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Landgericht Düsseldorf·34 O 32/12·15.01.2013

Zurückweisung des Antrags auf psychiatrische Untersuchung wegen angeblicher Prozessunfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessfähigkeitzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte, den Kläger fachärztlich (psychiatrisch) auf Prozessfähigkeit untersuchen zu lassen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da keine Anhaltspunkte für eine die freie Willensbildung ausschließende, dauerhafte Störung der Geistestätigkeit vorlagen. Bloße Querulanz reicht nicht; es müssten wahnhafte Züge erkennbar sein. In der Verhandlung beantwortete der Kläger Fragen sachgerecht.

Ausgang: Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Klägers wegen angeblicher Prozessunfähigkeit vom Gericht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessfähigkeit richtet sich nach § 52 ZPO und setzt Geschäftsfähigkeit i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB voraus; dauerhafte, die freie Willensbildung ausschließende krankhafte Störungen begründen Prozessunfähigkeit.

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Bloße Querulanz und die Betreibung zahlreicher Verfahren reichen nicht zur Annahme von Prozessunfähigkeit; hinzu müssen Anzeichen für einen Querulantenwahn kommen.

3

Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob die Partei in der Lage ist, andere Auffassungen zu bedenken und die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche nachzuvollziehen.

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Fehlt es an Anhaltspunkten für ein wahnhaftes Verhalten und antwortet die Partei in Verhandlungen sachgerecht, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Antrags auf psychiatrische Begutachtung.

Relevante Normen
§ 52 ZPO§ 104 Nr. 2 BGB

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit hin fachärztlich (pyschiatrisch) untersuchen zu lassen, wird zurückgewiesen.

Rubrum

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34 O 32/12Verkündet am: 16.01.2013 G. Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf Beschluss
In dem Rechtsstreit
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hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfam 16.01.2013

3

beschlossen:

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Der Antrag der Beklagten, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit hin fachärztlich (pyschiatrisch) untersuchen zu lassen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Verhalten des Klägers in diesem Rechtsstreit und den mitgeteilten anderen Rechtsstreitigkeiten begründet keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähikeit des Klägers.

7

Prozessfähig ist eine Person gemäß § 52 ZPO, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann. Allgemein sind die unbeschränkt Geschäftsfähigen voll prozessfähig. Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB und damit Prozessunfähigkeit im Sinne von § 52 ZPO setzt voraus, dass sich die Partei in einem die freie Willensbildung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Unstreitig bestehende Querulanz, die sich in einer Vielzahl betriebener Gerichtsverfahren äußert, reicht für die Annahme einer bestehenden Prozessunfähigkeit nicht aus. Hinzukommen müssen Anzeichen für einen Querulantenwahn. Entscheidend ist dabei, mit welcher Wesensart die Partei ihre Ansprüche verfolgt, ob sie nicht mehr in der Lage ist, andere Auffassungen zu diesem Themenkreis zu bedenken und die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (BGHZ 143, 122, 126; LSozG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 276/10, zitiert nach juris Rdn. 23).

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Anzeichen für ein wahnhaftes Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 hat das Gericht nicht festgestellt. Der Kläger hat auf die ihm gestellten Fragen sachlich angemessen geantwortet.

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R1
Richterin am Landgericht