Einstweilige Verfügung wegen Praxisanschreiben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte einstweilige Unterlassung, weil eine frühere Praxisgesellschafterin nach Praxisgründung ehemalige Patienten über ihre neue Praxis informierte. Das Gericht verneinte eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. der Berufsordnung, da die Mitteilung sachangemessen und interessengerecht sei. Schutz vor Konkurrenz rechtfertigt keine Werbebeschränkung.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Werbung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG voraus; sachangemessene Informationen über Praxisverlegung sind nicht unlauter.
Berufsrechtliche Werbeverbote sind verfassungskonform auszulegen und erfassen nur berufswidrige Werbung, nicht rein sachliche, interessengerechte Informationen.
Die versandte Mitteilung an (eigene) Patienten über die Aufnahme neuer Patienten stellt keine unzulässige mittelbare Werbung durch Patienten dar, sofern keine berufswidrige Werbung vorliegt.
Ein allgemeiner Schutz vor Konkurrenz oder vor Umsatzverlagerung rechtfertigt keine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und damit keine pauschale Werbebeschränkung.
Gezielte Ansprache und Ausnutzung besonders beeinflussbarer Kranker kann unzulässig sein; bloße Hinweise auf Behandlungs- oder Beratungsangebote sind hiervon nicht erfasst.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 20.000,00 €
Tatbestand
Die Antragsgegnerin wurde am 01.02.2004 als Gesellschafterin in die zahnärztliche Praxisgemeinschaft in Düsseldorf aufgenommen, in der auch der Antragsteller Gesellschafter ist. Während der Dauer ihrer Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft behandelte die Antragsgegnerin selbstständig Patienten. In dem Vertrag über die Praxisgemeinschaft heißt es insoweit unter § 3, dass jeder Gesellschafter seine zahnärztliche Tätigkeit unter seinem Namen selbstständig und eigenverantwortlich ausübt, dass die Patienten in keine vertragliche Beziehung zur Gesellschaft treten und dass jeder Gesellschafter für seine zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung liquidiert.
Im Jahr 2005 schied die Antragsgegnerin aus der oben genannten Praxisgemeinschaft aus. Im Dezember 2005 gründete sie eine eigene Praxis in Ratingen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung dieser zahnärztlichen Praxis verschickte die Antragsgegnerin Mitteilungen an Patienten mit folgendem Wortlaut:
"Liebe Patienten, Kollegen und Freunde,
hiermit möchte ich Euch mitteilen, dass ich ab dem 01.12.2005 in meiner neuen Praxis in Ratingen tätig sein werde.
Für alle zufriedenen und auch neuen Patienten, die eine Behandlung oder Beratung benötigen, bin ich immer unter Telefon xxxxxxxxxx für euch erreichbar.
Seid Ihr inzwischen in einer anderen Praxis zufrieden, wünsche ich euch alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Eure xxxxxxx
Der Antragsteller mahnte daraufhin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.12.2005 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was seitens der Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2005 abgelehnt wurde.
Der Antragsteller macht nun geltend, die Antragsgegnerin habe keine eigenen Patienten während ihrer Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft gehabt. Mit ihrem vorgenannten Schreiben habe die Antragsgegnerin um Vermittlung neuer Patienten durch bereits behandelte Patienten gebeten; sie habe sich dazu der Daten aus der Praxisgemeinschaft bedient. Der Antragsteller ist der Ansicht, diese Handlungsweise der Antragsgegnerin verstoße gegen die Berufsordnung der Zahnärzte Nordrhein und damit gegen Wettbewerbsrecht.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wörtlich oder sinngemäß mit Aussagen zu werben wie:
"für alle .... neuen Patienten, die eine Behandlung oder Beratung benötigen, bin ich immer unter Tel. xxxxxxxxx für euch erreichbar".
Anlage 1, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, anzudrohen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe nur eigene Patienten angeschrieben, die sie während ihrer Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft behandelt habe. Sie ist der Ansicht, eine derartige sachangemessene und interessengerechte Information sei auch nach der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein erlaubt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ist nicht gegeben, denn es liegt keine unlautere Wettbewerbshandlung gem. § 3 UWG vor.
Die Antragsgegnerin hat keine unlautere Wettbewerbshandlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein durch Versendung der verfahrensgegenständlichen Mitteilung begangen. Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein ist zwar eine materielle gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Es fehlt aber vorliegend an einem Verstoß gegen diese Berufsordnung, insbesondere auch gegen § 20 der Berufsordnung. Zwar regelt § 20 Abs. 1 der Berufsordnung, dass jede Werbung und Anpreisung dem Zahnarzt untersagt ist. Dieses allgemeine Verbot der Werbung und Anpreisung gilt aber nicht unbeschränkt. Die Beschränkung der werblichen Selbstdarstellung greift nämlich in die Berufsausübungsfreiheit gem. Artikel 12 Abs. 1 GG ein. Dies bedeutet wiederum, das § 20 Berufsordnung verfassungskonform auszulegen ist. Dies führt dazu, dass unter § 20 Berufsordnung lediglich die berufswidrige Werbung fällt. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BGH GRUR 2004, Seite 164, 165 - Werbung von Zahnärzten im Internet -). Dementsprechend ist es einem Arzt grundsätzlich ungenommen, in angemessener Weise auf seine Leistung hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen.
