstärke mit „0,5“ angegeben habe, macht nicht glaubhaft, dass der B als Grundlage des Zertifikats vom 18.06.2019 Kapseln mit der Wandstärke  von im Durchschnitt 0,57 mm (mit einer Spanne von Minimum 0,51 bis Maximum 0,62 mm) zum Gegenstand hatte. Hat der TÜV gar nicht selbst gemessen, welche Kapseln er 2019 geprüft hat? Hat er Daten vom Nebenintervenienten und von 2018 einfach übernommen? Dafür spricht, dass der L vom 16.08.2018 vorgelegt wird und kein L aus dem Jahre 2019.

73

Jedenfalls ist für die Kammer nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass 2019 die von der Antragsgegnerin beworbenen Kapseln mit der Wandstärke  von im Durchschnitt 0,57 mm (mit einer Spanne von Minimum 0,51 bis Maximum 0,62 mm) überprüft worden sind.

74

b)

75

Die angesprochenen informierten Verkehrskreise verstehen die Werbung weiter dahingehend, dass das Zertifikat aufgrund bestimmter, allgemein anerkannter Zertifizierungsregeln ausgestellt worden ist. Die Kammer meint nicht, dass der Verkehr eine Norm im Sinne eines Gesetzes als Zertifizierungsgrundlage erwartet. Ausreichend ist vielmehr eine DIN oder eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Allgemein anerkannt erscheint eine EU-Regelung, eine deutschlandweit oder – wegen des B – österreichweit anerkannte Home-Kompostier-Regelung.

76

Dass der B eine solche Regelung seiner Zertifizierung zugrunde gelegt hat, macht die Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft. Sie und die Nebenintervenientin zu 2) verweisen auf Regelungen, die der B in Anlehnung an die D selbst entworfen hat. Das ist nicht die Erwartung des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören. Dieser Verkehrskreis erwartet, dass die Regelungen abgesichert sind durch öffentliche Forschungsinstitute oder Verwaltungen und nicht nur durch private Sachverständige, wie die Antragsgegnerin sie benennt. Dass entsprechende Regelungen in Australien oder Frankreich existieren, rechtfertigt nicht, dass der B Zertifikate nach seinen eigenen Regeln erteilt. Dann soll auf dem werbenden Zertifikat klar stehen, dass staatlich anerkannte französische Regelungen angewendet werden. In Europa sind solche Regelungen weiterhin nur Projekte, wie die Antragsgegnerin selbst durch Hinweis auf die prEN 17427 (2019) „Projekt EN 17427“ anerkennt.

77

1.4

78

Der Antrag zu Ziffer 1.4 wird zurückgewiesen.

79

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht einen Hinweis auf der Verpackung verlangen, dass die Kaffeekapseln nicht über die Biotonne oder braune Tonne entsorgt werden dürfen.

80

a)

81

Der Verfügungsantrag unter Ziffer 1. 4 ist dahingehend bestimmt, dass die Antragsgegnerin die Kaffeekapseln in der abgebildeten Verpackung nur dann in den Verkehr bringen dürfen soll, wenn sie einen zusätzlichen Hinweis auf die Verpackung aufbringt. Die Antragstellerin verlangt den Hinweis, dass die Kaffeekapseln nicht über die Biotonne oder braune Tonne entsorgt werden dürfen. Wörtlich heißt es, dass der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr

82

1.4              anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, dass die Kaffeekapseln nicht in der Biotonne oder braunen Tonne entsorgt werden dürfen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

83

,

84

und/oder

85

wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht.

86

Dieser Antrag, einen zusätzlichen Hinweis auf die Verpackung aufzubringen, umfasst nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, die Kaffeekapseln als heimkompostierbar oder mit dem B-Zertifikat zu bewerben. Im Antrag zu Ziffer 1.4 fordert die Antragstellerin nicht Unterlassung bestimmter Aufdrucke, sondern einen zusätzlichen Aufdruck.

