Berichtigung nach § 319 ZPO: Kostenverteilung auf 1/3 zu 2/3 berichtigt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 12.06.2019 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist die Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 der Verfahrenskosten. Die Korrektur erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers; sonstige Entscheidungsinhalte bleiben unberührt.
Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Kostenverteilung auf 1/3 (Antragstellerin) und 2/3 (Antragsgegnerin) geändert.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese wegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom gewollten Inhalt abweicht.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann den Tenor einschließlich der Kostenentscheidung betreffen und die Kostentragung klarstellend ändern.
Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass der Fehler erkennbar ist und nicht auf einer inhaltlichen Rechts- oder Würdigungssache beruht.
Für die Berichtigung ist keine inhaltliche Neubeurteilung des zugrunde liegenden Rechts- oder Sachverhalts erforderlich, sondern lediglich die Korrektur des offenkundigen Fehlers.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er zu Ziffer IV. (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
| Die Vorsitzende | ||