Markenrechtliche Unterlassung: Gaststättenname „WB“ nach Pächterwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Markeninhaber einer seit Jahrzehnten betriebenen Gaststätte begehrte im Eilverfahren Unterlassung gegen die geplante Weiterbenutzung von Name und Logo („WB“/weißes x) durch neue Betreiber am bisherigen Standort. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung wegen identischer Zeichen und Dienstleistungen mit klarer Verwechslungsgefahr nach § 14 MarkenG. Ältere Rechte aus Unternehmenskennzeichenrecht (§ 16 UWG a.F.) oder aus einer angeblich grundstücksgebundenen Etablissementbezeichnung verneinte das Gericht, weil ein etwaiger Kennzeichenschutz mit Aufgabe des früheren Betriebs unterging. Namensschutz nach § 12 BGB scheiterte mangels schutzwürdigen Interesses der Grundstückseigentümer; am Bildzeichen bestand ohne Eintragung kein fortbestehendes prioritätsälteres Recht.
Ausgang: Widerspruch der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen; Verfügung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber einer für gastronomische Dienstleistungen eingetragenen Wort- und Bildmarke kann die identische Verwendung der Zeichen für eine Gaststätte wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2, 5 MarkenG untersagen.
Ältere Kennzeichenrechte nach § 16 UWG a.F. setzen ein eigenes Handeln im geschäftlichen Verkehr des Rechtsträgers voraus; bloßer Grundstückseigentumsträger ohne Unternehmensbetrieb erwirbt dadurch keine Rechte.
Ein an einen Geschäftsbetrieb gebundenes Kennzeichenrecht erlischt regelmäßig mit der Aufgabe des Betriebs; eine nur unschädliche Unterbrechung erfordert die alsbaldige Wiederaufnahme eines im Wesentlichen gleichen Betriebs.
Der Grundsatz des „Zuwachsens“ einer Etablissementbezeichnung an den Verpächter greift nur, wenn ein Gastwirtschaftsbetrieb als solcher verpachtet wird; die bloße Vermietung von Räumen begründet kein Zuwachsen.
Namensschutz für namensartige Gebäudebezeichnungen nach § 12 BGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Kennzeichnung voraus; ein rein historisches Allgemeininteresse genügt hierfür nicht.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21. Dezember 2005 (34 O 211/05 LG Düssel-
dorf) wird bestätigt.
Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufer-
legt.
Streitwert: 50.000,00 €
Tatbestand
Der Antragsteller war bis Ende des Jahres 2005 Inhaber und Betreiber der seit über 30 Jahren bestehenden und in der Düsseldorfer Szene als Rockkneipe bekannten Gaststätte "WB" in der B-Straße in der Düsseldorfer Altstadt.
Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine bekannte in Düsseldorf ansässige Privatbrauerei. Sie ist Pächterin bzw. Mieterin verschiedener Gaststätten in Düsseldorf und Umgebung. Diese vermietet bzw. verpachtet sie an Gastwirte unter. Seit Ende des Jahres 1974 ist sie auch Mieterin des Grundstücks in der B-Straße . Dieses Grundstück steht im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Die auf dem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten wurden vor diesem Zeitpunkt bereits in verschiedener Hinsicht, u.a. auch zum Betrieb der "H" und von Gaststätten genutzt. Im Bezug auf einen vormaligen Gaststättenbetrieb lässt sich insoweit für das Jahre 1709 feststellen, dass dieser den Namen "Zum WB" trug. Nach der Zerstörung des Gebäudes im 2. Weltkrieg wurden die neu errichteten Räumlichkeiten ausschließlich als Gastwirtschaft genutzt. Der Pächter, der die Gaststätte von 1972 bis Ende 1974 betrieb, führte diese unter der Bezeichnung "Zum WB".
Mit Mietvertrag vom 30.01.1975 wurden die Räumlichkeiten an den Vater des Antragstellers, der hierin den Betrieb einer Gaststätte aufnahm, durch die Antragsgegnerin zu 1) untervermietet. Der Betrieb wurde von Beginn an und seitdem ununterbrochen unter dem Gaststättennamen "WB" geführt.