87

Dieses Verständnis des Antrags bestätigt die Antragstellerin schon in der Überschrift zur Begründung ihres Antrags, die lautet: „Zur fehlenden Entsorgungsmöglichkeit über die Biotonne oder die braune Tonne“. Auch die weitere Begründung des Verfügungsantrags macht klar, dass es der Antragstellerin darum geht, dass die Kaffeekapseln der Antragsgegnerin „nicht für die industrielle Kompostierung zertifiziert worden“ sind und deshalb nicht über die braune Tonne entsorgt werden dürfen.

88

Dieses Verständnis ist auch in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 mit den Parteien erörtert worden.

89

b)

90

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin diesen zusätzlichen Hinweis auf der Verpackung nicht wegen sonst bestehender Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verlangen.

91

Die Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, werden durch die Aussage „HEIMKOMPOSTIERBAR“ nicht darüber getäuscht, dass sie die Kaffeekapseln auch in die Biotonne geben dürfen.

92

Der angesprochene informierte Verkehrskreis der Verbraucher in Deutschland ist seit Jahrzehnten an den Umgang mit Biotonnen gewöhnt. Dieser informierte Verkehrskreis wird zusätzlich zumindest einmal im Jahr mit dem sog. Abfallkalender der örtlichen Abfallwirtschaft über die örtlich geltenden Regeln zum Befüllen der Biotonne unterrichtet. Deshalb sind dem angesprochenen informierten Verkehrskreis zwei grundlegende Dinge bewusst: Er kann zwischen Kompost und Biotonne unterscheiden, und er weiß, dass der zugelassene Abfall für Biotonnen örtlich variiert, abhängig von der örtlichen Müllentsorgung. Aus diesem Grund weiß er, dass „Heimkompostierbarkeit“ ihn darauf hinweist, dass Produkte über den Kompost entsorgt werden können. Noch klarer wird dies dadurch, dass der Verbraucher durch den ersten Wortbestandteil „Heim“ ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Produkte über den „heimischen“ Kompost entsorgt werden können. Der informierte Verbraucher verwechselt nicht den „heimischen Kompost“ mit der „öffentlich abgeholten Biotonne“. Zusätzlich weiß der informierte Verbraucher, dass er sich örtlich über den erlaubten Inhalt der Biotonne informieren muss. Dazu bedarf es nach Auffassung der Kammer keines ausdrücklichen Hinweises.

93

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine „Aufklärungspflicht von Unternehmen“ bekannt, wonach bei Verpackungen, die als kompostierbar bezeichnet werden, wie etwa sog. Bio-Müllbeuteln oder den hier streitgegenständlichen Kaffeekapseln, ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass sie nicht über die Biotonne entsorgt werden dürfen. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ein solch genereller Hinweis derzeit überhaupt richtig sein kann. Denn die örtlichen industriellen Kompostieranlagen haben derzeit noch ganz unterschiedliche Möglichkeiten der Kompostierung. Selbst Verpackungen, die – anders als die Kaffeekapseln - eine EN13432 Zertifizierung haben, können nicht überall in die Biotonne gegeben werden, weil nicht alle Städte eine biologische Behandlung vorhalten, nach der nach drei Monaten (12 Wochen) in industriellen oder halbindustriellen Kompostierbedingungen ein ausreichendes Desintegrationslevel von nicht mehr als 10 % Trockenmasse auf einem Sieb < 2 mm verbleibt.

94

II.

95

Die Kostenentscheidung für das gesamte erstinstanzliche einstweilige Verfügungsverfahren betreffend Antragstellerin und Antragsgegnerin beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO.

96

Die Kostenentscheidung zu den Kosten der Nebenintervention beruht auf § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO. Die Nebeninterventionen waren nur zum Verfügungsantrag zu Ziffer 1.3 erfolgt. Hinsichtlich dieses Antrags war die Antragstellerin erfolgreich.

97

III.

98

Der Streitwertbeschluss berücksichtigt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ein Abzug von etwa ein Drittel im Verhältnis zur Abmahnung erfolgt.