Unterlassungsvertrag: Kerngleiche Verjüngungswerbung für Nahrungsergänzungsmittel im TV
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverein nahm eine Nahrungsergänzungsmittel-Anbieterin wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag in Anspruch. Streitpunkt war, ob TV-Aussagen zur „alten Rezeptur“ („10 Jahre jünger“, „Schönheits-OP abgesagt“, Verjüngung am ganzen Körper) als kerngleiche Werbung für das vertraglich erfasste Produkt „A“ zu werten sind. Das LG Düsseldorf bejahte die Kerngleichheit, da der Kern der verbotenen Aussagen die suggerierte Verjüngung ohne medizinische Eingriffe ist; die „Drei-Wochen“-Angabe sei nur ein Detail. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt; die Klage gegen den TV-Sender war zuvor zurückgenommen worden.
Ausgang: Unterlassungsanspruch aus Unterlassungsvertrag bejaht und Vertragsstrafe (3.000 €) zugesprochen; Klage gegen den TV-Sender zuvor zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Reichweite eines Unterlassungsvertrags bestimmt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB und erfasst neben identischen auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.
Kerngleich ist eine Werbeaussage, wenn sie das Charakteristische der untersagten Aussage wiederholt; Einzelheiten der konkreten Verletzungsform, die den Aussagekern nicht prägen, sind unerheblich.
Wird in einer Werbesendung für ein eingeblendetes Produkt zugleich auf Erfolge und Vorteile einer „alten Rezeptur“ Bezug genommen, kann dies eine Werbung für das alte Produkt darstellen.
Der Aussagekern einer untersagten Verjüngungswerbung kann darin liegen, dass der Konsument allein durch Produktkonsum ohne ärztliche/operative Maßnahmen deutlich jünger aussehe; eine konkrete Zeitangabe kann demgegenüber lediglich ein Detail sein.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag kann eine vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen sein, wenn sie der Billigkeit entspricht und zur künftigen Verhaltenssteuerung geeignet ist.
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „A“ zu werben:
„Von dem alten, also von der, von der vorherigen Rezeptur haben wir ja schon unglaubliche, äh, wirklich Sensationen hier beschrieben bekommen, mit, dass man sagt, 10 Jahre jünger das war ja noch das wenigste. Eine Dame rief mal an, da war ich übrigens mit dem Frank gerade auf Sendung, ich habe meinen OP-Termin abgesagt, meinen Schönheits-OP-Termin hat eine Kundin am Telefon gesagt.“,
…
„Dann hatten wir ja Fälle, die werden ja alle 10 Jahre jünger geschätzt und ich weiß nicht, was für positive Ergebnisse. Und was ich so wichtig finde es ist nicht nur Gesicht, es sind Arme, Beine, Bau, Po. Das ganze Bindegewebe im ganzen Körper kann unterstützt werden mit dem Collagen-Lift-Drink.“
und dies geschieht wie in der am 30. August 2014 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender QVC ausgestrahlten Dauerwerbesendung „B – natürlich gut“ (Anlage K 10).
II.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.
III.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 1) 2/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 2/3. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Streitwert:
bis zum 17.12.2015: 26.000,-- €
ab dem 18.12.2015: 13.000,-- €
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen seiner Mitglieder im gewerblichen Wettbewerb vertritt. Die Beklagte zu 1) – im folgenden: die Beklagte -, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Gegenüber der Beklagten zu 2), einem TV-Verkaufssender, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.2015 die Klage wegen außergerichtlicher Einigung zurückgenommen.
In der Fernsehsendung vom 20.10.2012 im TV-Verkaufssender „QVC“ hatte die Beklagte für das von ihr vertriebene Produkt „B“ mit verschiedenen Aussagen geworben. Wegen sechs dieser Aussagen hatte sie auf eine Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012 eine Unterlassungserklärung abgegeben, ergänzt durch Schreiben vom 28.11.2012, die der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2012 angenommen hatte. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte mit der gesetzlichen Vertragsstrafe, es zu unterlassen, für das Nahrungsergänzungsmittel „A“ wie folgt zu werben:
1. „… mit diesem Drink trinken Sie sich in nur drei Wochen optisch bis zu 10 Jahre jünger“,
2. „Das Ding ist der Hammer schlechthin, wenn es darum geht, ohne Skalpell, ohne Spitzen sich optisch in sehr, sehr kurzer Zeit um bis zu 10 Jahre zu verjüngen“,
3. „A verfügt über die verblüffende Fähigkeit, die Zeichen des Alterungsprozesses rückgängig zu machen“,
4. A verfügt über die verblüffende Fähigkeit … ihre Lebensdauer zu verlängern“,
5. „Averjüngt real die Hautzellen, übrigens nicht nur die Hautzellen, auch die anderen Zellen“.