Am 26.10.1988 wurden durch den Vater des Antragstellers u.a. für die "Bewirtung von Gästen" die Wortmarke "WB" sowie die Bildmarke (weißer x auf schwarzem Grund) angemeldet. Die Marken wurden unter den Nummern DE 118xxxx und DE 118xxxx in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und stehen bis heute in Kraft. Die Bildmarke entspricht dem Schild, das für die Gaststätte benutzt und über deren Eingang angebracht worden war. Weiterhin hat der Antragsteller Mitte des Jahres 2005 eine weitere Wortmarke, nämlich "Zum WB" zur Eintragung angemeldet.
Mit dem Tod des Vaters des Antragstellers Anfang des Jahres 2000 trat der Antragsteller in den Mietervertrag ein. Der Gaststättenbetrieb mit allem Zubehör sowie allen dazugehörigen Rechten wurden an den Antragsteller vererbt.
Das Mietverhältnis mit dem Antragsteller wurde durch die Antragsgegnerin zu 1) mit Wirkung zum 31.12.2005 beendet. Die Räumlichkeiten wurden daraufhin an den Antragsgegner zu 2) neu vermietet. Dieser beabsichtigt, die Gaststätte unverändert weiterzuführen, insbesondere auch den Namen "WB" zu benutzen. Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) kündigten entsprechendes auch mehrfach in der Presse an.
Der Antragsteller nahm die Beendigung des Mietverhältnisses über die Gaststättenräumlichkeiten nicht zum Anlass, seinen Betrieb aufzugeben; vielmehr will er künftig eine Gaststätte unweit von dem bisherigen Standort seiner Betriebsstätte in neu angemietete Räume in der B-Straße in der Düsseldorfer Altstadt fortführen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm stünden gestützt auf seine Kennzeichenrechte gegen die von den Antragsgegnern beabsichtigte Nutzung der Bezeichnung "WB" und die Verwendung des Bildzeichens mit dem stilisierten weißen x für den Gaststättenbetrieb in der B-Straße Unterlassungsansprüche zu. Die Antragsgegner könnten sich insoweit nicht auf prioritätsältere Rechte berufen. Hierzu behauptet der Antragsteller, das Gebäude habe bereits seit 1889 nicht mehr die Bezeichnung "Zum WB" getragen, sondern habe ab diesem Zeitpunkt vielmehr "H" geheißen. Er ist der Ansicht, er habe die Rechte an der Bezeichnung "WB" berechtigterweise erworben. Sein Vater habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages lediglich leere Räume erhalten, die er weiter ausgebaut und seinen Vorstellungen entsprechend eingerichtet habe. Die Bekanntheit der Bezeichnung "WB" sei allein auf das innovative und zugleich individuelle Konzept seines Vaters zurückzuführen. Seine Kneipe habe inzwischen "Kultstatus" erworben, was durch die Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten wird. In Bezug auf das Bildzeichen behauptet der Antragsteller, dieses sei im Auftrag seines Vaters entworfen worden.
Auf Antrag des Antragstellers ist den Antragsgegnern im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 21.12.2005 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr für eine von ihnen betriebene Gaststätte die
Bezeichnung "WB" zu benutzen und das nachfolgende wieder-
gegebene Bildzeichen "WB" zu benutzen.
Hier folgt ein Bild:
Gegen diese Beschlussverfügung haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 21.12.2005 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005
aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag des Antragstellers
zurückzuweisen.
