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Landgericht Düsseldorf·34 O 5/19·27.06.2019

Berichtigung nach § 319 ZPO: Kostenverteilung auf 1/3 zu 2/3 berichtigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 12.06.2019 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist die Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 der Verfahrenskosten. Die Korrektur erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers; sonstige Entscheidungsinhalte bleiben unberührt.

Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Kostenverteilung auf 1/3 (Antragstellerin) und 2/3 (Antragsgegnerin) geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese wegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom gewollten Inhalt abweicht.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann den Tenor einschließlich der Kostenentscheidung betreffen und die Kostentragung klarstellend ändern.

3

Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass der Fehler erkennbar ist und nicht auf einer inhaltlichen Rechts- oder Würdigungssache beruht.

4

Für die Berichtigung ist keine inhaltliche Neubeurteilung des zugrunde liegenden Rechts- oder Sachverhalts erforderlich, sondern lediglich die Korrektur des offenkundigen Fehlers.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er zu Ziffer IV. (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Gründe

2

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

3

Die Vorsitzende