Anerkenntnisurteil: Unterlassung irreführender Preiswerbung „Alles für 24 Euro im Monat“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung wegen irreführender Preiswerbung. Das Landgericht verurteilt die Beklagte, die Angabe „Alles für 24 Euro im Monat.“ zu unterlassen, wenn zu Beginn zusätzlich eine Anmeldegebühr von 29 € erhoben wird und kein aufklärender Hinweis erfolgt. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen die Geschäftsführerin angedroht. Zudem wurde dem Kläger ein Zahlungsanspruch von 238,00 € nebst Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zugesprochen.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers wegen irreführender Preiswerbung vollumfänglich stattgegeben; Ordnungsgeld-/ordnungshaftandrohung gegen Geschäftsführerin angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Werbung mit einem pauschalen Monatspreis gegenüber Verbrauchern ist irreführend, wenn zusätzlich zum beworbenen Preis zwingend zu entrichtende Gebühren bestehen und diese nicht deutlich und unmittelbar offengelegt werden.
Ein Unterlassungsanspruch kann die konkrete Verwendung einer bestimmten Werbeformulierung untersagen, wenn diese ohne ergänzende Hinweise bei maßgeblicher Verkehrskreise zu Fehlvorstellungen führt.
Gerichte dürfen die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs durch konkrete Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) sichern und diese zur Vollstreckung gegen verantwortliche Geschäftsführer/innen anordnen.
Bei Erfolg des Klägers können neben Unterlassungsansprüchen auch Geldbeträge zugesprochen werden; die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „Alles für 24 Euro im Monat.“ für Fitnessstudiodienstleistungen zu werben, wenn zum Beginn der Mitgliedschaft eine Anmeldegebühr von 29 € zusätzlich zum regelmäßigen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Monat zu entrichten ist und die Angabe „Alles für 24 Euro im Monat.“ wie nachfolgend wiedergegeben in Alleinstellung ohne aufklärenden Hinweis (zum Beispiel mittels Hinweissternchen oder Hochzahl) ausgelobt wird.
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.