In einer Fernsehsendung vom 30.08.2014 bewarb die Beklagte das Produkt „NA 600g +10ml B Collagen für 2 Monate“, dessen Bezeichnung zum Preis von 29,96 € am linken Bildrand eingeblendet wurde. Dazu wurde unter anderem erklärt:
„Hier geht es um das optische Lifting, denn es geht um den Collagen-Lift-Drink, und das ganze von innen heraus. 600g plus 10ml Collagen-B das ganze reicht für 2 Monate für nur 29 Euro 96. Wenn man bedenkt, dass normal die 400g-Schachtel 38 Euro 25 kostet, ohne B mit 200g weniger, dann wissen Sie, was Sie hier heute für’n Tagesangebot haben. „
…
„Von dem alten, also von der, von der vorherigen Rezeptur haben wir ja schon unglaubliche, äh, wirklich Sensationen hier beschrieben bekommen, mit, dass man sagt, 10 Jahre jünger das war ja noch das wenigste. Eine Dame rief mal an, da war ich übrigens mit dem Frank gerade auf Sendung, ich habe meinen OP-Termin abgesagt, meinen Schönheits-OP-Termin hat eine Kundin am Telefon gesagt.“,
…
„Dann hatten wir ja Fälle, die werden ja alle 10 Jahre jünger geschätzt und ich weiß nicht, was für positive Ergebnisse. Und was ich so wichtig finde es ist nicht nur Gesicht, es sind Arme, Beine, Bau, Po. Das ganze Bindegewebe im ganzen Körper kann unterstützt werden mit dem Collagen-Lift-Drink.“
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass in der Werbesendng vom 30.08.2014 nicht nur das neue Produkt „B 600g +10ml Collagen-B für 2 Monate“, sondern innerhalb dieser Sendung das alte Produkt „A beworben worden sei.
Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) nunmehr,
I.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „A“ zu werben:
„Von dem alten, also von der, von der vorherigen Rezeptur haben wir ja schon unglaubliche, äh, wirklich Sensationen hier beschrieben bekommen, mit, dass man sagt, 10 Jahre jünger das war ja noch das wenigste. Eine Dame rief mal an, da war ich übrigens mit dem Frank gerade auf Sendung, ich habe meinen OP-Termin abgesagt, meinen Schönheits-OP-Termin hat eine Kundin am Telefon gesagt.“,
…
„Dann hatten wir ja Fälle, die werden ja alle 10 Jahre jünger geschätzt und ich weiß nicht, was für positive Ergebnisse. Und was ich so wichtig finde es ist nicht nur Gesicht, es sind Arme, Beine, Bau, Po. Das ganze Bindegewebe im ganzen Körper kann unterstützt werden mit dem Collagen-Lift-Drink.“
und dies geschieht wie in der am 30. August 2014 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender QVC ausgestrahlten Dauerwerbesendung „B natürlich gut“ (Anlage K 10).
II.
an ihn, den Kläger, 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass in der Werbung vom 30.08.2014 nur das neue Produkt „Collagen-Lift-Drink in einer neuen Rezeptur“ zusammen mit dem weiteren Einzelprodukt „Br“ ausschließlich als Produktset beworben worden sei. Zwischen dem alten Produkt „A“ und diesem neuen Produktset bestehe keine Kerngleichheit.
Selbst wenn von kerngleichen Produkten auszugehen sei, was der Kläger darzulegen und zu beweisen habe, liege kein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag vor, weil in der Sendung am 30.08.2014 nicht ein Erfolg in drei Wochen beworben worden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, soweit sie zur Gerichtsakte gelangt sind, und das Protokoll vom 27.01.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beiden im Tenor wiedergegebenen Aussagen hinsichtlich des Mittels „A“ aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Unterlassungsvertrag vom 15.11., 28.11. und 04.12.2012 verlangen.
Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung vom 15. und 28.11.2012 ist durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vertragsauslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist deshalb der wirkliche Wille der Vertragsparteien, §§ 133, 157 BGB, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände, wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Düsseldorf, I – 20 U 102/14, Urteil vom 16.06.2015, Seite 6). Der Zweck des Unterlassungsvertrages liegt regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung eine erneute Verletzung zu verhindern; es soll schon die Vermutung der Widerholungsgefahr ausgeräumt werden, wozu auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen gehören (OLG Düsseldorf, aaO, Seite 7). Daher erstreckt sich der eine konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterlassungsvertrag nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen.
Danach sind beide im Tenor wiedergegebenen und angegriffenen Aussagen von der Unterlassungsvereinbarung erfasst.