Die Antragsgegner vertreten die Ansicht, die Bezeichnung "WB" ebenso wie das Bildzeichen des stilisierten weißen x stünden allein den Eigentümern des Grundstücks, d.h. der Erbengemeinschaft, zu. Von dieser habe die Antragsgegnerin zu 1) das Recht erworben, diese Bezeichnung und das Bildzeichen exklusiv für das Gebiet der Stadt Düsseldorf zu nutzen. Die Entstehung des Rechts an der Bezeichnung sei auf das Jahre 1709 zurückzuführen. Hierzu behaupten die Antragsgegner, dass auf der B-Straße befindliche Gebäude habe seit diesem Zeitpunkt durchgehend die Bezeichnung "Zum WB" getragen. Richtig sei zwar, dass sich in dem Gebäude zwischenzeitlich die "H" befunden habe. Dies bedeutet aber nicht, dass auch das Gebäude in der B-Straße den Namen "H" getragen habe. Die Antragsgegner sind daher der Meinung, die Bezeichnung sei untrennbar mit dem Gebäude verbunden. Nach ihrer Behauptung sei es auch nicht richtig, dass der Vater des Antragstellers leere Räume übernommen habe. Vielmehr habe er die Einrichtungsgegenstände von dem Vorpächter erworben. Zu dem von ihm getätigten Ausbau der Räumlichkeiten sei er allein aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen. Nach Ansicht der Antragsgegner führt allein der Umstand, dass der Antragsteller als Untermieter eine Gaststätte unter der Bezeichnung "WB" geführt habe, nicht dazu, dass er rechtmäßiger Inhaber dieser Bezeichnung geworden sei. Gleiches gelte auch in Bezug auf das Bildzeichen. Die Antragsgegner behaupten hierzu, dieses Zeichen sei bereits seit der Übernahme der Gastwirtschaft durch den vorherigen Pächter verwendet worden. Die von dem Antragsteller erworbenen Markenrechte in Bezug auf die Bezeichnung und das Bildzeichen habe diese demzufolge auch nicht berechtigterweise erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Mittel der Glaubhaftmachung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 21.12.2005 wird bestätigt. Der gegen diese einstweilige Verfügung gerichtete Widerspruch der Antragsgegner wird hingegen zurückgewiesen, da der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet ist.
Der Antragsteller kann von den Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG verlangen, dass diese es unterlassen, die Bezeichnung "WB" sowie das Bildzeichen mit dem stilisierten weißen x im geschäftlichen Verkehr für den Gaststättenbetrieb in den gemieteten Räumlichkeiten in der B-Straße in Düsseldorf zu verwenden.
Der Antragsteller ist nämlich unstreitig Inhaber der Wortmarke "WB" sowie der entsprechenden Bildmarke mit dem stilisierten weißen x mit dem Schutzbereich "Bewirtung von Gästen". Die Antragsgegner wiederum würden mit der beabsichtigten Verwendung der verfahrengegenständlichen Bezeichnung und dem betreffenden Bildzeichen für einen Gastronomieberieb die Gefahr von Verwechslungen mit den Marken des Antragstellers auslösen, denn sowohl die Wortbezeichnung als auch das Bildzeichen sind völlig identisch und beide Seiten würden dieses für den Betrieb einer Gaststätte und zu dem noch in der selben Straße in Düsseldorf verwenden, so dass an einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG und damit einem markenrechtlichen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner keine Bedenken bestehen können.
Die Antragsgegner bzw. die Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks B-Straße , von der die Antragsgegner glauben, ihre Befugnis zur Benutzung der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung ableiten zu können, verfügen insoweit auch nicht über die älteren Rechte an der Bezeichnung "WB" und/oder dem entsprechenden Bildzeichen.
Ältere Rechte an der Bezeichnung "WB" können von den Antragsgegnern bzw. der Erbengemeinschaft insbesondere nicht aus § 16 UWG a.F. abgeleitet werden. Diese Vorschrift, die für den maßgeblichen Zeitpunkt - hier also Anfang der 70er Jahre - für die Entstehung etwaiger Rechte zugrunde gelegt werden muss, schützte Kennzeichen, die ein im geschäftlichen Verkehr handelndes Rechtssubjekt oder ein gewerbliches Unternehmen individualisieren und von anderen Personen oder Unternehmen unterschieden. Die Vorschrift forderte demzufolge ein Handel im geschäftlichen Verkehr, d.h. eine in irgendeiner Form der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dienende Tätigkeit (vergl. BGH GRUR 1964, 208, 209 - Fernsehinterview - ).
Bereits mangels eigenständigen Handels im geschäftlichen Verkehr ist vorliegend ausgeschlossen, dass die Erbengemeinschaft dem heutigen § 5 MarkenG unterstehende Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung "Zum WB" zustehen. Die Erbengemeinschaft selbst betrieb nämlich zu keinem Zeitpunkt ein Unternehmen, für das diese geschäftliche Bezeichnung verwendet worden ist; sie ist somit also nicht im geschäftlichen Verkehr tätig gewesen.