Von diesen anerkannten Grundsätzen ausgehend hält die Kammer die verfahrensgegenständliche Mitteilung der Antragsgegnerin über die Eröffnung ihrer neuen Praxis in Ratingen für eine sachangemessene Information. Diese Mitteilung der Antragsgegnerin beinhaltet lediglich die rein faktische Aussage, dass sich der Standort der Praxis der Antragsgegnerin geändert hat. Diese Mitteilung ist eine interessengerechte Information für die eigenen Patienten. Durch die Mitteilung einer Praxisverlegung wird den Patienten die Möglichkeit gegeben, auch weiterhin von dem selben Arzt behandelt zu werden. Dass die Antragsgegnerin eigene Patienten während ihrer Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft mit dem Antragsteller hatte, ergibt sich aus § 3 des zwischen der Praxisgemeinschaft und der Antragsgegnerin geschlossenen Gesellschaftervertrages, wonach die Gesellschafter und damit auch die Antragsgegnerin unter eigenem Namen selbstständig, eigenverantwortlich und für eigene Rechnung ärztlich ihre Patienten behandelt hat. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus eigenen Patienten mitteilt, das auch neue Patienten in der Arztpraxis aufgenommen werden, die eine Beratung oder Behandlung bedürfen, liegt ebenfalls keine berufswidrige Werbung im Sinne des § 20 Berufsordnung vor, denn es besteht keine Verletzung des Verbots mittelbarer Werbung durch ihre Patienten.
Zweck des Verbots mittelbarer Werbung durch Patienten ist, ein Umgehen des Verbots berufswidriger Werbung zu verhindern (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rn. 11.112). Es beinhaltet als Grundvoraussetzung das Vorliegen einer berufswidrigen Werbung. In dem Zusammenhang erstreckt sich das Werbeverbot dann auch auf das Verbot, eine den Arzt begünstigende Werbung durch Dritte zu dulden. Wenn aber keine berufswidrige Werbung getätigt wird, sind Ärzte in der Wahl ihrer Werbeträger frei, so dass eine Umgehungsgefahr der berufswidrigen Werbung vorliegend dann nicht besteht.
Die Aussage der Antragsgegnerin über die Neuaufnahme von Patienten für eine Beratung und Behandlung ist keine berufswidrige Werbung unter dem Gesichtspunkt der interessengerechten Information für die Öffentlichkeit. Bei einer Abgrenzung von sachangemessener und interessengerechter Information zur berufwidrigen Werbung ist zu berücksichtigen, dass die Verfälschung des Berufsbildes verhindert werden soll. Im Einzelfall ist jeweils zu fragen, ob die Patienten ein legitimes Interesse an der betreffenden Information haben. Für Patienten besteht immer ein Interesse daran, Kenntnis darüber zu erlangen, dass eine neue Zahnarztpraxis eröffnet hat und neue Patienten aufnimmt, denn dadurch wird den Patienten ermöglicht, ihre Arztwahl frei zu treffen und zu entscheiden, ob sie einen Arztwechsel durchführen wollen oder nicht.
Es besteht auch keine berufswidrige Werbung in der Mitteilung der Antragsgegnerin zur Neuaufnahme von Patienten unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes anderer Zahnarztpraxen wie der des Antragstellers. Eine Werbung neuer Patienten für eine Zahnarztpraxis ist zulässig. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass § 20 Berufsordnung verfassungskonform auszulegen ist. Der Konkurrenzschutz und der Schutz vor Umsatzverlagerung sind keine legitimen Zwecke, die Einschränkung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 GG rechtfertigen können. Der eigentliche Zweck der Werbung liegt darin, Kunden oder hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfG GRUR 2004, 68, 69). Diese Werbung als solche ist nicht berufswidrig.
Die Mitteilung über die Aufnahme von Patienten ist auch nicht im Hinblick auf Werbung erkrankter Patienten unzulässig nach § 20 Berufsordnung. Eine berufswidrige Werbung liegt nur dann vor, wenn ein gezieltes Anschreiben an Kranke erfolgt, um die Verunsicherung und leichte Beeinflußbarkeit von Personen, die an schweren Krankheiten leiden, auszunutzen (vgl. Köhler/Piper, UWG Kommentar, 3. Auflage, § 1 Rn. 807). In dem Schreiben der Antragsgegnerin wird dagegen lediglich darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme neuer Patienten zur Beratung oder Behandlung möglich ist. Eine Ausnutzung oder Verunsicherung und Beeinflußbarkeit Kranker mit dieser Mitteilung ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es seien auch fremde Patienten angeschrieben worden, liegt noch nicht einmal der Grundfall einer mittelbaren Werbung mangels eines werbenden Dritten vor. Eine Information an die Allgemeinheit über die Aufnahme von Neupatienten in einer neu eröffneten Zahnarztpraxis ist, wie bereits dargestellt, sachangemessen und interessengerecht.
Die verfahrensgegenständliche Mitteilung der Antragsgegnerin enthält auch kein unkollegiales Verhalten und kein standesunwürdiges Mittel im Sinne des § 1 Abs. 3 Berufsordnung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Schließlich ist in der Mitteilung auch keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Berufsordnung zu sehen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin über die Neuaufnahme von Patienten in ihrer neuen Praxis führt nicht zu einer Verdrängung von Berufskollegen, sondern ist lediglich als zulässige Konkurrenz einzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, das § 9 Abs. 2 Berufsordnung ebenfalls verfassungskonform auszulegen ist. Deshalb ist im Rahmen des Artikel 12 Abs. 1 GG der Schutz vor Konkurrenz kein legitimer Zweck, der die Einschränkung der Berufsausübung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG GRUR 2004, 68, 69).
Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
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