Einstweilige Verfügung wegen unlauterer Nachahmung eines Schuhmodells
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen Nachahmung ihres Schuhmodells ‚A‘. Streitpunkt ist, ob die Übernahme charakteristischer Gestaltungsmerkmale eine Herkunftstäuschung und Rufausbeutung nach §§ 8, 12 UWG begründet. Das Landgericht gab der Verfügung statt, weil wettbewerbliche Eigenart und Nachahmungswirkung glaubhaft gemacht sind und der Verfügungsgrund nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegnerin wegen unlauterer Nachahmung des Schuhmodells vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UWG besteht, wenn ein Wettbewerber ein Produkt nachschafft und dadurch beim durchschnittlichen, informierten Verkehrskreis eine Herkunftstäuschung hervorruft.
Die Kombination von individuellen Gestaltungsmerkmalen eines Produkts kann wettbewerbliche Eigenart begründen und die Kennzeichnungskraft im Markt stärken.
Die Nutzung der durch Werbung begründeten Bekanntheit eines Produkts durch Nachahmung stellt eine unlautere Rufausbeutung dar und kann nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG untersagt werden.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist Dringlichkeit erforderlich; liegt eine glaubhaft gemachte Rechtsverletzung vor, wird der Verfügungsgrund nach § 12 Abs. 2 UWG regelmäßig vermutet.
Kostenentscheidungen in Eilverfahren richten sich nach § 91 ZPO; der Streitwert kann nach §§ 53 GKG, 3 ZPO festgesetzt werden.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
- eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
- ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist
gem. nachfolgender Abbildungen:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 22. April 2016 die ersten drei Modelle des Schuhs „A“ herausgebracht hat, der in den Farben Rosa und Schwarz vertrieben wird und folgendes Aussehen hat:
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Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass der von ihr angebotene Schuh wettbewerbliche Eigenart aufweist, weil er durch die Kombination der festen gewölbten Sohle mit schlangenhautähnlicher Musterung und dem aus Kunstfell bestehenden Riemen als Produkt auf dem Markt der Badeschlappen und der Hausschuhe individualisierend herausgestellt ist.
Die Antragstellerin hat am 03.05.2017 einen Testkauf in dem B Europe-Onlineshop veranlasst und sich zwei Paar der Schuhe der Antragsgegnerin nach Deutschland liefern lassen.
Die Antragsgegnerin bietet die Schuhe in ihrem Onlineshop wie folgt an:
Die Antragsgegnerin hat sowohl den Fellriemen des "A" als auch die Sohlenform-Oberfläche für das von ihr angebotene Produkt und damit die außergewöhnliche Kombination einer "Badelatschen-Sohle" mit einem "Pantoffel-Riemen" übernommen.
II.
Der Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 a und b UWG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Ein angemessen aufmerksames und informiertes Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises wird über die Herkunft des angegriffenen Verletzungsmodells getäuscht, weil das angegriffene Modell den Schuh "A" nachschaffend übernimmt.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass das angegriffene Verletzermodell auch den durch die Werbung der Antragstellerin aufgebauten guten Ruf des Schuhs "A" ausbeutet.
Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, weitere Benutzungshandlungen der Antragsgegnerinnen in Deutschland zu dulden.
Der den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.