Die Erbengemeinschaft hätte die Rechte hinsichtlich einer solchen Bezeichnung daher allenfalls von einem Dritten ableiten können, der früher in diesen Räumlichkeiten unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr tätig war. Insoweit käme hier ein - zugleich auch prioritätsbegründender - Rechtserwerb allenfalls über den früheren Pächter des Gebäudes B-Straße in Betracht. In der Rechtsprechung wurde insoweit der Grundsatz entwickelt, dass im Falle der Verpachtung eines Gastwirtschaftsbetriebes die Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwächst" (vergl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl). An dieser Rechtsprechung ist auch hier festzuhalten. Es liegt im Wesen eines auf die Nutzung gewerblicher Mittel gerichteten Vertrages, dass dem Nutzungsberechtigten nur der unmittelbare Gewinn seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zugute kommt, während dem Rechtsträger die Wertsteigerung der zur Nutzung überlassenen Substanz verbleibt, auch wenn sie der Nutzungsberechtigte durch besonderes erfolgreiche eigene Tätigkeit erwirtschaftet (vergl. BGH GURU 1963, 430, 432 - Erdener Treppchen). In diesem Sinne kommen dem Rechtsträger insbesondere auch die Steigerung des Goodwills, die Schaffung einzelner Kennzeichenmittel sowie die Steigerung der Verkehrsgeltung solcher Kennzeichenmittel zugute (BGH GURU 1963, 430, 432 - Erdener Treppchen).
Ein solches "Zuwachsen" kommt aber lediglich dann in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter die gesamte Liegenschaft einschließlich eines Gastwirtschaftsbetriebes verpachtet hat. Eine derartige Annahme erscheint vorliegend nicht ohne Zweifel, braucht indes aber nicht entschieden zu werden. Denn ein etwaiger für die damals verwendete Bezeichnung "Zum WB" entstandener Kennzeichenschutz ist zwischenzeitlich in jedem Fall untergegangen. So galt ein über § 16 UWG a.F. geschütztes Kennzeichenrecht, dass dieses stets an einem bestimmten Geschäftsbetrieb gebunden war, d.h., dass ein solches Recht in jedem Fall dann unterging, wenn der Geschäftsbetrieb aufgegeben wurde (vergl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, § 56 Rndnr. 51).
Der für die Begründung einer Priorität maßgeblichen Gaststättenbetrieb ist vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Antragsteller bereits eingestellt worden, so dass auch ein etwaiger für die damals verwendete Bezeichnung "Zum WB" erworbener Kennzeichenschutz spätestens mit dessen Aufgabe untergegangen ist. Es ist insoweit auch nicht an eine unschädliche, weil nur vorübergehende Unterbrechung des Gaststättenbetriebes zu denken. Eine solche würde voraussetzen, dass derselbe oder ein wesentlich gleicher Betrieb sobald wie möglich wiederaufgenommen worden wäre (vergl. KG NJW 1988, 2892/2893). Der zwischen dem Vater des Antragstellers und der Erbengemeinschaft geschlossene Vertrag bezog sich seinem Inhalt nach aber gerade nicht auf die Fortführung des bislang bestehenden Gaststättenunternehmens. Vielmehr wurde hier allein die Vermietung des in der B-Straße befindliche Gebäudes vereinbart. Dem Vater des Antragstellers stand es insoweit - abgesehen von der Verpflichtung zum weiteren Ausbau des Gebäudes - frei, in welcher Weise und insbesondere auch unter welcher Bezeichnung er einen Gaststättenbetrieb aufzubauen wünschte. Dass er zu Anfang das Inventar des vorherigen Pächters übernahm und auch von dessen Konzession profitierte, vermag eine andere Sichtweise nicht zu begründen.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der betreffende Pachtvertrag nicht den Betrieb einer Gaststätte mit einschloss, sind etwaige in der Person des früheren Pächters entstandene Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung daher spätestens durch Aufgabe des Betriebes erloschen, so dass auch insoweit kein Rechtserwerb seitens der Erbengemeinschaft in Betracht kommen kann. Ebenso ist es auch ausgeschlossen, dass durch die frühere Nutzung der Bezeichnung "WB" durch den Vater des Antragstellers ein solcher Rechtserwerb seitens der Erbengemeinschaft erfolgt ist. Wie bereits festgestellt worden ist, bezog sich der Vertrag allein auf die Anmietung von Räumlichkeiten, im engeren aber nicht auf eine dort zu führende Gaststätte.