Denn nach dem Unterlassungsvertrag zu unterlassen waren ua die Angaben „… mit diesem Drink trinken Sie sich in nur drei Wochen optisch bis zu 10 Jahre jünger“ und „Das Ding ist der Hammer schlechthin, wenn es darum geht, ohne Skalpell, ohne Spritzen sich optisch in sehr, sehr kurzer Zeit um bis zu 10 Jahre zu verjüngen“. Kern dieser beiden, nach dem Unterlassungsvertrag zu unterlassenden Aussagen ist es, dass ein Konsument allein durch Genuss des Collagen-Lift-Drinks über einen gewissen Zeitraum ohne eine ärztliche Behandlung 10 Jahre jünger aussieht.
Den Kern dieser Aussage, wonach ein Konsument des Collagen-Drinks ohne Schönheits-OP 10 Jahre jünger aussehen soll, wiederholen beide angegriffenen Aussagen.
a)
Die streitgegenständliche Aussage „Von dem alten, …von der vorherigen Rezeptur haben wir hier schon unglaubliche … man sagt, 10 Jahre jünger … meinen OP-Termin abgesagt, meinen Schönheits-OP-Termin …“ ist unmissverständlich so zu verstehen, dass die alte Rezeptur des Collagen-Lift-Drinks ohne Schönheits-OP zu dem Erfolg führt, 10 Jahre jünger auszusehen.
Die Beklagte bewirbt das alte Produkt in der streitgegenständlichen angegriffenen Werbung auch dann, wenn während der Werbesendung der Name des Neuen Produkts „B +10ml Collagen-Bfür 2 Monate“, zum Preis von 29,96 €, am linken Bildrand eingeblendet wurde. Denn ausdrücklich werden innerhalb der Werbung für das eingeblendete neue Produkt auch noch einmal die Erfolge und Vorteile des alten Produkts aufgeführt, wenn es heißt: „Von dem alten, …von der vorherigen Rezeptur haben wir hier schon unglaubliche, wirklich Sensationen hier beschrieben bekommen …“
b)
Auch die zweite streitgegenständliche Aussage „Dann hatten wir ja Fälle, die werden alle 10 Jahre jünger geschätzt und ich weiß nicht, was für positive Ergebnisse. Und was ich so wichtig finde es ist nicht nur Gesicht, es sind Arme, Beine, Bau, Po. Das ganze Bindegewebe im ganzen Körper kann unterstützt werden mit dem Collagen-Lift-Drink.“ ist kerngleich mit den nach dem Unterlassungsvertrag zu unterlassenden Aussagen.
Denn die nach dem Vertrag zu unterlassenden Angaben „… mit diesem Drink trinken Sie sich in nur drei Wochen optisch bis zu 10 Jahre jünger“, „A verfügt über die verblüffende Fähigkeit, die Zeichen des Alterungsprozesse rückgängig zu machen“ und „Averfügt über die verblüffende Fähigkeit … ihnen ihre normale Erscheinung zurückzugeben.“ sagen im Kern aus, dass ein Konsument allein durch Genuss des Collagen-Lift-Drinks nicht nur im Gesicht jünger aussieht, sondern auch sein Bindegewebe am ganzen Körper erheblich verjüngt wird. Dass eine solche Verjüngung in drei Wochen stattfinden sollte, ist demgegenüber nicht Kern des Unterlassungsvertrages, sondern nur ein Detail.
II.
Die Frage, ob Unterlassung im Umfang der beiden angegriffenen Äußerungen über eine Werbung für das alte Produkt „A“ hinaus auch im Hinblick auf das neue Produkt „B 600g + 10ml Collagen B“ verlangt werden kann, ist nicht Streitgegenstand der Klage.
Aus dem Klagantrag ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Unterlassung der beiden Äußerungen hinsichtlich des Produkts „A“ verlangt. Trotz der Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2016 hat der Kläger seinen Klagantrag gestellt wie in der Klagschrift vom 14.09.2015 formuliert.
Gegen eine Erweiterung des ausdrücklich eng formulierten Unterlassungsantrags auch auf das neue Produkt „B 600g + 10ml Collagen B“ spricht auch, dass der Kläger die Vergleichbarkeit mit dem alten Produkt „A nicht dargetan hat; die Beklagte hatte den Kläger auf dessen Darlegungslast insoweit ausdrücklich hingewiesen.
III.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,-- € nach § 241 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag verlangen.
Die von dem Kläger festgesetzte Vertragsstrafe von 3.000,-- € entspricht der Billigkeit, weil sie geeignet ist, die Beklagte zukünftig zu einem ordnungsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Beklagte konnte erkennen, dass sie mit der Werbung gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hatte. Denn sie hat ausdrücklich auf das „alte Produkt“ Bezug genommen und etwa die Formulierung „ohne Skalpell“ nur geringfügig verändert in „Ohne Schönheits-OP“.
Die Zinsforderung ist folgt aus §§ 286, 288 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; der Kläger trägt die Kosten insoweit als er die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.