Eine schutzfähige Geschäftsbezeichnung ist daher allein in der Person des Vater des Antragstellers entstanden. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen könnten, dass entgegen diesem Zustand die Antragsgegnerin zu 1) oder eventuell der Erbengemeinschaft diese Rechte zustehen sollten. Vielmehr hat der Vater des Antragstellers mit seinem Tod nicht nur den Geschäftsbetrieb als solchen, sondern auch alle ihm zustehenden Rechte auf seinen Sohn, d.h., den Antragsteller, vererbt.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich bei jahrzehnterlanger Verbindung von Gaststätte und Hausgrundstück die Etablissementbezeichnung nach der Lebenserfahrung vom Grundeigentum als nicht mehr trennbar erweist (vergl. BGH GRUR 1963, 430, 433 - Erdener Treppchen). Dagegen spricht bereits, dass sich das Gebäude in der B-Straße nicht ausschließlich für den Betrieb einer Gaststätte eignet, was sich allein schon daraus ergibt, dass in dem Gebäude über mehrere Jahrzehnte eine Apotheke geführt worden ist.
Die Erbengemeinschaft und damit auch nicht die Antragsgegner können zudem auch keinen Namenschutz außerhalb des geschäftlichen Verkehrs über § 12 BGB für die verfahrensgegenständliche Bezeichnung in Anspruch nehmen.
Dass in § 12 BGB normierte Namensrecht wird gemeinhin auch als Generalklausel des Kennzeichenrechts bezeichnet (Krüger - Nieland, Festschrift Fischer, S. 339, 341). Der Name wird insoweit als Identifikationsmerkmal einer bestimmten Person verstanden. Geschützt wurde insoweit anfänglich allein der bürgerliche Name einer natürlichen Person. Über diesen ursprünglichen Anwendungsbereich ist die Rechtsentwicklung aber schnell und weit hinaus gegangen. Über seinen Wortlaut hinaus können insbesondere auch sogenannte namensartige Kennzeichen, wie eine Gebäudebezeichnung oder ein Hausname unter den Schutz des § 12 BGB fallen (vergl. hierzu BGH GRUR 1976, 311 ff. - Sternhaus mit Anmerkung Fezer; KG NJW 1988, 2892 ff. - Esplanade; LG Düsseldorf GRUR - RR 2001, 311 ff.).
Diese sogenannten namensartigen Kennzeichen sind allerdings nur dann schutzfähig, wenn sie entweder von Natur aus unterscheidungskräftig sind und Namensfunktion besitzen oder wenn sie diese Eigenschaft durch Verkehrsgeltung erworben haben. Bei Namen mit originärer Unterscheidungskraft beginnt der Schutz mit Benutzungsaufnahme, sonst mit Anerkennung im Verkehr.
Unzweifelhaft ist der Begriff "Zum WB" unterscheidungskräftig und weiterhin auch dazu geeignet, wie ein Name zu wirken. Ob für den Beginn der Benutzung der entsprechenden Bezeichnung bereits auf das Jahr 1709 abgestellt werden kann, scheint mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Kontinuität der entsprechenden Handlung seit diesem Zeitpunkt sehr zweifelhaft, braucht indes aber auch nicht entschieden zu werden. Denn die für die Begründung des Schutzes erforderliche kontinuierliche und zugleich auch prioritätsbegründende Benutzung der Geschäftszeichnung ist auch ohne dass auf das früher Datum im 18. Jahrhundert abgestellt werden müsste, gegeben. So wurde für das Gebäude die Bezeichnung "Zum WB" während der gesamten Vertragslaufzeit bereits durch den vorherigen Pächter verwendet und im Anschluss daran auch durch den Vater des Antragstellers sowie den Antragsteller selbst in leicht abgewandelter Form "WB" weiter benutzt.
Die Rechtsprechung erachtet den Namen eines Gebäudes aber nur dann über § 12 BGB für schutzfähig, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwertes Interesse besteht (BGH GRUR 1977, 311, 312 - Sternhaus -). Das Interesse braucht dabei nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art zu sein. Es kann z.B. auch darin bestehen, dass durch die Bezeichnung auf die besondere Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) oder - falls es sich um ein Bauwerk von aus architektonischen oder aus sonstigen Gründen bemerkenswerte eigener Art handelt - auf den Erbauer oder Bauherrn hingewiesen werden soll. Die Kennzeichnung soll in diesen Fällen auch durch die Wahl eines Wortes erfolgen können, dass die Besonderheit etwa der Bauweise, des Grundrisses, der Lage usw. zum Ausdruck bringt. Der Bundesgerichtshof hat selbst für reine Phantasiebezeichnungen, die keinerlei Bezug auf die konkreten Gegebenheiten erkennen lassen, einen Schutz gemäß § 12 BGB nicht ausgeschlossen. Als mögliches schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung führt er das bloße Interesse der Bewohner oder Benutzer eines Gebäudes an einer kurzen einprägsamen Adresse an.
Ein solches schutzwürdiges Interesse kann im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Insoweit käme allenfalls in Betracht, dass für die Erbengemeinschaft ein besonderes wirtschaftliches Interesse daran besteht, das Gebäude in der B-Straße unter der betreffenden Bezeichnung zu bewerben und zu vermarkten. Das Bestehen eines solchen kommerziellen Interesses ist jedoch von den Antragsgegnern nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Nach dem zwischen der Erbengemeinschaft und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossene Vertrag scheint es, dass das Gebäude anonym, d.h., ohne Rücksicht auf die betreffende und möglicherweise bereits vormals etablierte Bezeichnung "Zum WB" vermietet worden ist. Dass der Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) daher allein deswegen abgeschlossen wurde, weil es der Antragsgegnerin zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Erbengemeinschaft gerade darauf ankam, das Gebäude wegen seines Namens und dem ihm möglicherweise anhaftenden guten Ruf anzumieten und in der Folgezeit über einen Untermieter durch den hierüber geführten Absatz von Bier von der möglichen Bekanntheit des Namenszug zu profitieren, ist nicht ersichtlich. Ebenso sind keine Umstände erkennbar, die dafür sprechen würden, dass sich ein vermeintlicher Wert der Bezeichnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages in dem von der Erbengemeinschaft erhobenen Mietzins niedergeschlagen hat.
Ebenso kann die von den Antragsgegnern angeführte lange, möglicherweise auch kontinuierliche, Benutzung der Bezeichnung "Zum WB" ein solches schützenswertes Interesse nicht begründen. Hierbei handelt es sich um historisch geprägtes Allgemeininteresse, dem schon keine den namensrechtlichen Schutz rechtfertigende personale Funktion mehr beizumessen ist. Will man aber unabhängig von dem Bestehen eines irgendwie gearteten persönlichkeitsrechtlichen Kerns Namensschutz anerkennen, begründet dies die Gefahr, durch Monopolisierung individuelle Rechtspositionen entstehen zu lassen, die in einem grundsätzlichen Konflikt zu einer auf wirtschaftlicher Handlungsfreiheit beruhenden Wettbewerbsordnung stehen (vergl. Anm. Fezer GRUR 1976, 312;). So bedeutet der Namensschutz für den Inhaber des Rechts nicht nur, dass ihm die Benutzung der Bezeichnung künftig gestattet bleibt, sondern er zudem Dritten jegliche Benutzung derselbigen verbieten darf. Ein solcher Schutz eines Namens - insbesondere auch, wenn er nicht in gegenständlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt wird - erweist sich demgemäß als zu weit gehend.
Ebenso verfügen die Erbengemeinschaft und damit auch die Antragsgegner nicht über ältere Rechte im Hinblick auf das Bildzeichen mit dem stilisierten weißen x.
Es ist insoweit zwar aus einem von den Antragsgegnern vorgelegten Foto eindeutig zu erkennen, dass bereits im März des Jahres 1974, also noch bevor der Vater des Antragstellers den Gastwirtschaftsbetrieb in dem Gebäude B-Straße aufgenommen hat, das Bildzeichen mit dem stilisierten weißen x Verwendung gefunden hat. Ein eigenständiger - zugleich auch prioritäsbegründender - Schutz dieses Zeichens kommt aber mangels Eintragung nicht in Betracht. Ein Rechtserwerb lässt sich auch nicht damit begründen, dass dieses Bildzeichen lediglich als Annex zu der Bezeichnung "Zum WB" zu verstehen ist. Auch dann ist nämlich ein hieran erworbenes Recht, wie die unmittelbaren Rechte an der Bezeichnung spätestens mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes durch den Pächter erloschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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